Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 370/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,
Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bezeichnung einer Person im Verfahren (Rubrum),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. April 2019 (vereinigte Verfahren LZ180025-O/Z04 und
LZ180026-O).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1968) und B.B.________ (geb. 1973) sind die Eltern zweier Töchter, C.B.________ (geb. 2010) und D.B.________ (geb. 2012).

B.
Mit Urteil und Verfügung vom 19. September 2018 wies das Bezirksgericht den Antrag der Töchter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eines Prozesskostenbeitrages durch den Vater ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Weiter verurteilte es A.________ zur Bezahlung von Kinderalimenten, deren monatliche Höhe sich (je nach Zeitabschnitt) zwischen Fr. 1'550.-- und Fr. 2'680.-- pro Kind bewegt; dazu kamen verschiedene Modalitäten (Ziffern 1 bis 8). Weiter entschied das Bezirksgericht, die für die Kinder errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB sowie Art. 325Abs. 1 und 3 ZGB aufrecht zu erhalten (Ziffer 9). Laut Ziffer 10 gelten diese Kindesschutzmassnahmen auch als vorsorgliche Massnahmen für die Verfahrensdauer. Die Entscheidgebühr von Fr. 42'785.50 (Ziffer 12) wurde je zur Hälfte der "verfahrensbeteiligten Kindsmutter" und dem beklagten Vater auferlegt (Ziffer 13).

C.
Beide Parteien erhoben Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Mutter und die beiden Töchter verlangten (unter anderem), Ziffer 13 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Prozesses vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. Weiter stellten sie den prozessualen Antrag, den Vater zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Kinder von einstweilen je Fr. 7'000.-- zu verpflichten. A.________ stellte (unter anderem) den prozessualen Antrag, "die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte aus dem Rubrum zu entfernen". Mit Beschluss vom 12. April 2019 wies das Obergericht die Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab (Ziffer 1). Weiter ergänzte es "das Rubrum" dahingehend, dass B.B.________ nicht nur als "Verfahrensbeteiligte", sondern auch als "Berufungsklägerin" geführt wird (Ziffer 2). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses behielt es dem Endentscheid vor (Ziffer 3). Der Entscheid wurde am 16. April 2019 versandt.

D.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, die Ziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 12. April 2019 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, B.B.________ (Beschwerdegegnerin) als Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin aus dem Rubrum zu streichen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter verlangt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).

2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) gegen den Entscheid, mit dem das Obergericht in seinem Verfahren das Rubrum betreffend B.B.________ ergänzt und den Entscheid über die Prozesskosten des Beschlusses vom 12. April 2019 dem Endentscheid vorbehält. Diese Anordnungen betreffen ausschliesslich die Leitung des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens, schliessen dieses Verfahren also nicht ab. Angefochten ist also ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Dort dreht sich der Streit zum einen um den Kinderunterhalt. Zum anderen beantragte der Beschwerdeführer in seiner Berufung die ersatzlose Streichung von Ziffer 9 Bst. e des erstinstanzlichen Entscheids, mit der die Beiständin beauftragt wurde, die Töchter bei Bedarf bei der Kontaktaufnahme zum leiblichen Vater zu unterstützen. Entsprechend wäre die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG in der Hauptsache ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil 5A 872/2018 vom 27. Februar 2019). Das gleiche Rechtsmittel wäre daher grundsätzlich auch gegen den hier angefochtenen Zwischenentscheid
gegeben. Allein der Umstand, dass das Obergericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde deshalb nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.).

3.

3.1. Nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Was die erstgenannte Voraussetzung angeht, muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335 mit Hinweisen). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil nur, wenn ihn auch ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Die andere, in Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vorgesehene Voraussetzung setzt im Sinne
zweier kumulativer Bedingungen voraus, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein für allemal ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer folgt, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f. S. 633). Die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid aus prozessökonomischen Gründen selbständig anzufechten, stellt eine Ausnahme dar, die restriktiv auszulegen ist (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430). Dies gilt umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 4A 109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4).
Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG hat die rechtsuchende Partei im Einzelnen aufzuzeigen, welche Tatsachen noch umstritten und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (Urteil 4A 273/2015 vom 8. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2. Unter dem Titel "Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil" argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Fortsetzung des obergerichtlichen Verfahrens mit der Beschwerdegegnerin als Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin dazu führe, dass das Obergericht den Berufungsantrag betreffend die Aufhebung von Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils (s. Sachverhalt Bst. B) "materiell beurteilen kann bzw. wird". Durch die Aufnahme der Beschwerdegegnerin als Aktivlegitimierte werde ihm eine zusätzliche Prozessgegnerin "aufoktroyiert". Daraus ergibt sich nach dem Empfinden des Beschwerdeführers der "nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil". Die Beschwerdegegnerin erhalte volle Parteirechte und dürfe im eigenen Namen prozessieren. Als Folge davon lasse sich nicht mehr unterscheiden, welche Anträge sie "ad personam" und welche sie als "gesetzliche Vertreterin der Kinder" stellt. Dieser "schleichend herbeigeführte Prozessbeitritt" stelle eine Form der einfachen Streitgenossenschaft dar, deren Voraussetzungen jedoch nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass der angefochtene Entscheid insofern präjudizierende Wirkung auf den materiellen Entscheid des Obergerichts habe, als bei Entfernung der Beschwerdegegnerin aus
dem Rubrum "richtigerweise auch die Berufungsanträge 1 und 3 ohne weiteres abzuweisen wären".
Die Argumentation des Beschwerdeführers ist von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beschwerde nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur dann zulässig wäre, wenn der angefochtene Entscheid einen Nachteil bewirken könnte, der überhaupt nicht wieder gutzumachen ist (E. 3.1). Dass der behauptete Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen ist, genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht (Urteil 5A 858/2017 vom 6. April 2018 E. 2.3). Im Übrigen täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass sich das Obergericht in präjudizierender Weise zu den Berufungsanträgen äussert, wenn es die Beschwerdegegnerin als "Verfahrensbeteiligte" und "Berufungsklägerin" ins Rubrum des hängigen Verfahrens aufnimmt. Den kantonalen Akten ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den erstinstanzlichen Entscheid sowohl als gesetzliche Vertreterin der Kinder als auch in eigenem Namen anficht. Darüber, ob die gestellten Anträge zulässig und begründet sind und welche Personen sie betreffen, wird das Obergericht grundsätzlich in seinem Endentscheid - einem Sach- oder Nichteintretensentscheid - zu befinden haben (Art. 236 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
i.V.m. Art. 219
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZPO). Geradezu mutwillig
ist schliesslich die Behauptung, dass die Vorinstanz Verwirrung stifte, weil unklar sei, welchen Personen die verschiedenen Berufungsanträge zuzuordnen sind. Wie seine Erörterungen vor Bundesgericht belegen, ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage, gewisse Überlegungen über die Zuordnung der Berufungsanträge anzustellen.

3.3. Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde auch nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG für zulässig. Er legt dar, weshalb mit der Gutheissung seiner Anträge sofort ein Endentscheid herbeigeführt würde. So sei die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nur deshalb als Verfahrensbeteiligte aufgenommen worden, weil das Bezirksgericht auch über Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden hatte, die sich gegen die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin richteten. Nachdem die Kindesschutzmassnahmen des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden seien, gebe es keinen Grund mehr, die Beschwerdegegnerin als Verfahrensbeteiligte aufzuführen und sie als aktivlegitimierte Berufungsklägerin in den Berufungsprozess zu "schmuggeln". Seiner Meinung nach hätte die Beschwerdegegnerin den Kostenpunkt mit einer separaten Beschwerde anfechten müssen. Sie sei darauf zu behaften, dass sie den Unterhaltsprozess im Namen der Kinder führte. Indem das Obergericht das prozessuale Versäumnis der Beschwerdegegnerin heile und ihren Prozessbeitritt "herbeischreibe", treffe es eine "ergebnisgetriebene Entscheidung", die unzulässig sei und das Willkürverbot verletze.
Abermals verkennt der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Zwischenentscheid vor Bundesgericht angefochten werden kann. Soweit sich seine Erörterungen überhaupt nachvollziehen lassen, macht er nur geltend, dass die Gutheissung seiner Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Die zitierte Norm setzt aber auch voraus, dass mit dem bundesgerichtlichen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt auch die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem obergerichtlichen Endentscheid vorbehalten bleibt (s. Sachverhalt Bst. C). Dass er dieses Begehren unabhängig vom Streit um die Bezeichnung der Beschwerdegegnerin im Rubrum stellt, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Erörterungen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unzulässig. Das Bundesgericht tritt nicht darauf ein. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_370/2019
Date : 28. Mai 2019
Published : 15. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Bezeichnung einer Person im Verfahren (Rubrum)


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BGG: 46  66  72  75  93  100
ZGB: 308
ZPO: 219  236
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133-III-629 • 133-III-645 • 134-III-426 • 137-III-324 • 137-III-380 • 137-III-424 • 137-III-522 • 138-III-190 • 138-III-333 • 138-III-46 • 141-III-395 • 141-III-80 • 144-II-184 • 144-V-97
Weitere Urteile ab 2000
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