Tribunal federal
{T 7}
P 33/06
Urteil vom 28. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
N.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub, Ringstrasse 1,
4603 Olten,
gegen
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 verpflichtete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) die 1939 geborene N.________ zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 60'732.-. Die Rückforderung betraf den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis 30. Juni 2002 und umfasste u.a. bundesrechtliche Ergänzungsleistungen sowie Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach kantonalem Recht. Auf Einsprache hin reduzierte der Bezirksrat Zürich wegen der fünfjährigen Verwirkungsfrist den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 41'491.- und lehnte den Erlass der Rückforderung ab (Beschluss vom 26. Juni 2003).
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. April 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________ Aufhebung der Rückerstattungsforderung, eventualiter Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter nach richterlichem Ermessen vorzunehmende angemessene Reduktion des Rückerstattungsbetrags.
Das AZL schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Bezirksrat Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten.
D.
Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zürich mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 erklärt, die zugesprochene SUVA-Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.- sei bei der rückwirkenden Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme berücksichtigt worden. Nach weiterer Anfrage führt das Amt mit Schreiben vom 24. Januar 2007 aus, die Rückforderung von Fr. 41'491.- sei deshalb höher als die rückwirkend zugesprochene SUVA-Rente, weil die Beschwerdeführerin wegen des Einnahmenüberschusses auf einen Teil der vergüteten Krankheitskosten keinen Anspruch mehr habe und im Rückerstattungsbetrag auch die kantonalen und kommunalen Leistungen enthalten seien. Mit Schreiben vom 30. März 2007 reichte die Verwaltung zusätzliche Unterlagen ein, welche die an N.________ ausbezahlten bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen vom 1. Januar 2000 bis 1. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 9'949.- belegen. Zu sämtlichen Aktenergänzungen erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er am 22. Dezember 2006 und 12. Februar 2007 Gebrauch machte, nicht jedoch mehr auf das Schreiben des Gerichts vom 11. April 2007 hin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), insbesondere mit der gerichtlichen Pflicht zur freien Prüfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (Art. 132 Abs. 1 lit. b OG, in Kraft seit 1. Juni 2006).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; BGE 122 V 221 E. 1 S. 222).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Ergänzungsleistungen im Grundsatz und masslich zu Recht erfolgt ist.
3.1 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die Rückforderung gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
3.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die Verwaltung die Ergänzungsleistungen seit dem 1. Juni 1995 insofern auf der Basis unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ausrichtete, als durch die nachträgliche Zusprechung der Invalidenrente nach UVG (Verfügung der SUVA vom 28. Februar 2002) für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. März 2002 die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen der für den gleichen Zeitraum ausbezahlten Ergänzungsleistungen verändert und die vorher ausgerichteten Leistungen unrechtmässig wurden. Durch die veränderten tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den massgebenden Zeitraum war die Verwaltung gehalten, ihre Berechnung im Rahmen einer prozessualen Revision rückwirkend zu korrigieren (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21).
3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen - 1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
|
1 | Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
2 | Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung. |
die erbrachten Leistungen vom 1. Juni 1995 bis 31. Mai 1997 ist hingegen verwirkt.
3.4 In masslicher Hinsicht ist der Rückforderungsbetrag für die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 9'949.- (jährliche Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen - 1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
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1 | Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
2 | Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen - 1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
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1 | Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
2 | Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen - 1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
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1 | Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
2 | Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19a |
ELG-konformen Festsetzung des für die Rückerstattung der Krankheits- und Behindertenkosten massgebenden Einnahmenüberschusses (vgl. Beschluss des Bezirksrats vom 26. Juni 2003, S. 14 f.) ist ein Betrag von Fr. 5'992.- zurückzufordern. Im Jahr 1998 resultierte kein Einnahmenüberschuss und demnach keine Rückforderung. Für das Jahr 1997 wurden anerkannterweise Fr. 124.- zurückgefordert, während die für das Jahr 1996 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten auf Grund der Verwirkungsfrist nicht zurückgefordert werden konnten. Daraus ergibt sich der Rückforderungsbetrag für die vergüteten Krankheits- und Behindertenkosten (1997 - 2001) in Höhe von Fr. 12'238.-. Demnach besteht die Rückforderung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 2002 von insgesamt Fr. 22'187.- zu Recht.
3.5 Wie durch das kantonale Gericht festgestellt, ist der Beschluss auch in formeller Hinsicht nicht zu bemängeln, zumal bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 30
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19a |
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben sind.
4.1 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 466 E. 1 S. 467). Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann deswegen aus dem fehlenden Hinweis auf Erlassmöglichkeiten (Art. 3 Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19a |
4.2 Die Erlassmöglichkeiten sind sodann in Anwendung von Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen - 1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
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1 | Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. |
2 | Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 47 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: