2A.234/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.234/2003 /leb
Urteil vom 28. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Aufforderung zur periodischen ärztlichen Untersuchung für Motorfahrzeugführer,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt forderte B.________ (geb. 1922) am 13. August 2002 auf, sich der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen (Art. 7 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV; SR 741.51). Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Polizei- und Militärdepartement am 13. September 2002 nicht ein. Den Rekurs gegen dessen Entscheid wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 17. Februar 2003 ab, da die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung für über siebzigjährige Motorfahrzeugführer auf einem sachlichen Grund beruhe und nicht gegen das bundesverfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2.1 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt berührt wird und ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a

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einzutreten ist auf den Antrag, den Entscheid des Polizei- und Militärdepartements aufzuheben, da dieser durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden ist (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 104 Ib 412 E. 1c S. 416).
2.2
2.2.1 Das Appellationsgericht hat die Frage offen gelassen, ob es sich bei der Einladung zur Kontrolluntersuchung für Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren entgegen der Ansicht des Polizei- und Militärdepartements um eine anfechtbare Verfügung handelt, wofür gute Gründe sprächen. Soweit der Beschwerdeführer dies beanstandet und geltend macht, es sei damit versucht worden, ihn um die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des Schreibens der Motorfahrzeugkontrolle zu bringen, übersieht er, dass ihm aus dem entsprechenden Vorgehen kein Nachteil entstanden ist; sowohl das Polizei- und Militärdepartement als auch das Verwaltungsgericht haben seine Rüge geprüft und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots verneint. Dies zu Recht:
2.2.2 Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
unzulässige Diskriminierung betagter Personen (Art. 8 Abs. 2

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SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 6 Mindestalter - 1 Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für: |

SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen - 1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68 |
beruht dies nicht direkt auf ihrem Alter, sondern auf der ab einem bestimmten Zeitpunkt erfahrungsgemäss damit verbundenen Abnahme der körperlichen oder psychischen Eignung zum Strassenverkehr bzw. den hiervon sowohl für die Allgemeinheit als auch die Betroffenen ausgehenden Gefahren. Die entsprechende Kontrolle ist verhältnismässig, da der Ausweis nur entzogen wird, wenn die Eignung im Einzelfall tatsächlich fehlt. Sie ist weder direkt noch indirekt diskriminierend. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3

SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen - 1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68 |
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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