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2A.234/2003 - 2003-05-28 - Strassenbau und Strassenverkehr - -
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.234/2003 /leb

Urteil vom 28. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Aufforderung zur periodischen ärztlichen Untersuchung für Motorfahrzeugführer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt forderte B.________ (geb. 1922) am 13. August 2002 auf, sich der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen (Art. 7 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV; SR 741.51). Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Polizei- und Militärdepartement am 13. September 2002 nicht ein. Den Rekurs gegen dessen Entscheid wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 17. Februar 2003 ab, da die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung für über siebzigjährige Motorfahrzeugführer auf einem sachlichen Grund beruhe und nicht gegen das bundesverfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verstosse. B.________ beantragt vor Bundesgericht, die kantonalen Entscheide aufzuheben.
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG erledigt werden:
2.1 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt berührt wird und ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG; BGE 128 II 34 E. 1b mit Hinweisen). Fällt das Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es bereits bei Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten (BGE 118 Ia 488 E. 1a; 111 Ib 56 E. 2a S. 58/59). Der Beschwerdeführer ist am 13. August 2002 aufgefordert worden, sich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, was er während des hängigen Verfahrens getan hat, weshalb ihm am 5. Dezember 2002 eröffnet werden konnte, dass die Abklärungen seine medizinische Eignung als Motorfahrzeugführer bestätigt hätten. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob er noch über ein aktuelles praktisches Interesse an seiner Eingabe verfügt bzw. ob von diesem allenfalls ausnahmsweise abzusehen ist, da er in zwei Jahren wiederum zur Kontrolle aufgeboten werden könnte (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36). Die Problematik braucht indessen nicht vertieft zu werden, da sich die Beschwerde so oder anders als unbegründet erweist. Zum Vornherein nicht
einzutreten ist auf den Antrag, den Entscheid des Polizei- und Militärdepartements aufzuheben, da dieser durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden ist (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 104 Ib 412 E. 1c S. 416).
2.2
2.2.1 Das Appellationsgericht hat die Frage offen gelassen, ob es sich bei der Einladung zur Kontrolluntersuchung für Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren entgegen der Ansicht des Polizei- und Militärdepartements um eine anfechtbare Verfügung handelt, wofür gute Gründe sprächen. Soweit der Beschwerdeführer dies beanstandet und geltend macht, es sei damit versucht worden, ihn um die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des Schreibens der Motorfahrzeugkontrolle zu bringen, übersieht er, dass ihm aus dem entsprechenden Vorgehen kein Nachteil entstanden ist; sowohl das Polizei- und Militärdepartement als auch das Verwaltungsgericht haben seine Rüge geprüft und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots verneint. Dies zu Recht:
2.2.2 Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG (SR 741.01) dürfen Führerausweise nicht erteilt werden, wenn der Bewerber durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
SVG). Wenn die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vorsieht, dass sich Ausweisinhaber über siebzig Jahren alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben, beruht dies auf einem sachlichen Grund, da Sehkraft und Reaktionsvermögen mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäss abnehmen. Im Laufe der Zeit können sich die intellektuellen, körperlichen oder mentalen Kräfte sowie die Fähigkeit, sich neuen Bedingungen wie der Entwicklung und der Technik anzupassen, altersbedingt derart verändern (vgl. BGE 124 I 297 E. 4c S. 301), dass schwerwiegende Konsequenzen im Strassenverkehr nicht auszuschliessen sind. Wenn der Verordnungsgeber deshalb davon ausgegangen ist, es rechtfertige sich ab dem 70. Altersjahr eine regelmässige vertrauensärztliche Kontrolle, ist dies sachgerecht. Es liegt hierin keine
unzulässige Diskriminierung betagter Personen (Art. 8 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), da alle Fahrzeugführer jederzeit den für den Strassenverkehr nötigen medizinischen Anforderungen zu genügen haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
u. Abs. 4 SVG und Art. 6 Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 6   Mindestalter
  1.   Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
a.   die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;
b. [1]   die Spezialkategorie F für:Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
1.   Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,
2.   die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
c. [2]   die Unterkategorie A1 für:Kleinmotorräder: 15 Jahre,die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;
1.   Kleinmotorräder: 15 Jahre,
2.   die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;
cbis. [3]   die Kategorien B und BE: 17 Jahre;
d. [4]   die Kategorien A, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
e.   die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre;
f. [5]   Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
  2.   Lernenden der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, BE, C und CE darf frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt werden. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden. [6]
  2bis.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA» dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden. [7]
  2ter.   Lernende, welche die praktische Führerprüfung der Kategorie B, BE, C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr bestehen, dürfen bis zur Erteilung des Führerausweises begleitet Motorfahrzeuge führen. Die Begleitperson muss die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 SVG erfüllen. Die Fahrberechtigung muss mit dem vom Verkehrsexperten unterzeichneten Lernfahrausweis oder mit dem Prüfbescheid nachgewiesen werden. Die Fahrt gilt nicht als Lernfahrt im Sinne von Artikel 17 Absatz 1. [8]
  3.   ... [9]
  3bis.   ... [10]
  4.   Die kantonale Behörde kann:
a. [12]   Personen mit Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind: [11]den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
1. [12]   den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,
2.   das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
b.   den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
  5.   Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 5057). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
VZV) und ab einem bestimmten Alter, bei dessen Festsetzung eine gewisse Schematisierung unvermeidlich ist, Zweifel an der körperlichen oder psychischen Eignung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit begründet erscheinen. Eine unzulässige Diskriminierung läge nur vor, wenn Personen in vergleichbarer Situation allein deshalb rechtsungleich behandelt würden, weil sie einer historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzten oder sonst als minderwertig behandelten Gruppe angehören (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 f. mit Hinweisen). Hiervon kann bei den über siebzigjährigen Motorfahrzeugführern keine Rede sein; der gleichen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegen etwa auch Fahrlehrer (alle fünf Jahre bis zum 50. Altersjahr; dann alle drei Jahre) oder andere Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder Krankheiten (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 7   Medizinische Mindestanforderungen
  1.   Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. [1]
  1bis.   Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden. [2]
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen. [3]
  3.   Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
VZV). Wenn die älteren Fahrzeugführer von solchen Kontrollen zahlenmässig stärker betroffen sind als andere Altersgruppen,
beruht dies nicht direkt auf ihrem Alter, sondern auf der ab einem bestimmten Zeitpunkt erfahrungsgemäss damit verbundenen Abnahme der körperlichen oder psychischen Eignung zum Strassenverkehr bzw. den hiervon sowohl für die Allgemeinheit als auch die Betroffenen ausgehenden Gefahren. Die entsprechende Kontrolle ist verhältnismässig, da der Ausweis nur entzogen wird, wenn die Eignung im Einzelfall tatsächlich fehlt. Sie ist weder direkt noch indirekt diskriminierend. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 7   Medizinische Mindestanforderungen
  1.   Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. [1]
  1bis.   Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden. [2]
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen. [3]
  3.   Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
OG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 7   Medizinische Mindestanforderungen
  1.   Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. [1]
  1bis.   Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden. [2]
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen. [3]
  3.   Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
in Verbindung mit Art. 153
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 7   Medizinische Mindestanforderungen
  1.   Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. [1]
  1bis.   Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden. [2]
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen. [3]
  3.   Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
und Art. 153a
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 7   Medizinische Mindestanforderungen
  1.   Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. [1]
  1bis.   Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden. [2]
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen. [3]
  3.   Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 7   Medizinische Mindestanforderungen
  1.   Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. [1]
  1bis.   Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden. [2]
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen. [3]
  3.   Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
2A.234/2003 28. Mai 2003 15. Juni 2003 Bundesgericht Unpubliziert Strassenbau und Strassenverkehr

Gegenstand -

Gesetzesregister
BV 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG 36 aOG 103OG 153OG 153 aOG 156OG 159 SVG 14
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 14 [1]  
  1.   Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
  2.   Über Fahreignung verfügt, wer:
a.   das Mindestalter erreicht hat;
b.   die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.   frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.   nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
  3.   Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a.   die Verkehrsregeln kennt; und
b.   Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG 16
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 16  
  1.   Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
  2.   Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2]
  3.   Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4]
  4.   Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a.   wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b.   solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5]
  5.   Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a.   die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b.   das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7]
 
[1] SR 314.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[6] SR 641.81
[7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).
VZV 6
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 6   Mindestalter
  1.   Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
a.   die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;
b. [1]   die Spezialkategorie F für:Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
1.   Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,
2.   die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
c. [2]   die Unterkategorie A1 für:Kleinmotorräder: 15 Jahre,die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;
1.   Kleinmotorräder: 15 Jahre,
2.   die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;
cbis. [3]   die Kategorien B und BE: 17 Jahre;
d. [4]   die Kategorien A, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
e.   die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre;
f. [5]   Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
  2.   Lernenden der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, BE, C und CE darf frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt werden. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden. [6]
  2bis.   Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA» dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden. [7]
  2ter.   Lernende, welche die praktische Führerprüfung der Kategorie B, BE, C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr bestehen, dürfen bis zur Erteilung des Führerausweises begleitet Motorfahrzeuge führen. Die Begleitperson muss die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 SVG erfüllen. Die Fahrberechtigung muss mit dem vom Verkehrsexperten unterzeichneten Lernfahrausweis oder mit dem Prüfbescheid nachgewiesen werden. Die Fahrt gilt nicht als Lernfahrt im Sinne von Artikel 17 Absatz 1. [8]
  3.   ... [9]
  3bis.   ... [10]
  4.   Die kantonale Behörde kann:
a. [12]   Personen mit Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind: [11]den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
1. [12]   den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund einer Meldung nach Anhang 3 eines Arztes mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3 vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,
2.   das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
b.   den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
  5.   Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 5057). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
VZV 7
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung

Art. 7   Medizinische Mindestanforderungen
  1.   Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. [1]
  1bis.   Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden. [2]
  2.   Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen. [3]
  3.   Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2599). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599).
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