Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 332/2021

Urteil vom 28. April 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Edelsbacher & Partner SteuerberatungsgmbH,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Informationsamtshilfe DBA (CH-AT),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 6. April 2021 (A-846/2021).

Erwägungen:

1.

1.1. In einem Verfahren der internationalen Informationsamtshilfe gemäss dem Abkommen vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT; SR 0.672.916.31) erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 14. Januar 2021 gegenüber A.________ (nachfolgend: die amtshilfebetroffene Person), wohnhaft in U.________ (AT), eine Schlussverfügung. Der Versand erfolgte im Verfahren A-Post Plus und ging bei der inländischen Zustelladresse der amtshilfebetroffenen Person am Freitag, 15. Januar 2021, ein.

1.2. Die amtshilfebetroffene Person, handelnd durch ihre Rechtsvertretung in V.________ (AT), liess Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Dies geschah mit Postaufgabe (in Österreich) vom Mittwoch, 17. Februar 2021.

1.3.

1.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Verfahren A-846/2021 und gewährte der amtshilfebetroffenen Person das rechtliche Gehör zur Frage, ob die Beschwerdeeinreichung rechtzeitig erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am Montag, 15. Februar 2021, verstrichen sei. Die amtshilfebetroffene Person liess im Wesentlichen (nur) vorbringen, aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, welche diese auf die "notwendigen Arbeitsabläufe" entfalte, sei sie, die amtshilfebetroffene Person, ohne eigenes Verschulden davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln.

1.3.2. Mit einzelrichterlichem Entscheid A-846/2021 vom 6. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 15. März 2021 um Wiederherstellung der Frist ab und trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass die amtshilfebetroffene Person zwar vorbringe, ihre Rechtsvertretung sei pandemiebedingt und unverschuldet vom rechtzeitigen Handeln abgehalten worden, dass sie dies aber lediglich in pauschaler Weise geltend mache und in keiner Weise durch stichhaltige Beweise aufzeige. Im Wesentlichen lege sie einzig einen Beleg vor, demzufolge die Weiterleitung der Schlussverfügung an den österreichischen Rechtsvertreter vom 15. bis zum 19. Januar 2021 gedauert habe. Bei der nur teilweise gewährleisteten Besetzung des Sekretariats handle es sich, ergänzte das Bundesverwaltungsgericht, um eine organisatorische Unzulänglichkeit, die letztlich die amtshilfebetroffene Person zu vertreten habe. Bei einwandfreier Organisation wäre es der amtshilfebetroffenen Person durchaus möglich gewesen, die Eingabe vom 15. März 2021 rechtzeitig zur Beförderung aufzugeben. Der Entscheid A-846/2021 vom 6. April 2021 ging bei der inländischen Zustelladresse der amtshilfebetroffenen Person am 8. April 2021 ein.

1.4. Die amtshilfebetroffene Person erhebt mit Schreiben vom 16. April 2021 (Poststempel gemäss österreichischer Post) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen und die Sache materiell zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeschrift gelangte am 19. April 2021 in den Machtbereich der Post CH AG.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), abgesehen, die amtshilfebetroffene Person aber eingeladen, ein inländisches Zustelldomizil zu bezeichnen.

2.

2.1. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und unterliegt als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.2.

2.2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410).

2.2.2. Die amtshilfebetroffene Person hat in ihrer Beschwerdeschrift detailliert aufzuzeigen, dass und weshalb diese besondere Sachurteilsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 139 II 404 E. 1.3 S. 410; Urteil 2C 780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 1.2). Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen handeln (vgl. BGE 143 II 120 E. 2.2.2 S. 123; 143 II 425 E. 1.3 S. 427; 137 II 313 E. 1.1.1 S. 316). Dies ist der Fall, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage das materielle (hier: DBA CH-AT) und/oder das formelle Amtshilferecht (Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 51.1]) beschlägt (Urteil 2C 995/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2.3).

2.2.3. Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (Urteil 2C 28/2017 vom 16. April 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 II 206; BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit Hinweisen). Die zu beurteilenden Rechtsfragen müssen schliesslich entscheidrelevant sein. Das Bundesgericht prüft keine Fragen rein theoretischer Natur, die ohne konkrete Auswirkung für die Parteien bleiben (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173; zum Ganzen: Urteil 2C 537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.2, zur
Publikation vorgesehen).

2.2.4. In Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen entfaltet die Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit gegenstandslos (Urteil 2C 780/2020 vom 10. März 2021 E. 1.5).

2.3.

2.3.1. Die amtshilfebetroffene Person wendet sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Sache und damit mittelbar gegen die vorinstanzliche Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs. Sie vertritt die Ansicht, dass die "besonderen Umstände der staatlich verordneten Covid-Massnahmen und Restriktionen im Generellen ausreichen sollten", um eine Frist wiederherzustellen. Sie hält eine Beurteilung durch das Bundesgericht auch daher für gerechtfertigt, dass dieses "bisher nicht zu Zeiten und zu Sachverhalten, welche durch die Covid-Pandemie so einschneidend betroffen sind", über die Fristwiederherstellung entschieden habe. Die amtshilfebetroffene Person verweist auf Hilfspersonen, die im Home-Office arbeiteten und daher nicht zeitgerecht hätten tätig werden können (bzw. nicht zeitgerecht tätig geworden seien). Zudem habe die "involvierte Bank grundsätzlich versagt" und die amtshilfebetroffene Person hingehalten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach eine rechtzeitige Postaufgabe möglich gewesen sei, als "schlicht unzutreffend" bezeichnet werden müsse.

2.3.2. Dazu ist folgendes zu sagen: Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4) standen die Fristen im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich vom 21. März 2020 bis und mit dem 19. April 2020 still. Seither herrscht die übliche Fristenordnung. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die vorgebrachten Rügen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen und von vornherein nicht ausdrücklich den Rechtsbereich der internationalen Informationsamtshilfe gemäss DBA CH-AT oder StAhiG beschlagen. Angesprochen ist vielmehr die sich in allen Gebieten gleichermassen stellende Frage, inwiefern eine beschwerdeführende Person sich das Verhalten der von ihr beigezogenen Hilfspersonen anzurechnen habe (zur Zustellung an im Ausland ansässige Personen, die eine inländische Hilfsperson beiziehen, u.a. Urteil 2C 103/2021 vom 9. März 2021 E. 3.2 und 3.3).

2.3.3. Beim Erfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder des besonders bedeutenden Falls handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Daran fehlt es hier offensichtlich, nachdem keinerlei sachspezifische Rüge vorliegt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der amtshilfebetroffenen Person aufzuerlegen. Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_332/2021
Date : 28. April 2021
Published : 16. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Amtshilfe DBA (CH-AT)


Legislation register
BGG: 32  42  66  68  82  84  84a  86  90  102  103
BGE-register
137-II-313 • 139-II-340 • 139-II-404 • 142-II-161 • 143-II-120 • 143-II-425 • 144-II-206
Weitere Urteile ab 2000
2C_103/2021 • 2C_28/2017 • 2C_332/2021 • 2C_537/2019 • 2C_780/2018 • 2C_780/2020 • 2C_995/2018
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A-846/2021