Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 82/2011

Urteil vom 28. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000; Doppelbesteuerung; Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 1. Dezember 2010.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde von X.________ betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000 ab. X.________ gelangte dagegen am 25. Januar 2011 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Verwaltungsgericht beantragte in seiner Vernehmlassung hauptsächlich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; es machte geltend, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Gestützt darauf wurde bei der Schweizerischen Post ein Bericht über die Umstände der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils eingeholt. Die Post erstattete den Bericht am 18. Februar 2011. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 8. März 2011 dazu Stellung genommen.

2.
2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerdefrist steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

2.2 Vorliegend ist streitig, welches der massgebliche Zeitpunkt für die Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts und damit den Beginn des Fristenlaufs ist. Die Zustellungsverhältnisse präsentieren sich gemäss Bericht der Schweizerischen Post und der Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers dazu wie folgt:

Z.________ ist vom Anwalt des Beschwerdeführers sowie auch von weiteren Mietern derselben Liegenschaft mit dem Abholen der Post beauftragt. Am 6. Dezember 2010 holte er, gestützt auf die entsprechende Bevollmächtigung, das Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Poststelle 5702 Niederlenz ab und unterzeichnete dabei die Gerichtsurkunde. Allerdings soll er vom Anwalt des Beschwerdeführers die Weisung erhalten haben, während dessen Abwesenheit vom Geschäft vom 6. bis 9. Dezember 2010 in diesem Zeitraum keine Gerichtsurkunde entgegenzunehmen, eine Weisung, an die er sich erst im Nachhinein wieder erinnert habe. Er brachte jedenfalls das Couvert wieder auf die Poststelle zurück und die Mitarbeiterin der Post legte dieses ins Postfach zurück. Erst am 10. Dezember 2010 holte dann der Anwalt selber alle seit dem 6. Dezember 2010 eingegangenen Gerichtsurkunden persönlich bei der Post ab; was das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft, veranlasste er, dass auf der Gerichtsurkunde das Datum der Entgegennahme auf den 10. Dezember 2010 abgeändert wurde, ohne dass er aber selber seine Unterschrift (zu jener von Z.________) beigefügt hätte.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei - auch angesichts der siebentägigen Abholungsfrist (Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG) - erst am 10. Dezember 2010 Frist auslösend zugestellt worden. Diesfalls wäre die Beschwerde am 25. Januar 2011 unter Berücksichtigung des Friststillstandes rechtzeitig erhoben worden. Gilt als Zustellungsdatum hingegen der 6. Dezember 2010 (Frist endigte am 21. Januar 2011), wäre sie verspätet.

2.3 Als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (BGE 122 III 316 E. 4b S. 320). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie an einen vom Empfänger zur Entgegennahme Bevollmächtigten übergeben worden ist (berechtigte Person, vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG). Z.________ hat sich gegenüber der Post als Bevollmächtigter ausgewiesen; von der ihm erteilten Weisung, vorübergehend keine Post entgegenzunehmen, hatte die Post keine Kenntnis, und sie war am 6. Dezember 2010 zur Aushändigung der Sendung befugt. Die Entgegennahme durch den Bevollmächtigten, eine Hilfsperson des Rechtsanwalts, ist vorbehaltlos diesem zuzurechnen (vgl. Urteil B 107/01 vom 23. Juli 2003 E. 3.3); namentlich kann er aus dem Umstand, dass die Hilfsperson die Weisung, zwischen dem 6. und 9. Dezember 2010 keine Post entgegenzunehmen, nicht beachtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.). Ob das Verhalten der Post, die Sendung wieder zurückzunehmen, überhaupt zulässig gewesen wäre, ist unerheblich; das Wissen um die Eröffnung des anzufechtenden Urteils des Verwaltungsgerichts und dessen Inhalt ist dem Vertreter des Beschwerdeführers definitiv ab 6. Dezember 2010 zuzurechnen; namentlich
löste die Rücknahme der Sendung durch die Post keinen Gutglaubensschutz aus (vgl. auch zu diesem Aspekt vorerwähntes Urteil B 107/01 E. 3.3 zweiter Absatz). Unerfindlich bleibt, was sich bei tatsächlicher Aushändigung der Sendung aus Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG (Zustellungsfiktion nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist) ableiten liesse.

2.4 Soweit die Stellungnahme des beschwerdeführerischen Anwalts vom 8. März 2011 sinngemäss als ein Fristwiederherstellungsgesuch zu betrachten ist, ist diesem kein Erfolg beschieden: Als Fristwiederherstellungsgrund fällt von vornherein das nicht weisungskonforme Vorgehen des Abholungsbevollmächtigten ausser Betracht (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.). Dem Anwalt selber sodann waren die Zustellungsabläufe seit dem 10. Dezember 2010 in allen Einzelheiten bekannt. Dass der 6. Dezember 2010 fristauslösendes Zustellungsdatum sein könnte, durfte er nicht als bloss entfernte Möglichkeit in Betracht ziehen. Der Anwalt, der unter diesen Umständen mit dem Beginn des Fristenlaufs erst per 10. Dezember 2011 rechnet und entsprechend verspätet (am 25. statt am 21. Januar 2011) Beschwerde erhebt, handelt nicht mit der gebotenen Sorgfalt; es liegt offensichtlich kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG vor.

2.5 Die Beschwerde ist verspätet eingereicht worden, ohne dass der Beschwerdeführer unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten worden wäre.

2.6 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, welchem am 2. Februar 2011 zunächst superprovisorisch entsprochen worden ist, gegenstandslos.

2.7 Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_82/2011
Date : 28. April 2011
Published : 16. Mai 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000; Doppelbesteuerung; Verjährung


Legislation register
BGG: 44  46  48  50  65  66  100
BGE-register
114-IB-67 • 122-III-316
Weitere Urteile ab 2000
2C_82/2011 • B_107/01
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