Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1D 7/2023

Urteil vom 28. März 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Poffet.

Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Herrn Marad Widmer,

gegen

Gemeinde Langnau am Albis,
Gemeinderat,
Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis,

Bezirksrat Horgen,
Seestrasse 124, 8810 Horgen.

Gegenstand
Einbürgerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 21. August 2023 (VB.2023.00180).

Sachverhalt:

A.
B.A.________ und C.A.________, beide geboren 1964, russische Staatsangehörige, sind seit dem 1. Mai 2010 in Langnau am Albis wohnhaft. Am 26. Oktober 2020 stellten sie beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das Gemeindeamt übermittelte das Gesuch am 14. April 2021 an die Gemeinde Langnau am Albis zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
Der Gemeinderat der Gemeinde Langnau am Albis wies das Gesuch mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 ab. Dagegen gelangten B.A.________ und C.A.________ mit Rekurs an den Bezirksrat Horgen und beantragten, das Gemeindebürgerrecht sei ihnen ohne Weiteres zu erteilen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 2. März 2023 teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs an die Gemeinde zurück.
B.A.________ und C.A.________ erhoben in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und hielten an der anbegehrten Erteilung des Gemeindebürgerrechts fest. Mit Beschluss vom 21. August 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. September 2023 beantragen B.A.________ und C.A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 3. April 2023 einzutreten.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Bezirksrat beantragt die Abweisung der Beschwerde, während sich der Gemeinderat nicht vernehmen lässt. Die Beschwerdeführenden halten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.1. Der Bezirksrat hat die Angelegenheit zur erneuten Durchführung eines Einbürgerungsgesprächs und anschliessend neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückgewiesen. Die Vorinstanz ist auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten. Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Rückweisungsentscheiden, mit denen die Streitsache zur neuen Entscheidung an die untere Instanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich um Zwischenentscheide (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 III 42 E. 2.1). Rechtsmittelentscheide, mit denen ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide qualifiziert (BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1). Da es aufgrund des vorinstanzlichen Nichteintretens mit dem ergebnisoffenen Rückweisungsbeschluss des Bezirksrats sein Bewenden hat, ist das Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Es liegt somit ein Zwischenentscheid vor.

1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese beschlägt die ordentliche Einbürgerung. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Da es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt und die Einheitsbeschwerde unzulässig ist, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG; vgl. BGE 135 I 265 E. 1.1 und 1.2; Urteil 1D 8/2018 vom 3. April 2019 E. 1.2).

1.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist insbesondere befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Ein Entscheid in der Sache steht vorliegend noch aus. Die Beschwerdeführenden berufen sich indes in vertretbarer Weise auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist und machen sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung geltend (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; BGE 135 I 265 E. 1.3). Ohnehin ist die Rüge der Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft - hier das vorinstanzliche Nichteintreten -, ungeachtet der Legitimation in der Sache zulässig (auf BGE 114 Ia 307 zurückgehende "Star-Praxis"; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 133 I 185 E. 6.2). Ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde gegen den bei ihr angefochtenen Zwischenentscheid eingetreten ist, lässt sich ohne Weiteres losgelöst von der Sache beurteilen (vgl. BGE 137 II 305 E. 2).

1.4. Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelangen gemäss Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG namentlich die Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. BGG zur Anwendung. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), ist die Beschwerde demnach nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) nicht eingetreten. Nach § 19a Abs. 2 VRG, der sinngemäss für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (§ 41 Abs. 3 VRG), richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden in der Zürcher Verwaltungsrechtspflege "sinngemäss" nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. zur Tragweite der sinngemässen Anwendbarkeit MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 8 ff. und 45 zu § 19a VRG).
In konstanter Rechtsprechung, die auf die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde zurückgeht, verzichtet das Bundesgericht bei geltend gemachter Rechtsverweigerung oder -verzögerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.4; 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 138 III 190 E. 6; 134 IV 43 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei genauerer Betrachtung handelt es sich nicht um einen Ausnahmetatbestand, sondern liegt der irreversible Nachteil diesfalls in der Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, die selbst mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht behoben würde (vgl. Urteil 4A 400/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen; BERTSCHI, a.a.O., N. 48 zu § 19a VRG S. 524). Drohte den Beschwerdeführenden in der Konstellation, wie sie die Vorinstanz antraf, eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, wäre der Forumsverschluss zu Unrecht erfolgt. Das unrechtmässige Verweigern eines Sachentscheids würde eine formelle Rechtsverweigerung darstellen, die sie zur Beschwerde an das Bundesgericht gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid berechtigt (vgl. vorne E. 1.3 und BGE 143 I 344 E. 1.2; zur formellen Rechtsverweigerung statt vieler
BGE 149 II 209 E. 4.2).

1.5. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit einzutreten, wobei einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig beurteilte (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; BGE 143 I 344 E. 1.2).

2.
Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Damit verletze der angefochtene Nichteintretensbeschluss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV.

2.1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Rechtsverzögerungsverbot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) verpflichtet die Gemeinden, die bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer lässt sich nicht absolut bestimmen. Sie ist nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit zu beurteilen (BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. für das Einbürgerungsverfahren zudem Urteil 1D 8/2018 vom 3. April 2019 E. 5).

2.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Beurteilung, ob das Einbürgerungsverfahren unangemessen lange dauere, sei zu berücksichtigen, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) auf ein Jahr befristet sei. Das Einbürgerungsverfahren dauere vorliegend alleine auf Gemeindeebene bereits zweieinhalb Jahre. Die Angelegenheit sei nicht komplex. Die Gemeinde habe das Verfahren durch die späte Gewährung des Akteneinsichtsrechts und das rechtswidrige Beharren auf einem zweiten Einbürgerungsgespräch verzögert. Dem Bezirksrat sei ebenfalls eine Verfahrensverzögerung anzulasten, indem er nach Spruchreife des Verfahrens nicht innert 60 Tagen gemäss § 27c Abs. 1 VRG entschieden habe. Demgegenüber könne den Beschwerdeführenden, die ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen seien, kein Vorwurf gemacht werden. Angesichts der Bedeutung der Einbürgerungssache und ihrer besonderen Dringlichkeit erscheine eine Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren nicht mehr angemessen.

2.3. Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung der Beschwerdeführenden ging gemäss den Akten am 14. Dezember 2020 beim kantonalen Gemeindeamt ein. Dieses prüfte die vom Kanton zu beurteilenden Einbürgerungsvoraussetzungen und überwies das Dossier am 14. April 2021 der Gemeinde. Letztere lud die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. April 2021 zu einem Einbürgerungsgespräch ein, das am 26. Mai 2021 stattfand. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 wurden die Beschwerdeführenden darüber informiert, dass ihr Wissensstand über die Gemeinde Langnau am Albis und die politischen Gegebenheiten in der Schweiz nicht überzeugt habe. Sie würden voraussichtlich im September 2021 nochmals zum Einbürgerungsgespräch eingeladen. Es folgte telefonische und briefliche Korrespondenz zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführenden und der zuständigen Gemeindemitarbeiterin. Mit Schreiben vom 7. September 2021 liess der Gemeinderat dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zukommen und beharrte auf einem nochmaligen Einbürgerungsgespräch. Die Beschwerdeführenden ihrerseits weigerten sich, an einem solchen teilzunehmen. Am 1. November 2021 forderten sie einen anfechtbaren Entscheid. Dieser erging am 14. Dezember 2021.
Das Verfahren vor dem Bezirksrat dauerte vom 24. Januar 2022 (Rekurseingabe) bis zum 2. März 2023 (Beschluss), wobei der Schriftenwechsel im September 2022 abgeschlossen werden konnte. Am 21. Dezember 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand.

2.4. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das Einbürgerungsverfahren sei insgesamt oder betreffend einzelne Verfahrensabschnitte unangemessen verzögert worden, verfängt nicht. Eine längere Phase der Untätigkeit ist einzig für das Rekursverfahren auszumachen, als nach Abschluss des Schriftenwechsels rund ein halbes Jahr bis zum Entscheid verging. Auch dieser Zeitabschnitt ist noch als angemessen zu beurteilen. Dass es sich bei § 27c Abs. 1 VRG um mehr als eine blosse Ordnungsfrist handelt, machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 19 zu § 27c VRG).
Die gesamte Dauer von rund zwei Jahren bis zum Rückweisungsbeschluss des Bezirksrats erweist sich ebenfalls als angemessen, zumal sich in diesem Zeitraum insgesamt drei Instanzen (Gemeindeamt, Gemeinde und Bezirksrat) mit dem Einbürgerungsgesuch auseinandergesetzt haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass Rechtsmittel das Verfahren verlängern. Eine Rechtsverzögerung ist jedoch nur dargetan, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden untätig geblieben sind oder die Gesamtverfahrensdauer unangemessen lange erscheint (vgl. Urteil 2C 664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1). Beides trifft vorliegend nicht zu. Der Gemeinderat benötigte für seinen negativen Sachentscheid denn auch deutlich weniger als die Einjahresfrist, die den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 14 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG vorschwebt. Dass ihnen die Einbürgerungsbewilligung bereits erteilt worden ist und nun deren Verfall droht, behaupten sie nicht und scheint mit Blick auf die Ausgestaltung des Einbürgerungsverfahrens im Kanton Zürich denn auch nicht wahrscheinlich (vgl. § 21 Abs. 3 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV; LS 141.11]).

2.5. Die Beschwerdeführenden machen zudem am Rande geltend, aufgrund des bezirksrätlichen Beschlusses seien sie in ihrer Niederlassungsfreiheit eingeschränkt. Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden sei, blieben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton gestützt auf Art. 18 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer - 1 Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
1    Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
2    Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 abschliessend geprüft haben.3
BüG nämlich nur dann zuständig, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 11
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 11 Materielle Voraussetzungen - Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist;
b  mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
c  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
und 12
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG geprüft worden seien. Würden sich die Beschwerdeführenden vor dem erneut zu fällenden Entscheid in einer anderen Zürcher Gemeinde niederlassen, hätten sie "das Abschreiben des Einbürgerungsgesuchs" zu befürchten. In dieser Hinsicht liege sogar ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vor.
Der angebliche Nachteil, den die Beschwerdeführenden zu erleiden behaupten, würde - wenn überhaupt - nicht aus dem angefochtenen Beschluss resultieren, sondern ist dem Einbürgerungsverfahren inhärent, das auf Gesuch der Beschwerdeführenden eingeleitet wurde. Immerhin sind derartige, sich aus dem Verfahren selbst ergebende Nachteile bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4, wonach sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen, insbesondere der Bedeutung für die Beteiligten, beurteilt). Auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden bei einem Wegzug vor abschliessender Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht von der Fixationswirkung des Art. 18 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer - 1 Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
1    Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
2    Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 abschliessend geprüft haben.3
BüG profitieren, erweist sich die Verfahrensdauer vorliegend noch als angemessen, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden dringend aus der Gemeinde wegziehen wollten oder gar müssten.

2.6. Damit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch den Rückweisungsbeschluss des Bezirksrats eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist droht. Auch anderweitig ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil auszumachen, der die materielle Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerechtfertigt hätte. Die potenziell jeder Rückweisung anhaftende Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens genügt für die Annahme eines solchen Nachteils praxisgemäss nicht (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen), da die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids das Verfahren ihrerseits regelmässig verlängert und verteuert (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.1). Eine erneute Durchführung des Einbürgerungsgesprächs stellt schliesslich kein zeit- und kostenaufwändiges Beweisverfahren dar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG i.V.m. §§ 41 Abs. 3 und 19a Abs. 2 VRG), was die Beschwerdeführenden im Übrigen auch gar nicht behaupten.
Die Vorinstanz ist folglich auf die gegen den Rückweisungsbeschluss erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

3.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Gemeinde Langnau am Albis, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Poffet
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1D_7/2023
Datum : 28. März 2024
Publiziert : 15. April 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
115 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BüG: 11 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 11 Materielle Voraussetzungen - Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist;
b  mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
c  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
12 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
14 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
18
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer - 1 Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
1    Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
2    Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 abschliessend geprüft haben.3
BGE Register
114-IA-307 • 133-I-185 • 133-V-477 • 134-IV-43 • 135-I-265 • 137-II-305 • 137-III-380 • 138-III-190 • 138-IV-258 • 139-V-604 • 142-III-653 • 143-I-344 • 143-III-416 • 144-II-184 • 144-II-486 • 144-III-475 • 145-III-42 • 148-IV-155 • 149-I-72 • 149-II-170 • 149-II-209
Weitere Urteile ab 2000
1D_7/2023 • 1D_8/2018 • 2C_664/2021 • 4A_400/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • vorinstanz • zwischenentscheid • bundesgericht • gemeinderat • dauer • angemessene frist • rechtsmittel • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • kantonales rechtsmittel • gerichtsschreiber • endentscheid • wiese • schriftenwechsel • entscheid • gerichtskosten • verfahrensbeteiligter • schweizer bürgerrecht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • staatsrechtliche beschwerde
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