Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 500/2022

Urteil vom 28. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Gasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Markeneintragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 4. Oktober 2022
(B-6390/2020).

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 ersuchte die A.________ AG (Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um Zulassung des Wortzeichens "AI Brain" zum Markenschutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 38, 39, 42 und 45 (Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017).
Mit Verfügung vom 16. November 2020 liess das IGE das Zeichen für die folgenden Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz zu:
Klasse 9: Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate.
Klasse 45: Begleitung von Personen als Gesellschafter, Mediation; Bestattungsdienstleistungen, Durchführen von Feuerbestattungen, Organisation von religiösen Veranstaltungen.
Für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wies das IGE das Markeneintragungsgesuch dagegen zurück:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte.
Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.
Klasse 38: Telekommunikation.
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken.
Die teilweise Zurückweisung begründete das IGE damit, dass das Zeichen in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zum Gemeingut gehöre und daher insoweit vom Markenschutz ausgeschlossen sei (Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG [SR 232.11]).

B.
Diese Verfügung focht die A.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2022 ab.

C.
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das IGE sei anzuweisen, das Zeichen "AI Brain" für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Markenregister einzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Das IGE reichte eine Stellungnahme ein, worauf die Beschwerdeführerin replizierte.

Erwägungen:

1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und hat den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht im beanspruchten Umfang erhalten, womit sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und b BGG). Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 58344/2017 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; vgl. BGE 133 III 490 E. 3).

2.
Die Beschwerdeführerin beklagt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz habe relevante "Tatsachen" nicht im Urteil festgehalten und damit gegen ihre "Begründungspflicht" verstossen.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einlässlichen Erwägungen seine Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen, sodass eine sachgerechte Anfechtung des Urteils in voller Kenntnis der Sache ohne Weiteres möglich war (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG verletzt.

3.1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung - 1 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen.
Nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen (wie das hier infrage stehende Wortzeichen) vom Markenschutz (absolut) ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.

3.2. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können. Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft. Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden. Hat ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen, so ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 f.; Urteil 4A 158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.3. Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt. Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2; 145 III 178 E. 2.3.1).
Abzustellen ist dabei auf das Verständnis des Publikums im Zeitpunkt des Entscheids über die Markeneintragung (Urteil 4A 492/2022 vom 13. März 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 145 III 178 E. 2.3.2), wobei eine absehbare Entwicklung des allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Geschehens berücksichtigt werden kann (vgl. ASCHMANN/NOTH, in: Markenschutzgesetz [MSchG], Noth/Bühler/ Thouvenin [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, S. 68 Rz. 227).

3.4. Die relevanten Verkehrskreise sind im Hinblick auf die tatsächlichen Abnehmer der konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu definieren (Urteil 4A 158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.5. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie der massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie das allgemeine Publikum aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnimmt (BGE 148 III 257 E. 6.2.3; 145 III 178 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz führte zum massgebenden Adressatenkreis aus, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich alle an das breite Publikum und zumindest teilweise (jene der Klassen 9, 12, 38, 39 und 42) auch an Fachkreise. In einem solchen Fall sei für die Bestimmung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit in erster Linie das Verständnis der Endverbraucher relevant, da diese die grösste Marktgruppe bildeten und die geringste Marktkenntnis hätten.
Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Erwägungen nicht, während das IGE einwendet, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spiele die Grösse der Verkehrskreise beziehungsweise deren zahlenmässiges Verhältnis zueinander keine Rolle. Wenn sowohl Fachkreise als auch Endkonsumenten Abnehmer der betroffenen Waren und Dienstleistungen seien, müsse bei der Prüfung des Gemeingutcharakters eines Zeichens dieses bereits dann zurückgewiesen werden, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines dieser Verkehrskreise gegeben sei.
Der Einwand des IGE erfolgt in grundsätzlicher Hinsicht zu Recht, wie das Bundesgericht im Urteil 4A 65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 klargestellt hat. Wie in jenem Fall wirkt sich diese Unterscheidung aber auch vorliegend nicht wesentlich auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft aus, zumal nicht geltend gemacht wird, die Fachkreise würden dem streitbetroffenen Zeichen einen anderen Sinngehalt zuschreiben als der Durchschnittsabnehmer (siehe im Einzelnen Urteile 4A 158/2022 vom 8. September 2022 E. 3; 4A 65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3; 4A 528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A 6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3).

5.

5.1. Die Vorinstanz befasste sich mit dem Sinngehalt des Zeichens "AI Brain". Sie erwog, der schweizerische Abnehmer übersetze das englische Nomen "brain" mit "Gehirn". Da dieser Zeichenbestandteil dem Englischen entnommen sei, suche das Publikum auch für das Element "AI" eine Bedeutung in englischer Sprache:
Erblicke man im zweiten Buchstaben des Ausdrucks "AI" den grossgeschriebenen Vokal "i", sei einerseits an eine Abkürzung zu denken für "artificial insemination" (künstliche Befruchtung), "artificial intelligence" (künstliche Intelligenz), "ad interim" oder "Amnesty International". Verstanden als eigenes Wort beschreibe "AI" [respektive "Ai"] andererseits eine Faultier-Art.
Vorstellbar sei, den zweiten Buchstaben des Zeichenbestandteils "AI" als kleingeschriebenen Konsonanten "L" zu interpretieren. Diesfalls könne das Wort als arabischer Artikel "al" gelesen werden.

5.2. Bei dieser Ausgangslage falle ins Gewicht, dass bei allen der streitbetroffenen Waren und Dienstleistungen "künstliche Intelligenz" eine Rolle spielen könne. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Verbreitung von Anglizismen gerade im Bereich der Technologie stehe daher der Begriff "artificial intelligence" im Vordergrund. Folglich verstehe das angesprochene Publikum das Zeichen ohne Gedankenaufwand im Sinne von "artificial intelligence brain" ("Künstliche Intelligenz Gehirn"), "artificially intelligent brain" ("künstlich intelligentes Gehirn") oder als "das Hirn ergänzende künstliche Intelligenz". Ausserdem könne im Zeichen das Versprechen erkannt werden, dass bei den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen "artifizielle Intelligenz und Gehirn optimal kombiniert" würden.

5.3. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 (Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte) könne "künstliche Intelligenz" zum Einsatz kommen oder Inhalt der Waren sein. So werde "künstliche Intelligenz" etwa genutzt für das Energiemanagement im Haus. Computer und Computersoftware dienten als grundlegende Rahmenbedingungen für den Einsatz von "künstlicher Intelligenz". Namentlich im Bereich der Elektrizität und der Informationstechnologie gewinne "künstliche Intelligenz" laufend an Bedeutung. Das Zeichen "AI Brain" sei somit betreffend die strittigen Waren der Klasse 9 beschreibend in Bezug auf deren Ausstattung oder geistigen Inhalt.
Bei den beanspruchten Waren der Klasse 12 (Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser) finde - beispielsweise für das autonome Fahren - zunehmend Technik Verwendung, welche sich mitunter "künstlicher Intelligenz" bediene. Auch diesbezüglich erschöpfe sich das Zeichen in einer Aussage über die Ausstattung dieser Waren und sei es folglich nicht unterscheidungskräftig.
Ebenso werde bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 (Telekommunikation) und 39 (Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen) "künstliche Intelligenz" eingesetzt, so etwa als Telefonassistenz, die selbst Anrufe entgegennehmen könne, oder im Transportwesen für die Planung komplexer Lieferketten. Das Zeichen werde als Hinweis auf die Funktion der Dienstleistung respektive deren Hilfsmittel verstanden.
Gleichermassen sei das Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 (Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software) beschreibend, stelle "künstliche Intelligenz" doch zum einen ein eigenes Forschungsfeld dar und werde sie zum anderen in verschiedenen Bereichen der Forschung angewandt.
Ferner unterstütze "künstliche Intelligenz" die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 (Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektivs; Babysitting; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Vermietung von Bekleidungsstücken), beispielsweise bei komplexen Recherchen oder detektivischen Dienstleistungen. Auch insoweit sei das Zeichen beschreibend und vom Markenschutz ausgeschlossen.

6.
Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, erheischt keine andere Beurteilung:

6.1. Sie wendet unter anderem ein, das Wort "brain" gehöre nicht zu den "1000 basic English words" gemäss ihrem als Beilage eingereichten Auszug aus dem Internet-Wörterbuch "Wiktionary". Der Begriff sei folglich nicht Teil des Grundwortschatzes und werde von den massgebenden Verkehrskreisen nicht verstanden.
Dem kann das Bundesgericht nicht folgen. Dass das Wort "brain" nicht in der von der Beschwerdeführerin zitierten Internet-Liste enthalten ist, ändert an dessen Allgemeinverständlichkeit nichts. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die angesprochenen schweizerischen Abnehmerkreise den Begriff "brain" zwanglos als ein Ausdruck der englischen Sprache wahrnehmen und ihnen diese Vokabel in ihrer lexikalischen Bedeutung als "Gehirn" allgemein bekannt ist (vgl. für vergleichbare Fälle der englischen Sprache BGE 145 III 178 E. 2.3.3; 125 III 193 E. 1c [dort S. 203]; Urteile 4A 65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 5.2.1; 4A 528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.2.1.2, nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A 619/2012 vom 7. März 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 III 176; 4A 455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3; 4A 265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3; 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2).

6.2. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, das Publikum verstehe den Zeichenbestandteil "AI" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als "artificial intelligence", zumindest nicht ohne zusätzlichen Gedankenaufwand. Bei einigen der beanspruchten Produkte - so bei "Magnetaufzeichnungsträgern" oder "Feuerlöschgeräten" - sei der Bezug zu künstlicher Intelligenz "abwegig", und ganz allgemein seien ebenso andere Sinngehalte denkbar wie "Activity Item", "All inclusive", "Angewandte Informatik" oder "Assistant Instructor".
Es trifft zu, dass der Sinngehalt eines Zeichens mit Blick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist (BGE 145 III 178 E. 2.3.2). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht des Publikums im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (Erwägung 3.2). Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings - anders, als die Beschwerdeführerin insinuiert - seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Es hat das Zeichen in Beziehung gesetzt zu jeder einzelnen der strittigen Waren und Dienstleistungen und so erkannt, dass die Komponente "AI" in den relevanten Zusammenhängen ohne Weiteres in ihrem Gehalt als "artificial intelligence" erfasst werde. Diesen Schluss vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist namentlich darin beizupflichten, dass eine englischsprachige Interpretation der Buchstabenfolge "AI" naheliegend ist, nachdem das Englische im zweiten Zeichenbestandteil "Brain" ins Auge springt. Auch der mühelos erkennbare thematische Konnex zwischen den Ausdrücken "Brain" (Gehirn) und "Intelligence" (Intelligenz) unterstützt eine rasche Deutung des Elements "AI" als "artificial intelligence". Im Übrigen ist
notorisch, dass die wie auch immer verstandene "künstliche Intelligenz" heutzutage in aller Munde ist und die Akronyme "KI" respektive "AI" wie selbstverständlich verwendet werden. Dies gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht betont hat, zumal mit Blick auf die in casu beanspruchten Produkte (jedenfalls jene, die vor Bundesgericht noch zur Diskussion stehen), und es ist davon auszugehen, dass sich der Gebrauch dieser Abkürzungen in absehbarer Zukunft noch intensivieren wird (dazu Erwägung 3.3).
Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus ganz allgemein festhält, die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen würden "nicht mit künstlicher Intelligenz in Verbindung gebracht", so wendet sie ein unrichtiges Kriterium an. Wie das IGE in seiner Vernehmlassung mit Grund anmerkt, ist nicht relevant, ob "vom Zeichen bei abstrakter Betrachtung spontan auf die Waren oder Dienstleistungen geschlossen wird". Entscheidend ist, ob der Betrachter das Zeichen als beschreibend wahrnimmt, wenn er es konkret zusammen mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen antrifft.
Ergibt sich aber aus dem Verwendungszusammenhang unschwer die Absicht, die Abkürzung "AI" im naheliegenden Verständnis als "artificial intelligence" zu gebrauchen, kann unbeachtet bleiben, welche Assoziationen diese Buchstabenfolge sonst noch hervorrufen könnte. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Lesarten ("Activity Item" etc.) erscheinen zumindest bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert.

6.3. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass "künstliche Intelligenz (Computer) gerade ohne Gehirn" auskomme. Umgekehrt sei das (biologische, namentlich menschliche) Gehirn "nicht künstlich intelligent". Das Bundesverwaltungsgericht habe die "Realität der heutigen Forschungs- und Entwicklungsansätze im Bereich der künstlichen Intelligenz" verkannt, denn künstliche Intelligenz "lerne" ganz anders, als dies das menschliche Gehirn tue. "Künstliche Intelligenz" einerseits und biologisches Gehirn andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Die Kombination der Begriffe "artificial intelligence" und "brain" ergebe demzufolge keinen Sinn, sei ohne Bedeutung und könne aus diesem Grund nicht beschreibend sein.
Dieser Einwand verfängt nicht. Ob und inwieweit die mit dem Zeichen hergestellte Verbindung zwischen "künstlicher Intelligenz" und "Gehirn" aus technologischer oder biologischer Perspektive vernünftig, zweckmässig oder sachgerecht ist, kann nicht allein ausschlaggebend sein. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Formulierung beziehungsweise Kombination "artificial intelligence brain" in dieser Form den Regeln der englischen Sprache entspricht (vgl. bereits Urteil 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2). Massgebend ist einzig, welches der sich dem schweizerischen Publikum aufdrängende Sinngehalt ist und ob die Adressaten dem Zeichen ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand beschreibenden Charakter zumessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Letzteres mit überzeugender Begründung bejaht und unter anderem darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Termini "artificial intelligence" sowie "brain" als ein einziges Konzept verstehen, nämlich als die Qualitäten eines Gehirns aufweisende "künstliche Intelligenz". Dass das so gedeutete Zeichen im Gesamteindruck nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird, sondern als unmittelbare Aussage über Ausstattung, Eigenschaften, Inhalt oder Funktion der
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, liegt auf der Hand. Der in diesem Zusammenhang formulierte Vorwurf, die Vorinstanz habe eine "unzulässige mosaikartige Betrachtungsweise" vorgenommen, fällt in sich zusammen.
Fehl geht auch die These der Beschwerdeführerin, wonach die Verknüpfung der Elemente "AI" und "Brain" zu einer "auffälligen, selbst im Zusammenhang mit Inhaltsangaben ungewöhnlichen, ja fantasievollen Kombination" führe. Es handelt sich vielmehr um die blosse, verhältnismässig banale Aneinanderreihung zweier trivialer Begriffe, die sich im Rahmen des Gewohnten und Erwarteten hält und nicht derart "fantasievoll" ist, dass der beschreibende Charakter des Zeichens gleichsam in den Hintergrund träte. Es bleibt daher dabei: Das Zeichen ist - sei es nun, in den Worten der Beschwerdeführerin, "grammatikalisch einordnungsfähig" oder nicht - mangels Unterscheidungskraft nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden.

6.4. Wie es sich mit den von der Vorinstanz zitierten "Fachpublikationen" verhält, auf welche die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung" Bezug nimmt, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Willkür ist jedenfalls nicht auszumachen (zur bundesgerichtlichen Kognition bei Sachverhaltsfragen Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

7.
Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht das Zeichen hinsichtlich der streitbetroffenen Waren und Dienstleistungen aufgrund seines beschreibenden Gehalts zutreffend dem Gemeingut zugeordnet. Es liegt kein Grenzfall vor, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. etwa BGE 147 III 326 E. 2.3; 140 III 297 E. 5.1) noch für eine - unter Umständen als Indiz zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl. dazu BGE 136 III 474 E. 6.3; 130 III 113 E. 3.2; 129 III 225 E. 5.5). Da auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht geltend gemacht wurde, hat die Vorinstanz das Zeichen insoweit zu Recht nicht zum Markenschutz zugelassen. Es ist ihr keine Verletzung von Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG vorzuwerfen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (siehe Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_500/2022
Date : 28. März 2023
Published : 15. April 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Subject : Markeneintragung,


Legislation register
BGG: 66  68  72  73  74  75  76  90  105
BV: 29
MSchG: 2  30
BGE-register
125-III-193 • 129-III-225 • 130-III-113 • 133-III-490 • 136-III-474 • 139-III-176 • 140-III-109 • 140-III-297 • 145-III-178 • 147-III-326 • 148-III-257 • 148-III-30
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