Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1190/2021

Urteil vom 28. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys, Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 30. Juni 2021 (BES.2021.26).

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ am 12. November 1998 der mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen versuchten und vollendeten, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren, schob deren Vollzug wie auch den Vollzug einer für vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von 5 Tagen auf und wies A.________ in eine Heil- und Pflegeanstalt ein.

B.

B.a. Vom 12. November 1998 bis zum 7. Dezember 1998 befand sich A.________ in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). Am 7. Dezember 1998 erfolgte seine Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen (heute Justizvollzugsanstalt St. Johannsen; nachfolgend: JVA St. Johannsen), von wo er am 11. Juli 1999 nach Spanien flüchtete. In Spanien delinquierte A.________ erneut. Er wurde am 5. September 1999 verhaftet und am 17. Juli 2000 wegen qualifizierten sexuellen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe endete am 1. September 2011.

B.b. Am 5. September 2011 wurde A.________ an die Schweiz ausgeliefert. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 verlängerte das Strafgericht Basel-Stadt die von ihm am 12. November 1998 nach altem Recht angeordnete Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt unter dem Titel der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB um fünf Jahre. Seither wurde die Massnahme wiederholt verlängert, letztmals rechtskräftig bis zum 31. Januar 2021.

C.
Am 15. Juli 2020 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs von A.________ gegen die abschlägigen Entscheide des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) vom 24. Mai 2019 sowie des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Januar 2020 betreffend das Gesuch um Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsanstalt gut. In der Folge wurde A.________, welcher sich nach Aufenthalten in den Strafanstalten Bostadel und Thorberg seit dem 11. November 2015 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (nachfolgend: JVA Solothurn) befand, am 24. November 2020 in die JVA St. Johannsen (geschlossene Abteilung) verlegt. Am 24. März 2021 ist A.________ in die offene Abteilung der JVA St. Johannsen übergetreten.

D.
Auf Antrag des SMV um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere drei Jahre, verlängerte das Strafgericht Basel-Stadt mit Beschluss vom 22. Januar 2021 die stationäre therapeutische Massnahme von A.________ um zwei Jahre. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. Juni 2021 ab.

E.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Juni 2021 sei aufzuheben und er sei aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Massnahme für kurze Zeit zu verlängern und das SMV anzuweisen, die bedingte Entlassung innerhalb dieser Zeitspanne in die Wege zu leiten und die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Weiter sei er für die Überhaft seit dem 31. Januar 2021 zu entschädigen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend ein letztinstanzlich kantonaler Entscheid, worin im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
. StPO über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB befunden wird. Es handelt sich um eine Strafsache, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für eine erneute Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme seien vorliegend nicht erfüllt. Zum einen habe sich das Ausmass der psychischen Störung deutlich reduziert und sei fraglich, inwiefern die diagnostizierte Störung heute noch verhaltenswirksam sei. Zum anderen fehle es an der erforderlichen Wirksamkeit der Massnahme und erweise sich deren Weiterführung als unverhältnismässig.

2.2.

2.2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB).

2.2.2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 2 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; 109 IV 73 E. 3).
Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f. Ziff. 213.421; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1).

2.2.3. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären)
Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5, 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).

2.2.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB; Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B 1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.3).

2.2.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Auffassung, wonach von einem Fortbestehen der schweren psychischen Störung auszugehen sei. Er macht dabei geltend, dass die Führungsberichte seit Jahren positiv ausfallen würden und ihm verschiedene psychiatrische Gutachten gewisse Fortschritte attestiert hätten. Die seit langem protokollierten Therapiefortschritte hätten unter gelockerten Vollzugsbedingungen überprüft werden sollen. Bis anhin habe er jedoch keine Vollzugslockerungen erhalten. Inwiefern die diagnostizierte Störung heute noch verhaltenswirksam sei, könne deshalb nicht abschliessend beurteilt werden. Das Ausmass der psychischen Störung habe sich gemäss den Gutachten sowie den Führungs- und Therapieberichten jedoch zumindest deutlich reduziert. Die Vorinstanz habe sich mit dem vom Gesetz geforderten Schweregrad der psychischen Störung respektive mit der Tatsache, dass seit Jahren von einer massgeblichen Abschwächung berichtet werde, nicht auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).

2.3.2. Zur Wirksamkeit der stationären Massnahme führt der Beschwerdeführer aus, dass sowohl sämtliche Therapeuten und Therapeutinnen als auch die Gutachter übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, dass das mit ihm Erreichbare erreicht worden sei und keine weiteren relevanten, rückfallrisikosenkenden Therapieeffekte zu erwarten seien. Damit fehle es klar an der erforderlichen Wirksamkeit der Massnahme. Eine Weiterführung der Massnahme einzig zur Sicherung, aus Angst vor einem Rückfall, sei rechtlich unzulässig (vgl. Beschwerde S. 15 f.).

2.3.3. Schliesslich wäre die Weiterführung der Massnahme auch unverhältnismässig. Er befinde sich seit über 20 Jahren in Haft respektive seit rund 12 Jahren im Massnahmenvollzug. Damit habe er seine schuldangemessene Strafe (Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren) bereits um mehr als das Doppelte verbüsst. Seinem therapeutischen Bedürfnis sei in der Vergangenheit teils nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Man habe von Vollzugsöffnungen abgesehen, obschon die Gutachter, die Vollzugsanstalten und sämtliche Therapeuten und Therapeutinnen die Dringlichkeit solcher Öffnungen seit Jahren mit Nachdruck empfohlen hätten. Er habe bis heute keine Gelegenheit erhalten, seine Fortschritte unter gelockerten Bedingungen unter Beweis zu stellen. Auch die früheren Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 2017 und 19. September 2019, in welchen die Notwendigkeit von Vollzugslockerungen betont worden seien und die im letztgenannten Entscheid enthaltene dringliche Aufforderung an die Vollzugsbehörde, einen therapeutischen Rahmen zu gestalten, der ein grösseres Mass an Flexibilität zulasse, seien einfach ignoriert worden. Die Vollzugsbehörde sei ihrer Obliegenheit zur rechtskonformen Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs
nicht nachgekommen. Die Massnahme müsste vorliegend einzig aufgrund der Untätigkeit der Vollzugsbehörde verlängert werden. Eine Verlängerung der Massnahme rechtfertige sich daher nicht (vgl. Beschwerde S. 17 ff.).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz geht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. B.________ vom 3. September 2018 und auf dessen Ergänzungsgutachten vom 31. Dezember 2020 davon aus, dass die zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen vorliegende schwere psychische Störung des Beschwerdeführers weiter fortbesteht und ihm keine hinreichenden Bewährungsaussichten bezüglich Sexualstraftaten gestellt werden können. Mangels günstiger Prognose seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 8).

2.4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei sodann davon auszugehen, dass durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnet werden könne (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 f.).

2.4.3. Auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme sei vorliegend zu bejahen. Die Massnahme des Beschwerdeführers sei ihm Jahr 1999 durch eine Flucht und einen Rückfall unterbrochen worden, wobei dieser Rückfall die schwerste bisher begangene Straftat darstelle. Die Massnahme habe vor der Flucht 8 Monate gedauert und werde mit dem erstinstanzlichen Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2023, mithin im Ergebnis (gerechnet ab Überstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz per 5. September 2011) auf eine Gesamtdauer von 11 Jahren und rund 5 Monaten verlängert. Die langjährige Dauer stelle eine empfindliche Freiheitsbeschränkung dar. Dieser stehe indes ein eminentes öffentliches Interesse an der Verhütung schwerer Rückfälle gegenüber, bestehe doch weiterhin ein deutlich überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute ähnliche Sexualdelikte. Im Weiteren könne aufgrund der kürzlich erfolgten Verlegung in die JVA St. Johannsen nicht nur die vom Gutachter PD Dr. med. B.________ empfohlene Psychotherapie und eine allfällige Medikation weitergeführt, sondern auch Lockerungsversuche durchgeführt werden, die zu einer günstigen Entwicklung beitragen und gemäss Gutachter innerhalb der nächsten 5
Jahre noch zu einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose führen können. Insofern sei die Behandlung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Spezialprävention fortzusetzen. Zwar habe der Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht, dass die Vollzugsbehörde mit seiner Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsanstalt zu lange zugewartet habe. Die lange Massnahmendauer sei in erster Linie jedoch darauf zurückzuführen, dass seine Störung nicht leicht zu behandeln sei und die Behandlung zahlreiche Entwicklungsschritte voraussetze, die dem Beschwerdeführer nicht immer leicht fallen würden. Insgesamt erweise sich die Massnahme noch als verhältnismässig. Mit Blick auf eine mögliche, künftige Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheine eine relativ kurze Dauer der Kontrollfrist von zwei Jahren als sachgerecht (vgl. angefochtener Entscheid S. 10 f.).

2.5.

2.5.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keiner Kritik Anlass. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. September 2018 (Strafakten act. 1150 ff.; nachfolgend: Gutachten) diagnostizierte PD Dr. med. B.________ beim Beschwerdeführer eine Kombination von narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und dissozialer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), inkl. einer sogenannten Pseudologia phantastica (Drang zum Lügen und Übertreiben), eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (bzw. compulsive sexual behavior disorder, ICD-11: 6C72) sowie sexuell sadistische Tendenzen (vgl. Gutachten S. 144 ff.). Diese Diagnosen wurden von therapeutischer Seite nicht in Frage gestellt und im jüngsten Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. B.________ vom 31. Dezember 2020 (Strafakten act. 2382; nachfolgend: Ergänzungsgutachten) bestätigt (vgl. Ergänzungsgutachten S. 29, 31 und 49). Dass die beiden Gutachten den fachlichen Standards nicht entsprechen würden oder nicht schlüssig seien, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von der gutachterlichen Diagnose rechtfertigen würden. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Expertisen von PD Dr. med. B.________ ohne Weiteres davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer psychischen Störung leidet.

2.5.2. Ferner ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die im Gutachten und im Ergänzungsgutachten diagnostizierte Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB qualifiziert hat:
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die forensische Relevanz einer psychischen Störung nicht in erster Linie von der Diagnose, sondern vom Ausmass der Störung ableitet (Urteil 6B 1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.7). Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6 mit Hinweisen; Urteil 6B 828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3).
Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, wurde dem Beschwerdeführer in den Führungs- und Therapieverlaufsberichten der JVA Solothurn bzw. der Psychiatrischen Dienste C.________ sowie in verschiedenen früheren Gutachten zwar ein positiver Vollzugsverlauf bescheinigt und ihm gewisse Fortschritte in der deliktsrelevanten Entwicklung attestiert. Auch PD Dr. med. B.________ anerkennt in seinem Ergänzungsgutachten, unter Bezugnahme auf die vorhandenen Führungs- und Therapieverlaufsberichte sowie älteren gutachterlichen Ausführungen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 2 ff.), dass der Beschwerdeführer eine gewisse Krankheitseinsicht entwickelt hat und einige Fortschritte verzeichnen konnte (vgl. Ergänzungsgutachten S. 33 ff. und 46 f.). So führt er aus, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin besser als früher gelungen sei, "sein grosses Bedürfnis nach Anerkennung, Aufmerksamkeit und Zuwendung i.d.R. adäquat [zu] stillen und damit sein Selbstwertgefühl zu stabilisieren" (vgl. Ergänzungsgutachten S. 33). Insofern lasse sich eine "Abnahme bzw. Konsolidierung der erreichten Fortschritte sowohl bzgl. der narzisstischen wie dissozialen Persönlichkeitszüge attestieren" (vgl. Ergänzungsgutachten S. 33 f.). Des Weiteren gebe es
unter den "aktuellen Bedingungen" keine "konkreten Belege", dass die zwanghaft sexuelle Verhaltensstörung und die sexuell sadistischen Tendenzen noch bestehen würden (vgl. Ergänzungsgutachten S. 37). Der Gutachter bescheinigt dem Beschwerdeführer damit zweifelsohne einen positiven Massnahmenverlauf. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die gutachterlichen Feststellungen zu den Fortschritten allesamt im Kontext der stark strukturierenden, unterstützenden und kontrollierenden Bedingungen des geschlossenen Massnahmenvollzugs stehen (vgl. etwa Ergänzungsgutachten S. 34). Wie intrinsisch motiviert, tiefgreifend und tragfähig die beim Beschwerdeführer beobachteten Veränderungen sind und ob sich die psychischen Störungen wirklich dauerhaft entaktualisiert haben, lässt sich gemäss dem jüngsten Gutachten von PD Dr. med. B.________ erst bei Erprobung mit grösseren Freiheitsgraden verlässlich beurteilen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 37 und 46 f.). Insofern wird sich noch weisen müssen, ob die festgestellten Fortschritte auch ausserhalb der engen Strukturen des geschlossenen, hochgesicherten Vollzugs Bestand haben, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer anzuerkennen scheint (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Dies gilt umso mehr, als dass
"Patienten mit Persönlichkeitsstörungen, insbesondere mit dissozialen Zügen", gemäss den überzeugenden Ausführungen von PD Dr. med. B.________, "unter institutionellen Bedingungen mit hoher äusserer Strukturierung, Begrenzung und Kontrolle häufig sehr viel weniger auffällig sind als in Freiheit, insbesondere wenn weniger impulsive, sondern eher manipulative Züge im Vordergrund stehen", wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei (vgl. Gutachten S. 176). Mithin sprechen die dem Beschwerdeführer attestierten Fortschritte für sich genommen nicht gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB.
Trotz der von ihnen konstatierten positiven Entwicklung halten die psychiatrischen Dienste C.________ und der Gutachter PD Dr. med. B.________ denn auch dafür, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine deutlich erhöhte bzw. eine deutlich überdurchschnittliche Rückfallgefahr für erneute, gravierende Sexualdelikte ausgeht (vgl. Austrittsbericht vom 23. Dezember 2020, Strafakten act. 2372 ff. S. 4; Ergänzungsgutachten S. 40, 48 und 52). Gemäss dem Gutachter sei "bei einer Beibehaltung des bisherigen Massnahmenvollzugs ohne weitere erfolgreiche Erprobungen in unbegleiteten Lockerungen über einen längeren Zeitraum, sondern Entlassung in Freiheit zum 31.1 2021 [sogar] mit einem besonders hohen Rückfallrisiko zu rechnen" (vgl. Ergänzungsgutachten S. 49 f.). Zu erwarten wären "erneut gewalttätige Übergriffe auf fremde oder nur flüchtig bekannte erwachsene Frauen, auch unter Anwendung von Bedrohung mit einer Waffe, inkl. oraler und vaginaler Penetration" (vgl. Ergänzungsgutachten S. 41 und 49). Aufgrund der betrügerischen und manipulativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bestehe weiterhin eine hohe Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle (vgl. Ergänzungsgutachten S. 40 und 48). Ausgehend von dieser prognostischen Beurteilung,
welche unter anderem auf "der zugrunde liegenden, überdauernden und nur schwer zu behandelnden Kombination von narzisstischer und dissozialer Persönlichkeitsstörung sowie zwanghafter sexueller Verhaltensstörung mit sexuell sadistischen Tendenzen und der weiterhin mangelnden Offenheit und Transparenz [des Beschwerdeführers] bzgl. seines Umgangs mit Sexualität und Intimbeziehungen" basiert (vgl. Ergänzungsgutachten S. 40) und mit Blick auf den funktionalen Begriff der schweren psychischen Störung, der auf die Rückfallprävention auszurichten ist, kann davon ausgegangen werden, dass die psychischen Störungen (zumindest unter gelockerten Bedingungen) nach wie vor verhaltenswirksam sind und durfte die Vorinstanz das Fortbestehen einer schweren psychischen Störung ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Die nach dem Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. B.________ ergangenen Vollzugsberichte der JVA St. Johannsen vom 12. Januar 2021 (Strafakten act. 2422 ff.) und 18. Juni 2021 (Akten Appellationsgericht Basel-Stadt act. 9) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.

2.5.3. Dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens einer schweren psychischen Störung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Diesen Vorgaben kommt die Vorinstanz nach.

2.6.

2.6.1. Was sodann die Wirksamkeit der therapeutischen Massnahme betrifft, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich der Gefahr weiterer Taten mit der Fortführung der stationären Massnahme begegnen lasse. Sie schliesst sich dabei ohne Willkür der Beurteilung von PD Dr. med. B.________ an, wonach eine weitere Behandlung, bestehend aus einer Kombination von Psychotherapie, allfälliger Medikation und behutsamen, schrittweise auszubauenden und kontrollierten Vollzugslockerungen (vgl. zu den therapeutischen Empfehlungen Ergänzungsgutachten S. 42 ff.) die Legalprognose des Beschwerdeführers, bei positivem Verlauf der Lockerungen, innerhalb der nächsten fünf Jahre wesentlich verbessern würde (vgl. Ergänzungsgutachten S. 51). Der Gutachter schätzt die weitere Behandlung des Beschwerdeführers ausdrücklich als "nicht aussichtslos" ein (vgl. Ergänzungsgutachten S. 51). Inwiefern die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, von der gutachterlichen Auffassung abzurücken, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht.

2.6.2. Unbehelflich ist zunächst die Behauptung, sämtliche Therapeuten und Therapeutinnen wie auch die Gutachter seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass das mit ihm Erreichbare erreicht worden sei und keine weiteren relevanten rückfallrisikosenkenden Therapieeffekte mehr zu erwarten seien. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung, kann den von ihm genannten Therapieverlaufsberichten der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 18. Mai 2017 (Strafakten act. 917 ff.), 27. März 2018 (Strafakten act. 1080 ff.) und 26. März 2019 (Strafakten act. 1592 ff.) nicht entnommen werden, dass es an der erforderlichen Wirksamkeit der Massnahme fehle. Die darin wiedergegebenen therapeutische Einschätzung, wonach die IQ-Abklärungen und die neuropsychologische Testung eine grundsätzliche Limitierung der psychotherapeutischen Behandelbarkeit gezeigt habe, psychotherapeutisch ausgeschöpft sei, was in diesem Setting und mit den kognitiven Limiten des Beschwerdeführers erreicht werden könne und man bezüglich Fortschritte und Entwicklungen am Ende der Fahnenstange angekommen sei, bezog sich allein auf eine Fortführung der Massnahme im damals bestehenden geschlossenen Setting der JVA Solothurn. Mit anderen Worten befanden die
Therapeuten nicht die stationäre therapeutische Massnahme an sich für aussichtslos beziehungsweise ungeeignet, die Rückfallgefahr für weitere, mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende Taten, zu beeinflussen, sondern erachteten die bisherige Ausgestaltung der Massnahme als nicht mehr zielführend. Entsprechend haben sich die Psychiatrischen Dienste C.________ in ihren Berichten auch explizit für eine Veränderung der therapeutischen Rahmenbedingungen ausgesprochen, von einer bedingten Entlassung jedoch klar abgeraten (vgl. etwa Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 27. März 2018, Strafakten act. 1080 ff. S. 7 f.; Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 26. März 2019, Strafakten act. 1592 ff. S. 6 f.).

2.6.3. In dieselbe Richtung gingen auch die an der Verhandlung des Appellationsgerichts des Kantons-Basel Stadt vom 19. September 2019 gemachten Ausführungen von Dr. D.________, Leiter der Psychiatrischen Dienste C.________. So hat dieser anlässlich seiner Befragung dargelegt, dass der Beschwerdeführer deutlich mehr Erprobungsfelder brauche, als ihm die JVA Solothurn bieten könne und erklärt, dass er die Beibehaltung des geschlossenen, hochgesicherten Settings nicht mehr als sinnvoll erachte, dem Beschwerdeführer ausserhalb der JVA Solothurn aber weitere Fortschritte zuzutrauen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. September 2019, Strafakten act. 1892 ff. S. 7 und 9 ff.). Folglich hat auch Dr. D.________ die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers nicht verneint, sondern sich lediglich für einen anderen Therapierahmen ausgesprochen.

2.6.4. Nichts für die beschwerdeführerische Auffassung ableiten lässt sich ferner mit dem Vorbringen, dem Gutachten von PD Dr. med. B.________ lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Massnahme noch konkret auf die Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingewirkt werden könne. Der Beschwerdeführer scheint bei dieser Rüge das Ziel der stationären therapeutischen Massnahmen zu verkennen. Diese bezwecken in erster Linie die Reduktion des Rückfallrisikos beziehungsweise die Vermeidung oder Verminderung künftiger Straftaten, was grundsätzlich mit der Behandlung und damit der Besserung des Täters erreicht werden soll. Eine Besserung des Täters beziehungsweise eine Verbesserung dessen Gesundheitszustands interessiert das Strafrecht jedoch grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; 141 IV 236 E. 3.7; je mit Hinweisen). Lässt sich dieses Ziel durch eine Therapie erreichen, welche die Störung des Täters lediglich mittelbar behandelt, ist dies vom Massnahmenzweck gedeckt (Urteil 6B 643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.6.3). Die vom Gutachter PD Dr. med. B.________
skizzierten therapeutischen Empfehlungen umfassen sowohl die Fortführung der Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung als auch die Gewährung von Vollzugslockerungen, welche bei positivem Verlauf (keine deliktsrelevanten Auffälligkeiten, grössere Offenheit und Transparenz, weiterhin gute Behandlungscompliance etc.) schrittweise zu erweitern seien (vgl. Ergänzungsgutachten S. 42 ff. und 50 f.). Die Lockerungen sollten jeweils inhaltlich und formal therapeutisch vor- und nachbereitet werden (inkl. emotionaler Reaktionen, sexueller Phantasien und Wünsche etc.) (vgl. Ergänzungsgutachten S. 44). Das vom Gutachter vorgeschlagene Vorgehen eröffnet dem Beschwerdeführer neue Übungsfelder und ermöglicht ihm die Erprobung und Festigung seiner bereits erreichten Fortschritte. Die empfohlenen Vollzugslockerungen erscheinen damit als Bestandteil der Behandlung mit dem Ziel, die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Inwiefern die Fortführung der therapeutischen Massnahme nicht geeignet sein sollte, dieses Ziel zu erreichen, erschliesst sich nicht. Daran vermag auch das beschwerdeführerische Vorbringen, er sei sowohl erschöpft wie auch therapiemüde und habe aufgrund des verzögerten Vollzugsverlaufs Motivationsschwierigkeiten,
nichts zu ändern. Motivationseinbrüche deuten nicht zwingend auf eine mangelnde Massnahmenfähigkeit hin. Eine Aussichtslosigkeit der Massnahme infolge fehlender Therapiewilligkeit ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

2.7.

2.7.1. Schliesslich hält auch die vorinstanzliche Beurteilung, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme erweise sich noch als verhältnismässig, vor Bundes- und Verfassungsrecht stand.
Die Dauer der Massnahme bestimmt sich nach den massnahmenrechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe (vgl. E. 2.2.3 hiervor; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Indessen gewinnt der Freiheitsanspruch des Betroffenen bei langandauernder Unterbringung an Gewicht. Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (BGE 136 IV 156 E. 3.2).
Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren im Vollzug und steht eine Verlängerung der Massnahme bis zum 31. Januar 2023, mithin eine Verlängerung der Massnahme auf eine Gesamtdauer von rund 11 1/2 Jahren, zur Diskussion. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bis vor kurzem in einem geschlossenen Setting befand, seinem therapeutischen Bedürfnis in der Vergangenheit teils nicht hinreichend Rechnung getragen und mit seiner Versetzung in die offene Massnahmenvollzugsanstalt JVA St. Johannsen zu lange zugewartet wurde (vgl. angefochtener Entscheid S. 11 mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. Juli 2020, Strafakten act. 2247 ff.). Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiegt vor diesem Hintergrund zweifelsohne schwer.

2.7.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stehen dieser Freiheitsbeschränkung jedoch erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Die vom Beschwerdeführer begangenen Sexualstraftaten gehen mit einer Verletzung hochwertiger Rechtsgüter einher und sind als schwere Delikte zu werten. Die Rückfallgefahr für ähnliche Sexualdelikte, d.h. gewalttätige Übergriffe auf fremde oder nur flüchtig bekannte erwachsene Frauen, auch unter Anwendung von Bedrohungen mit einer Waffe, inklusiver oraler und vaginaler Penetration, wird von PD Dr. med. B.________ und den Psychiatrischen Dienste C.________ - trotz bisheriger positiver Entwicklung im Massnahmenvollzug - als deutlich überdurchschnittlich bzw. deutlich erhöht beurteilt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass PD Dr. med. B.________ bei seiner Prognose bloss belastende oder statische Faktoren berücksichtigt hätte, trifft nicht zu. Die Vorinstanz durfte bei ihrer Beurteilung gestützt auf die gutachterlichen und therapeutischen Ausführungen von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten ausgehen. Der Beschwerdeführer vermag diese Erkenntnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen, indem er pauschal behauptet, das zukünftige Verhalten eines Menschen lasse sich nie zuverlässig
voraussagen oder geltend macht, ein Mensch könne sich in 20 Jahren verändern, insbesondere wenn er von einer jahrelangen therapeutischen Intensivbehandlung profitieren konnte.
Inwiefern die heimliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit einer jungen Praktikantin in der JVA Solothurn im Januar 2020 und der Fund eines MP3-Players mit pornographischen Bildern vom Gutachter, den Therapeuten oder der Vorinstanz falsch eingeordnet worden wäre, ist des Weiteren nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nur dar, wie diese Ereignisse seines Erachtens zu würdigen gewesen wären. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach aufgrund verschiedener Ereignisse (darunter die heimliche Kontaktaufnahme zu einer Praktikantin) ein Klärungsbedarf betreffend die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bestanden habe, bundesrechtswidrig sein sollten, ist nicht erkennbar. Weiterungen dazu erübrigen sich.
Auch lässt sich nicht sagen, dass die Massnahme "einzig aufgrund der Untätigkeit der Vollzugsbehörde verlängert werden" müsste bzw. der Beschwerdeführer bei Umsetzung früherer Urteile "bereit für die bedingte Entlassung oder im Lockerungsvollzug zumindest ein grosses Stück weiter" wäre. Der Beschwerdeführer ergeht sich mit diesen Ausführungen in reiner Spekulation. Die Vorinstanz durfte unter Hinweis auf die schlüssigen Gutachten von PD Dr. med. B.________ davon ausgehen, dass sich die Störung des Beschwerdeführers nicht leicht behandeln lasse und zahlreiche Entwicklungsschritte voraussetze, die dem Beschwerdeführer nicht immer leicht fallen würden. Ihre Auffassung, wonach die lange Massnahmendauer in erster Linie auf diese Umstände zurückzuführen sei und dem Versetzungsverfahren in dieser Hinsicht kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diese Feststellungen als willkürlich ausweisen würde.

2.7.3. Mit Blick auf das eminente öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität und angesichts des Umstandes, dass aufgrund der am 24. November 2020 erfolgten Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA St. Johannsen nun die Möglichkeit besteht, neben der empfohlenen Psychotherapie und einer allfällige Medikation auch Lockerungsversuche durchzuführen, welche gemäss dem Gutachter PD Dr. med. B.________ zu einer günstigen Entwicklung der Legalprognose beitragen können, erscheint die Verlängerung der Massnahme um 2 Jahre als verhältnismässig. Daran vermag die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an der gegenwärtigen Vollzugsplanung nichts zu ändern. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht neu eingereichte Vollzugsplan vom 8. September 2021 datiert zudem aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid und ist als echtes Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; je mit Hinweisen).

3.
Die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 2 Jahre sind erfüllt. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei statt der Abweisung des Gesuchs auf Verlängerung der Massnahme innerhalb einer vom Gericht vorzugebenden Übergangsfrist bedingt zu entlassen, ist nicht einzutreten. Diese Entscheidung liegt in der Kompetenz der Vollzugsbehörde und kann vom Bundesgericht nicht vorweggenommen werden (vgl. Art. 62d Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StGB; Urteile 6B 542/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3; 6B 360/2012 vom 13. August 2012 E. 4) Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft seit dem 31. Januar 2021 und begründet dies mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Da es bei diesem Entscheid bleibt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sandra Sutter-Jeker, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1190/2021
Datum : 28. März 2022
Publiziert : 15. April 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
StGB: 56 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
62 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
62d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62d - 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
1    Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
182 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
363
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
BGE Register
109-IV-73 • 134-IV-315 • 135-IV-139 • 136-IV-156 • 137-II-233 • 137-IV-201 • 140-V-543 • 141-III-28 • 141-IV-236 • 141-IV-369 • 142-IV-105 • 142-IV-49 • 143-III-65 • 143-V-19 • 144-IV-176 • 145-IV-65 • 146-IV-1 • 146-IV-114
Weitere Urteile ab 2000
6B_1067/2020 • 6B_1172/2020 • 6B_1190/2021 • 6B_360/2012 • 6B_542/2017 • 6B_643/2018 • 6B_828/2019 • 6B_835/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • basel-stadt • stationäre therapeutische massnahme • bundesgericht • bedingte entlassung • dauer • bedingung • freiheitsstrafe • psychotherapie • strafgericht • innerhalb • diagnose • stelle • prognose • straf- und massnahmenvollzug • unentgeltliche rechtspflege • psychiatrisches gutachten • leiter • beschwerde in strafsachen • spanien
... Alle anzeigen
BBl
1999/2078