Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 702/2016

Urteil vom 28. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:

1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ verkaufte am 15. August 2013 seinen Miteigentumsanteil am Grundstück Kat. Nr. xxx H.________weg yyy in U.________ an seinen Neffen A.________. An den Kaufpreis wurde ein lebenslanges Wohnrecht des Verkäufers im verkauften Objekt angerechnet und ein Betrag von Fr. 88'600.-- als Darlehen stehen gelassen. Am 20. Oktober 2013 datierte und unterzeichnete B.________ ein ansonsten maschinengeschriebenes Dokument, das mit "Testament: B.________" überschrieben ist und Folgendes bestimmt:

"Gemäss Kaufvertrag vom 15. August 2013, habe ich lebenslängliches Wohnrecht im Hausteil von A.________, geb. 1986, H.________weg yyy in U.________.
Mir ist bekannt, dass das Wohnrechtrecht entschädigungslos gelöscht wird, wenn ich das Recht nicht mehr dauernd (d.h. nicht nur vorübergehend) ausüben kann.
Sollte A.________ das vereinbarte Darlehen von Fr. 88'600.- bis zur Löschung meines Wohnrechtes nicht zurück bezahlt haben, erlasse ich ihm die Restschuld."

A.b. B.________ verstarb 2014.

A.c. In der Folge entstand ein Streit zwischen A.________ und den Erben des B.________ sel., d.h. C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________, über die Bedeutung des Dokumentes vom 20. Oktober 2013. Nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens reichten C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Kläger) am 24. August 2015 beim Bezirksgericht Bülach eine Klage gegen A.________ (Beklagter) ein mit dem Begehren, es sei das Testament B.________ vom 20.10.2013 für ungültig zu erklären. In seiner Klageantwort beantragte der Beklagte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er bereits mit Schreiben vom 14. November 2014 anerkannt habe, dass das Schriftstück vom 20. Oktober 2013 kein Testament im Sinne der Artikel 467
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
und 498
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 498 - Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.
ff. ZGB und entsprechend die Klage als durch vorprozessuale Anerkennung erledigt abzuschreiben sei. In der Folge änderten die Kläger ihr Begehren wie folgt: Es sei Vormerk zu nehmen davon, dass der Beklagte die Ungültigkeit des Testaments in der Klageantwort vom 26. Oktober 2015 anerkannt habe und es sei das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit in Folge Anerkennung abzuschreiben; eventualiter sei das Testament B.________ vom 20.10.2013 für ungültig zu erklären. In seinem Urteil vom
11. Mai 2016 stellte das Bezirksgericht Bülach die Nichtigkeit des Testaments vom 20. Oktober 2013 fest, auferlegte dem Beklagten die Gerichtskosten und verpflichtete diesen, die Kläger für deren Parteikosten zu entschädigen.

B.
Der Beklagte wandte sich an das Obergericht des Kantons Zürich, dem er beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Klage zufolge Anerkennung abzuschreiben. Mit Urteil vom 18. August 2016 wies das Obergericht die Berufung ab, bestätigte das angefochtene Urteil, auferlegte dem Beklagten die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, sprach allerdings den Klägern, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden waren, keine Parteientschädigung zu.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. September 2016 beantragt der Beklagte (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten; eventuell sei die Klage abzuweisen; subeventuell sei das Urteil des Obergerichts in Bezug auf die Kostenfolgen aufzuheben und die Gerichtskosten sämtlicher Verfahren den Klägern aufzuerlegen und ihm zu Lasten der Kläger (Beschwerdegegner) für die beiden kantonalen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit eines Testaments und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss dem angefochtenen Urteil mindestens Fr. 73'000.-- beträgt und die gesetzliche Minimalsumme von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde kann im Grundsatz eingetreten werden.

1.2. Im Verfahren vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Eventualbegehren, wonach die Klage abzuweisen sei, ist neu. Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer spricht den Beschwerdegegnern unter mehreren Titeln jegliches schutzwürdige Interesse an ihrer Klage ab. Er habe die Ungültigkeit des fraglichen Dokuments als Testament sowohl vorprozessual als auch im Prozess anerkannt. Ausserdem könnten die Beschwerdegegner den Einwand der Ungültigkeit jederzeit einredeweise geltend machen. Indem die Vorinstanzen das prozessuale Interesse der Beschwerdegegner bejahten, hätten sie Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO verletzt. Im Übrigen sei der Streit zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden.

2.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts werden formgebundene Rechtsgeschäfte schon dadurch nichtig, dass die für sie vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten werden (BGE 112 II 330 E. 1 mit Hinweisen). Bei letztwilligen Verfügungen geht das Gesetz indes von der Vermutung aus, dass sie an sich gültig und wegen eines Formmangels nur dann unwirksam sind, wenn ihre Ungültigkeit auf Klage hin festgestellt wird (Art. 520 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
ZGB). Auf einen Nachlass bezogene Willenserklärungen sind wegen Formwidrigkeiten in aller Regel bloss anfechtbar, aber nicht zum vornherein nichtig (BGE 113 II 270 E. 3; für die ausnahmsweise Nichtigkeit bei Formmängeln: vgl. Hans Michael Riemer, Nichtige (unwirksame) Testamente und Erbverträge, in: Festschrift für Max Keller, 1989, S. 245 ff., insbesondere S. 253 ff.).

2.2. Gestaltungsrechte können in der Regel durch aussergerichtliche Erklärung ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen das materielle Recht ihre Ausübung auf den Prozessweg beschränkt und die Rechtsänderung, zu deren Herbeiführung das Gestaltungsrecht berechtigt, unmittelbar durch das gerichtliche Urteil bewirkt wird (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 211 f.). Dazu gehört die Klage auf Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung; bei Gutheissung der Ungültigkeitsklage ergeht ein Gestaltungsurteil (BGE 136 III 123 E. 4.4.1). Der festgestellte Formmangel bewirkt die Ungültigkeit des als "Testament" bezeichneten Dokuments insgesamt (Urteil 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; DANIEL Abt, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
ZGB). Für die Zwecke der Abwicklung des Nachlasses wird im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Lage so gehalten, wie wenn die Verfügung von Todes wegen gar nie bestanden hätte (vgl. JEAN NICOLAS Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 12 N. 56-58 S. 167).
Weil nur ein Gerichtsurteil die angestrebte Gestaltung bewirken kann, lässt die Anerkennung der Formungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen den Streit nicht gegenstandslos werden. Aus demselben Grund hat die Anerkennung nicht den Wegfall des ansonsten erforderlichen Interesses (E. 2.4 hiernach) zur Folge.

2.3. Auch die Gestaltungsklage ist nur zulässig, wenn ihr ein schutzwürdiges Interesse zu Grunde liegt (Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO; statt vieler: Simon Zingg, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse an einem Urteil in der Sache selbst ist jedenfalls dort zu bejahen, wo der Ansprecher nur durch Urteil zur Rechtsverwirklichung durchdringen kann (Max Kummer, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, 1954, S. 30). Dies gilt in erster Linie für behauptete Leistungsansprüche, aber auch für diejenigen Gestaltungsansprüche, die durch Klage geltend zu machen sind (a.a.O.). In diesem Sinne liegt das Interesse an der Gestaltung der Rechtslage geradezu auf der Hand (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 105).

2.4. Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter oder aus einem anderen Grund ein erbrechtliches Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde (Art. 519 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB; Urteile 5C.212/2001 vom 8. November 2001 E. 2a, 5C.163/2003 vom 18. September 2003 E. 2.1 und 5A 89/2011 vom 1. September 2011 E. 2.1). Das für die Bejahung der vom materiellen Bundesrecht geforderten Legitimation zur Klage erforderliche Interesse deckt sich hier mit dem prozessual geforderten. Der Erbe, dessen Erbschaft auf Grund einer mit einem (angeblichen) Formmangel behafteten Verfügung von Todes wegen mit der Pflicht zur Ausrichtung eines Vermächtnisses belastet ist, hat zweifellos ein erbrechtliches Interesse an der Beseitigung der fraglichen Verfügung, wenn der vermachte Vermögenswert im Falle der Beseitigung der Verfügung von Todes wegen dem Erben verbleibt oder an ihn zurück fällt.
In der Doktrin wird dem auf Ungültigkeit Klagenden nur vereinzelt und in besonderen Konstellationen das schutzwürdige Interesse abgesprochen:

2.4.1. Kein Rechtsschutzinteresse weist nach Ansicht von Max Guldener der gesetzliche Erbe auf, der eine ihn enterbende jüngere Verfügung von Todes wegen anfechten will, wenn eine ältere, ebenfalls den Kläger enterbende Verfügung besteht und angefochten werden kann, aber nicht angefochten wird (a.a.O., S. 213).
Auf dieser Linie liegend, aber ohne Hinweis auf den zitierten Autor, spricht der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern das Interesse an ihrer Klage auch deshalb ab, weil es ein formgültiges Testament vom 14. August 2013 gebe, gemäss welchem der Erblasser die Darlehensschuld zum Todeszeitpunkt erlasse. Dieses sei förmlich eröffnet und nicht angefochten worden. Wenn also das Dokument vom 20. Oktober 2013 als letztwillige Verfügung wegfalle, trete ohne weiteres das Testament vom 14. August 2013 an dessen Stelle, so dass die Rechtslage aus Sicht der Beschwerdegegner dieselbe sei, ob das Dokument vom 20. Oktober 2013 ungültig sei oder nicht.
Mit dieser Argumentationslinie übersieht der Beschwerdeführer zweierlei: Zum einen präjudizieren die Einlieferung, Eröffnung und Mitteilung einer Verfügung von Todes wegen die Rechtsbeständigkeit derselben nicht, bringen sie aber allen Beteiligten förmlich zur Kenntnis und bieten dadurch Gewähr dafür, dass diese nötigenfalls die Rechtsbeständigkeit in aller Form gerichtlich abklären lassen können (Riemer, a.a.O., S. 255). Zum anderen war das lediglich in Kopie eingelieferte Testament vom 14. August 2013 im kantonalen Verfahren nicht Streitgegenstand; der Beschwerdeführer hat dieses Dokument in seiner Berufung weder erwähnt noch sich darauf berufen. Dessen Rechtsbeständigkeit steht somit nicht fest. Daran ändert auch der Ablauf der einjährigen Klagefrist (Art. 521 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB) nichts, denn - wie der Beschwerdeführer selber ausführt - die Ungültigkeit kann gegebenenfalls auch einredeweise geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB). Daher vermag der Beschwerdeführer aus dem Testament vom 14. August 2013 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, namentlich nicht den Beschwerdegegnern das erforderliche Interesse an der erbrechtlichen Ungültigerklärung des Dokuments vom 20. Oktober 2013 abzusprechen.

2.4.2. Sodann meint Daniel Abt, das Rechtsschutzinteresse zur Anhebung der Ungültigkeitsklage fehle dem Erben, der bereits Besitz an einem - durch eine mit einem Formmangel behafteten letztwilligen Verfügung einem Dritten vermachten - Nachlassgegenstand inne hat, weil er die Ungültigkeit in der vom Begünstigten angehobenen Erbschafts-, Vermächtnis- oder Teilungsklage einredeweise geltend machen könne (Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, 2002, S. 54).
Diese Argumentationslinie übernehmend wendet der Beschwerdeführer ein, den Beschwerdegegnern mangle es am erforderlichen Interesse, zumal diese den Einwand der Formungültigkeit jederzeit einredeweise geltend machen könnten.
In dieser Allgemeinheit ist der Einwand unzulässig. Wenn die Rechtsordnung einen Gestaltungsanspruch verleiht, den der Gläubiger - wie bei der Ungültigkeitsklage - anders als auf dem Prozessweg gar nicht ausüben kann, ist das vorausgesetzte Interesse dem Gestaltungsanspruch gleichsam inhärent und jenes darf dem Kläger nur ausnahmsweise abgesprochen werden (so im Ergebnis Kummer, a.a.O., S. 105 und die dort genannten Beispiele); die theoretische Möglichkeit, die Rechtsgestaltung in einem späteren Prozess einredeweise durchzusetzen, reicht hiefür jedenfalls nicht aus.

2.5. Aus den genannten Gründen hat die Vorinstanz, die das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegner an ihrer Klage bejaht hat, Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO nicht verletzt; das Hauptbegehren ist daher abzuweisen.

3.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem die Beschwerdegegner die Ungültigerklärung verlangt hätten und die Vorinstanz Nichtigkeit festgestellt habe.
Es trifft zu, dass die Beschwerdegegner eine erbrechtliche Ungültigerklärung des Dokuments vom 20. Oktober 2013 beantragt haben, und dass die erste Instanz die (erbrechtliche) Nichtigkeit desselben festgestellt (und die Vorinstanz dieses Urteil geschützt) hat. Die Rechtsprechung lässt es durchaus zu, bei einem qualifizierten Formmangel anstelle der Ungültigkeit auf Nichtigkeit zu erkennen (BGE 61 II 274 E. 1; vgl. auch Riemer, a.a.O., S. 254). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Gericht mit der Feststellung der Nichtigkeit den Beschwerdegegnern mehr oder anderes zugesprochen haben soll als beantragt. In der Tat ist nicht ersichtlich, dass die Stellung der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Urteil eine bessere sein soll als mit einem Urteil, das auf Ungültigkeit lautet. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist nicht dargetan. Ebenso wenig nachvollziehbar ist im Übrigen die Folgerung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Klage hätte abweisen müssen, nachdem auf Nichtigkeit erkannt worden sei. Die Nichtigkeit hat letztlich den Charakter einer qualifizierten Ungültigkeit, weshalb die dispositivmässige Feststellung derselben im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses möglich und zulässig ist (vgl.
BGE 132 III 315 E. 2.3).

4.
Subeventualiter beanstandet der Beschwerdeführer die Regelung der Gerichts- und Parteikosten.

4.1. Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung und auferlegte die oberinstanzlichen Gerichtskosten "bei diesem Ausgang des Verfahrens" dem Beschwerdeführer. Damit auferlegte sie die Prozesskosten zumindest implizit gestützt auf Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO, d.h. nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Dabei ging sie davon aus, der Beschwerdeführer unterliege.

4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe bereits vorprozessual und auch im Prozess ausgeführt, dass das Dokument vom 20. Oktober 2013 kein Testament sei. Folglich habe er die Gerichtskosten nicht veranlasst, weshalb die vorinstanzliche Kostenregelung als offensichtlich unbillig erscheine. Ausserdem könnten die Beschwerdegegner nicht als Obsiegende betrachtet werden, zumal die kantonalen Gerichte nicht auf die beantragte Ungültigkeit, sondern auf Nichtigkeit erkannt hätten. Daher seien die Gerichtskosten der beiden kantonalen Verfahren den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die angefochtene Kostenregelung verstosse gegen Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO.

4.3. Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO regelt die Grundsätze für die Verteilung der Prozesskosten; nach Abs. 1 gilt das Unterliegerprinzip. Welche Partei unterliegt, ist in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren zu messen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Nach Art. 107 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so namentlich wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Das Gesetz räumt dem Richter bei der Kostenregelung ein weites Ermessen ein (vgl. dazu die Urteile 4A 207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 und 4A 80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6). Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
bzw. Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO nach dem vorstehend Ausgeführten zählt, prüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die
zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 443 E. 2.1.3, 669 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.4. Selbst wenn die Überlegungen des Beschwerdeführers nicht einfach von der Hand gewiesen werden können, und im Falle einer vorbehaltlosen Unterziehung die erstinstanzliche Kostenregelung zu Fragen Anlass geben könnte, ist zu berücksichtigen, dass er sich nicht einfach unterzogen bzw. ein gleich lautendes Begehren gestellt, sondern alternativ auf Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit und Nichteintreten geschlossen hat. Wie in E. 2.2 oben dargelegt, führt die Anerkennung der Ungültigkeit durch den Beklagten aufgrund der besonderen Natur der Ungültigkeitsklage nicht zur Gegenstandslosigkeit des Streites. Sodann behielten die Beschwerdegegner trotz der Anerkennung ein geschütztes Interesse an ihrem Begehren, weshalb der Nichteintretensantrag unbegründet war. Mit seinen Anträgen hat der Beschwerdeführer den Erlass eines Gestaltungsurteils verhindern wollen. Das ist ihm nicht gelungen. Gemessen an seinen Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres als unterlegene Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO zu betrachten. Gründe, die eine Verteilung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheinen liessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insgesamt gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, einen Ermessensfehler aufzuzeigen; die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung hält vor Bundesrecht stand.

5.
Gestützt auf die obigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_702/2016
Date : 28. März 2017
Published : 15. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  76  90  99  100
ZGB: 467  498  519  520  521
ZPO: 59  106  107
BGE-register
112-II-330 • 113-II-270 • 132-III-315 • 136-III-123 • 138-III-443 • 141-III-97 • 61-II-274
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