Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 124/2012

Urteil vom 28. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 11. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde von seiner abgeschiedenen Ehefrau für ausstehende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge betrieben. Nachdem jener Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte diese in zwei getrennten Verfahren um definitive Rechtsöffnung. Im Zuge dieser Verfahren stellte X.________ am 1. Juni 2011 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses wies die zuständige Gerichtspräsidentin am 2. September 2011 mangels Bedürftigkeit ab.

B.
Mit Entscheid vom 11. Januar 2012 wies das Obergericht des Kantons Bern die von X.________ ergriffene Beschwerde ab. Für das Verfahren vor Obergericht hatte dieser kein Rechtspflegegesuch gestellt.

Zwischenzeitlich hatte die Rechtsöffnungsrichterin erstinstanzlich in beiden Verfahren (CIV 11 3138 und CIV 11 3146) definitiv Rechtsöffnung erteilt und das Obergericht die dagegen gerichteten Beschwerden abgewiesen (Entscheide ZK 11 581 und ZK 11 582, je vom 21. Dezember 2011). Das Bundesgericht trat schliesslich auf die dagegen ergriffenen Beschwerden im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht ein (Urteile 5A 126/2012 und 5D 24/2012, je vom 8. Februar 2012).

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 11. Januar 2012 hat X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Februar 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, das angefochtene Urteil aufzuheben und die obergerichtlichen Verfahren ZK 11 581 und ZK 11 582 bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Hauptverfahren abgewiesen wurde. Dieser Entscheid gilt als Zwischenentscheid, selbst wenn er - wie hier - nach dem Urteil in der Hauptsache gefällt wurde, und kann als solcher angefochten werden, zumal dem Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren Kosten auferlegt wurden und er insofern beschwert ist.

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2. S. 647 f.). Im vorliegenden Fall betrifft diese zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Mithin ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid in der Hauptsache zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), womit sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann.

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Der Beschwerdeführer muss einen materiellen Antrag stellen, das heisst angeben, inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Nach der Begründung der Beschwerde, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), fordert der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Vorab bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Gerichte in der Hauptsache entschieden hätten, ohne die Erledigung des Rechtspflegegesuchs abzuwarten, und verlangt eine Sistierung der kantonalen Verfahren.

Es trifft zu, dass in den beiden Rechtsöffnungsverfahren die Urteile ergangen sind, bevor das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden war. Der Beschwerdeführer hat diese Urteile in der Folge zunächst kantonal und schliesslich auch vor Bundesgericht angefochten. Letzteres ist auf die beiden eingereichten Beschwerden nicht eingetreten (s. Sachverhalt Bst. B hiervor). Damit sind die Entscheide in der Hauptsache rechtskräftig entschieden. Darauf kann nicht zurückgekommen werden; das Sistierungsgesuch ist gegenstandslos.

3.
Umstritten ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.

3.1 Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2011 bei der Z.________ AG angestellt, wo er netto Fr. 6'000.-- pro Monat verdiene. Zudem seien ihm formell von der X.________ AG vereinnahmte Entschädigungen für Lehrtätigkeiten bei der A.________ Fachhochschule (Fr. 1'025.--), bei zwei polnischen Universitäten (Fr. 1'069.--) und einer thailändischen Universität (Fr. 150.--) anzurechnen, so dass sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 8'244.-- belaufe. Seinen zivilprozessualen Zwangsbedarf bezifferte das Obergericht mit Fr. 5'553.--. Daraus ergebe sich ein Überschuss von Fr. 2'691.--, womit der Beschwerdeführer die mutmasslichen Gerichtskosten der Rechtsöffnungsverfahren von voraussichtlich Fr. 5'800.-- ohne Probleme innert Jahresfrist bezahlen könne. Ein Überschuss würde im Übrigen selbst dann vorliegen, wenn nur die bei der Z.________ AG erzielten Nettoeinkünfte von Fr. 6'000.-- berücksichtigt würden.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf sein Einkommen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids (2. September 2011) abgestellt habe, anstatt diese im Moment der Gesuchseinreichung zu prüfen (1. Juni 2011).

3.3 Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit gemäss Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zutreffend angewendet worden sind, prüft das Bundesgericht frei; tatsächliche Feststellungen der kantonalen Behörden überprüft es hingegen nur auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (vgl. BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14 mit Hinweis). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens (BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22) im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen).
Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1. S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO, wonach die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie "dazu in der Lage ist". Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, müsste - sofern die behauptete Bedürftigkeit und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erstellt wären - die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was selbstverständlich nicht der Sinn der Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO sein kann (vgl. BGE 108 V 265 E. 4 S. 269). Aus der Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer verweist, ergibt sich nichts anderes. Daher hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es für die Beurteilung der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abgestellt hat.

4.
Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer zahlreiche Sachverhaltsrügen. Diese betreffen allerdings ausschliesslich Einkommensbestandteile, die nicht von der Z.________ AG stammen. Dass er dort ab September 2011 monatlich netto Fr. 6'000.-- verdient, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig den vom Obergericht ermittelten Zwangsbedarf oder die Feststellung, er sei nicht bedürftig, selbst wenn nur das bei der Z.________ AG verdiente Einkommen berücksichtigt werde. Daher laufen sämtliche Sachverhaltsrügen ins Leere, denn sie sind für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich; darauf ist nicht einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde in Zivilsachen in jeder Hinsicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das betreffende Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_124/2012
Date : 28. März 2012
Published : 15. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung)


Legislation register
BGG: 64  66  72  74  75  106  107  108
BV: 9
ZPO: 117  123
BGE-register
108-V-265 • 127-I-202 • 128-I-225 • 133-II-249 • 133-III-489 • 133-III-645 • 134-I-12 • 134-V-53 • 135-I-19 • 136-V-131
Weitere Urteile ab 2000
5A_124/2012 • 5A_126/2012 • 5D_24/2012
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