Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2007.4

Entscheid vom 28. März 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

a., vertreten durch Advokat Jörg Honegger,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt resp. gegen die verantwortlichen Organe der Unternehmung B. AG wegen Verdachts der Widerhandlung i.S. von aArt. 2 i.V.m. aArt. 4 und aArt. 5 IRAK-Verordnung i.V.m. Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 Embargogesetz im Zusammenhang mit dem Programm der Vereinten Nationen „oil for food“. Durch die am 6. Februar 2007 erlassene Editionsverfügung (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 7), mit dem Titel „gegen die verantwortlichen Organe der B. AG“, erhielt A. Kenntnis vom Verfahren. Am 1. Juni 2007 wurde er von der Bundesanwaltschaft formell als Auskunftsperson einvernommen (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 12). Mit Verfügung vom 21. August 2007 stellte die Bundesanwaltschaft mangels konkreter Anhaltspunkte einer Täterschaft von Seiten der B. AG bzw. deren Organe das Ermittlungsverfahren schliesslich ein (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 22).

B. Mit Eingabe vom 15. November 2007 gelangte der Rechtsvertreter von A. (vgl. Anwaltsvollmacht in den Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 16) an die Bundesanwaltschaft und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 16'270.30 (inkl. MwSt.; act. 1 und 1.1).

Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Begehren am 27. November 2007 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer und beantragte hierbei dessen vollumfängliche Abweisung, eventualiter die Gewährung einer stark reduzierten Entschädigung, gegebenenfalls unter Kostenfolge (act. 2).

In seiner Replik vom 14. Januar 2007 (recte: 2008) beantragte der Rechtsvertreter von A. die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Bundesanwaltschaft, unter o/e-Kostenfolge (act. 9).

In ihrer Duplik vom 23. Januar 2008 bestätigte die Bundesanwaltschaft die bereits mit der Gesuchsantwort vom 27. November 2007 gestellten Anträge (act. 11).

Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 24. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März E. 1.2, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

Was die Parteibezeichnung betrifft, so wurde das erste Gesuch (act. 1) unter dem Namen der B. AG entgegengenommen. Aufgrund der nachgereichten Akten wie unter anderem der auf den Gesuchsteller lautenden Anwaltsvollmacht und der Tatsache, dass sich beide Parteien ausschliesslich auf den Gesuchsteller als Privatperson beziehen, wurde in der Folge die Parteibezeichnung jedoch berichtigt. Nicht der B. AG, sondern dem Gesuchsteller kommt im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

1.3 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung (vgl. Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 22) der Gesuchsgegnerin vom 21. August 2007 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.

Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1)

2.2 Die Gesuchsgegnerin bezweifelt im vorliegenden Fall, ob dem Gesuchsteller überhaupt die Eigenschaft eines Beschuldigten zugesprochen werden kann. Einerseits sei gegen ihn keine Untersuchung geführt worden und andererseits sei er bloss als Auskunftsperson einvernommen worden. Somit könne er sein Begehren nicht auf Art. 122 Abs. 1 BStP stützen und ihm könne daher keine Entschädigung ausgerichtet werden.

2.3 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist bei der Verfahrenseinstellung nur der Beschuldigte berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen. Der Beschuldigte ist die zentrale Figur des Strafverfahrens. Gegen ihn richtet sich der Verdacht, ein Delikt verübt zu haben (hauser/schweri/hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 151 N. 1). Die Auskunftsperson ist demgegenüber eine Beweisfigur, welche eine Stellung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen einnimmt. Sie ist geschaffen für Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht als Zeugen geeignet erscheinen, aber auch nicht als Beschuldigte behandelt werden sollen. Es sind jene Personen, die selber nicht der abzuklärenden Straftat beschuldigt oder dringend verdächtigt werden (zum Ganzen vgl. hauser/schweri/hartmann, a.a.O., S. 304 N. 1 m.w.H; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 227 N. 659c ff; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts: dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 2005, S. 393 N. 902 ff).

2.4 Die Gesuchsgegnerin eröffnete am 19. September 2006 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt resp. die verantwortlichen Organe der Firma B. AG. Als einziger Verwaltungsrat mit Alleinunterschrift fungierte zu diesem Zeitpunkt der Gesuchsteller und der entsprechende elektronische Handelsregisterauszug war der Gesuchsgegnerin damals offenbar bekannt (vgl. Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 1). Die Art und Weise der Eröffnung des Verfahrens durch die Gesuchsgegnerin ist daher unklar. Insbesondere ist – auch anhand ihrer Eingaben im vorliegenden Entschädigungsverfahren – nicht nachvollziehbar, ob sie bei der Eröffnung des Verfahrens allenfalls von der Existenz weiterer, faktischer Organe der B. AG ausgegangen ist. Aufgrund der Position des Gesuchstellers (u. a. auch Alleinaktionär) entspricht er jedenfalls formell als einziger der in der Eröffnungsverfügung genannten rechtlichen Qualifikation und stellt insofern von Anfang an die zentrale Figur des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens dar. Dieser Anschein wird verstärkt durch die an die B. AG gerichtete Editionsverfügung vom 6. Februar 2007. Diese erwähnt im Ingress ein gegen die verantwortlichen Organe der B. AG gerichtetes Ermittlungsverfahren. Der in der Eröffnungsverfügung noch enthaltene Hinweis auf unbekannte Täterschaft fehlt jedoch.

2.5 Diese von der Gesuchsgegnerin erlassene Editionsverfügung richtete sich gegen die B. AG als juristische Person. Adressat der Verfügung war demzufolge nicht der Gesuchsteller, sondern die Aktiengesellschaft, der zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Rolle der beschuldigten Person zukam. Vielmehr wurde sie als nicht beschuldigte Dritte zur Herausgabe der relevanten Akten aufgefordert. Der vom Anwalt geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Editionsaufforderung kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 122 BStP geltend gemacht werden. Entsprechend besteht kein Anspruch des Gesuchstellers auf eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Beantwortung des Editionsbegehrens. Im Übrigen würde sich diesbezüglich die Frage stellen, ob der Beizug eines Anwalts bei der blossen Edition von Unterlagen überhaupt geboten ist.

2.6 Durch die Editionsverfügung erfuhr der Gesuchsteller erstmals von der Hängigkeit des Ermittlungsverfahrens. Auf Grund der Bezeichnung der Parteirolle in dieser Editionsverfügung und seiner Stellung als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat durfte der Gesuchsteller ohne weiteres davon ausgehen, dass er persönlich als Beschuldigter ins Visier der Gesuchsgegnerin geraten war. Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, dass sie den Gesuchsteller am 1. Juni 2007 nur als Auskunftsperson einvernommen habe und dieser demzufolge nicht den Status eines Beschuldigten innehatte. Dem ist entgegen zu halten, dass seit der an die B. AG gerichteten Editionsverfügung, auf Grund derer der Gesuchsteller annehmen durfte, die Rolle des Beschuldigten inne zu haben, vier Monate vergingen, während welchen der Gesuchsteller nicht über seine exakte Stellung im Verfahren informiert wurde. Ferner soll laut den vorliegend unwidersprochen gebliebenen Äusserungen des Gesuchstellers zu Beginn der Einvernahme keineswegs klar gewesen sein, ob er am 1. Juni 2007 nun als Auskunftsperson oder als Beschuldigter befragt werden solle. Erst nach einem intensiv geführten einleitenden Gespräch habe die Gesuchsgegnerin entschieden, die Einvernahme mit dem Gesuchsteller als Auskunftsperson weiter zu führen. Vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV muss jedoch die zu vernehmende Person so früh als möglich (im Falle einer Vorladung mit dieser selbst) über ihren rechtlichen Status aufgeklärt werden. Nur so ist die Gewährleistung der damit verbundenen Rechte und Pflichten ausreichend sichergestellt.

Demzufolge konnte und durfte der Gesuchsteller bis zu seiner Einvernahme – obwohl formell nicht explizit als Beschuldigter bezeichnet – nach Treu und Glauben davon ausgehen, ihm komme im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren die Rolle des Beschuldigten zu, womit er berechtigt ist, für diesen Zeitraum eine Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP für die Aufwendungen zur Vorbereitung der Einvernahme und für die Einvernahme selber zu beantragen.

2.7 Zu beurteilen bleibt, ob der Gesuchsteller, nachdem durch die klare Bezeichnung seiner Stellung als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme die Grundlage für die nach Treu und Glauben vorhandene Verfahrensstellung als Beschuldigter entfiel, weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten geltend machen kann. Nach Art. 122 BStP ist nur der Beschuldigte berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, nicht jedoch die Auskunftsperson. Gemäss Art. 246 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BStP werden im Bundesstrafverfahren unter anderem für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung Verfahrenskosten erhoben (Satz 1). Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entstehen (Satz 2). Der Begriff der Verfahrenskosten sowie die Festlegung der Gebühren und Auslagen werden in der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) näher umschrieben (vgl. auch BGE 133 IV 187 E. 6.1). Danach umfassen die Auslagen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, u. a. die Entschädigung an Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung). Wie sich die Entschädigungskosten für Auskunftspersonen konkret zusammensetzen, wird in den Art. 6 und Art. 7 der Verordnung festgelegt. Berücksichtigung finden dabei die individuellen Reisekosten (Art. 6 der Verordnung) sowie die Kosten für den Erwerbsausfall (Art. 7 der Verordnung). Eine Entschädigung für eventuelle Anwaltskosten der Auskunftsperson ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern steht dem Gesuchssteller für die Zeit nach dem 1. Juni 2007 keine Entschädigung bezüglich der geltend gemachten Anwaltskosten zu.

3.

Nach Art. 122 Abs. 1 (Satz 2) BStP kann die Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (vgl. TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).

Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (TPF BK.2007.1 vom 30. Juli 2007 E. 4.1; sowie BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff; vgl. zum Ganzen auch Schmid, a.a.O., S. 461 ff N. 1206 ff; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 564 N. 17 ff; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).

3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt im Rahmen ihrer Gesuchsantwort vor, dass sich der Gesuchsteller zwar kein rechtswidriges, hingegen ein gewisses leichtfertiges Verhalten vorwerfen lassen müsse. Immerhin habe er sich gegen Bezahlung für ein Geschäft einspannen lassen, ohne dabei die – insbesondere bei Irakgeschäften im Rahmen des UNO-Programms „oil for food“ – gebotene Vorsicht walten zu lassen. Namentlich habe er sich als Strohmann zur Verfügung gestellt, entsprechend auf nähere Informationen verzichtet und sich beflissen, die ihm vorgegebenen Handlungen in die Tat umzusetzen. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es abgesehen von diesen Vorbringen jedoch darzutun, inwiefern das Verhalten des Gesuchstellers unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein soll. Eine an Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR angelehnte Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Gesuchstellers ausserhalb des Gegenstands des nunmehr eingestellten Strafverfahrens bildenden strafrechtlichen Vorwurfs ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Unter Würdigung der Gesamtumstände liegen deshalb keine konkreten Gründe vor, die eine Verweigerung oder Reduktion der Entschädigung wegen verwerflichem oder leichtfertigem Benehmen des Gesuchstellers im Sinne von Art. 122 Abs. 1 (Satz 2) BStP rechtfertigen würden. Der Gesuchsteller hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für den oben näher eingegrenzten Zeitraum.

4.

4.1 Vorliegend bestreitet die Gesuchsgegnerin neben dem Anspruch auf Entschädigung auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Höhe des Stundenansatzes.

4.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Advokat Jörg Honegger geleisteten Arbeiten als angemessen.

4.3 Dem Gesuchsteller steht demnach ein entschädigungsberechtigter Verteidigungsaufwand von total Fr. 1’716.20 (inkl. MwSt.) zu. Dieser deckt einerseits die Besprechung vom 24. Mai 2007 zwecks Vorbereitung der Einvernahme als mutmasslich Beschuldigter und andererseits die Einvernahme selbst ab (1.25 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 275.-- sowie 6 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 1’320.-- insgesamt ausmachend Fr. 1’595.--, zzgl. 7.6% MwSt., ausmachend Fr. 121.20).

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese wird auf Fr. 1’300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.-- (act. 3). Somit sind dem Gesuchsteller Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 1’716.20 (inkl. 7.6% MwSt.) zu entschädigen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Gesuchsteller sind Fr. 200.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 31. März 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub,

Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Advokat Jörg Honegger

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2007.4
Datum : 28. März 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2008 40
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BStP: 35  122  245  246
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
SGG: 28
BGE Register
115-IV-156 • 116-IA-162 • 119-IA-332 • 133-IV-187
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • beschuldigter • auskunftsperson • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • verhalten • strafuntersuchung • zeuge • eröffnung des verfahrens • treu und glauben • kenntnis • duplik • beginn • verfahrenskosten • staub • verwaltungsrat • kostenvorschuss • gerichtsschreiber • verdacht • unternehmung
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK.2007.1 • BK.2006.14 • BK_K_003/04 • BK.2006.6 • BK_K_005/04 • BK.2006.2 • BK.2007.4