H 310/97 Gi
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 28. März 2001
in Sachen
S.________ Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn
A.________,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- S.________ sen. und seine Ehefrau waren seit 1992 Mitglieder des Verwaltungsrates der Firma G.________ AG; Verwaltungsratspräsident war ihr Sohn S.________ jun. . Senior und Junior waren zu zweien kollektiv-zeichnungsberechtigt; S.________ hatte keine Unterschrift.
Am 14. März 1994 wurde der Firma eine Nachlassstundung für vier Monate bewilligt, die später um zwei Monate verlängert wurde. Zufolge Verzichts fiel die Nachlassstundung am 20. Oktober 1994 dahin. Gleichentags wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Am 19. Dezember 1994 meldete die Ausgleichskasse beim Konkursamt eine Forderung von Fr. 123'344. 15 an. Nachdem die Kasse vom mit der Konkursverwaltung beauftragen Sachwalterbüro am 10. Mai 1995 erfahren hatte, dass die Gläubiger der 2. Klasse aller Voraussicht nach teilweise zu Verlust kommen würden, erliess sie am 22. Juni 1995 gegenüber S.________ sen. und S.________ je eine Verfügung, mit der sie für einen Schaden in der Höhe von Fr. 109'232. 15 (AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge, einschliesslich Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen) als subsidiär und solidarisch haftend erklärt wurden. S.________ sen. und S.________ liessen hiegegen Einsprache erheben.
B.- Am 14. September 1995 reichte die Ausgleichskasse gegen S.________ sen. und S.________ Klagen ein und verlangte von ihnen in solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in Höhe von Fr. 109'232. 15.
Nach zweimaligem Schriftenwechsel, Beizug der Unterlagen der Konkursverwaltung über die finanziellen Einlagen der Beklagten (wozu sich die Parteien äussern konnten) sowie nach Rückzug des in den Klageantworten gestellten Antrags auf öffentliche Verhandlung und Verfahrensvereinigung hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Klage mit Entscheid vom 13. Oktober 1997 teilweise gut und verpflichtete S.________ sen. und S.________, der Ausgleichskasse in solidarischer Haftbarkeit den Betrag von Fr. 105'159. 90 zu bezahlen, wobei es die in der Klage aufgeführten Beitragsnachzahlungen für 1989 und 1990 als nicht weiter belegt betrachtete. Angesichts des geringfügigen Obsiegens wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
C.- S.________ sen. und S.________ lassen durch ihren Sohn S.________ jun. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, dass der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben sei und sie von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien seien; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Beizug sämtlicher Geschäftsakten, die bei der Konkursverwaltung liegen, an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen; dies unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Kasse.
D.- Am 2. Oktober 1998 ist S.________ sen. verstorben. Mit Verfügung vom 20. Januar 1999 wurde S.________ jun. aufgefordert, die mit "Rechtsanwalt a.D" unterzeichnete Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verbessern, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werden könne. Dieser Aufforderung ist S.________ jun. am 2. Februar 1999 nachgekommen. In der Folge legte er eine Erbenbescheinigung der Teilungsbehörde R.________ vom 2. März 1999 auf, woraus hervorgeht, dass die Erbschaft von allen Erben ausser S.________, der Tochter K.________ und dem Sohn S.________ jun. ausgeschlagen wurde; ferner wurde in der Bescheinigung die Ausschlagungsfrist im Hinblick auf hängige Gerichtsverfahren bis auf weiteres erstreckt. Am 17. März 1999 teilte S.________ jun. mit, dass er wie auch seine Schwester K.________ nicht in das Verfahren eintreten.
E.- Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) S.________ hat aus eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, nachdem sie von der Vorinstanz im Umfang von rund Fr. 105'000. - als haftbar erklärt worden ist. Der Tod ihres Ehemannes hat insofern auf das sie betreffende Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht prozessual keinen Einfluss.
b) Bezüglich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des verstorbenen S.________ sen. ist Folgendes festzuhalten:
Wo das OG für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des BZP Anwendung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 40 OG). Dies trifft in Bezug auf den Tod einer Partei während hängigem Verfahren zu. Nach Art. 6 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
|
1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
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1 | Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. |
2 | Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. |
3 | Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. |
4 | Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. |
Satz BZP).
Stirbt eine Partei im Laufe eines Prozesses, so treten die Erben (Art. 560 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
Von den in der Erbenbescheinigung erwähnten Erben haben alle mit Ausnahme von S.________, ihrer Tochter K.________ und ihres Sohnes S.________ jun. die Erbschaft ausgeschlagen (Erbenbescheinigung der Teilungsbehörde R.________ vom 2. März 1999). Das selbe ergibt sich auch aus der Eingabe vom 17. März 1999. Gleichzeitig wird in dieser Eingabe erklärt, dass sowohl K.________ als auch S.________ jun. nicht in den vorliegenden Prozess eintreten. Daraus folgt, dass jedenfalls S.________ in das ihren verstorbenen Mann betreffende Verfahren eintritt. Darauf ist abzustellen, woran nichts ändert, dass die Ausschlagungsfrist von der Teilungsbehörde im Hinblick auf hängige Gerichtsverfahren bis auf weiteres erstreckt worden ist.
Denn es gilt in diesem Zusammenhang noch zu berücksichtigen, dass ungeachtet der an sich noch immer möglichen Ausschlagung die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell auf jeden Fall beurteilt werden muss, weil sie nicht nur vom Verstorbenen, sondern auch von seiner für den eingeklagten und zugesprochenen Schadenersatz solidarisch haftenden Ehefrau eingereicht worden ist.
2.- Wie sich der Aufstellung im vorinstanzlichen Entscheid entnehmen lässt, umfasst die Schadenersatzforderung auch Beiträge an die Familienausgleichskasse.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
3.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
4.- Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine öffentliche und mündliche Parteiverhandlung anzuordnen, ist diesem Begehren nicht stattzugeben. Bereits vor dem kantonalen Gericht hatte die Beschwerdeführerin den selben Antrag gestellt, diesen jedoch mit Schreiben vom 21. April 1997 vorbehaltlos zurückgezogen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil N. vom 26. September 1997 (I 214/97) mit einlässlicher Begründung erkannt hat, kann im letztinstanzlichen Verfahren wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben im prozessualen Handeln nicht auf einen solchen Verzicht zurückgekommen werden, jedenfalls dann nicht, wenn - wie vorliegend - gegenüber dem kantonalen Verfahren keine geänderte Prozesslage vorliegt. Dies gilt umso mehr, als im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht enge Kognition herrscht (Erw. 3a hievor), neue Vorbringen somit grundsätzlich unzulässig sind (Erw. 3b hievor), und nicht gerügt wird, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (BGE 120 V 8 Erw. 3c, 119 V 380 Erw. 4b/cc, 117 Ib 129 unten, ; vgl. BGE 119 Ia 227 f. Erw. 5a; ferner BGE 119 Ia 318 f. Erw. 2b).
5.- Die im vorliegenden Fall massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
1 | Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
2 | Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69 |
2bis | Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: |
a | diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; |
b | diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder |
c | auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71 |
3 | In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73 |
4 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |
5 | Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78 |
6 | Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
1 | Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
2 | Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148 |
3 | Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149 |
6.- Die Vorinstanz hat erwogen, die Eltern S.________ hätten die einzelnen Monatsbeiträge mit Nichtwissen bestritten, aber die behaupteten Unrichtigkeiten nicht belegt, dies entgegen der prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien. Nicht ausgewiesen habe die Kasse lediglich die Beiträge, welche den Nachzahlungsverfügungen vom 9. Juli 1993 für 1989 und 1990 zu Grunde lägen. Dies vermindere den Schadenersatz auf Fr. 105'159. 90. Die Eltern S.________ hätten schon 1991 und 1992 Geld in die Firma eingeschossen, also um die Probleme gewusst; sie hätten wissen müssen, dass ihre Einlagen für Löhne verwendet worden seien, weshalb ihnen hätte klar sein sollen, dass darauf auch entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren. Spätestens im Frühjahr 1993 hätten die Eltern S.________ Kenntnis davon erhalten können, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlt worden seien. Die Firma hätte die Beiträge sicherstellen müssen und nur so viele Löhne auszahlen dürfen, als die darauf entfallenden Beiträge gedeckt gewesen wären. Die am 14. März 1994 für vier Monate gewährte und am 12. Juli 1994 um nochmals zwei Monate verlängerte Nachlassstundung ändere an ihrer Verantwortlichkeit nichts, weil alle Rechnungen aus der Zeit
davor stammten. Hätte der Verwaltungsrat damals die richtigen Konsequenzen gezogen, wäre der Schaden zumindest verringert worden. Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe lägen keine vor.
7.- Hiegegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, S.________ sen. habe als ehemaliger Polier keine Kenntnis in Geschäftsführung gehabt, sondern voll auf den Sohn vertraut, der damals ein Anwaltsbüro geführt habe. Auch S.________ habe keinerlei Kenntnis in Unternehmensführung gehabt, was die Ausgleichskasse zugestanden habe; auch sie habe voll auf den Sohn vertraut. Sodann hätten die Eheleute S.________ von den AHV-Ausständen nichts gewusst. Wäre die Lage so schlimm gewesen, dass im Konkurs selbst die in der 2. Klasse privilegierten Gläubiger (darunter die AHV) nicht mehr gedeckt gewesen wären, hätte die zuständige Behörde keine Nachlassstundung bewilligt. Falls der Liquidationserlös nicht ausgereicht haben sollte, die Forderung der Ausgleichskasse zu begleichen, sei die Sachwalterin bzw. spätere Konkursverwalterin zu belangen.
8.- Nach dem in Erw. 1 Gesagten steht im vorliegenden Verfahren nur noch S.________ am Recht, und zwar zunächst aus eigenem Recht, war sie doch im vorinstanzlichen Verfahren Beklagte (Erw. 1b). Hinzu kommt, dass sie auch als Erbin ihres verstorbenen Mannes am Verfahren teilnimmt, hat sie einerseits die Erbschaft nicht ausgeschlagen und hat - anders als die Tochter - nicht erklärt, sie wolle nicht in das Verfahren eintreten.
Zu prüfen ist damit einerseits die Verantwortlichkeit von S.________ als Organ der AG, anderseits diejenige ihres verstorbenen Mannes, für dessen Verantwortlichkeit sie als Erbin einzustehen hat.
9.- a) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 3a hievor) festgestellt, dass die Eheleute S.________ bereits 1991 und 1992 beachtliche Summen in die Firma gesteckt und verschiedentlich Löhne aus dem eigenen Vermögen bezahlt haben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Feststellungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Demnach hätten sich die Eheleute S.________ in der Tat bewusst sein müssen, dass die Firma in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Soweit sie Löhne privat bezahlten, musste ihnen entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde klar sein, dass die dazu gehörenden Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zu begleichen waren. Wie die Eheleute S.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber einräumen, hatten sie trotzdem einfach ihrem Sohn vertraut, ohne sich selber eingehend mit den Firmenbüchern zu befassen. Auf Grund ihrer Stellung als formelle Verwaltungsräte hatten sie jedoch ungeachtet der familienrechtlichen Bande die mit ihren Mandaten verbundenen gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen. Dazu gehört vorab die unübertragbare und unentziehbare Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716 Abs. 1
Ziff. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. |
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1 | Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. |
2 | Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
2 | Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
b) Nach der Rechtsprechung darf ein Betrieb nur so viel Lohn auszahlen, dass die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214). Auch dem haben die Eheleute S.________ nicht nachgelebt. Das Einschiessen von Geld aus der eigenen Tasche genügt als Exkulpationsgrund nicht (nicht veröffentlichte Urteile L. vom 1. Oktober 1998, H 235/97, und G. vom 16. April 1998, H 193/96).
c) Die richterlich bewilligte Nachlassstundung hat für sich allein keinen Einfluss auf die Pflicht zur rechtzeitigen Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Für das Verschulden massgebend sind nach wie vor die Umstände, welche zu den Beitragsrückständen geführt haben (BGE 124 V 255 Erw. 3b).
d) Dass die Eheleute S.________ die Jahresabrechnung für 1993 nie gesehen haben wollten, ist eine neue Tatsachenbehauptung, die im vorliegenden Verfahrensstadium wegen des Novenverbots (Erw. 3b hievor) nicht mehr vorgebracht werden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern dieses Argument entlastend sein sollte. Die Eheleute S.________ wären vielmehr verpflichtet gewesen, sich um den Erhalt einer Kopie dieser Jahresabrechnung zu bemühen. Solches ist nicht dargetan. Gleiches gilt für die langen Ausführungen zur Vorgeschichte der in Konkurs gefallenen Firma: Soweit die entsprechenden Darlegungen nicht unzulässige Noven darstellen, sind sie nicht geeignet, zu belegen, dass sich die Eheleute S.________ ausreichend um ihre Pflichten als Verwaltungsratsmitglieder gekümmert haben. Rechtsprechungsgemäss haften Verwaltungsräte auch für Ausstände, die beim Antritt des Mandates schon vorhanden waren (BGE 123 V 172 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 254 f. Erw. 7b). Im Übrigen werden keine andern konkreten und energischen Massnahmen geltend gemacht, mit welchen versucht worden wäre, die ausstehenden Beiträge innert nützlicher Zeit zu begleichen. Fehlen somit stichhaltige Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe, hat die Vorinstanz die Haftung der
Eheleute S.________ wegen grobfahrlässigem Verhalten im Sinne von Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
10.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 4000. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: