Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 440/2021

Urteil vom 28. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
1. Christina Soland,
2. Regula Zimmerli,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Einwohnergemeinde Zofingen,
Stadtrat Zofingen, Stadthaus Kirchplatz,
Kirchplatz 26, Postfach, 4800 Zofingen,

Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau,
Gemeindeabteilung,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau 1.

Gegenstand
Ungültigkeitserklärung des Initiativbegehrens Initiative
zum Schutz unserer Blutbuche auf Parzelle 754,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. Juni 2021
(WBE.2021.88).

Sachverhalt:

A.
Am 12. November 2020 reichten Christina Soland und Regula Zimmerli bei der Stadt Zofingen die "Initiative zum Schutz unserer Blutbuche auf Parzelle 754" mit folgendem Wortlaut ein:

"Die Gemeindeordnung ist wie folgt zu ergänzen:
Par. 2b
Abs. 1: Die Stadt Zofingen verpflichtet sich, die stadtbildprägende Blutbuche auf der Parzelle 754 am jetzigen Standort zu erhalten. Falls die Blutbuche infolge von Sturmschäden, Schädlingsbefall oder anderen Einflüssen gefällt werden muss, ist am gleichen Standort ein gleichwertiger Ersatzbaum zu pflanzen.
Abs. 2: Details, namentlich die organisatorischen Zuständigkeiten, sind in einem vom Stadtrat zu erlassenden Reglement zum Schutz unserer Blutbuche festzulegen."

B.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 erklärte der Stadtrat Zofingen die Initiative für ungültig. Gegen diesen Beschluss erhoben Christina Soland und Regula Zimmerli Beschwerde, welche vom Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. März 2021 abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Juni 2021 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. Juli 2021 beantragen Christina Soland und Regula Zimmerli, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 sei aufzuheben und die Initiative für gültig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Ausserdem beantragen sie, dem Stadtrat Zofingen sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die Blutbuche auf der Parzelle 754 zu fällen.
Der Stadtrat Zofingen beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das Departement für Volkswirtschaft und Inneres haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerinnen halten replikweise an ihren Anträgen fest.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Ungültigkeit der Initiative ist gestützt auf Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG zulässig. Mit der Stimmrechtsbeschwerde im Sinne dieser Bestimmung kann die Verletzung von politischen Rechten geltend gemacht werden, wozu die Rüge gehört, eine Volksinitiative sei zu Unrecht für ungültig erklärt worden (vgl. Urteil 1C 408/2019 vom 11. März 2020 E. 1.1). Die Beschwerdeführerinnen sind in der Stadt Zofingen stimmberechtigt und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder damit in engem Zusammenhang stehen. Das übrige kantonale und allenfalls kommunale Recht prüft das Bundesgericht hingegen nur auf Willkür hin (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 I 221 E. 3; Urteil 1C 105/2019 vom 16. September 2020 E. 4, nicht publ. in BGE 147 I 183).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerinnen unterbreiten dem Bundesgericht eine ausführliche Schilderung der Ereignisse aus ihrer Sicht. Dabei erscheint nicht immer klar, was sie damit bezwecken wollen. Soweit sie jedoch geltend machen, das Verwaltungsgericht sei von falschen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, genügen ihre Ausführungen nicht für eine ausreichende Beschwerdebegründung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen (BGE 147 I 206 E. 2.2). Die Bestimmung schützt auch das Initiativrecht in kommunalen Angelegenheiten (BGE 140 I 58 E. 3.1; 139 I 2 E. 5.2). Der Gewährleistung von Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 147 I 206 E. 2.2; 141 I 186 E. 3). Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV (BGE 147 I 206 E. 2.2).

2.2. Auf kantonaler Ebene sieht § 65 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) vor, dass eine Volksinitiative unter anderem dann für ungültig erklärt wird, wenn sie übergeordnetem Recht, insbesondere Bundes- und kantonalem Verfassungsrecht, widerspricht (vgl. WERNER WÜTHRICH, Die kantonalen Volksrechte im Kanton Aargau, 1990, S. 271 f.). Die Grundlagen des kommunalen Initiativrechts finden sich in § 62a ff. des Gesetzes vom 10. März 1992 über die politischen Rechte im Kanton Aargau (GPR; SAR 131.100). Gemäss § 62c Abs. 1 GPR kann ein Initiativbegehren jeweils nur einen einzelnen, in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats fallenden Gegenstand zum Inhalt haben. Nach § 62g Abs. 1 GPR stellt der Gemeinderat fest, ob ein kommunales Referendums- oder Initiativbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zu Stande gekommen. Gemäss § 64 des aargauischen Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (GG; SAR 171.100) regelt die Gemeindeordnung, vorbehältlich der hier nicht interessierenden §§ 61 ff. GG, das
Verfahren für die Initiative und das Referendum auf kommunaler Ebene. In Nachachtung dieser kantonalen Vorgaben hat die Stadt Zofingen das kommunale Initiativ- und Referendumsverfahren in §§ 9-13 der Gemeindeordnung vom 13. September 2004 (GO) geregelt. Danach darf eine Initiative nicht mehrere Gegenstände betreffen (§ 9 Abs. 2 GO) und müssen Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Motionen einen klar gefassten, sachlichen Text enthalten (§ 13 Abs. 1 GO). Weitere inhaltliche Anforderungen an eine kommunale Initiative stellt das kantonale und kommunale Recht nicht. Nach der Rechtsprechung und gestützt auf die Vorgaben von § 65 Abs. 1 KV gilt jedoch, dass auch eine kommunale Volksinitiative keine Bestimmung enthalten darf, die dem übergeordneten Recht widerspricht (BGE 139 I 292 E. 4.1; 133 I 110 E. 4.1; Urteil 1C 408/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1). Stellt die zuständige Behörde, vorliegend unbestrittenermassen der Stadtrat Zofingen, rechtmässig fest, dass eine Vorlage höherrangigem Recht zuwiderläuft, ist es mithin nicht rechtswidrig, wenn sie diese Vorlage nicht der Abstimmung unterstellt (vgl. Urteil 1C 408/ 2019 vom 11. März 2020 E. 3.1).

2.3. Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz "in dubio pro populo" als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen. Andererseits kann der eindeutige Wortsinn nicht durch eine mit dem übergeordneten Recht konforme Interpretation beiseite geschoben werden (BGE 147 I 183 E. 6.2; 144 I 193 E. 7.3.1).

3.
Das Verwaltungsgericht erwog, das Vorgehen zum Schutz von einzelnen Bäumen sei im Kanton Aargau im kantonalen und kommunalen Bau- und Raumplanungsrecht geregelt. Gemäss § 7 Abs. 3 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Aargau vom 26. Februar 1985 (NLD; SAR 785.110) würden Zeugnisse erdgeschichtlicher Entwicklung und andere Naturdenkmäler wie prägende Einzelbäume oder Baumgruppen als Naturobjekte geschützt. Die Sicherung dieser Naturobjekte erfolge durch die Gemeinden in allgemeinen Nutzungsplänen (§ 8 Abs. 1 NLD). Die Vorschriften zur kommunalen Nutzungsplanung seien in §§ 15 ff. des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (BauG; SAR 713.100) geregelt. Gestützt auf diese Bestimmungen habe die Stadt Zofingen am 21. Mai 2012 ihre Bau- und Nutzungsordnung (BNO) erlassen. Diese sei mit Beschluss des Einwohnerrates vom 18. März 2019 teilrevidiert und vom Regierungsrat des Kantons Aargau anlässlich dessen Sitzung vom 7. April 2021 genehmigt worden. Nach § 27 BNO würden die gegenwärtig geschützten Naturobjekte bezeichnet sowie der Umfang ihres Schutzes festgelegt. Zur Konkretisierung dieser Schutzziele und der Festlegung der notwendigen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen habe
der Einwohnerrat Zofingen gestützt auf § 48 Abs. 1 BNO das kommunale Naturschutzreglement (NSR) vom 21. Mai 2012 erlassen. Gemäss § 3 NSR seien die Naturschutzobjekte in einem Verzeichnis im Anhang II zum NSR aufgeführt. Werde ein Objekt in dieses Verzeichnis aufgenommen, seien an ihm alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen verboten, welche es tangieren oder die Schutzziele gefährden könnten (§ 3 NSR).
Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlagen habe der Schutz von einzelnen Naturobjekten über die kommunale Nutzungsplanung zu erfolgen. Einer Verankerung des Schutzes der Zofinger Blutbuche in der Gemeindeordnung stünden damit die gesetzessystematischen Vorgaben des kantonalen- und kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts entgegen. Die mit der fraglichen Initiative angestrebte Anpassung der Gemeindeordnung würde folglich zur Aushebelung dieser gesetzlichen Vorgaben führen und auf eine rechtswidrige Umgehung des Nutzungsplanungsverfahrens hinauslaufen. Soweit das Initiativbegehren auf eine Anpassung der Gemeindeordnung ausgerichtet sei, könne es deshalb auch nicht rechtskonform ausgelegt bzw. uminterpretiert werden. In Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Teilrevision der BNO, im Rahmen welcher der Schutz der Blutbuche nicht verfolgt worden sei, komme auch eine Umdeutung des Initiativbegehrens auf eine Anpassung der BNO bzw. des NSR nicht in Frage. Die Ungültigkeitserklärung der Initiative durch den Stadtrat Zofingen sei damit rechtens.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, wonach sich die hiervor dargelegten bau- und raumplanungsrechtlichen Grundlagen nur auf schützenswerte Bäume bezögen, die sich auf privaten Grundstücken befänden, nicht aber auf solche, die auf öffentlichem Grund stünden.

4.2. Mit der vorstehenden Begründung (vgl. vorne E. 3) hat das Verwaltungsgericht detailliert aufgezeigt, weshalb das Initiativbegehren auf eine Umgehung der Vorschriften des kantonalen Nutzungsplanungsverfahrens hinausläuft (vgl. E. 3 und E. 4 des angefochtenen Entscheids). Selbst wenn es sich im Rahmen seiner Begründung nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid mit hinreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen es die Initiative als ungültig erachtet. Die vorinstanzliche Begründung ist mithin so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerinnen über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnten. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen (vgl. zur Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.

5.1. In der Sache sind die Beschwerdeführerinnen der Ansicht, die "Initiative zum Schutz unserer Blutbuche auf Parzelle 754" hätte nicht für ungültig erklärt werden dürfen. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe bei der Anwendung und Auslegung des kantonalen- und kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verletzt.

5.2. Auch diese Vorbringen erweisen sich als unbegründet, soweit die Beschwerdeschrift insoweit überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen für die Rüge von Grundrechtsverletzungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 135 III 127 E. 1.6; Urteil 1C 408/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1).

5.2.1. Die Beschwerdeführerinnen scheinen sinngemäss die Auffassung zu vertreten, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts werde der Schutz von einzelnen Bäumen von keiner Bestimmung des kantonalen Bau- und Raumplanungsrechts erfasst. Diese Kritik überzeugt nicht. Zwar umschreibt das BauG die schützenswerten Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes nur in den Grundzügen. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird, sieht indessen § 7 Abs. 3 NLD in Konkretisierung der Vorgaben des BauG explizit vor, dass prägende Einzelbäume als Naturobjekte geschützt werden können. Gemäss § 8 Abs. 1 NLD hat dieser Schutz im Rahmen der allgemeinen Nutzungspläne zu erfolgen. Wenn die Vorinstanz angesichts dieser kantonalrechtlichen Grundlagen darauf schloss, der Schutz einzelner Bäume müsse über das Nutzungsplanungsverfahren erfolgen und könne nicht im Rahmen einer Initiative auf Änderung der Gemeindeordnung geschehen, ist darin keine Willkür zu erkennen. Entgegen den nicht näher substanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerinnen ist auch nicht ersichtlich, warum die kantonalrechtlichen Grundlagen der Nutzungsplanung nur Bäume auf Privatgrundstücken erfassen sollten, nicht aber solche, die sich auf Grundstücken der
Gemeinde Zofingen befinden. Eine entsprechende Gesetzesbestimmung findet sich - soweit ersichtlich - weder im kantonalen noch im kommunalen Recht und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht dargetan.

5.2.2. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführerinnen zudem aus dem Umstand, dass der Volksbrauch des Zofinger Kinderfests in § 35 der Gemeindeordnung geregelt ist. Anders als die strittige Initiative handelt es sich beim Kinderfest um kein raumplanungs- oder baurechtliches Anliegen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen zudem nicht auf, inwieweit die Regelung des Kinderfests in der Gemeindeordnung gegen übergeordnetes Recht verstossen sollte. Die Sachverhalte sind damit nicht miteinander vergleichbar, weshalb die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) nicht verfängt (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot BGE 143 I 361 E. 5.1; 136 I 345 E. 5). Gleich verhält es sich mit dem Einwand, auch auf Bundesebene seien mittels Volksinitiativen bereits Bestimmungen in der Bundesverfassung verankert worden, die aus einer rechtssystematischen Betrachtung in ein entsprechendes Sachgesetz gehört hätten. Da sich die Ungültigkeitsgründe einer Volksinitiative auf Stufe Bund (vgl. Art. 139 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung - 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
1    100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2    Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
3    Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
4    Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5    Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
BV) von jenen einer kommunalen Initiative unterscheiden (vgl. vorne E. 2.1), können auch diese Sachverhalte nicht miteinander verglichen werden und stösst die Rüge einer Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV damit auch
insoweit ins Leere.

5.2.3. Entgegen dem nicht näher begründeten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kommt schliesslich auch eine Uminterpretation des Initiativbegehrens auf eine Anpassung bzw. Änderung der BNO nicht in Frage. Die Stimmberechtigten der Stadt Zofingen stimmten an der Urnenabstimmung vom 20. Oktober 2019 einer Teilrevision der BNO zu. Eine gegen diese Abstimmung erhobenen Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil 1C 249/ 2020 vom 20. Mai 2020). Die Teilrevision der BNO wurde im Anschluss vom Regierungsrat des Kantons Aargau anlässlich seiner Sitzung vom 7. April 2021 genehmigt und erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund dessen wurde gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auch der gestützt auf die teilrevidierte Ortsplanung ausgearbeitete sowie öffentlich aufgelegte Gestaltungsplan "Untere Vorstadt" rechtskräftig, in dessen Einzugsgebiet die hier fragliche Blutbuche gelegen ist. Dieser Gestaltungsplan war gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls Gegenstand von Einsprachen, mit denen jedoch nicht der Schutz der Blutbuche verfolgt wurde. Nach mehreren Rechtsmittelverfahren verfügt die Stadt Zofingen somit im Gebiet der "unteren Vorstadt" über eine frisch revidierte
raumplanungsrechtliche Grundordnung. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, würde eine Umdeutung der Initiative auf Änderung der BNO angesichts der dargelegten kantonalrechtlichen Grundlagen somit auf eine unzulässige Gesetzesumgehung dieser erst kürzlich ergangenen und demokratisch legitimierten Nutzungspläne hinauslaufen. Mit Blick auf den in Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG verankerten Grundsatz der Planbeständigkeit ist überdies fraglich, ob eine Änderung der revidierten BNO sowie des Gestaltungsplans "Untere Vorstadt" kurze Zeit nach deren Inkrafttreten aus bundesrechtlicher Sicht überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Verstoss einer kommunalen Initiative gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit Urteile 1C 408/2019 vom 11. März 2020 E. 3 ff.; 1C 470/2018 vom 4. März 2019 E. 5). Nachdem sich die Vorinstanz hierzu nicht abschliessend äusserte, erübrigen sich jedoch zusätzliche Weiterungen des Bundesgerichts, ob die Initiative allenfalls auch wegen eines Verstosses gegen Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG hätte für ungültig erklärt werden müssen.

5.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht sowohl die kantonal- und kommunalrechtlichen Grundlagen zu den politischen Rechten im Kanton Aargau wie auch jene zum Bau- und Raumplanungsrecht korrekt anwendete. Es verstiess damit nicht gegen Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV (vgl. vorne E. 2.1), indem es die Ungültigerklärung der "Initiative zum Schutz unserer Blutbuche auf Parzelle 754" mit der Begründung bestätigte, dass mit dem Initiativbegehren eine rechtswidrige Umgehung der kantonalrechtlichen Vorgaben des Nutzungsplanungsverfahrens beabsichtigt werde.

6.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang von den unterliegenden Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde Zofingen, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_440/2021
Date : 28. Februar 2022
Published : 18. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Ungültigkeitserklärung des Initiativbegehrens Initiative zum Schutz unserer Blutbuche auf Parzelle 754


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  89  95  97  105  106
BV: 8  9  29  34  139
RPG: 21
BGE-register
133-I-110 • 135-III-127 • 136-I-345 • 138-I-171 • 139-I-2 • 139-I-292 • 140-I-58 • 141-I-186 • 141-I-221 • 143-I-361 • 143-III-65 • 144-I-193 • 144-V-50 • 147-I-183 • 147-I-206
Weitere Urteile ab 2000
1C_105/2019 • 1C_408/2019 • 1C_440/2021 • 1C_470/2018
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