Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 43/2022

Urteil vom 28. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Abteilung Wirtschaftsdelikte,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelgericht, vom 20. Dezember 2021 (HB.2021.28).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt seit Mitte 2017 eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs, der Teilnahme an gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Geldwäscherei etc. In einer ersten Phase wird ihm vorgeworfen, an einem grossen Kreditbetrugskomplex beteiligt gewesen zu sein. Er soll einerseits Gesellschaften, die sich unter seiner Kontrolle befanden, für gefälschte Dokumente zwecks Erlangung von betrügerischen Krediten zur Verfügung gestellt und andererseits Kreditnehmende für die Beantragung von betrügerischen Krediten an den mitbeschuldigten Kreditvermittler weitervermittelt haben. A.________ wurde in diesem Zusammenhang am 12. September 2017 in Untersuchungshaft genommen und per 28. Februar 2018 entlassen.
Aufgrund neuer Tatverdachtsmomente, wonach A.________ nach seiner Entlassung in weitere unrechtmässige Handlungen involviert sein könnte, wurde er am 17. Juni 2020 erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Ihm wird vorgeworfen, unter anderem in einen gewerbsmässigen, international ausgerichteten Anlagebetrug zum Nachteil einer Vielzahl von mehrheitlich deutschen Anlegern involviert gewesen zu sein, wobei er in diesem Zusammenhang insbesondere das von den Geschädigten auf die Konten eingezahlte Geld (gemäss dem aktuellen Stand der Ermittlungen ca. EUR 2'999'577.--) bar abgehoben bzw. weiter transferiert haben soll (Geldwäscherei). Neben der Beteiligung am Anlagebetrugskomplex soll A.________ auch in die betrügerische Erlangung von Covid-19-Krediten durch fünf verschiedene Firmen in einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 1'576'000.-- involviert gewesen sein. Zudem wird ihm vorgeworfen, unter Zuhilfenahme von gefälschten Kapitalbescheinigungen an der Gründung und Eintragung von mind. 39 Gesellschaften mit einem (Schein-) Kapital von gesamthaft 5,3 Millionen Franken beteiligt gewesen zu sein. Sodann soll er seine faktische Kontrolle über mehrere Gesellschaften und deren Konten auch für Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit dem
Verkauf von gefälschten Briefmarken im Wert von ca. Fr. 350'000.-- ausgenutzt haben, mehrfache Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen begangen sowie mehrere Kreditkarten missbraucht haben.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt hat die Untersuchungshaft von A.________ mehrfach verlängert, zuletzt am 5. November 2021 bis zum 11. März 2022. Die dagegen von diesem erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 gut und verfügte dessen unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.

B.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. Dezember 2021 Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletze. Eventualiter sei der Entscheid des Appellationsgerichts wegen Verletzung von Bundesrecht, namentlich Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeschrift ist mitunterzeichnet vom baselstädtischen Ersten Staatsanwalt; die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist zudem für Strafverfolgungen im ganzen Kanton grundsätzlich zuständig. Die Beschwerdelegitimation ist damit gegeben (vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5 ff.; Urteil 1B 38/2021 vom 20. April 2021 E. 1; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner wurde von der Vorinstanz gegen den Willen der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen und befindet sich seither in Freiheit. Daher stellt sich die Frage nach dem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft auch nach Haftentlassungen noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung eines Feststellungsbegehrens haben, wonach die Haftentlassung bundesrechtswidrig erfolgt sei. (BGE 137 IV 87 E. 1). Wird ein Untersuchungsgefangener aus der Haft entlassen, obwohl ein Haftgrund besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder gar vereiteln (BGE 137 IV 230 E. 1). Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdegegners kann mithin nicht gefolgt werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft beantragt nicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Haftentlassungsbeschlusses, sondern das Bundesgericht habe festzustellen, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sei. Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz vor, sie sei aufgrund einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung des Sachverhalts sowie unter Verletzung ihrer Begründungspflicht zum Schluss gekommen, es bestehe keine Fortsetzungs- und Fluchtgefahr mehr, und sie habe dadurch Bundesrecht verletzt.

2.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2.1. Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).

2.2.2. Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4).
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass die beschuldigte Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen
auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5).

2.2.3. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung ihrer deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6).

2.3.

2.3.1. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschwerdegegner (einschlägig) vorbestraft. In Deutschland wurde er wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, verurteilt. In der Schweiz ist er unter anderem wegen Fälschen von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz vorbestraft. Die ihm im jetzigen Verfahren vorgeworfenen Betrugshandlungen, die Teilnahme an gewerbsmässigem Betrug, die mehrfache Urkundenfälschung sowie die gewerbsmässige Geldwäscherei gibt er im Wesentlichen zu. Das Vortatenerfordernis ist daher offensichtlich erfüllt (vgl. E. 2.2.1 hiervor).

2.3.2. Trotz der einschlägigen Vorstrafen und des hängigen Verfahrens hat der Beschwerdegegner unstreitig mehrfach in gleicher Weise weiter delinquiert. Dies spricht grundsätzlich für seine Uneinsichtigkeit. Gemäss dem aktenkundigen psychiatrischen Gutachten vom 18. Mai 2021 ist die lange, wiederholte und über einen langen Zeitraum fortgesetzte Delinquenz, die bisherige Kriminalitätsentwicklung sowie der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach seiner Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft weiter delinquiert habe, als ungünstig zu werten. Der Gutachter hält fest, zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse ergebe sich ein ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe sich mit dem psychiatrischen Gutachten und insbesondere dieser Schlussfolgerung überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Dies trifft zu. Weder hat die Vorinstanz das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten erwähnt noch dargelegt, aus welchen (sachlichen) Gründen sie von diesem bei ihrer Prognosebeurteilung abgewichen ist. Sie hat einzig festgehalten, der einschlägig vorbestrafte Beschwerdegegner habe zwar nach seiner ersten Haft zunächst unbeeindruckt weiter delinquiert, nun zeige er sich aber sehr kooperativ und weitgehend geständig. Die Prognose erscheine daher "im Rahmen einer vorläufigen, summarischen Würdigung nicht als besonders getrübt".

2.3.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es erscheint wenig plausibel, dass aufgrund der Geständnisse des Beschwerdegegners und seiner grundsätzlichen Kooperation nicht mehr, wie im nachvollziehbaren Gutachten aufgezeigt, von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich neuer Delikte auszugehen wäre. Daran ändert auch die unzutreffende Behauptung des Beschwerdegegners nichts, das noch nicht einmal einjährige Gutachten sei "veraltet" und diesem komme aufgrund der Geständnisse und seiner Kooperation "bloss noch eine untergeordnete Bedeutung zu". Die weitgehenden Geständnisse und die Kooperation des Beschwerdegegners allein sind angesichts der langjährigen deliktischen Laufbahn des Beschwerdegegners jedenfalls nicht geeignet, dessen ernsthaften und beständigen Willen zur Besserung zu belegen. Andere Anhaltspunkte, weshalb die Schlussfolgerungen im Gutachten als nicht mehr aktuell bezeichnet werden könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. E. 2.3.1 hiervor) den Beschwerdegegner ebenfalls nicht davon abgehalten haben, wieder straffällig zu werden. Zudem hat der Beschwerdegegner direkt nach seiner (ersten) Entlassung aus der
Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren per 28. Februar 2018 in noch grösserem Umfang weiter delinquiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist unter diesen Umständen von einer ungünstigen Prognose auszugehen.

2.3.4. Diese allein reicht aber, wie erwähnt (vgl. E. 2.2.3 hiervor), nicht aus, um eine Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zu bejahen. Vielmehr muss auch von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung Dritter durch die drohenden Delikte ausgegangen werden. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen und von ihm grundsätzlich eingestandenen Taten, namentlich der teilweise gewerbsmässig begangene (Anlage-) Betrug, die Geldwäscherei etc., richten sich vordergründig gegen das Vermögen. Die Vorinstanz erwog, diese Delikte hätten die Betroffenen nicht ähnlich hart getroffen wie ein Gewaltdelikt. Zwar sei von einem sehr hohen Deliktsbetrag auszugehen, andererseits bestünden aber keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner eine Waffe eingesetzt oder es insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte abgesehen gehabt habe. Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung sei daher zu verneinen. Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft. Ihrer Auffassung nach habe die Vorinstanz die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Gesamtwürdigung unterlassen und insbesondere offensichtlich unrichtig festgestellt, es bestünden keine Hinweise, dass
es der Beschwerdegegner vor allem auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte abgesehen habe, welche um ihr erarbeitetes Alterskapital betrogen worden seien.

2.3.5. Dem Beschwerdegegner werden gewerbsmässiger Betrug (unter anderem ein gross angelegter Anlagebetrug zum Nachteil von über 100 Privatpersonen mit einer Schadenssumme von ca. EUR 2'999'577.--) und weitere Vermögensdelikte mit einer Gesamtdeliktssumme von mehr als fünf Millionen Franken vorgeworfen. Ihm werden damit schwerwiegende Vermögensdelikte angelastet. Die im Raum stehende Deliktssumme erweist sich als sehr hoch und den vorgeworfenen Vermögensdelikten ist - unter Berücksichtigung der weiteren, nachfolgend aufgezeigten Umstände des vorliegenden Falles - eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zuzusprechen (vgl. E. 2.2.2 hiervor; zur Deliktshöhe und Bejahung der Fortsetzungsgefahr auch Urteile 1B 182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B 43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B 514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.7).
Soweit aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid ersichtlich ist, hat der Beschwerdegegner bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte bisher nie Gewalt angewandt. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass er wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung vorbestraft ist. Er ist, anders als in BGE 146 IV 136, somit bereits wegen Gewalttätigkeiten auffällig geworden. Damit besteht jedenfalls ein Indiz, wonach der Beschwerdegegner ein gewisses Gewaltpotential aufweist, was bei der Beurteilung der drohenden erheblichen Sicherheitsgefährdung Dritter ebenfalls zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner, obschon er, wie den Akten entnommen werden kann, erhebliche finanzielle Probleme hat (32 Betreibungen in der Höhe von total Fr. 81'914.25 sowie 39 offene Verlustscheine in der Höhe von total Fr. 142'215.15), einen luxuriösen Lebensstil bzw. (unangemessen) hohen Lebensstandard mit teuren Autos, Uhren, Kleidern etc. pflegt (e). Dieser Umstand lässt ebenfalls darauf schliessen, der Beschwerdegegner, der seit mehreren Jahren keiner legalen, regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging, könnte erneut schwere Vermögensdelikte begehen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Dafür spricht denn auch die von ihm nicht bestrittene Tatsache, dass er über seine Mutter zwei seiner Gesellschaften, die er bisher ausschliesslich für illegale Aktivitäten nutzte, weiterhin aktiv behält. Eine Rückkehr in ein deliktnahes Milieu kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, was ebenfalls auf eine drohende erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter schliessen lässt.
Soweit die Staatsanwaltschaft allerdings auch die finanzielle Lage der Geschädigten heranzieht, um eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft bringt zwar vor, die Täterschaft habe es bewusst auf Geschädigte fortgeschrittenen Alters und deren hart erarbeitetes Vermögen abgesehen. Sie belegt diese Behauptungen aber nicht rechtsgenüglich. Ihr Verweis, woraus sich dies aus den in den Akten enthaltenen Listen der Geschädigten und deren Anzeigen in den "Ordnern 5-7, 92-93" ergebe, ist ungenügend. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, diese Ordner zu durchforsten, um allenfalls nachvollziehen zu können, welche Geschädigten, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, tatsächlich um ihr hart erarbeitetes Vermögen bzw. Alterskapital betrogen wurden. Dies aufzuzeigen wäre Aufgabe der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft gewesen. Dass es in der Natur des Anlagebetrugs liege, dass dieser darauf abziele, vor allem ältere und unkundige Personen um ihr erspartes Vermögen zu betrügen, lässt sich jedenfalls nicht in allgemeiner Weise sagen.

2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der sehr hohen Deliktssumme, der Schwere der zur Diskussion stehenden Straftaten, insbesondere des Anlagebetrugs, der langjährigen deliktischen Laufbahn des Beschwerdegegners, seiner Vorstrafe wegen Körperverletzung und seiner persönlichen Lebensverhältnisse, das Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Fortsetzungsgefahr in bundesrechtswidriger Weise verneint hat. Die allenfalls ebenfalls vorhandene Fluchtgefahr braucht demzufolge nicht geprüft zu werden.

3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegenden Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die finanzielle Bedürftigkeit nicht belegt wird (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der obsiegenden Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, datierend vom 20. Dezember 2021, Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO verletzt.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_43/2022
Date : 28. Februar 2022
Published : 18. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 64  66  68  78  80  81
BV: 9  29
EMRK: 5
StPO: 221
BGE-register
137-IV-13 • 137-IV-230 • 137-IV-87 • 142-IV-196 • 143-IV-9 • 146-IV-136 • 146-IV-326
Weitere Urteile ab 2000
1B_182/2021 • 1B_38/2021 • 1B_43/2020 • 1B_43/2022 • 1B_514/2021
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