Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 64/2020

Urteil vom 28. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident.

Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 9. Januar 2020 (BK 19 528).

Sachverhalt:

A.
Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Verfahren hängig betreffend Verlängerung der mit Urteil vom 28. Mai 2014 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme von A.________. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte A.________ mit Entscheid vom 20. Mai 2019 für sechs Monate, d.h. bis zum 27. November 2019 in Sicherheitshaft. Das Obergericht des Kantons Bern schützte diesen Entscheid. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. Juli 2019 ab (Urteil 1B 328/2019).
Am 21. November 2019 beantragte das Regionalgericht die Verlängerung der vorerst bis zum 27. November 2019 angeordneten Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag mit Entscheid vom 29. November 2019 gut und verlängerte die Sicherheitshaft um sechs Monate bis zum 27. Mai 2020. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht, welches die Beschwerde am 9. Januar 2020 teilweise guthiess und feststellte, dass das rechtliche Gehör von A.________ verletzt worden sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 9. Januar 2020 sowie seine unverzügliche Freilassung. Eventualiter sei die Sicherheitshaft nur bis zum 27. Februar 2020 zu verlängern. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Sodann beantragt er, die Kosten sowie die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor dem Obergericht seien auf die Staatskasse des Kantons Bern zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten sowie die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor dem Obergericht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse des Kantons Bern zu nehmen, wobei kein Nachforderungsrecht bestehe.
Das Obergericht, das Zwangsmassnahmengericht sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft (bei vorbestehendem stationärem Massnahmenvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung) im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren (Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
und 229
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
ff. i.V.m. Art. 363 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
. StPO und Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass die am 28. Mai 2014 angeordnete Massnahme längst beendet sei und er sich seit dem 28. November 2016 ohne gesetzliche Grundlage in Haft befinde.
Vorliegend ist weder eine willkürliche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Der angefochtene Entscheid enthält die wesentlichen Sachverhaltselemente, die für die zu beurteilende Verlängerung der Sicherheitshaft erforderlich sind. Im Übrigen ist für den Fristenlauf der Massnahme auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit Hinweisen) und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf das Datum seiner Verhaftung. Sein Einwand, wonach die Massnahme bereits am 28. November 2016 endete, trifft folglich nicht zu. Stattdessen hätte die am 28. Mai 2014 angeordnete Massnahme ursprünglich am 27. Mai 2019 geendet, wenn keine Verlängerung der Massnahme beantragt worden wäre, wie dies vorliegend jedoch der Fall ist.

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann diverse Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.1. Erstens macht er geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Entscheid einzig gestützt auf eine gerichtsinterne Software namens "Tribuna" gefällt. Indem sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit diesem Umstand auseinandergesetzt und lediglich erwogen habe, es sei verkürzt in genereller Form zu behaupten, das Zwangsmassnahmengericht habe ohne Konsultation der Akten entschieden, habe sie ihrerseits die Begründungspflicht verletzt. Eine sachgerechte Anfechtung sei so gar nicht möglich.
Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, hat das Zwangsmassnahmengericht nicht gänzlich ohne Akten entschieden. Es verfügte insbesondere über die Haftakten, welche es zur Beurteilung der beantragten Verlängerung der Sicherheitshaft benötigte. Das Zwangsmassnahmengericht hatte sich im Wesentlichen mit der Frage nach dem besonderen Haftgrund und der Verhältnismässigkeit der zu verlängernden Sicherheitshaft zu beschäftigen. Dazu benötigte es die eigentlichen Strafakten nicht unbedingt, zumal sich der Beschwerdeführer vor den kantonalen Instanzen überhaupt nicht zum Haftgrund geäussert bzw. diesen nicht substanziiert bestritten hat. Wenn die Vorinstanz festhielt, es sei nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht von unveränderten Verhältnissen seit dem Anordnungsentscheid ausging und zur Frage der Fortsetzungsgefahr die Hauptakten nicht mehr beigezogen habe, ist darin keine Verletzung des Gehörsanspruchs erkennbar. Ferner zeigt die eingereichte Beschwerde, dass die Begründung der Vorinstanz ausreichte, damit der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Entscheid nur gestützt auf "Tribuna" gefällt, geht fehl. Wie die Vorinstanz feststellte, zog das Zwangsmassnahmengericht die Software einzig bei, um sich im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Übersicht über die Verfahrenshandlungen zu verschaffen. Inwiefern darüber hinaus "Tribuna" bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Fortsetzung der Sicherheitshaft eine Rolle gespielt haben soll, ist indessen weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan.

3.2. Weiter sieht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Vorinstanz die von ihr festgestellte Gehörsverletzung durch das Zwangsmassnahmengericht selbst geheilt hat, statt die Sache zurückzuweisen.
Die Vorinstanz führte aus, das Zwangsmassnahmengericht habe den aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Information und Mitwirkung am Verfahren in unzulässiger Weise eingeschränkt, indem sie die Fristansetzung für die Stellungnahme zur Haftverlängerung nur per Fax versendet habe. Da er aber dennoch habe Stellung nehmen können und auch genommen habe, rechtfertige sich keine Kassation des Entscheids. Diese Erwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden; sie steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen die Heilung des Mangels vornehmen, denn eine Rückweisung hätte lediglich zu einem prozessualen Leerlauf geführt (dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f. mit Hinweisen).

3.3. Alsdann will der Beschwerdeführer eine zusätzliche Gehörsverletzung darin erkennen, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht (hinreichend) begründet sei. Indem die Vorinstanz einzig festgehalten habe, die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens nehme zwangsläufig einige Zeit in Anspruch, weshalb der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots unbegründet sei, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.
Zwar mag die Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid knapp ausgefallen sein, sie nennt aber die wesentliche Überlegung, von welcher sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71). Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Insofern ist ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz ohnehin nicht näher auf die angeblichen Verletzungen eingegangen und hat nur allgemein festgehalten, er habe bereits dargetan, weshalb das Beschleunigungsgebot "gleich mehrfach überdeutlich verletzt worden sei".

4.
Der Beschwerdeführer macht sodann auch vor Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er behauptet "diverse Phasen der Untätigkeit", ohne diese konkret aufzuzeigen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändern auch seine Behauptungen nichts, wonach angeblich bis heute noch keine Terminumfrage für die anstehende Gerichtsverhandlung durchgeführt worden sei und das Verfahren absichtlich und mit immer denselben Gründen, namentlich hohe Arbeitslast, ein Gutachten dauere lange, es müsse ein Termin gefunden werden etc., verzögert werde.

5.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK). Es bestehe für die von den kantonalen Gerichten angeordnete Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage, weshalb seine Haft umgehend aufzuheben sei.
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es liege keine gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft vor, ist insbesondere auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2020 hinzuweisen (Urteil 1B 24/2020 mit weiteren Hinweisen). Demnach stützt sich die Sicherheitshaft im Nachverfahren auf die analog anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Hauptverfahren (Art. 221 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
. StPO). Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts setzt sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (insbesondere das vor Kurzem ergangene Urteil I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019, Nr. 72939/16) auseinander und kommt alsdann zum Schluss, eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung, wie sie vorliege, könne die ausdrückliche gesetzliche Grundlage ersetzen (vgl. E. 2 und E. 3).

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere sechs Monate vorliegend erfüllt sind.

6.1. Während der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) bei der Anordnung der Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren kein materielles Hafthindernis bildet, da bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert. Zudem darf Sicherheitshaft nur bei Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
-c StPO; s.a. Art. 364a Abs. 1 lit. a-b VE/StPO) angeordnet werden (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337; Urteil 1B 24/2020 vom 3. Februar 2020 E. 3.6; je mit Hinweisen).

6.2. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern reichten am 28. März 2019 den Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere fünf Jahre ein. Die Umstände in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit der Weiterführung der Massnahme habe sich seit der erstmaligen Anordnung der Sicherheitshaft nicht verändert. Insbesondere liegt das in Auftrag gegebene neue Gutachten noch nicht vor. Insofern ist der Einschätzung der kantonalen Behörden zu folgen, die mit Blick auf die derzeitige Aktenlage, namentlich den bisher erstellten Gutachten sowie die einschlägigen Therapieberichte zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass das vorliegende Verfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verlängerung der stationären Massnahme enden werde.

6.3. Die kantonalen Instanzen stützen sich sodann weiterhin auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO), da sich seit dem letzten Entscheid an der Legalprognose nichts geändert habe.
Im vorliegenden Fall, bei welchem sich die Experten betreffend die Legalprognose nicht einig sind, rechtfertigt es sich aufgrund der massiven Tatschwere und der gravierenden Sicherheitsrelevanz der vom Beschwerdeführer verübten (mehrfach versuchter Mord, mehrfach versuchter qualifizierter Raub) und zu befürchtenden Gewaltdelikte (vgl. zu den Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei schweren Gewaltdelikten BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17), die Rückfallgefahr jedenfalls bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens zu bejahen (vgl. Urteil 1B 328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Legalprognose unklar sei und wenn die Prognose unklar sei, sei diese auf jeden Fall nicht sehr schlecht, weshalb kein Haftgrund vorliege.

6.4. Die Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate erweist sich im Hinblick auf die weiteren noch ausstehenden Verfahrensschritte (Fertigstellung des Gutachtens bis zum 29. Februar 2020, Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Ergänzungsfragen zum Gutachten, Ansetzung und Durchführung der Gerichtsverhandlung) ausserdem auch als verhältnismässig. Dies bestreitet der Beschwerdeführer übrigens ohnehin nicht substanziiert. In diesem Zusammenhang haben die kantonalen Behörden ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt worden sei und er selbst unter Berücksichtigung einer bedingten Entlassung noch mehr als sechs Monate der ausgesprochenen Strafe zu verbüssen habe. Auch aus diesem Grund erweist sich eine Verlängerung um weitere sechs Monate als verhältnismässig.

7.

7.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv, mit welchem ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt worden sind. Er bemängelt diesbezüglich die fehlende Begründung, welche seiner Ansicht nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B 328/2019 vom 17. Juli 2019 in E. 4 ausgeführt wurde, muss nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung genügen (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504 mit Hinweisen). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Es liegt keine Gehörsverletzung vor.

7.2. Dasselbe gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für das Erheben von Gebühren und das Bundesgericht "übersehe bzw. übergehe" Art. 69 Abs. 4 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1; KV/BE), wenn es eine andere Beurteilung vornehme. Damit wiederholt der Beschwerdeführer grundsätzlich dieselben Rügen, welche er bereits bei der erstmaligen Anordnung der Sicherheitshaft erhoben hat. Diesbezüglich kann ebenfalls auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B 328/2019 vom 17. Juli 2019 verwiesen werden. In jenem Entscheid wurde in E. 4.2 festgehalten, dass im Kanton Bern mit Art. 28 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (BSG 161.12), welcher sich auf Art. 74 Abs. 1
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 74 - 1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
1    Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2    Er genehmigt
a  die internationalen Verträge sowie
b  die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
KV/BE i.V.m. Art. 68 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 (BSG 271.1) stütze, eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliege. Sodann vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine lang andauernde Übung in gewisser Hinsicht eine formellgesetzliche Grundlage zu
ersetzen. Dies hat das Bundesgericht unter anderem im Zusammenhang mit Gerichtsgebühren anerkannt (BGE 143 I 227 E. 4.5 S. 236 ff.; Urteil 1C 497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Die Gesetzmässigkeit des Kostenentscheids der Vorinstanz ist demzufolge erstellt.

7.3. Der Beschwerdeführer macht weiter abermals geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege unbehandelt gelassen habe; damit habe sie einerseits Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt und andererseits eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV begangen. Die Vorinstanz hat die Kosten nach Massgabe der StPO festgelegt. Im kantonalen Verfahren trägt der Staat zumindest vorläufig die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche am Ende des Verfahrens festgelegt wird (vgl. Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Eine unentgeltliche Verbeiständung für den Beschwerdeführer im Sinne seines Antrags ist dabei nicht vorgesehen. Ebenso wenig statuiert die StPO Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO i.V.m. Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

8.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hätte an sich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt, das gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident, und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_64/2020
Date : 28. Februar 2020
Published : 17. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 64  66  78  97  106
BSG: 69
BV: 29
EMRK: 5
StGB: 59
StPO: 135  221  229  363  426  428
StV/BE: 74
BGE-register
137-IV-333 • 139-V-496 • 142-II-218 • 143-I-227 • 143-III-65 • 143-IV-500 • 143-IV-9 • 145-IV-65
Weitere Urteile ab 2000
1B_24/2020 • 1B_328/2019 • 1B_64/2020 • 1C_497/2018
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