Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 290/2017

Urteil vom 28. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017 (B 2015/167).

Sachverhalt:

A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde 1993 in der Schweiz geboren und verfügte hier über die Niederlassungsbewilligung. Bereits in der Primarschule war er stark verhaltensauffällig, so dass er erst in eine Kleinklasse und dann in eine sog. Timeout-Klasse versetzt werden musste. In der neunten Klasse wurde er schliesslich von der Schule ausgeschlossen, nachdem er ein Mädchen mit einem Messer verletzt hatte. Am 28. November 2008 entzog die damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern von A.________ die Obhut über ihren Sohn und platzierte diesen für rund drei Jahre in einem Jugendheim. A.________ absolvierte eine Lehre zum Strassenbauer. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und teilweise in sehr erheblichem Ausmass straffällig:

- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Altstätten vom 5. Oktober 2006 wurde er wegen unberechtigter Verwendung eines Motorfahrzeugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrrades ohne Führerausweis, Führens eines unversicherten Motorrades, Führens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrades sowie Nichttragens des Schutzhelmes als Fahrer eines Motorfahrrades zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verpflichtet;
- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Altstätten vom 10. Mai 2007 wurde er wegen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades, Führens eines Motorfahrrades ohne den erforderlichen Führerausweis und vor Erreichen des Mindestalters, Führen eines Motorfahrrades in nichtbetriebssicherem und nichtvorschriftsgemässem Zustand, Führens eines uneingelösten und nicht versicherten Motorfahrrades, Nichttragens des Schutzhelmes als Motorfahrradlenker, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie Mitführens einer über sieben Jahre alten Person auf dem Motorfahrrad mit einer persönlichen Leistung von vier Halbtagen bestraft;
- Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013 wurde er schliesslich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Angriffs, mehrfachen Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von 27 Monaten sowie zu einer ambulanten Massnahme verurteilt. Der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung lag zugrunde, dass A.________ anlässlich eines Besuches in einer Diskothek einen anderen Gast angegriffen hat, weil er sich von diesem provoziert fühlte. Nachdem der Sicherheitsdienst den anderen Gast nach draussen geführt hatte, versetzte A.________ dem Opfer einen weiteren Faustschlag ins Gesicht. Anschliessend traktierten A.________ und mehrere seiner Kollegen das Opfer so lange mit Faustschlägen und Fusstritten, bis dieses in die Knie sank. Selbst dann liessen die Angreifer jedoch nicht von ihrem Opfer ab, sondern traten weiter auf dieses ein, insbesondere auch auf dessen Kopf, selbst als dieses regungs- und vermutlich bewusstlos am Boden lag. Das Opfer erlitt dabei lebensgefährliche Verletzungen und bleibende Schäden, insbesondere
eine nicht reparable Verletzung des linken Auges, dessen Sehkraft von 100 % auf 15 % verringert wurde. Nebst diesem Hauptdelikt wurde A.________ mit demselben Straferkenntnis noch für zwei weitere Angriffe sowie für mehrfachen Raub verurteilt. Anlässlich sämtlicher dieser Verbrechen traktierte A.________ seine Opfer mit Faustschlägen ins Gesicht, wodurch die Betroffenen teils erhebliche Verletzungen erlitten (vgl. E. 4.1 hiernach);
- Wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde er am 6. Januar 2014 von der Kantonspolizei St. Gallen mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft;
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. März 2014 wurde er wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt.
Aufgrund dieser Delinquenz widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 10. Juni 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg.

B.
Gegen den Widerruf seiner Bewilligung rekurrierte A.________ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. August 2015 wies das Departement den Rekurs ab. Dabei erachtete es die Rekursinstanz als massgeblich, dass der Betroffene mehrfach und auch nach der vom Kantonsgericht angeordneten ambulanten therapeutischen Behandlung Gewaltdelikte verübt habe. Zudem sei er am 19. Januar 2014 erneut gewalttätig geworden: An diesem Tag habe er nämlich unbestrittenermassen einem Barbetreiber die Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser einen Kieferbruch erlitten habe.

C.

C.a. Gegen den negativen Rekursentscheid beschwerte sich A.________ am 4. September 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

C.b. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht wurde er vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans am 10. September 2015 aufgrund des erwähnten erneuten Gewaltvorfalls (Faustschlag mit Folge eines Kieferbruchs des Opfers) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hielt das Kreisgericht fest, dass A.________ gegenüber dem Opfer resp. dessen Versicherung für die Folgen der versuchten schweren Körperverletzung dem Grundsatz nach zivilrechtlich hafte. Mit Urteil vom 7. November 2016 hob das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Kreisgerichts betreffend die strafrechtliche Verurteilung auf, zumal es die Tat als einfache Körperverletzung würdigte und der hierfür erforderliche Strafantrag des Opfers in der Zwischenzeit zurückgezogen wurde; betreffend den inkriminierten Sachverhalt und insbesondere auch bezüglich der Feststellung der zivilrechtlichen Haftung von A.________ für die Folgen seiner Gewaltausübung bestätigte das Kantonsgericht jedoch den Entscheid des Kreisgerichts. Eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen die Aufhebung der strafrechtlichen Sanktion geführte Beschwerde ans Bundesgericht blieb schliesslich erfolglos (Urteil
der Strafrechtlichen Abteilung 6B 261/2017 vom 13. November 2017).

C.c. Mit Urteil vom 20. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab.

D.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten; eventualiter sei stattdessen der Bewilligungswiderruf lediglich anzudrohen.
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
(in Verbindung mit Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
) und Art. 63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländerzu einer längerfristigenFreiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Diese Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.).

2.2. Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Allerdings ist bei wiederholter oder bei schwerer Straffälligkeit ein Bewilligungswiderruf selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; Urteile 2C 999/2016 vom 8. März 2017; 2C 6/2015 vom 30. Juni 2015).

3.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Er hat somit einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
AuG (i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG) gesetzt, was er denn zu Recht auch nicht bestreitet. In seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen einzig geltend, der Bewilligungswiderruf sei unverhältnismässig.
In diesem Zusammenhang räumt er ein, dass die Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen vom 1. Oktober 2013 zweifelsohne schwer wiege. Immerhin sei aber zu berücksichtigen, dass er dabei nicht die treibende Kraft gewesen sei und er die Tat noch im jugendlichen Alter verübt habe. Die weiteren Verurteilungen wögen seiner Ansicht nach nicht schwer. Die Verurteilung vom 10. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung dürfe überhaupt nicht beachtet werden, da die hiergegen erhobene Berufung mit Urteil vom 7. November 2016 gutgeheissen worden sei. Sodann habe ihm das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Urteil vom 1. Oktober 2013 eine günstige Legalprognose gestellt; dies basierend auf Therapieberichten, welche ihm attestiert hätten, dass eine Abkehr vom deliktischen Verhalten stattgefunden habe und er zur beruflichen Weiterbildung motiviert sei. Im Weiteren habe das Kantonsgericht im gleichen Urteil festgehalten, es sei erkennbar, dass er aus den von ihm verübten Taten gewisse Lehren gezogen habe. Tatsächlich habe er sich in den folgenden Jahren bewährt; die im Frühjahr 2014 begangenen Verstösse gegen die Rechtsordnung (Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes)
grenzten denn auch vielmehr an Fahrlässigkeit, zumal er sich in der irrigen Annahme befunden habe, fahrfähig zu sein. Die Vorinstanz sei somit zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass sich seine gute Legalprognose nicht bewahrheitet habe; eine solche Feststellung müsse vielmehr durch ein psychiatrisches Gutachten getroffen werden, welches er erfolglos beantragt habe. Die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die Vorinstanz begründe auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen sei er vor dem Widerruf der Bewilligung auch nicht verwarnt worden, bzw. es habe keine frühere Androhung des Widerrufs stattgefunden. In einem anderen, schwereren Fall habe das kantonale Migrationsamt sogar zweimal eine Verwarnung ausgesprochen, was er vorinstanzlich gerügt habe; das Verwaltungsgericht sei darauf jedoch nicht eingegangen, was abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Sommer 2014 eine Lehre als Strassenbauer abgeschlossen und arbeite nun fest angestellt im ehemaligen Lehrbetrieb; sein damaliger Lehrmeister und jetziger Chef sei mit seinen Leistungen sehr zufrieden. Auch spiele er Fussball in einem Verein und habe er eine Schweizer Freundin und überwiegend Schweizer Freunde. Sodann beherrsche er die deutsche Sprache und spreche den schweizerischen Dialekt. Auch lebten seine Eltern und seine beiden Geschwister hier. Entsprechend empfinde er die Schweiz als seine Heimat. Trotz Volljährigkeit sei er nicht in der Lage, im Ausland ein eigenständiges Leben zu führen. Zum Kosovo habe er keine enge Bindung; er kenne das Land nur von Ferienaufenthalten. Nur wenige Verwandte lebten dort, so z.B. seine Grossmutter und sein Onkel, welche ihm bei der Integration jedoch nicht helfen könnten. Die albanische Sprache spreche er nur gebrochen; schriftlich beherrsche er sie nicht.

4.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Die Vorinstanz hat die von ihm vorgebrachten Argumente im angefochtenen Entscheid durchaus berücksichtigt und sie korrekt in die Interessenabwägung miteinbezogen. Dabei durfte das Verwaltungsgericht ohne Bundes- oder Völkerrecht zu verletzen zum Schluss gelangen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen:

4.1. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen selbst bei Ausländern, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben, nicht ausgeschlossen sind (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; E. 2.2 hiervor). Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C 642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3; 2C 896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3 m.H.). Vor allem bei wiederholten oder schweren Straftaten besteht an solchen Massnahmen ein wesentliches öffentliches Interesse. Bei derartiger Delinquenz, insbesondere bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20).
Solche schweren Straftaten liegen hier vor. Betreffend die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Kantonsgerichts fest, dass das Opfer des Angriffs in resp. vor der Diskothek durch die Schläge gegen den Kopf schwere Verletzungen, darunter eine bleibende Augenschädigung und eine schwere Gehirnerschütterung, davongetragen hat. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben der vollumfänglich schuldfähige Beschwerdeführer und seine Mittäter, die dem stark alkoholisierten Opfer zahlenmässig und auch physisch weit überlegen waren, selbst dann noch auf ihr Opfer eingeprügelt, als dieses bereits wehr- bzw. bewusstlos am Boden lag. Dass der Tötungserfolg ausblieb, war lediglich dem Umstand zu verdanken, dass Dritte die Polizei und die Sanität alarmiert haben. Der Beschwerdeführer hat beim Vorfall in der Diskothek zudem auch einen weiteren Menschen angegriffen und mit Fusstritten traktiert; dies einzig aus dem Grund, weil dieser ein Freund des Opfers war. Diese Person erlitt durch den Angriff des Beschwerdeführers ebenfalls eine Gehirnerschütterung.
Die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 erfolgte zudem nicht nur wegen der Delikte in der Diskothek. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit demselben Straferkenntnis noch für weitere Gewalttaten, darunter mehrere weitere Angriffe sowie mehrfacher Raub verurteilt. Auch die Opfer dieser Verbrechen erlitten gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Körperverletzungen (z.B. Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunde am Nasenrücken, Zahnabsplitterung, multiple Hämatome und Schwellungen im Gesicht, Verlust von drei Frontzähnen). Daneben erfasste das Straferkenntnis vom 1. Oktober 2013 auch den Einbruch in ein Restaurant (Deliktsbetrag Fr. 5'150.-- / Sachschaden Fr. 2'000.--) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz von Schlagring und Schmetterlingsmessern).
Diese Straftaten des Beschwerdeführers zeugen von einer sehr stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft, von einer abstossenden Brutalität sowie von einer kaum vorhandenen Deliktshemmung. Es erhellt ohne Weiteres, dass solche Gewaltdelikte im öffentlichen Raum gegen einen breiten, als zufällig erscheinenden Opferkreis die Sicherheit und Ordnung der Schweiz erheblich beeinträchtigen. Bereits aufgrund dieser Delikte besteht ein eminentes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden.

4.2. Unbehelflich sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich guten Legalprognose: Zum einen dürfen bei Fernhaltemassnahmen gegenüber ausländischen Personen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden, sofern sich die Ausländer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können (Urteil 2C 940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3).
Zum andern konnte aber zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids von einer guten Legalprognose des Beschwerdeführers ohnehin keine Rede mehr sein: Wie das Verwaltungsgericht berücksichtigen durfte, ist der inzwischen längst volljährige Beschwerdeführer am 19. Januar 2014 erneut gewalttätig in Erscheinung getreten: Nachdem es in einer Bar zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einer Barbesucherin gekommen war, wurde er vom Barbetreiber und dessen Neffen nach draussen geleitet. Kurze Zeit später kam er jedoch mit Verstärkung durch zwei Kollegen zurück, um den Barbetreiber zur Rede zu stellen. Als dieser das Gespräch verweigerte, schlug ihm der Beschwerdeführer derart ins Gesicht, dass sich der Barbetreiber einen Kieferbruch zuzog, drei Tage hospitalisiert und mehrfach operiert werden musste und während rund zwei Wochen arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorfall eingestanden und die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen waren im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht auch nicht mehr strittig (s. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. November 2016 E. 3 S. 7 ff.; Akten des Verfahrens 6B 261/2017, act. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich um eine (Putativ-
) Notwehr gehandelt, wurde vom Kantonsgericht ausdrücklich verworfen (vgl. S. 11 des genannten Urteils vom 7. November 2016); soweit der Beschwerdeführer dies in appellatorischer Weise bestreitet und der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, gehen seine Einwendungen demnach ins Leere. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch seine zivilrechtliche Haftung für den gewalttätigen Übergriff vom 19. Januar 2014 nicht angefochten (vgl. Ziff. II S. 4 des genannten Urteils vom 7. November 2016).
Dass das Kantonsgericht St. Gallen den Beschwerdeführer zufolge anderer rechtlicher Qualifikation der Vorgänge sowie aufgrund des Rückzugs des Strafantrages bezüglich einer einfachen Körperverletzung im Berufungsverfahren freigesprochen hatte, ändert nichts am erstellten und grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer erneut während des Ausgangs in eine Konfliktsituation geriet, derer er sich nicht zu entziehen vermochte; vielmehr trug er jeweils aktiv zu deren Eskalation bei, indem er den Streit vor der Diskothek gewalttätig fortsetzte, nachdem sein Kontrahent bereits des Hauses verwiesen worden war (Verurteilung vom 1. Oktober 2013) bzw. indem er nach vorläufiger Beendigung des Streits sogar eigens mit Verstärkung zurückkehrte, worauf er den Konflikt neu anschürte (Vorfall vom 19. Januar 2014). Beide Situationen hat er somit zu einem wesentlichen Teil selbst verursacht.
Damit kann auch keine Rede mehr davon sein, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung vom 1. Oktober 2013 wohlverhalten hätte. Neben dem Gewaltexzess vom 19. Januar 2014 musste der Beschwerdeführer seither wie aufgezeigt auch mehrfach wegen Betäubungsmittelkonsums sowie einmal wegen Führens eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss verurteilt werden. Diese Verurteilungen wiegen zwar etwas weniger schwer als die vom Beschwerdeführer verübten Gewalttätigkeiten; dennoch unterstreichen auch sie, dass sich der Beschwerdeführer von der schwerwiegenden Verurteilung vom 1. Oktober 2013 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung unbeeindruckt zeigte und es ihm weiterhin nicht möglich war, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch mit dem Fahren unter Drogeneinfluss bzw. in nicht fahrfähigem Zustand ein erhebliches Gefährdungspotential für unbeteiligte Dritte geschaffen wurde.
Bei dieser Sachlage kann insbesondere der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass es sich beim von ihm begangenen versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt um ein einmaliges Fehlverhalten handle, welches vor allem seinem damals noch knapp jugendlichen Alter zuzuschreiben sei; durch seine seither begangenen Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung zeigte er vielmehr, dass vom ihm auch als Erwachsener bereits deliktische Handlungen ausgingen und solche von ihm auch zukünftig zu erwarten sind. Frühere, damals noch günstigere Prognosen wurden somit vom Beschwerdeführer selbst widerlegt und erscheinen nunmehr als überholt. Eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers ist ebenfalls entbehrlich, zumal dieser bereits den negativen Tatbeweis erbracht und seine noch andauernde Gefährlichkeit demonstriert hat. Das Verwaltungsgericht durfte demnach auf die vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung verzichten, ohne dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.

4.3. Richtig ist, dass dem Bewilligungswiderruf keine explizite Androhung vorausging. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch aus mehreren Gründen nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zum einen ist eine Verwarnung nicht vorgeschrieben; ist die Ersttat hinreichend schwer - wie das vorliegend jedenfalls auf die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zweifelsohne zutrifft - so kann der Bewilligungswiderruf auch direkt erfolgen. Zum andern ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Verurteilung, die zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte, jugendstrafrechtliche Sanktionen mit warnendem Charakter (persönliche Arbeitsleistungen) vorausgingen, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer, schwererer Straftaten abgehalten hätte: Wie das Verwaltungsgericht diesbezüglich im angefochtenen Entscheid richtig feststellte, steigerte er seine Delinquenz im Gegenteil sogar noch drastisch. Dabei hat die Vorinstanz zutreffend auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst nach einer ambulanten therapeutischen Behandlung erneut gewalttätig wurde. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine vorgängige Verwarnung entbehrlich: Dass mit der schwerwiegenden Verurteilung vom 1. Oktober 2013 auch die
Gefahr eines Bewilligungswiderrufs bestand, musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der damals bereits geltenden Rechtslage und der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 135 II 377; 139 I 145) selbst ohne expliziten Hinweis der Migrationsbehörde ohne Weiteres klar sein. Durch das Fortsetzen seiner Delinquenz und insbesondere durch seine erneute Gewalttätigkeit hat der Beschwerdeführer zudem auch nach dieser Verurteilung bereits wieder zum Ausdruck gebracht, dass er sich von der warnenden Wirkung dieses Straferkenntnisses nicht beeindrucken liess, womit mildere Massnahmen als der Bewilligungswiderruf hinfällig werden und auch als ungeeignet bzw. als unzureichend erscheinen, um dem Bedürfnis der öffentlichen Sicherheit gerecht zu werden.
Sein Vergleich mit einem anderen im Kanton St. Gallen beurteilten Fall, in welchem angeblich eine Verwarnung ausgesprochen und auf einen Bewilligungswiderruf verzichtet wurde, ist nicht zielführend: Weder ist ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern dieser Fall in den entscheidenden Punkten vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation wäre. Namentlich führt er nicht aus, zu welcher Strafe die im Vergleichsfall betroffene Person verurteilt wurde oder welche Art von Delikten dort im Raum stand. Mit einem derartig vage angestellten Vergleich konnte und musste sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch hier nicht vor.

4.4. Die vom ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dessen langer Aufenthalt in der Schweiz, wurden von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sachgerecht miteinbezogen und gewürdigt. Dabei durfte das Verwaltungsgericht aber auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer es trotz des langen Aufenthalts und des Schulbesuchs in der Schweiz in keiner Lebensphase nachhaltig geschafft hat, die in der Schweiz geltenden Gesetze und Verhaltensnormen zu akzeptieren und zu übernehmen, weshalb ihm entgegenzuhalten ist, dass er die ihm gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermochte.
Die Bedeutung der Anwesenheit seiner Eltern in der Schweiz ist ebenfalls zu relativieren: Diese waren schon mit dem Beschwerdeführer als Kind bzw. Jugendlichen offensichtlich überfordert, so dass eine jahrelange Fremdplatzierung notwendig wurde (vgl. Sachverhalt Lit. A hiervor). Seine im Erwachsenenalter fortgesetzte Delinquenz und die weiterhin gezeigte Aggressivität lässt ebenfalls keinen stabilisierenden Einfluss der Eltern erkennen.
Zwar verfügt der Beschwerdeführer mittlerweile über eine Berufsausbildung als Strassenbauer, ansonsten ist aber eine enge Einbindung in die schweizerische Zivilgesellschaft kaum erkennbar. Auch die von ihm begangenen Gewalttaten verübte er zusammen mit Landsleuten und mit anderen Ausländern. Die Existenz von Schweizer Freunden hat er zwar pauschal behauptet, diese Behauptung jedoch weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren substantiiert oder gar belegt; soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen glaubt, sind seine Ausführungen unbegründet: Es versteht sich von selbst, dass es an ihm gewesen wäre, seine Vorbringen und Behauptungen vor der Vorinstanz zu belegen; nur er selbst hat die Möglichkeit, seine angeblich vorhandenen schweizerischen Freunde namentlich zu benennen und gegebenenfalls schriftliche Stellungnahmen derselben einzureichen oder ihre gerichtliche Befragung zu beantragen. All dies tat er jedoch nicht.
Sodann hat die Vorinstanz zu Recht in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt. Die von ihm behaupteten fehlenden schriftlichen Fertigkeiten kann er sich mit zumutbaren Anstrengungen noch aneignen. Aufgrund seines Elternhauses und seinen verschiedenen Ferienaufenthalten im Kosovo ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Seine Deutschkenntnisse sowie der Umstand, dass er über einen Lehrabschluss als Strassenbauer verfügt, werden es ihm erleichtern, in seiner Heimat beruflich wieder Fuss zu fassen. Dass die wirtschaftlichen Perspektiven im Kosovo nicht gleich gut sind wie in der Schweiz, mag allenfalls zutreffen, doch betrifft dies die dortige Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch den Beschwerdeführer. Bei der sozialen Integration in seiner Heimat gereicht es ihm zum Vorteil, dass er auf dort lebende Verwandte, namentlich auf seine Grossmutter und seinen Onkel zurückgreifen kann.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_290/2017
Datum : 28. Februar 2018
Publiziert : 23. März 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Gesetzesregister
AuG: 62 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB113 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014115 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
63 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122
96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.299
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGE Register
135-II-1 • 135-II-377 • 139-I-145 • 139-I-16 • 139-I-31
Weitere Urteile ab 2000
2C_290/2017 • 2C_6/2015 • 2C_642/2016 • 2C_896/2014 • 2C_940/2014 • 2C_999/2016 • 6B_261/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • verurteilung • opfer • kantonsgericht • bundesgericht • verurteilter • niederlassungsbewilligung • motorfahrrad • freiheitsstrafe • vorsätzliche tötung • sachverhalt • tag • leben • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • monat • integration • kosovo • sprache • raub • wiese
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