Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 918/2013

Urteil vom 28. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erich Gollino, Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss, Parteibezeichnung (Ausstand),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 22. November 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. als Beklagter in einen Zivilprozess verwickelt. Der Streit dreht sich um X.________s Einsetzung als Erbe im Nachlass von A.________ (1917-2009). X.________ beantragte, auf die Klage von 21 Erben vom 5. Januar 2010 nicht einzutreten. Er berief sich auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Mit Bescheid vom 24. September 2013 wies Gerichtspräsident Caius Savary die Einrede der Unzuständigkeit ab. Hierauf legte X.________ am 7. Oktober 2013 beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. Berufung ein. Am 30. Oktober 2013 sandte er dem Kantonsgericht die Berufungsbegründung.

B.

B.a. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. November 2013 stellte X.________ bei der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. ein Ausstandsbegehren gegen Caius Savary, den vorsitzenden Richter im erbrechtlichen Prozess vor dem Bezirksgericht (Bst. A). Als "Verfahrensantrag" stellte er das Begehren, den Kantonsgerichtspräsidenten Erich Gollino anzuweisen, "bei der Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs in den Ausstand zu treten".

B.b. Hierauf sistierte die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 12. November 2013 das Ausstandsverfahren gegen Caius Savary (Prozessnummer KE 30-2013) und eröffnete unter dem Aktenzeichen KE 31-2013 ein Ausstandsverfahren gegen Erich Gollino. Mit Verfügung vom gleichen Tag teilte sie X.________ mit, das Gericht verlange in diesem Verfahren für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 5'000.--. Dieser sei bis zum 25. November 2013 zu überweisen.

C.

C.a. Hierauf wandte sich X.________ mit Beschwerde vom 21. November 2013 an die Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. Er beantragte, die Verfügung vom 12. November 2013 betreffend den Vorschuss im Verfahren KE 31-2013 aufzuheben und das Verfahren KE 31-2013 als erledigt abzuschreiben. Weiter sei die "Vorinstanz" anzuweisen, im Verfahren KE 30-2013 über den Ausstand von Richter Caius Savary zu entscheiden. Als "Verfahrensantrag" stellte er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C.b. Mit Schreiben vom 22. November 2013 teilte die Kommission für allgemeine Beschwerden X.________ mit, die Bezeichnung der beschwerdegegnerischen Partei stimme nicht mit den Angaben in seinen Rechtsbegehren überein. Sie setzte ihm zur Verbesserung eine Nachfrist bis zum 6. Dezember 2013; andernfalls gelte "die Beschwerdeschrift als nicht erfolgt". Weiter verlangte die Kommission für die mutmasslichen Gerichtskosten einen binnen gleicher Frist zu überweisenden Vorschuss von Fr. 3'000.--. Den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies die Kommission ab.

C.c. Mit Schreiben vom 28. November 2013 setzte die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts X.________ im Ausstandsverfahren KE 31-2013 (s. Bst. B.b) eine Nachfrist bis zum 9. Dezember 2013, um den am 12. November 2013 verfügten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu überweisen. Sie verband damit die Androhung, bei Nichtleistung des Vorschusses auf das Gesuch nicht einzutreten.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2013 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung der Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. November 2013 (Bst. C.b) und diejenige des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 12. November 2013 (Bst. B.b ) aufzuheben. Weiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Verfahren KE 31-2013 als erledigt abzuschreiben. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Überdies verlangt er, die Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. und das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. superprovisorisch anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens jegliche Verfahrenshandlungen zu unterlassen.

D.b. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entsprach sowohl dem Antrag um superprovisorische Massnahmen (Verfügung vom 5. Dezember 2013) als auch dem Gesuch um aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 6. Januar 2014).

D.c. Auf sein Ersuchen hin wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 die Stellungnahme der Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. zu seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom 17. Januar 2014 vernehmen. Die Eingabe wurde der Kommission für allgemeine Beschwerden zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Diese Voraussetzung erfüllt einzig die Verfügung vom 22. November 2013, mit der die kantonsgerichtliche Kommission für allgemeine Beschwerden im Ausstandsprozess gegen Erich Gollino für das Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschusspflicht ihrerseits einen Kostenvorschuss verlangt (s. Sachverhalt Bst. C.b ). Dass die Kommission für allgemeine Beschwerden mit Bezug auf ihre eigene Kostenvorschussverfügung nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Demgegenüber kann das Bundesgericht nicht auf den Antrag eintreten, die Kostenvorschussverfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts vom 12. November 2013 aufzuheben (Sachverhalt Bst. B.b ). Die Kommission für allgemeine Beschwerden, bei welcher der Beschwerdeführer diese Verfügung anfocht (Sachverhalt Bst. C.a), hat diese Verfügung noch gar nicht beurteilt. Diesbezüglich liegt also kein im Sinne von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG letztinstanzlicher Entscheid vor. Unzulässig ist aus dem gleichen Grund auch das bereits vor der Vorinstanz (Sachverhalt Bst. C.a
) gestellte Begehren, das Ausstandsverfahren KE 31-2013 als erledigt abzuschreiben. Auch darüber hat die Kommission für allgemeine Beschwerden noch nicht entschieden. Mit anderen Worten kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren weder dazu äussern, ob die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts überhaupt ein Ausstandsverfahren gegen Erich Gollino eröffnen durfte, noch die Frage behandeln, ob die Vizepräsidentin für dieses Ausstandsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss verlangen durfte. Die diesbezüglichen Erörterungen des Beschwerdeführers sind unbeachtlich.

2.
Die Verfügung vom 22. November 2013 schliesst das Verfahren vor der Kommission für allgemeine Beschwerden nicht ab. Sie ist hinsichtlich aller drei darin getroffenen Anordnungen ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Für den Fall, dass er die Bezeichnung der beschwerdegegnerischen Partei nicht verbessert, droht die Kommission dem Beschwerdeführer an, seine Eingabe gelte als nicht erfolgt. Angesichts dessen liegt auf der Hand, dass die fragliche Anweisung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Gleiches gilt für die Aufforderung der Kommission, für das Beschwerdeverfahren bis am 6. Dezember 2013 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Zwar verknüpft die Kommission ihre Aufforderung nicht mit der Androhung, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht die Höhe des verlangten Vorschusses, sondern die Vorschusspflicht als solche. Unter diesen Umständen lässt sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht damit verneinen, dass sich der Beschwerdeführer gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid mit dem Argument wehren könnte, die Säumnisfolge sei ihm nicht
angedroht worden (vgl. Urteil 5A 384/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1 mit Hinweisen). Ein Zwischenentscheid ist schliesslich auch der Entscheid, mit dem die Kommission das Gesuch abweist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urteil 5A 303/2012 vom 30. August 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 III 565). Auch mit dieser Verfügung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden: Bliebe es bei der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, läuft der Beschwerdeführer Gefahr, dass die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts im Ausstandsverfahren KE 31-2013 wegen Nichtbezahlung des verlangten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- nicht auf das Gesuch eintritt (s. Sachverhalt Bst. B.b und C.c ).

3.
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dort streitet der Beschwerdeführer mit einundzwanzig Klägern um seine Einsetzung als Erbe im Nachlass A.________. Dieser Prozess betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). In Missachtung der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG enthält die angefochtene Verfügung weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Angabe des Streitwerts. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Hinweis, "gemäss bisherigen Schätzungen" belaufe sich der Streitwert auf 10-15 Mio. Franken. Immerhin lässt sich dem erstinstanzlichen Bescheid vom 24. September 2013 (s. Sachverhalt Bst. A) entnehmen, dass der Gerichtspräsident vom Beschwerdeführer für den Fall, dass er dagegen Berufung anmeldet, für die "Gerichtskosten inkl. Begründungskosten" einen Kostenvorschuss von Fr. 31'500.-- verlangt und eine Klägerin dazu verurteilt hat, für die Parteientschädigung des Beschwerdeführers eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 200'000.-- zu leisten. Unter diesen Umständen ist
ermessensweise davon auszugehen, dass der Streitwert der Hauptsache die gesetzliche Streitwertgrenze überschreitet. Soweit die Verfügung vom 22. November 2013 betreffend, ist die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen damit grundsätzlich zulässig.

4.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die rechtsuchende Partei muss deshalb einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Abänderungen sie beantragt. Ein blosser Aufhebungsantrag genügt hierzu nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Der Beschwerdeführer verlangt in seinen Rechtsbegehren lediglich die Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2013. In der Sache stellt er weder einen reformatorischen Antrag noch einen solchen auf Rückweisung. Allerdings ist für die Auslegung der Begehren auch die Beschwerdebegründung beizuziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136).

Wie sich seinem Schriftsatz entnehmen lässt, stellt sich der Beschwerdeführer zum einen auf den Standpunkt, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, in seiner Beschwerde an die Vorinstanz die Gegenpartei falsch bezeichnet zu haben. Mithin macht er geltend, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht von einer Verbesserung der Bezeichnung der Gegenpartei abhängig machen dürfe. Des Weitern ist der Beschwerdeführer der Meinung, die Vorinstanz hätte für ihr Verfahren keinen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- von ihm fordern dürfen. Mit Bezug auf diese zwei Anfechtungsobjekte stellt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss das (einzig mögliche) Begehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf seine Beschwerde vom 21. November 2013 unabhängig von der Verbesserung seiner Eingabe und ohne Leistung eines Kostenvorschusses eintrete. Auch was die Verweigerung des Suspensiveffekts angeht, stellt der Beschwerdeführer keinen materiellen Antrag. Er verlangt nicht, seiner Beschwerde vom 21. November 2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auch seiner Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was in diesem Sinne verstanden werden könnte. Denn mit Ausnahme der Feststellung, dass die Kommission
für allgemeine Beschwerden seinen Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen habe, finden sich in seinem Schriftsatz keinerlei Ausführungen zum verweigerten Aufschub. Diesbezüglich fehlt es also an einem gültigen Rechtsbegehren. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten bleibt zum einen zu prüfen, ob die Vorinstanz die Zulässigkeit der Beschwerde vom 21. November 2013 von der Verbesserung der Bezeichnung der Gegenpartei abhängig machen durfte.

5.1. Als "Beschwerdegegner" bezeichnet der Beschwerdeführer auf der ersten Seite der streitigen Eingabe (s. Sachverhalt Bst. C.a) den Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell, Caius Savary, gegen den er bei der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts ein Ausstandsverfahren angestrengt hat (s. Sachverhalt Bst. B.a). Die Vorinstanz weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass diese Bezeichnung nicht mit seinen Angaben in den Rechtsbegehren übereinstimme, setzt ihm eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift und droht ihm unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO an, andernfalls gelte die Beschwerdeschrift als nicht erfolgt. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe mit seiner Eingabe vom 21. November 2013 gegen die "Verselbständigung" des Ausstandsverfahrens KE 31-2013 betreffend Kantonsgerichtspräsident Erich Gollino und gegen den dafür verlangten Kostenvorschuss Beschwerde erhoben. Gegenstand dieser Beschwerde sei die "unnötige und nicht beantragte" Eröffnung eines selbständigen Ausstandsverfahrens, das aus seiner Sicht ein "rechtliches Nullum" darstelle. Daraus, dass die Vorinstanz fälschlicherweise ein Ausstandsverfahren eröffne, dürfe sie nicht ableiten, dass er sich an die aus seiner Sicht unzutreffende Terminologie zu
halten habe.

5.2. Die Sichtweise des Beschwerdeführers geht fehl. Wie er im streitigen Schriftsatz selbst ausdrücklich schreibt, richtet sich die fragliche Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 12. November 2013 im Verfahren KE 31-2013. Der Beschwerdeführer lässt beantragen, diese Verfügung aufzuheben, das Verfahren KE 31-2013 als erledigt abzuschreiben und die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts anzuweisen, im Verfahren KE 30-2013 über den Ausstand von Caius Savary zu entscheiden. Damit steht ausser Frage, dass das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einzig das Ausstandsverfahren KE 31-2013 betreffend den Kantonsgerichtspräsidenten Erich Gollino und nicht dasjenige gegen den Gerichtspräsidenten Caius Savary zum Gegenstand hat. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer findet, die Vizepräsidentin hätte das Verfahren KE 31-2013 gar nicht erst eröffnen dürfen. Denn auch dieser Streit dreht sich um nichts anderes als um das Ausstandsverfahren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten Erich Gollino. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach "die Bezeichnung der beschwerdegegnerischen Partei" in der Beschwerdeschrift vom 21. November 2013 nicht mit den Angaben in den Rechtsbegehren übereinstimme, hält
also vor Bundesrecht stand.

5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, den Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 21. November 2013 nicht richtig bezeichnet zu haben. Für den - nun eingetretenen (E. 5.2) - Fall, dass er mit diesem Standpunkt nicht durchdringt, stellt er jedoch nicht in Abrede, dass die Vorinstanz die Verbesserung seiner Beschwerdeschrift verlangen und ihm dafür, verbunden mit der Androhung gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO, eine Nachfrist ansetzen darf. Fehlt es diesbezüglich aber an jeglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), so muss es in diesem Punkt bei der angefochtenen Verfügung bleiben. Denn auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht vorbehaltlich offensichtlicher Fehler nur die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen).

6.
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich der Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.--, den die Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer fordert.

6.1. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Anspruch auf die korrekte Besetzung der Richterbank, der mit dem Ausstandsbegehren durchgesetzt werden soll, ein verfassungsmässiges Recht dar, "keinesfalls aber eine anbegehrte Prozesshandlung". Einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten dürfe ein Gericht gestützt auf Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO aber nur für Prozesshandlungen verlangen, die eine Partei anbegehrt habe. Deshalb sei die Auferlegung eines Vorschusses für die Behandlung eines Ausstandsbegehrens "ausgeschlossen". Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, die korrekte Besetzung des Spruchkörpers sei ein gerichtsorganisatorischer Akt, der von Amtes wegen zu erfolgen habe. Von Amtes wegen vorzunehmende Handlungen seien keine Prozesshandlungen und dürften daher nicht von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Dies alles müsse auch für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren gelten: Setze er sich in diesem Verfahren dagegen zur Wehr, dass ihm ein verfassungsmässig konstituiertes Gericht nur nach Leistung eines Vorschusses gewährt werden soll, so dürfe auch dieses Rechtsmittelverfahren nicht von einem Vorschuss abhängig gemacht werden.

6.2. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Nach Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Zwar hat das Bundesgericht vor längerer Zeit im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Sachverständigen in einem "obiter dictum" darauf hingewiesen, dass eine kantonale Vorschrift, welche die Prüfung eines Ausstands- oder Ablehnungsbegehrens von einer Sicherstellung der diesbezüglichen Kosten abhängig macht, mit der Bundesverfassung nicht vereinbar wäre und ein Kostenvorschuss nur für die Prüfung von Beweisanträgen verlangt werden dürfte, die den Prozessgegenstand betreffen (BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 30 f.). Wie es sich damit unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung verhält, kann offenbleiben. Denn streitig ist im vorliegenden Prozess nicht der Kostenvorschuss, den die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts für die Behandlung des Ausstandsbegehrens mit Verfügung vom 12. November 2013 verlangt hatte (s. Sachverhalt B.b). In Frage steht der Vorschuss, den die Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren fordert, das der Beschwerdeführer gegen die unterinstanzliche Kostenvorschussverfügung angestrengt hat (s. Sachverhalt Bst.
C.b und E. 1). Die Überprüfung dieser Kostenvorschussverfügung erfolgt im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht von Amtes wegen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die Vorinstanz - wie jede Rechtsmittelinstanz - nur dann tätig werden kann, wenn eine Partei - hier der Beschwerdeführer - ein Rechtsmittel ergreift und die angerufene Instanz mittels konkreter Rechtsbegehren dazu auffordert, den angefochtenen Entscheid in einer bestimmten Weise abzuändern. Wer sich eines Rechtsmittels bedient und ein Verfahren vor einer höheren Instanz in Gang setzt, verursacht damit naturgemäss Kosten, die nicht entstanden wären, wenn er sich mit dem angefochtenen Entscheid abgefunden hätte. Insofern lässt sich die (oberinstanzliche) Überprüfung der Vorschusspflicht für das Ausstandsverfahren von vornherein nicht mit der (erstinstanzlichen) Behandlung eines Ausstandsgrundes gleichsetzen, den eine Gerichtsperson von sich aus beachten müsste (vgl. Art. 47 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
. ZPO). Am Gesagten ändert sich auch nichts durch den erwähnten Hinweis des Bundesgerichts, wonach ein Kostenvorschuss nur für die Prüfung von Anträgen verlangt werden darf, die den Prozessgegenstand betreffen, nicht aber dann, wenn es um die richtige Besetzung des Gerichts geht
(BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 30). Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz war (und ist) einzig die Frage, ob die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts das Ausstandsverfahren KE 31-2013 gegen Erich Gollino überhaupt eröffnen und ob sie dafür einen Gerichtskostenvorschuss fordern durfte (E. 1). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--, den die Vorinstanz für die Prüfung dieser Fragen verlangt, bezieht sich also gerade nicht auf die richtige Besetzung des Gerichts.

6.3. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren (unter anderem) dagegen wehrt, im Verfahren vor der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts für die Behandlung seines Ausstandsbegehrens einen Gerichtskostenvorschuss bezahlen zu müssen, durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten für ihr eigenes Beschwerdeverfahren einen Gerichtskostenvorschuss verlangen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der erwähnte Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO. Gestützt darauf kann das Gericht einen Gerichtskostenvorschuss nicht nur von der klagenden, sondern auch von derjenigen Partei verlangen, die ein Rechtsmittel ergreift (s. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7293), also auch vom Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO einlegte. Dass die Gesetzgebung des Kantons Appenzell-Innerrhoden Verfahren wie das vorinstanzliche gestützt auf Art. 116 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht - 1 Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.
1    Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.
2    Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund.
ZPO von den Prozesskosten befreien würde (vgl. BGE 139 III 182 E. 2 S. 185 ff.) und die Vorinstanz entsprechende Vorschriften in verfassungswidriger Weise unrichtig angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch was den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- angeht, bleibt es somit bei der angefochtenen Verfügung vom 22. November
2013.

7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Nachdem das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und sowohl der Kommission für allgemeine Beschwerden als auch dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. weitere Verfahrenshandlungen untersagt hat, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine neue Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde und zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- einzuräumen. Wie oben ausgeführt, bleibt es auch dabei, dass der Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts vom 12. November 2013 keine aufschiebende Wirkung erteilt wird (E. 4). Zur Leistung des mit dieser Verfügung geforderten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer deshalb ebenfalls eine neue Frist anzusetzen. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. In Abänderung der Verfügung der Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. November 2013 wird dem Beschwerdeführer im Verfahren KBA 3-2013 eine Frist von dreissig Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils gesetzt, binnen der er seine Beschwerdeschrift vom 21. November 2013 zu verbessern und einzureichen hat, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO).

2.2. In Abänderung der Verfügung der Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. November 2013 wird dem Beschwerdeführer im Verfahren KBA 3-2013 eine Frist von dreissig Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils gesetzt, binnen der er den Vorschuss von Fr. 3'000.-- mit dem ihm bereits zugestellten Einzahlungsschein an die Landesbuchhaltung, 9050 Appenzell, zu überweisen hat (Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
i.V.m. Art. 101 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO).

2.3. In Abänderung der Verfügungen des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 12. und 28. November 2013 wird dem Beschwerdeführer im Verfahren KE 31-2013 eine Frist von dreissig Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils gesetzt, binnen der er den Vorschuss von Fr. 5'000.-- mit dem ihm bereits zugestellten Einzahlungsschein an die Landesbuchhaltung, 9050 Appenzell, zu überweisen hat (Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
i.V.m. Art. 101 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO).

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Rechtsanwalt B.________, Rechtsvertreter der Kläger und Berufungsbeklagten, und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_918/2013
Date : 28. Februar 2014
Published : 18. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss, Parteibezeichnung (Ausstand)
Classification : obiter dictum


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  93  100  107  112
ZPO: 47  98  101  116  132  319
BGE-register
100-IA-28 • 133-III-489 • 135-II-384 • 136-V-131 • 137-III-380 • 137-III-424 • 138-III-565 • 139-III-182
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2006/7293