Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 829/2010

Urteil vom 28. Februar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. August 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zofingen erklärte X.________ mit Urteil vom 2. April 2009 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Beschimpfung, der Drohung, der Freiheitsberaubung, der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. August 2010 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau und des Bezirksgerichts Zofingen seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zofingen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Nach der Rechtsprechung kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nur mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, soweit der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht die Sache bei Gutheissung der Beschwerde nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG auch an diejenige Behörde zu neuer Beurteilung zurückweisen kann, die als erste Instanz entschieden hat.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung. Dabei rügt er eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Es treffe zu, dass er seine Ehefrau am fraglichen Tag mit einem Küchenmesser angegriffen und sie dabei am linken Unterarm verletzt habe. Es sei aber nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, ob der Stich effektiv von unten her oder in horizontaler Richtung geführt worden sei. Ebenso wenig sei rechtsgenüglich abgeklärt worden, an welcher Stelle das Messer seine Ehefrau verletzt hätte, wenn es nicht in den linken Unterarm eingedrungen wäre. Den Akten könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob das Messer in den Oberkörper der Ehefrau oder in den Bauchbereich eingedrungen wäre. Es sei nicht einmal erstellt, ob er die Stichbewegung, wäre sie nicht abgewehrt worden, überhaupt zu Ende geführt hätte. Es sei durchaus denkbar, dass er den Stoss kurz vor dem Eindringen der Klinge in den Körper abgestoppt hätte, zumal er seiner Ehefrau lediglich habe Angst einflössen wollen.

Die Vorinstanz habe in Bezug auf die vorsätzliche Tötung auch zu Unrecht Eventualvorsatz bejaht. Es müsse nicht bei jedem gegen den Bauchbereich geführten Messerstich mit dem Tod der angegriffenen Person gerechnet werden. Gegen den Tötungsvorsatz spreche namentlich, dass er sofort nach der Tat das Messer aus dem Unterarm gezogen habe, ins Badezimmer gerannt sei und einen Bademantel geholt und versucht habe, die Blutung zu stillen. Ausserdem habe er seine Ehefrau sofort ins Spital gebracht, ihre Familie kontaktiert und über den Vorfall orientiert. Schliesslich habe er, bevor er seine Ehefrau aufgesucht habe, keine Vorbereitungen für ein Gewaltdelikt getroffen, namentlich kein Messer oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich geführt. Schliesslich habe seine Ehefrau zu Protokoll gegeben, dass sie nach dem Angriff in seinen Augen bereits Reue gesehen habe (Beschwerde S. 3 ff. mit Hinweis auf BGE 109 IV 5).

2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen suchte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2008, um ca. 18.15 Uhr, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in ihrer Wohnung in A.________ auf, nachdem er durch seine Schwiegermutter vom Fortbestehen ihrer ausserehelichen Beziehung erfahren hatte. Er habe sich zunächst vergewissert, dass der gemeinsame Sohn in seinem Zimmer schlafe, und habe dann in der Küche und im Esszimmer die Storen heruntergelassen. Seine Ehefrau habe mit einem Küchenmesser Tomaten geschnitten. Der Beschwerdeführer habe sie zur Rede gestellt, ob ihre Fremdbeziehung weiter bestehe. Dies habe sie verneint, worauf er sie der Lüge bezichtigt habe. Als sie bestritten habe zu lügen, habe ihn dies dermassen in Rage versetzt, dass er das Küchenmesser ergriffen und nach ca. 5 Sekunden damit einmal vehement von unten her in Richtung ihrer Brust gestochen habe. Die Ehefrau habe den Angriff mit ihrem linken Unterarm abwehren können, wobei dieser durchstochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann das Messer sofort herausgezogen, zum Abbinden der Wunde einen Bademantel geholt und sie auf ihre Aufforderung hin in die nächste Klinik gefahren (angefochtenes Urteil S. 8 ff. [Anklageschrift] und 14, vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 5).

Die Vorinstanz nimmt an, es bestehe kein Zweifel daran, dass ein Stich mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Brustbereich eines Menschen ein lebensnotwendiges Organ oder eine Blutschlagader treffen und sich mithin tödlich auswirken könne. Gestützt auf die Aussagen des Opfers sowie die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gemütszustand gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei über das Ableugnen der ausserehelichen Beziehung in Wut geraten und habe mit dem von seiner Ehefrau zuvor zum Tomatenschneiden verwendeten Küchenmesser reflexartig und unkontrolliert nach vorne gegen den Oberkörper seiner Frau gestochen. Dabei sei ihr Oberkörper nur deshalb unverletzt geblieben, weil sich die Ehefrau reflexartig mit dem linken Arm geschützt habe. Aufgrund des unkontrollierten und äusserst heftigen Angriffs in Richtung des Oberkörpers mit dem Messer sowie aufgrund der Besinnungslosigkeit des Beschwerdeführers bei der Tatverübung habe ein sehr hohes Risiko von Verletzungen mit Todesfolge bestanden. Darum habe auch der Beschwerdeführer gewusst, habe er doch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme dargelegt, sich bewusst gewesen zu sein, dass eine Person bei einem derartigen Messerangriff
sterben könnte. Dem Beschwerdeführer habe sich demnach die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden könne (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 136 II 489 E. 2.8).

Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).

3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er indes nicht getan. Er beschränkt sich darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seine eigene Sichtweise der Geschehnisse darzulegen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar sein sollte.

Ob der Stich mit dem Messer in horizontaler Richtung oder von unten her geführt und die Ehefrau, wenn sie ihn nicht abgewehrt hätte, im Oberkörper oder im Bauchbereich verletzt hätte, ist für die rechtliche Qualifikation ohne Bedeutung, zumal auch Stichverletzungen im Bauchbereich ohne weiteres tödliche Verletzungen herbeiführen können. Wie das Bundesgericht in einem, auch vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid ausgeführt hat, bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; vgl. auch Entscheid des Kassationshofs 6S.104/2002 vom 22.10.2003 E. 2). Daran ändert nichts, dass dem publizierten Entscheid ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäss dem früheren Art. 122 Ziff. 2 aStGB zugrunde lag. Dass bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Stich nicht auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könnte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, soweit sie den Eventualvorsatz bejaht (vgl. BGE 133 IV E. 4.1 und 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5). Dass die Ehefrau ihren linken Unterarm schützend vor sich hielt oder gar in Richtung der angreifenden Hand des Beschwerdeführers bewegt und den Angriff auf diese Weise abgewehrt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er seine Ehefrau lediglich einschüchtern wollte und er den Stoss mit dem Messer rechtzeitig abgestoppt hätte, spricht, dass das Messer den Unterarm gänzlich durchstossen hat, der Sich mithin mit grosser Heftigkeit geführt worden ist. Schliesslich ist für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes ohne Bedeutung, wie sich der Täter nach der Tat verhalten hat. Seine Bemühungen, die Verletzung abzubinden, die Fahrt ins Spital und die nach der Tat angeblich sichtbare Reue spielen für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keine Rolle.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; 134 II 244 E. 2.2).

4.
4.1 Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfene Tathandlung erfülle den Tatbestand des versuchten Totschlages. Die Situation zwischen ihm und seiner Ehefrau sei seit Monaten vor der Tatbegehung derart angespannt gewesen, dass er seine Sinne nicht mehr beieinander gehabt habe. Wegen seiner Eifersucht habe er nur noch auf der Basis von Frustration und seelischer Verletzung reagiert. Aufgrund der provozierenden Art der Ehefrau sei es zur Affekthandlung gekommen. Er habe sich im Zeitpunkt der Tat in einem kombinierten sthenischen und asthenischen Erregungszustand befunden. Die seit langer Zeit bestehenden ehelichen Schwierigkeiten, das ewige Hin und Her, die Tatsache, dass die Ehefrau mit ihm trotz gerichtlicher Trennung wieder persönlichen und später auch sexuellen Kontakt aufgenommen und dann trotzdem an der Drittbeziehung festgehalten habe, hätten bei ihm, der von einem traditionellen Ehe- und Familienmodell geprägt sei, zu einer Wesensveränderung geführt und ihn emotional sehr belastet. Er habe für seine Frau die Heimat verlassen, eine Ausbildung abgebrochen und zum Zeitpunkt der Tatbegehung zwei Kinder mit ihr gehabt. Die Konsequenz einer allfälligen Scheidung habe ihn emotional und finanziell
ausserordentlich belastet. Dass schon kurz nach der Eheschutzverhandlung, auf Initiative der Ehefrau hin wieder eine Annäherung erfolgt sei, habe bei ihm die Hoffnung aufkeimen lassen, dass die Ehe noch gerettet werden könne. Als er kurz darauf habe erfahren müssen, dass die Drittbeziehung trotz anderslautenden Beteuerungen nach wie vor bestehe, sei für ihn eine Welt zusammengebrochen. Die kantonalen Instanzen hätten die seelische Belastung, unter welcher er in dieser Zeit gelitten habe, nicht richtig gewürdigt. Seine Handlung müsse sowohl unter dem Aspekt einer heftigen Gemütsbewegung als auch als Handeln unter grosser seelischer Belastung gewürdigt werden. Dass die Messerattacke im Affekt erfolgt sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau trotz der heftigen verbalen Auseinandersetzung, welche sie am fraglichen Tag mit dem Beschwerdeführer geführt habe, sich nicht gefährdet fühlte und das von ihr benutzte Rüstmesser, nachdem sie ihre Arbeit verrichtet hatte, auf die Ablage zurückgelegt habe. Offensichtlich sei er ihr nicht bedrohlich erschienen, und sei seine Handlung eine Kurzschlusshandlung gewesen (Beschwerde S. 7 f.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Gefühlserregung des Beschwerdeführers sei, unabhängig davon, ob in Form der heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung oder in kombinierter Form, nicht entschuldbar. Das Ehepaar habe bereits seit dem 19. September 2007 getrennt gelebt. Schon im Vorfeld der Trennung habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau immer wieder körperlich drangsaliert. Er habe zudem gemäss eigenen Aussagen von der Fremdbeziehung bereits im September/Oktober 2007 Kenntnis erlangt und diesbezüglich des öftern mit seiner Ehefrau Auseinandersetzungen gehabt, wobei am 21. Oktober 2007 ein massiver körperlicher Übergriff durch eine Vergewaltigung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe demnach um den Entscheid seiner Ehefrau, nicht weiter mit ihm zusammenleben zu wollen, gewusst, auch wenn es ab und zu noch zu freiwilligen, auch sexuellen, Kontakten zwischen ihnen gekommen sei.

Angesichts dieser Umstände hätten sein Verdacht, die Fremdbeziehung bestehe fort, und das Abstreiten dieser Beziehung durch die Ehefrau keinen hinreichenden Anlass zu einer derartigen Unbeherrschtheit bis hin zur Besinnungslosigkeit und Unkontrolliertheit bieten können, wie sie der Beschwerdeführer gezeigt habe. Er habe seine Ehefrau für ihr Verhalten bestrafen wollen und sei nicht bereit gewesen, ihren Trennungswillen zu respektieren. Im Übrigen sei das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft vor allem auf die Brutalitäten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zurückzuführen gewesen. Damit sei er selber für seinen Zustand verantwortlich (angefochtenes Urteil S. 17 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 8 f.).

4.3 Gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe gemäss Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
4.3.1 Das Merkmal der heftigen Gemütsbewegung benennt einen besonderen psychologischen Zustand, bei welchem der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, in einem gewissen Grad einschränkt. Der Täter reagiert typischerweise mehr oder weniger unverzüglich auf eine ihn jäh ergreifende Gefühlswallung. Beispiele solcher heftiger Gemütsbewegungen sind Jähzorn, Wut, und Eifersucht oder Verzweiflung, Angst und Bestürzung. Mit der Privilegierung des Tatbestands des Totschlages wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGE 119 IV 202 E. 2a S. 203; 118 IV 233 E. 2a S. 236; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl. 2010, § 1 N 29; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB N 4).

Die heftige Gemütsbewegung erlaubt eine Privilegierung der Tötungshandlung nur, wenn sie entschuldbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sie nach den sie auslösenden äusseren Umständen menschlich verständlich sein und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Es muss angenommen werden können, auch ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, könnte in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar. Auch vermögen abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht, die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen, sondern stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar (BGE 108 IV 99 E. 3b; 107 IV 103 E. 2b/bb; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB N 11 und 13).
4.3.2 Erfasst wird von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB auch das Handeln unter einer grossen seelischen Belastung. Dieses Merkmal weist auf einen chronischen seelischen Zustand, einen psychischen Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt (BGE 118 IV 233 E. 2a). Massgebend ist dabei die Schwere und Unausweichlichkeit des Konflikts, in dem sich der Täter befindet (vgl. die Beispielsfälle gem. Urteil des Kassationshofs 6S.94/2000 vom 22.8.2000 E. 2d; ferner SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB N 14).

Auch die aufgrund grosser seelischer Belastung begangene Tötungshandlung kann nur als Totschlag gewürdigt werden, wenn sie entschuldbar ist (BGE 118 IV 233 E. 2). Sie muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung aufgrund der Umstände einfühlbar erscheinen (BGE 119 IV 202 E. 2a: "... que son état ait été rendu excusable par les circonstances"). Die Frage der Entschuldbarkeit ist in diesem Kontext indessen nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung zur Anwendung gelangen. Es gilt aber auch hier, dass der Täter die Umstände, die zu seiner grossen seelischen Belastung geführt haben, nicht vorwiegend selber zu verantworten haben darf. Denn die Würdigung einer Tötungshandlung als Totschlag im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB ist dramatischen Situationen vorbehalten, deren Ursachen sich zur Hauptsache dem Willen des Täters entziehen und die ihn damit in eine Lage bringen, die eine gewisse Analogie zu derjenigen bei der Nötigung oder beim Notstand aufweist.

Oftmals ergibt sich die Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung aus dem Verhalten des Opfers, eines Dritten oder den objektiven äusseren Umständen (BGE 118 IV 233 E. 2a S. 237). Als Massstab gilt auch in diesem Bereich, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Bedingungen verhalten hätte und ob dieser ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern (BGE 119 IV 202 E. 2b). Massstab bildet dabei der (rechtlich gesinnte) Durchschnittsmensch; individuelle Besonderheiten wie ausgeprägte Erregbarkeit oder übertriebenes Ehrgefühl fallen auch hier ausser Betracht (BGE 108 IV 102; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB N 15 ff.). Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob die grosse seelische Belastung entschuldbar ist, nicht von der subjektiven Wahrnehmung des Täters, sondern von objektiven Gesichtspunkten auszugehen (Urteil des Kassationshofs 6S.94/2000 vom 22.8.2000 E. 2e).

4.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Ein psychischer Ausnahmezustand oder eine schwerwiegende Konfliktlage, als deren Reflex die grosse Belastung erscheint, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Verhalten der Ehefrau, die nach den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner zweiten Einvernahme (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 5) seine Vorwürfe ruhig und beharrlich geleugnet hatte, ist nicht geeignet, eine Ausnahmesituation zu begründen. Jedenfalls lässt es eine plötzliche Wut und ein Explodieren des Beschwerdeführers nicht als verständlich erscheinen. Ausserdem spricht auch das vorangehende Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich dass er in einer Vorahnung eines verbalen Streits in der Küche und im Esszimmer die Storen heruntergelassen hatte, nicht für ein Handeln in einer unerwarteten Aufwallung von Eifersucht und Wut.

Im Weiteren verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer seine Frau bereits im Vorfeld der Trennung drangsaliert hat und wegen der Fremdbeziehung, von der er bereits im September/Oktober 2007 Kenntnis erlangt hatte, mit ihr mehrfach Auseinandersetzungen geführt hat. Namentlich hat er sie im Oktober 2007 in der Absicht, sie zu bestrafen, vergewaltigt. Indem der Beschwerdeführer seine Ehefrau, nachdem ihm seine Schwiegermutter das Fortbestehen der Fremdbeziehung hinterbracht hatte, erneut zur Rede stellte, hat er die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung schliesslich auslöste, auch weitgehend selber verschuldet. Im Lichte dieser Umstände begründet das Ableugnen der Vorwürfe durch die Ehefrau keinen Anlass, der das Ausrasten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liesse.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
5.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine besondere Strafempfindlichkeit zu wenig gewichtet. Seine Frau und er hätten einen Neuanfang gemacht und lebten seit dem Sommer 2008 wieder zusammen. Aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe würde seine Familie auseinanderbrechen und die Kinder wichtige Jahre ihrer Entwicklung ohne Anwesenheit des Vaters verbringen müssen. Ausserdem würde seine Familie von der Sozialhilfe abhängig, da seine Ehefrau mit den drei Kindern nicht arbeiten gehen könne. Schliesslich würde er mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlieren, womit die Ehefrau mit den Kindern vor der Entscheidung stehen würde, ihm in die Heimat zu folgen oder sich scheiden zu lassen und dies, obwohl sie in der Schweiz die Schulen besucht habe und ihre Familie in B.________ lebe. Strafmildernd müsse ferner berücksichtigt werden, dass er sich im Sinne von Art. 48 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB in der Zeit ab Herbst 2007 in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung befunden und unter diesem Eindruck gehandelt habe (Beschwerde S. 10 f.).

5.2 Die Vorinstanz geht unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil von einem ausserordentlich schweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb einer Zeitspanne von 14 Monaten mehrere massive Übergriffe auf seine Ehefrau zu Schulden kommen lassen, weil er sich nicht habe damit abfinden können, dass sie ihn habe verlassen und eine aussereheliche Beziehung nicht habe aufgeben wollen. Dabei habe er sich aus rein egoistischen Beweggründen in zum Teil skrupelloser Weise über die körperliche, sexuelle und ethische Integrität seiner Ehefrau hinweggesetzt. Ergänzend führt die Vorinstanz aus, der Strafmilderungsgrund der heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung gemäss Art. 48 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen seiner Ehefrau in schwerwiegender Weise missbraucht und seine sexuellen Wünsche, seine Rachegefühle und seine verletzte Ehre ohne Rücksicht auf die Interessen und Wünsche seiner Ehefrau mit Gewalt und Gewaltandrohungen ausgelebt. Er habe seine Ehefrau in ständige Angst versetzt und ihr Selbstbestimmungsrecht immer wieder massiv gebrochen. Zugunsten des Beschwerdeführers seien seine Reue und Einsicht zu werten sowie sein Wohlverhalten seit
den Taten. Nicht strafmindernd könne ihm aber zugute gehalten werden, dass er noch über keine Vorstrafen verfüge. In Würdigung seiner familiären Situation sei eine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen. Eine Herabsetzung der vor erster Instanz ausgesprochenen, bereits schon eher tiefen Freiheitsstrafe von 4½ Jahren falle aufgrund des grossen Leids, das er seiner Ehefrau verursacht habe, ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 22 ff.).

5.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Es ist jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzugeben, in welchem Umfang es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).

5.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seine Strafempfindlichkeit zu wenig gewichtet, zumal die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers eine erhöhte Strafempfindlichkeit annimmt. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die drohende Verbüssung der Freiheitsstrafe von seiner Familie getrennt werden wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von der Familie ist aber als zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und darf nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken. Für sich allein kann sie nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B 540/2010 vom 21.10.2010 E. 1.4.2; 6B 470/2009 vom 23.11.2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass die Familie als Folge des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gegebenenfalls von der Sozialhilfe abhängig werden wird,
ändert daran nichts.

Zu keinem anderen Ergebnis führen schliesslich die allfälligen ausländerrechtlichen Folgen der Straftat. Nach der Rechtsprechung begründet die drohende Wegweisung aus der Schweiz keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 6B 892/2010 vom 22.12.2010 E. 3.3; 6B 203/2010 vom 27.5.2010 E. 5.3.3).
Zuletzt hat die Vorinstanz auch zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe auch nicht in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB gehandelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Auslegung dieses Strafmilderungsgrundes nach der Rechtsprechung zum Tatbestand des Totschlags richtet (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 48 N 17) und die Voraussetzungen für Würdigung des Sachverhalts unter dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (E. 4.4). Die Bestimmung kann nur dort Bedeutung erlangen, wo nicht schon entsprechende Spezialbestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder andere Milderungsgründe eingreifen (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 48 N 7).

Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht überschritten.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_829/2010
Date : 28. Februar 2011
Published : 18. März 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66  80  95  97  106
BV: 9
StGB: 47  48  50  111  113
BGE-register
107-IV-103 • 108-IV-99 • 109-IV-5 • 118-IV-233 • 119-IV-202 • 124-IV-286 • 126-II-377 • 127-IV-101 • 129-IV-6 • 130-IV-58 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-IV-17 • 135-II-356 • 136-II-489
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6B_203/2010 • 6B_470/2009 • 6B_540/2010 • 6B_829/2010 • 6B_892/2010 • 6S.104/2002 • 6S.94/2000
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