Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.235 Nebenverfahren: BP.2019.84

Beschluss vom 28. Januar 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti, Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft, 2. Fédération Internationale de Football Association, vertreten durch die Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 5. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch den Staatsanwalt des Bundes B., die Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 gegen A. und gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung (Beilage 2 zu act. 6). Am 25. Januar 2016 reichten die Vertreter der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») der Bundesanwaltschaft einen durch den Vorsitzenden der Untersuchungskammer der FIFA Ethikkommission erstellten «Final Report in the Investigation of Mr A.» ein. Dessen Einreichung stellte den Ausführungen der FIFA zufolge eine Strafanzeige dar. Als potentiell geschädigte Person erklärte die FIFA, sich als Privatklägerin im Strafpunkt zu konstituieren (act. 1.3). Gestützt auf die Strafanzeige dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung in Bezug auf A. am 17. März 2016 auf weitere Sachverhalte aus, die unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Datenbeschädigung zu prüfen seien (Beilage 4 zu act. 6). Am 23. August 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft die Abtrennung der gegen C. geführten Strafuntersuchung sowie deren Fortsetzung unter einer neuen Verfahrensnummer. Die gegen A. geführte Strafuntersuchung wurde demgegenüber unter der Verfahrensnummer SV.15.1443 weitergeführt (Beilage 6 zu act. 6).

B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 ersuchten die Vertreter der FIFA im Rahmen der gegen A. geführten Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.1443 um Akteneinsicht (act. 1.13). Gestützt darauf teilte die Bundesanwaltschaft A. am 11. Juni 2019 mit, sie beabsichtige, der FIFA integrale Akteneinsicht zu gewähren. Sie lud ihn diesbezüglich ein, ihr bis spätestens 21. Juni 2019 allfällige Einwände im Sinne des Geheimnisschutzes mitzuteilen (Beilage 8 zu act. 6).

C. Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsbegehren teilweise gut. Sie ordnete an, Bundesanwalt D., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes E. und Staatsanwalt des Bundes B. hätten im gegen A. geführten Strafverfahren in den Ausstand zu treten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019). Gestützt darauf ersuchte A. die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2019 um Aufhebung der im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 ergangenen Amtshandlungen (act. 1.2). Gleichentags ersuchte A. um Abnahme der ihm mit Schreiben vom 11. Juni 2019 angesetzten Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen eine Akteneinsichtnahme durch die FIFA (Beilage 10 zu act. 6).

D. Am 3. Juli 2019 erneuerte die FIFA unter Hinweis auf den erwähnten Beschluss BB.2018.190 ihr Ersuchen um Akteneinsicht, namentlich auch, um sich in Kenntnis der Sachlage zu den allfälligen prozessualen Auswirkungen dieses Beschlusses äussern zu können (act. 1.14). Mit Eingabe vom 5. Ju­li 2019 erneuerte A. sein Ersuchen um Abnahme der erwähnten Frist. Gleichzeitig protestierte er dagegen, dass der FIFA vor dem Entscheid betreffend Aufhebung von Amtshandlungen Akteneinsicht gewährt werde (act. 1.17). Am 18. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, die Verfahrensleitung sei der a.i. Staatsanwältin des Bundes F. übertragen worden (Beilage 13 zu act. 6). Am 7. August 2019 stellte die neu eingesetzte Verfahrensleiterin der FIFA das Schreiben von A. vom 21. Juni 2019 mit dessen Antrag um Aufhebung von Verfahrenshandlungen zwecks Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu (Beilage 14 zu act. 6). Mit Eingabe vom 28. August 2019 machte die FIFA geltend, sie könne sich ohne vorhergehende Einsichtnahme in die Akten nicht zur Sache äussern, und ersuchte erneut um Gewährung von Akteneinsicht (act. 1.15). Am 20. September 2019 bekräftigte die Bundesanwaltschaft A. gegenüber ihre Absicht, auch der FIFA Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Sie ersuchte A., innerhalb von zehn Tagen diejenigen Aktenstücke zu bezeichnen, an welchen er ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend mache. Diese Interessen seien zudem ausreichend zu substanziieren (Beilage 16 zu act. 6). Die entsprechende Frist wurde in der Folge bis zum 7. Oktober 2019 erstreckt (Beilage 18 zu act. 6). In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2019 widersetzte sich A. grundsätzlich jeglicher Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die FIFA (act. 1.18). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 gewährte die Bundesanwaltschaft der FIFA im Rahmen der Untersuchung Nr. SV.15.1443 (mit einigen bestimmten [vorläufigen] Ausnahmen) grundsätzlich Einsicht in die Verfahrensakten (act. 1.1).

E. Dagegen erhob A. am 17. Oktober 2019 Beschwerde an die Beschwerdekammer (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:

A la forme

Déclarer le présent recours recevable.

Sur demande d’octroi d’effet suspensif / mesures provisionnelles

Octroyer l’effet suspensif au présent recours;

Faire interdiction à la FIFA (…) et à ses mandataires de prendre connaissance et/ou d’exploiter de quelque manière que ce soit le dossier de la procédure SV.15.1443 reçu le cas échéant en exécution de la décision du 11 octobre 2019 du Ministère public de la Confédération;

Dire que cet octroi d’effet suspensif et de mesure provisionnelle intervient à titre superprovisoire, jusqu’à droit définitivement jugé sur la demande d’octroi d’effet suspensif et de mesures provisionnelles formée par le recourant.

Au fond

Principalement

Annuler la décision d’octroi à la FIFA d’un accès au dossier de la procédure SV.15.1443 rendue le 11 octobre 2019 par le Ministère public de la Confédération;

Ordonner à la FIFA et à ses mandataires de restituer, sans en conserver une copie, le dossier de la procédure SV.15.1443 reçu le cas échéant en exécution de la décision du 11 octobre 2019 du Ministère public de la Confédération;

Condamner le Ministère public de la Confédération et tout opposant aux frais et dépens de l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense du recourant.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Oktober 2019 wies der Präsident der Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft an, den Vollzug der Verfügung vom 11. Oktober 2019 im Verfahren SV.15.1443 bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszusetzen (act. 2).

Am 29. Oktober 2019 teilte die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer Folgendes mit (act. 3):

Unter Bezugnahme auf Ihre superprovisorische Verfügung vom 18. Oktober 2019 teilen wir Ihnen nach der heutigen Ferienrückkehr der Unterzeichneten der guten Ordnung und Transparenz halber mit, dass sowohl die FIFA als auch A. zusammen mit der Verfügung vom 11. Oktober 2019 einen USB-Stick mit den Verfahrensakten erhalten haben, die Verfügung mithin unmittelbar vollzogen wurde.

Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass die Bundesanwaltschaft betreffend das Gesuch um aufschiebende Wirkung auf die Vernehmlassung verzichtet. (…)

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 schliesst die FIFA auf Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. auf Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zudem beantragt die FIFA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 6). Mit Replik vom 13. November 2019 hält A. an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und der FIFA am 14. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aber auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2 m.w.H.).

1.3 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 gewährte Akteneinsicht. In ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2019 führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass beide Parteien zusammen mit der angefochtenen Verfügung einen USB-Stick mit den Verfahrensakten erhalten haben. Die angefochtene Verfügung wurde damit unmittelbar vollzogen (act. 3). Das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung war somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr gegeben. Ausnahmsweise ist aus den nachfolgenden Gründen dennoch auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage (siehe E. 2.1) kann sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen. Zudem liegt deren Beantwortung durchaus im öffentlichen Interesse. Die rechtzeitige Überprüfung im vorliegenden Fall wurde durch die Beschwerdegegnerin 1 dadurch vereitelt, dass sie die angefochtene Verfügung unmittelbar vollzogen hat. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 erstaunt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehrfach gegen eine Einsichtnahme durch die Beschwerdegegnerin 2 in die Verfahrensakten ausgesprochen hat (vgl. u.a. act. 1.17 und 1.18). Mit dem unmittelbaren Vollzug der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen gestellt und dessen Beschwerderecht – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – praktisch seines Inhalts entleert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten trotz fehlendem aktuellem und praktischem Interesse an der Beschwerdeführung einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Akteneinsicht durch die am bisherigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmende Beschwerdegegnerin 2 verbiete sich, nachdem er im Anschluss an den eingangs erwähnten Beschluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt habe, an denen zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt haben. Dies betreffe insbesondere auch die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin. Zum anderen sei ein Grossteil der bisher ergangenen Akten gestützt auf seinen Antrag ohnehin aus dem Dossier zu entfernen. Über diese Fragen sei zu entscheiden, bevor der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht gewährt werde.

2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund bestand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Verfahrenshandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).

Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
und Art. 62 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 62 Allgemeine Aufgaben - 1 Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten.
1    Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten.
2    Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.
StPO). Der entsprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1 m.w.H.; Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO N. 1). Grundsätzlich besteht – vorbehältlich Art. 60 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO N. 3 mit Hinweis).

2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkungen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu Keller, a.a.O., Art. 60
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StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60 Abs. 1
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StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2). Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches, rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe act. 8, Rz. 2.4) nicht nur auf Seiten derjenigen Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Verfahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstandsgrund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60 Abs. 2
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StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich zur Frage nach der unterschiedlich gearteten Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1
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StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO geäussert. Dem Rubrum und der Darlegung des Sachverhalts in zwei bundesgerichtlichen Urteilen kann jedoch entnommen werden, dass in Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1
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StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO nicht nur die Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt hatte, sondern alle Parteien der Strafuntersuchung miteinbezogen und angehört worden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2017 vom 1. März 2018 Sachverhalt lit. D; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 Sachverhalt lit. B und C). Ist eine Partei durch einen Entscheid der Strafbehörde in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, ist ihr diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO), erhebliche Beweise beizubringen (Art. 107 Abs. 1 lit. e
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StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a
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StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2019 vom 18. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen angehört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher verlangt, dass zuerst über die Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen entschieden wird; siehe act. 1, Rz. 17 und 24). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betreffend weist die Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse auf.

2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO rechtfertigen. Das Vorliegen entsprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form dargetan. Seine bloss pauschalen Hinweise auf einen Anspruch auf Privatsphäre (act. 1, Rz. 19; act. 8, Rz. 2) stehen einer Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht entgegen. Letztere hat eine Einsichtnahme in die Verfahrensakten im Übrigen auch nicht durch besonders schützenswerte Interessen zu rechtfertigen, wie der Beschwerdeführer zu suggerieren scheint (act. 1, Rz. 9 f., 26; act. 8, Rz. 2.4).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

4. Die vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge, mit welchen dieser die bereits erfolgte Einsichtnahme in die Akten durch die Beschwerdegegnerin 2 durch vorsorgliche Massnahme rückgängig machen wollte (act. 1, Rz. 20), werden mit diesem Entscheid gegenstandslos. Das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu bereits oben stehende E. 1.3) bzw. vorsorgliche Massnahmen ist damit als erledigt abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

6.

6.1 Die mit ihren Anträgen obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
i.V.m. Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO).

6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote (act. 4.1). Die Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 machen für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14.80 Stunden geltend. Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage nach der Notwendigkeit, dass insgesamt drei verschiedene Rechtsanwälte mit der Erstattung einer Beschwerdeantwort für die Beschwerdegegnerin 2 betraut wurden. Gewisse Tätigkeiten wie Aktenstudium sowie die Durchsicht des durch den einen Rechtsanwalt erarbeiteten Entwurfs einer Beschwerdeantwort sind denn auch mehrfach in Rechnung gestellt worden. Weiter ist der erwähnte, zeitlich aber nicht näher bezifferte Aufwand für Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (TPF 2016 145 E. 3.8 S. 154 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2; BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.2).

6.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten (E. 6.2) nicht als angemessen. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2019.235
Date : 28. Januar 2020
Published : 24. Februar 2020
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).


Legislation register
BStKR: 10  12
StBOG: 37  73
StPO: 20  60  61  62  101  107  108  382  387  393  396  428  433  436
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1B_157/2019 • 1B_246/2017 • 1B_348/2019 • 1B_412/2017 • 6B_1275/2017 • 6B_224/2013 • 6B_307/2019
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BBl
2006/1308