Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-404/2019

Urteil vom 28. Dezember 2020

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger,

Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

A._______,

Parteien vertreten durchDr. iur. Hans-Ulrich Stooss,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),

Erstinstanz.

Gegenstand Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlangte am 23. Januar 2007 ein "Zertifikat als Allgemeine Krankenschwester" in Rumänien.

A.b Am 27. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; nachfolgend: Erstinstanz) ein Gesuch um Anerkennung und Gleichstellung ihres rumänischen Zertifikats mit demjenigen einer Pflegefachfrau ein.

A.c Nach verschiedenen Abklärungen bestätigte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2014 den Eingang des Anerkennungsgesuchs sowie die Vollständigkeit des Dossiers seit dem 10. Februar 2014.

A.d Mit Teilentscheid vom 2. Juni 2014 teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Zertifikat als Allgemeine Krankenschwester mit demjenigen einer Pflegefachfrau HF (Niveau Höhere Fachschule) unter der Bedingung gleichgestellt und anerkannt werden könne, dass sie einen sechsmonatigen Anpassungslehrgang in den Sachgebieten der Datensammlung und Pflegeanamnese, Pflegeintervention, Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Organisation und Führung, Pflegediagnose und Pflegeplanung, Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation, Intra- und interprofessionelle Kommunikation sowie Logistik und Administration absolviere. Ausserdem müsse sie eine zwanzigtägige Zusatzausbildung in den Sachgebieten Gesundheitswesen in der Schweiz, Berufsethik, -politik und -recht, Pflegediagnose und Pflegeplanung, Behinderung, Rolle der Pflegefachfrau HF in der Schweiz, Pflegetheorie, -wissenschaft und -forschung, Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation sowie Palliation/Sterbebegleitung absolvieren. Anstelle des Anpassungslehrgangs und der Zusatzausbildung habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung zu bestehen. Des Weiteren müsse sie einen Sprachnachweis einreichen, der bescheinige, das sie mindestens eine der schweizerischen Landessprachen auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens beherrsche. Sie habe bis zum 3. Februar 2016 Zeit, um diese Bedingungen zu erfüllen. Eine kostenlose Verlängerung der Frist um ein Jahr sei möglich, sofern sie rechtzeitig einen begründeten und schriftlichen Antrag einreiche. Nach der definitiven Schliessung ihres Dossiers müsse sie ein neues Anerkennungsgesuch stellen.

A.e Am 25. September 2014 meldete die Beschwerdeführerin der Erstinstanz mittels eines ausgefüllten Formulars betreffend Ausgleichsmassnahmen, dass sie den Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung absolvieren werde.

A.f Am 18. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der Frist des Anerkennungsverfahrens um zwei Jahre bei der Erstinstanz ein.

A.g Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 bestätigte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin, dass die Frist um ein Jahr, d.h. bis zum 3. Februar 2017, verlängert werde.

A.h Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 informierte die B._______ Residenz (nachfolgend: B._______) die Erstinstanz darüber, dass die Beschwerdeführerin das Qualifikationsgespräch abgebrochen habe, als sie merkte, dass die Beschwerdeführerin bereits beim Arbeitsprozess 1 das Ziel nicht erreicht hatte, und verweigerte die Unterschrift auf dem Qualifikationsbogen.

A.i Mit Verfügung vom 24. März 2016 stellte die Erstinstanz fest, dass der Anpassungslehrgang als nicht erfüllt gelte. Eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs sei aber unter den gleichen Voraussetzungen, wie im Teilentscheid vom 2. Juni 2014 festgelegt, möglich.

A.j Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 reichte das Alterszentrum C._______ den Antrag auf eine Fristverlängerung von 1-2 Jahren für das Anerkennungsverfahren der Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz ein.

A.k Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 gewährte die Erstinstanz dem Alterszentrum C._______ bzw. Frau (...), Leiterin Pflege und Betreuung, und der Beschwerdeführerin eine einmalige Fristverlängerung bis zum 3. August 2017 für den Anpassungslehrgang.

A.l Am 4. Juli 2017 reichte das Alterszentrum D._______ einen Qualifikationsbogen - Anpassungslehrgang für Pflegefachfrauen Niveau Höhere Fachschule (HF) betreffend die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 4. Juli 2017 bei der Erstinstanz ein. Darin wurde ihre Zielerreichung von acht Arbeitsprozessen bestätigt.

A.m Das Alterszentrum C._______ reichte einen vom 26. Juli 2017 datierten Qualifikationsbogen - Anpassungslehrgang für Pflegefachfrauen betreffend die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2017 ein. Demnach hatte die Beschwerdeführerin vier von insgesamt acht Kriterien erfüllt.

A.n Mit Verfügung vom 3. August 2017 teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie auch die Wiederholung des Anpassungslehrgangs nicht bestanden habe. Ihr Dossier werde deshalb geschlossen.

B.
Am 13. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 3. August 2017. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass ihr der Titel als dipl. Pflegefachfrau HF zustehe. Eventualiter sei die Erstinstanz anzuweisen, ihr die Anerkennung als dipl. Pflegefachfrau HF zu erteilen.

C.
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Sie führte im Wesentlichen aus, es habe keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben und die Beschwerdeführerin habe kein Praktikum absolviert, sondern einen Anpassungslehrgang. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor Erlass der Verfügung vom 3. August 2017 gewusst, dass sie die Ziele gemäss dem Qualifikationsbogen nicht erreicht habe und sie sei über die Tragweite des angefochtenen Entscheids der Erstinstanz im Klaren gewesen. Sie verkenne, dass dieser Entscheid nicht nichtig sei und berufe sich zu Unrecht auf Vorschriften, die für die Berufsbildung gelten würden.

D.
Am 22. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass ihr der Titel als dipl. Pflegefachfrau HF zustehe. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr die Anerkennung als dipl. Pflegefachfrau HF zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, sei unverhältnismässig und willkürlich. Zudem erscheine die Begründung zur fehlenden Mitteilung des Arbeitsplatzwechsels als willkürlich sowie als Rechtsverweigerung zufolge eines überspitzten Formalismus.

E.
Mit Stellungnahme vom 14. März 2019 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Eingabe vom 29. März 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass sie an ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2018 festhalte und auf eine Vernehmlassung verzichte.

G.
Mit Replik vom 16. Mai 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nimmt zu den Argumenten der Erstinstanz Stellung.

H.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 teilt die Vorinstanz mit, auf eine Duplik zu verzichten.

I.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 teilt auch die Erstinstanz mit, auf eine Duplik zu verzichten.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Am 1. Februar 2020 traten das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG [SR 811.21]) und die Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV [SR 811.214]) in Kraft.

3.2 Wenn eine Person vom Staat eine Bewilligung oder die Gewährung eines Vorteils ersucht, so ist auch für die Beschwerdeinstanz dasjenige materielle Recht massgebend, das im Moment des angefochtenen Entscheids der Erstinstanz in Kraft war. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. Urteil des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017, E. 5.2.2 f.; BGE 135 II 384 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, Rz. 412).

3.3 Vorliegend sind somit die Bestimmungen anzuwenden, die am 3. August 2017, d.h. im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, in Kraft waren. Die Übergangsbestimmung in Art. 34
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 34 Übergangsbestimmungen - 1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
1    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2    Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.
3    Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.
4    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.
5    Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199917 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199518 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.
6    Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.19
GesBG und die GesBAV enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige intertemporale Regelung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Das GesBG sowie die GesBAV sind für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach nicht massgebend, obwohl sowohl das GesBG wie auch die GesBAV vom Bundesrat noch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht in Kraft gesetzt wurden.

4.

4.1 Vorliegend ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu beurteilen. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) zu beachten. Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.9.2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG). Diese Richtlinie ist gemäss Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Art. 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen; 2011/702/EU) seit dem 1. November 2011 anwendbar.

4.1.1 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG).

4.1.2 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmestaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Antragsstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besitzen, das in einem anderen Vertragsstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung des Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2, 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3; zum Ausdruck dieses Berufs vgl. Urteile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03, Slg. 2006 I-801, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40). Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung im Aufnahmestaat direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Des Weiteren ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie der, für den er qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG).

4.1.3 Der Aufnahmestaat kann indessen nach Massgabe von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG Ausgleichsmassnahmen verlangen. Ob Ausgleichsmassnahmen, mithin ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, anzuordnen sind, bestimmt sich nach dem allgemeinen Anerkennungssystem anhand eines Vergleichs der Ausbildungsdauer und des Ausbildungsinhalts mit dem im Aufnahmestaat zur Ausübung des reglementierten Berufs vorgeschriebenen Diplom (Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 2.6 und B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5 ff.). Die Behörde überprüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG dient für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Diploms derjenige schweizerische Abschluss als Vergleichsobjekt, der in der Schweiz vorgeschrieben ist, um die in Frage stehende reglementierte Tätigkeit auszuüben. Wenn wesentliche Unterschiede sich ergeben, kann der Aufnahmestaat Ausgleichsmassnahmen vom Antragsteller verlangen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer A-368/2014 vom 6. Juni 2014 E. 5.2; EuGH Urteil vom 7. Mai 1991 C-340/89, Slg. 1991 I-2357 Rn. 16; Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 160; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse - Union européenne, 2016, S. 305 ff.).

4.1.4 Die Richtlinie 2005/36 enthält keine ausdrücklichen Angaben darüber, wie oft eine nicht bestandene Ausgleichsmassnahme wiederholt werden kann. Der von der Koordinatorengruppe gebilligte Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht für nationale Verwaltungspraktiken, die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen lediglich vor, dass eine nicht bestandene Ausgleichsmassnahme einmal wiederholt werden kann (vgl. Berthoud, a.a.O., S. 316). Auch der Benutzerleitfaden der Richtlinie 2005/36/EG erwähnt unter der Frage 30 nur, dass bei Nichtbestehen eines Lehrgangs eine Wiederholung möglich sein muss.

4.2 In der Schweiz regelt das Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen (Art. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
BBG). Beim Beruf der Pflegefachfrau handelt es sich um einen reglementierten Beruf, der unter das BBG fällt und bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes am 1. Februar 2020 bzw. von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
1    Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d  Hebamme;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f  Optometristin und Optometrist;
g  Osteopathin und Osteopath.
2    Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a  die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
a1  Bachelorstudiengang in Pflege,
a2  Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
a3  Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
a4  Bachelorstudiengang in Hebamme,
a5  Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
a6  Bachelorstudiengang in Optometrie,
a7  Bachelorstudiengang in Osteopathie,
a8  Masterstudiengang in Osteopathie;
b  die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c  die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d  die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e  das Gesundheitsberuferegister (Register).
GesBG (Pflegefachfrau und Pflegefachmann) und Art. 12 Abs. 2 Bst. a (Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF) auf kantonaler Ebene geregelt war (Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBl 2015 8715, 8724 f.). Das BBG delegiert aber die Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Bereich des Berufsbildungsgesetzes an den Bundesrat (Art. 68 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat angeordnet, dass die Erstinstanz für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Gesundheitsberufe bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse zuständig ist (Art. 75 Abs. 4
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht - (Art. 73 Abs. 2 BBG)
1    Die Titel von Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungen nach kantonalem Recht gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als eidgenössisch, wenn sie bisher durch interkantonale Vereinbarungen geregelt waren.
2    Die Gleichwertigkeit von Titeln nach Absatz 1 mit Titeln nach neuen eidgenössischen Regelungen sowie die Bedingungen für allfällige Titelumwandlungen werden in den entsprechenden Bildungserlassen bestimmt.
3    Für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in Bereichen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, wendet das SBFI bis zum Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des bisherigen interkantonalen Rechts an.
4    Im Bereich der Gesundheitsberufe ist für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse das Schweizerische Rote Kreuz zuständig.
der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 [Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101]). Es liegt daher im Ermessen der Erstinstanz, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/36/EG die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse festzulegen.

4.3 In Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG und gestützt auf die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der Berufsbildungsverordnung erliess die Erstinstanz am 2. Juni 2014 einen Teilentscheid zum Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin. Danach konnte sie u.a. zwischen einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit 20-tägiger Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung wählen. Dieser Teilentscheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge teilte sie der Erstinstanz mit, dass sie sich für den Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung entschieden habe.

4.3.1 Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2015 um Verlängerung der Frist des Anerkennungsverfahrens um zwei Jahre reichte sie bei der Erstinstanz ein. Es wurde jedoch von Letzterer um ein Jahr, d.h. bis zum 3. Februar 2017, verlängert. Gleichzeitig teilte ihr die Erstinstanz mit, dass - sofern die Anerkennungsvoraussetzungen bis zu diesem Datum nicht erfüllt wären - das Dossier geschlossen werde. Ihr würde es aber freistehen, ein neues Anerkennungsgesuch einzureichen.

4.3.2 Mit Verfügung vom 24. März 2016 stellte die Erstinstanz fest, dass der Anpassungslehrgang nicht erfüllt worden sei. Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte sie fest, dass auch die Wiederholung des Anpassungslehrgangs nicht bestanden sei und ihr Dossier deshalb geschlossen werde.

4.4 In Bezug auf die Feststellung des nicht bestandenen Anpassungslehrgangs rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die verwaltungsrechtlich relevante Bewertung nicht vorgenommen worden und der von ihr als "Praktikum" bezeichnete Anpassungslehrgang als solcher nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Der Qualifikationsbogen der B._______ sei weder mit ihr besprochen noch von ihr unterzeichnet worden.

Demgegenüber erwähnt die Vorinstanz in ihrer Verfügung, dem Qualifikationsbogen der B._______ sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich zwei von insgesamt acht Kriterien erreicht habe. Die Vorinstanz legt ihrer Stellungnahme vom 29. März 2019 zudem ein Originalschreiben der B._______ vom 17. Februar 2016 zusammen mit einer Kopie des "Qualifikationsbogens Anpassungslehrgang Pflege" bei, die beide bei der Erstinstanz eingereicht wurden. In ihrem Schreiben teilte die B._______ der Erstinstanz mit, dass, als die Beschwerdeführerin beim Qualifikationsgespräch vom 11. Februar 2016 gemerkt habe, dass sie bereits beim Arbeitsprozess 1 das Ziel nicht erreicht hatte, das Qualifikationsgespräch abgebrochen und ihre Unterschrift auf diesem Qualifikationsbogen verweigert habe.

4.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

4.4.2 Vorliegend erblickt die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz einen Qualifikationsbogen berücksichtigt habe, obwohl er mit ihr weder besprochen noch von ihr unterschrieben worden sei. Sie begründet ihre Rüge aber kaum, sondern räumt im Gegenteil ausdrücklich ein, dass sie bereits zum Zeitpunkt, in welchem sie den Teilentscheid betreffend die Zulassung zum Anpassungslehrgang erhalten habe, bzw. am 2. Juni 2014, erkannt habe, dass sie den Anpassungslehrgang bei der B._______ nicht erfolgreich bestehen könne. Die dem Verfahren beigelegten Akten weisen denn auch eindeutig nach, dass ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt wurde und diese ihre Ziele nicht erreicht hatte. Es ist auch kaum glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach der Absolvierung eines wesentlichen Teils des Anpassungslehrgangs, d.h. während fünf Monaten (vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 à 80% und vom 1. Januar 2016 bis 11. Februar 2016 à 50%), keine Bewertung oder kein Zeugnis verlangt hätte. Sie bestätigt denn auch in ihrem an die Erstinstanz gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2015, dass sie "[i]m Moment (...) noch den Anpassungslehrgang" absolviere und bestreitet nicht, dass sie bei der B._______ war. Der darauffolgende Entscheid der Erstinstanz vom 24. März 2016 stützte sich ausdrücklich auf diesen Qualifikationsbogen, um festzustellen, dass der Anpassungslehrgang als nicht erfüllt galt. Er wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Dementsprechend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erblickt werden.

4.5 Des Weiteren ist es unter objektiven Gesichtspunkten ohnehin unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den sechsmonatigen Anpassungslehrgang gesamthaft nicht bestanden hat. Neben dem nicht bestandenen Anpassungslehrgang bei der B._______ wurde der von der Beschwerdeführerin selbst festgelegte zweite Teil des Anpassungslehrgangs bei der C._______, der vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2017 zu einem Beschäftigungsgrad von 60% absolviert wurde, gemäss Qualifikationsbogen vom 26. Juli 2017 wiederum als nicht bestanden bewertet, was die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat. Sie bestand jedoch einen von ihr selbst festgelegten dritten Teil des Anpassungslehrgangs beim Alterszentrum D._______ gemäss Qualifikationsbogen vom 4. Juli 2017. Dieser Anpassungslehrgang dauerte vom 1. Mai 2017 bis zum 4. Juli 2017 bzw. zwei Monate mit einem Beschäftigungsgrad von 80%. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass insgesamt zwei Monate anstelle der geforderten sechs Monate des Anpassungslehrgangs erfolgreich absolviert wurden.

Die Fragen der Möglichkeit bzw. Zulässigkeit, einen Anpassungslehrgang in verschiedenen Teilen und bei verschiedenen Institutionen zu absolvieren, und ob diese der Erstinstanz jeweils angemeldet werden müssen, wie dies von der Beschwerdeführerin bestritten wird, können an dieser Stelle aber offen bleiben, weil der Anpassungslehrgang von ihr ohnehin nicht bestanden wurde.

4.5.1 Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise annimmt, um ein Praktikum im Sinne von Art. 15
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 15 Praktika - (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a BBG)
1    Die Anbieter einer schulisch organisierten Grundbildung sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht. Die Schule weist dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nach.
2    Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber den Aufsichtsbehörden liegt bei den Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.
3    Der Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet.
4    Der Anbieter des Praktikums schliesst mit der lernenden Person einen Praktikumsvertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.
BBV. Wie die Erstinstanz aufführt, unterscheidet sich ein Anpassungslehrgang deutlich von einem Praktikum. Denn ein Praktikum gehört zu einer schulisch organisierten Grundausbildung (Art. 15 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 15 Praktika - (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a BBG)
1    Die Anbieter einer schulisch organisierten Grundbildung sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht. Die Schule weist dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nach.
2    Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber den Aufsichtsbehörden liegt bei den Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.
3    Der Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet.
4    Der Anbieter des Praktikums schliesst mit der lernenden Person einen Praktikumsvertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.
BBV), was nicht mit dem Ziel eines Anpassungslehrgangs verglichen werden kann. Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmassnahmen, die verordnet werden, wenn die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses möglich ist, der ausländische Bildungsgang aber wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht. Der Anpassungslehrgang dient dazu, die Ausübung des betreffenden Berufs unter Verantwortung einer qualifizierten Berufsperson zu bewerten und Lücken in der ausländischen Ausbildung auszugleichen. Durch die Prüfung und Validierung der Kenntnisse der gesuchstellenden Person kann die Gleichwertigkeit mit den schweizerischen Anforderungen an den Erhalt des beantragten Ausbildungsabschlusses geprüft und sichergestellt werden. Dabei müssen die spezifisch festgelegten Kriterien evaluiert werden.

4.5.2 Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht um eine Prüfung. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin vorliegend gerade die Möglichkeit, zwischen einer Eignungsprüfung und einem sechsmonatigen Anpassungslehrgang zu wählen. Sie entschied sich dabei ausdrücklich gegen das Ablegen einer Prüfung und für den Anpassungslehrgang, was sie der Erstinstanz mit ausgefülltem Formular vom 25. September 2014 mitteilte.

4.5.3 Des Weiteren übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise dem Bundesrat übertragen hat (Art. 68 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat angeordnet, dass die Erstinstanz für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Gesundheitsberufe bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse zuständig ist (Art. 75 Abs. 4
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht - (Art. 73 Abs. 2 BBG)
1    Die Titel von Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungen nach kantonalem Recht gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als eidgenössisch, wenn sie bisher durch interkantonale Vereinbarungen geregelt waren.
2    Die Gleichwertigkeit von Titeln nach Absatz 1 mit Titeln nach neuen eidgenössischen Regelungen sowie die Bedingungen für allfällige Titelumwandlungen werden in den entsprechenden Bildungserlassen bestimmt.
3    Für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in Bereichen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, wendet das SBFI bis zum Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des bisherigen interkantonalen Rechts an.
4    Im Bereich der Gesundheitsberufe ist für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse das Schweizerische Rote Kreuz zuständig.
BBV). Es liegt deshalb in ihrem Ermessen, die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse festzulegen. Dabei gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, wenn sie rügt, dass die Erstinstanz lediglich eine einzige Wiederholung des Anpassungslehrgangs zulasse und sie dies unter anderem damit begründet, dass Prüfungen und Praktika in der Schweiz in aller Regel mehrfach wiederholt werden könnten, was vorliegend gerade nicht der Fall sein soll. Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz haben die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein neues Gesuch jederzeit gestellt werden kann. Ein Anpassungslehrgang kann daher mehrmals wiederholt werden. Deshalb steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit ein neues Gesuch einzureichen.

Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nichts zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf CHF 1'500.- festzusetzen.

7.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Myriam Senn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 21. Januar 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-404/2019
Date : 28. Dezember 2020
Published : 29. Januar 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Anerkennung von Berufsqualifikationen


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BBG: 2  61  68
BBV: 15  75
BGG: 42  48  82
BV: 29
FZA: 9
GesBG: 2  34
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  29  48  49  50  52  63  64
BGE-register
135-II-286 • 135-II-384 • 140-I-99
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