Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6382/2017

Urteil vom 28. Dezember 2018

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

1. A._______,

2. B._______,

beide vertreten durch
Parteien
lic. iur. Stefan Metzger, Rechtsanwalt,

Visinoni & Metzger,

Beschwerdeführende,

gegen

Rhätische Bahn AG,

Bahnhofstrasse 25, 7002 Chur,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,

Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung des ungesicherten Bahnübergangs.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Dezember 2014 unterbreitete die Rhätische Bahn AG (nachfolgend: RhB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Pläne betreffend die Sanierung des Bahnübergangs bei Kilometer 99.796 auf der Strecke Bever - Scuol-Tarasp zur Genehmigung. Es handelt sich dabei um einen unbewachten Bahnübergang nahe des Bahnhofs La Punt - Chamues-ch. Es ist vorgesehen, den Übergang aufzuheben und mittels eines neuen Feldwegs mit einer Breite von 2.50 Meter eine rückwärtige Erschliessung zu realisieren. Der Feldweg soll entlang der Grenze der landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. 86 und 87 führen und durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit gesichert werden.

B.
Nach Durchführung eines ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens erteilte das BAV der RhB mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 die nachgesuchte Plangenehmigung. Gleichzeitig wies es die Einsprache der Eigentümer der Parzelle Nr. 87, A._______ und B._______, ab.

C.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A._______ und B._______ vom 15. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-314/2016 vom 10. August 2016 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 16. Dezember 2015 auf, soweit sie die mit dem genehmigten Projekt verbundenen Enteignungen betraf, und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (E. 8.3) an das BAV zurück. Konkret hielt das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 8.3 fest, dass das ins Grundbuch einzutragende Wegrecht nicht ausreichend genau umschrieben sei. Die Natur der Dienstbarkeit sei nicht festgelegt worden. Was ferner die vorübergehende Enteignung betreffe, müsste der Zeitraum der Beanspruchung angegeben werden. Schliesslich fehle es an einer klaren Aussage betreffend die Tragung der Kosten für eine allfällige "überbauungsbedingte" Verlegung des Wegs. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, dass das genehmigte Projekt sowie grundsätzlich auch die vorgesehenen Enteignungen nicht zu beanstanden seien. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

D.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ersuchte das BAV die RhB, einen Landbedarfsplan inkl. Tabelle sowie einen Landerwerbsbericht im Sinne der Erwägung 8.3 des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. August 2016 einzureichen und sich zur Tragung der Kosten bei Verlegung des geplanten Weges zu äussern.

E.
Am 30. November 2016 nahmen A._______ und B._______ sowie die Eigentümer der Parzelle Nr. 86 Stellung zu den inzwischen von der RhB eingereichten Unterlagen und Angaben.

F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 forderte das BAV die RhB auf, mit den Betroffenen direkt die Art und die konkrete Ausgestaltung der Dienstbarkeit zu vereinbaren (inkl. Frage der Kostentragung).

G.
Am 25. Januar 2017 liess die RhB den Betroffenen eine entsprechende Vereinbarung zur Unterzeichnung zukommen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 an die RhB lehnten A._______ und B._______ eine Unterzeichnung der Vereinbarung ab.

H.
Die Gemeinde La Punt Chamues-ch teilte dem BAV mit Schreiben vom 9. März 2017 mit, dass sie die Erstellung des vorgesehenen Feldweges befürworte und nach Fertigstellung auch dessen Unterhalt übernehmen werde.

I.
Am 13. März 2017 bat die RhB das BAV, das Plangenehmigungsverfahren wieder aufzunehmen, da eine freihändige Einigung mit den Betroffenen nicht möglich sei.

J.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 genehmigte das BAV die Planvorlage der RhB samt Landbedarfsplänen vom 3. November 2016 unter Auflagen. Gemäss den in Ziff. 2 des Dispositivs verfügten Auflagen hat die RhB dafür zu sorgen, dass der Bestand des Weges im Sinne der Erwägungen mit einer Personaldienstbarkeit geregelt und im Grundbuch eingetragen wird (Ziff. 2.1). Für die Kosten der Erstellung des Weges hat sodann die RhB aufzukommen (Ziff. 2.2), während die Unterhaltskosten des Weges im Sinne der Erwägungen von der Gemeinde La Punt-Chamues-ch übernommen werden (Ziff. 2.3). Sollte im Rahmen einer Umzonung (Zone für künftige bauliche Nutzung) eine Verlegung des Weges erforderlich sein, gehen allfällige verhältnismässige Änderungen bzw. Anpassungen der rückwärtigen Erschliessung vollumfänglich zu Lasten der RhB (Ziff. 2.4). Schliesslich hat die RhB dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der temporären Beanspruchung der Grundstücke den betroffenen Grundstückeigentümern frühzeitig vor Baubeginn, aber mindestens einen Monat im Voraus, mitgeteilt und mit ihnen abgesprochen wird (Ziff. 2.5).

Zur Begründung führte das BAV im Wesentlichen aus, dass seine Verfügung vom 16. Dezember 2015 teilweise in Rechtskraft erwachsen sei und in Ergänzung dieser Verfügung nur noch die mit dem Projekt verbundenen Enteignungspunkte neu zu beurteilen seien. Da die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb nicht zum Ziele geführt hätten, gelange das Enteignungsverfahren zur Anwendung. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgehalten habe, diene der Flurweg, der über den Bahnübergang führe, auch der Forstwirtschaft und die neue Wegverbindung habe der Forstwirtschaft weiterhin zur Verfügung zu stehen. Mit Blick auf den Fussgängerverkehr erweise sich das Projekt gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als vorteilhaft. Das BAV erachte daher ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht resp. der Gemeinde einzuräumendes Recht als zweck- und rechtmässig. Bei einer solchen Dienstbarkeit handle es sich gemäss Bundesgerichtspraxis um eine Personaldienstbarkeit.

K.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Oktober 2017 erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 13. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Anträge:

"1.Die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 16. Oktober 2017 sei in den Punkten III.1 und III.2.1 und III.2.5 aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz (BAV) zurückzuweisen.

Eventualiter sei richterlich

a) Ziff. III.1 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu ergänzen:

'Der RhB wird unter voller Entschädigungspflicht gegenüber den Grundeigentümern das Enteignungsrecht erteilt für die Einräumung eines auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschränkten Fuss- und Fahrwegrechts zu Gunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch im Sinne von Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB gemäss richterlich ergänzten Landbedarfsplänen (beinhaltend auch die Rechtserwerbstabelle) vom 3. November 2016 / 16. Oktober 2017 und zu Lasten der Grundstücke 86 und 87, Grundbuch La Punt-Chamues-ch; mit Regelung Kostentragung für Erstellung, Anpassungen/Verlegungen zu Lasten der RhB und Unterhaltspflicht zu Lasten der Gemeinde La Punt Chamues-ch.'

und verbunden damit seien

b) die mit den Genehmigungsvermerken des BAV vom 16. Oktober 2017 versehenen Landbedarfspläne (beinhaltend auch die Rechtserwerbstabellen) vom 3 November 2016 direkt richterlich wie folgt zu ergänzen (Ergänzungen mit Unterzeichnung markiert):

'Landbeanspruchung für Wegerstellung mit Dienstbarkeit i.S. von Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB mit Stichwort i.S.v. Art. 98 GVB: "auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch im Sinne von Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB; mit Regelung Kostentragung für Erstellung, Anpassungen/Verlegungen zu Lasten der RhB und Unterhaltspflicht zu Lasten der Gemeinde La Punt Chamues-ch".'

und schliesslich verbunden damit

c) die Vorinstanz in Aufhebung der Auflage gemäss Ziff. III.2.1 der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 18k Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18k - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG129 durchgeführt.130
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG129 durchgeführt.130
2    ...131
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
und 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18k - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG129 durchgeführt.130
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG129 durchgeführt.130
2    ...131
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EBG anzuweisen, die Angelegenheit zur weiteren Einsprachebehandlung, insbes. zur Festlegung der mit der Einsprache bereits verlangten Entschädigungen für die Einräumung der Dienstbarkeiten und zum Vollzug der Enteignung der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 12, Herrn Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, zu überweisen.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und/oder der Beschwerdegegnerin, allenfalls unter solidarischer Haftbarkeit."

L.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

M.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2018 teilt die RhB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte.

N.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der von der vorgesehenen Enteignung betroffenen Parzelle Nr. 87. Sie haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 18f
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968116 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.117 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968116 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.117 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG118 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.119
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
. des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]) und sind mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen. Damit sind sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Zu beachten gilt es vorliegend den Umstand, dass die mit der angefochtenen Verfügung genehmigte Planvorlage teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-314/2016 vom 10. August 2016 die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015 nur insoweit aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen, als die mit dem genehmigten Projekt verbundenen Enteignungen betroffen sind (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Nur in diesem Umfang konnte die Vorinstanz Anordnungen treffen und kann die angefochtene Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch überprüft werden. Sowohl die angefochtene Verfügung der Vorinstanz als auch die Rügen der Beschwerdeführenden tragen diesem Umstand Rechnung, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
In seinem Entscheid A-314/2016 vom 10. August 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015 u.a. deshalb auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne von E. 8.3 an die Vorinstanz zurück, weil das ins Grundbuch einzutragende Wegrecht nicht ausreichend genau umschrieben wurde. Die Natur der Dienstbarkeit sei nicht festgelegt worden. Die nähere Ausgestaltung des Wegrechts bleibe unklar. Die Eintragung eines solchen Rechts ins Grundbuch sei unter diesen Umständen nicht möglich. So müsse der Grundbucheintrag bei einer Ausgestaltung als Grunddienstbarkeit die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks enthalten bzw. bei einer Ausgestaltung als Personaldienstbarkeit diejenige der berechtigten Person.

In der nun angefochtenen Verfügung genehmigte die Vorinstanz die Planvorlage der Beschwerdegegnerin u.a. unter der Auflage, dass die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen hat, dass der Bestand des Weges im Sinne der Erwägungen mit einer Personaldienstbarkeit zu regeln ist und im Grundbuch eingetragen wird (vgl. Auflage 2.1). In ihren Erwägungen (Ziff. 3.2.1) führte die Vorinstanz hierzu aus, die Beschwerdegegnerin habe im Vereinbarungsentwurf vom 25. Januar 2017 folgenden Vorschlag für den Grundbucheintrag bezüglich Fuss- und Fahrwegrecht gemacht: "Die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 86 und 87 räumen der Gemeinde La Punt-Chamues-ch ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht über das grün eingezeichnete Bodenteilstück gemäss beiliegendem Plan ein. Der Weg führt über die Parzellengrenze. Die gesamte Breite, welche auf das Grundstück Nr. 87 und das Grundstück Nr. 86 zu liegen kommt, beträgt 2.5 Meter (mit Ausnahme des Einlenkers oben, was das Grundstück Nr. 87 betrifft, resp. mit Ausnahme bis 3.5 Meter bei der Kurve unten, was das Grundstück Nr. 86 betrifft)". Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es den Vorschlag der Beschwerdegegnerin betreffend ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht resp. der Gemeinde einzuräumendes Recht als zweck- und rechtmässig erachte.

4.

4.1 Gegen diese in Auflage 2.1 getroffene Anordnung wehren sich die Beschwerdeführenden. Es gehe nicht an, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, dafür zu sorgen, dass der Bestand des Weges mit einer Personaldienstbarkeit zu regeln sei und im Grundbuch eingetragen werde. Es sei Sache der Genehmigungsinstanz, das zu enteignende Recht so detailliert in Natur und Umfang in der Verfügung zu umschreiben, dass es mit entsprechendem Stichwort im Grundbuch eingetragen werden könne. Dies habe sie aber nicht getan, weshalb sie der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügend nachgekommen sei. Der Enteignungsplan vom 3. November 2016 mitsamt Grunderwerbstabelle lege die Natur der Dienstbarkeit nicht fest. In der Auflage werde zwar von einer Personaldienstbarkeit gesprochen, jedoch werde darin die Person, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit zu errichten sei, nicht genannt. Dies sei mangelhaft. Die Eintragung einer Personaldienstbarkeit sei zudem unzulässig. Ein uneingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sei unverhältnismässig und gehe über den Stand vor der Aufhebung des Bahnübergangs hinaus. Die Enteignung diene genau definierbaren land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften. Weder der generelle Erschliessungsplan der Gemeinde La Punt Chamues-ch noch der regionale Richtplan würden einen Fuss- bzw. Wanderweg vorsehen. Erforderlich sei maximal eine Grunddienstbarkeit in Form eines beschränkten Wegrechtes zugunsten der Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich über den Weg erschlossen werden sollen. Die Anordnung verletze auch das Verbot der Mehrbelastung nach Art. 739
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Dieses Verbot würde quasi von Beginn an ausgehebelt. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, es sei auch eine Dienstbarkeit möglich, bei der ein herrschendes Grundstück fehle, sei nicht von einer regulären Personaldienstbarkeit auszugehen, sondern von einer Dienstbarkeit anderen Inhalts im Sinne von Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB. Sofern von einer Gemeindedienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch auszugehen sei, wäre der Gemeinde aufgrund ihrer Grundordnung, in welcher weder ein Wanderweg noch das Erschliessungswerk aufgeführt sei, die (Enteignungs-)Berechtigung abzusprechen. Im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid sei nicht festgehalten, wem das Enteignungsrecht zustehe. Eine Delegation an die Beschwerdegegnerin oder die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) sei nicht zulässig. Weder die Beschwerdegegnerin noch die ESchK seien befugt, über den Inhalt der Dienstbarkeit, dessen Ausgestaltung, Natur und Umfang zu entscheiden.

4.2

4.2.1 Aus der Auflage 2.1 der angefochtenen Verfügung ergibt sich zunächst, dass der Bestand des Weges durch eine Personaldienstbarkeit geregelt wird. Dadurch hat die Vorinstanz die Art der Dienstbarkeit in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt. Dass der genehmigte Enteignungsplan bzw. Landbedarfsplan inkl. Rechtserwerbstabelle vom 3. November 2016 die Natur der Dienstbarkeit nicht angibt, ändert daran nichts, genügt es doch, dass dies zumindest aus dem Plangenehmigungsentscheid hervorgeht. Zu wessen Gunsten die Personaldienstbarkeit zu errichten ist, lässt sich der genannten Auflage nicht direkt entnehmen. Diese hält jedoch fest, dass die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen hat, dass der Bestand des Weges "im Sinne der Erwägungen" mit einer Personaldienstbarkeit geregelt und im Grundbuch eingetragen wird. Verweist das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.10, BVGE 2009/46 E. 2.1). Aus den zum Dispositiv gehörenden Erwägungen (vgl. hierzu vorstehend E. 3) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch zu errichten ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die getroffene Regelung sei mangelhaft, weil in der Auflage die Person, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit zu errichten sei, nicht genannt werde, erweist sich deshalb als unbegründet. Fest steht, dass es sich um eine Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch handelt (vgl. Urteile des BGer 5A_181/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2 und 5A_550/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.1).

4.2.2 Dass das Enteignungsrecht der Beschwerdegegnerin zusteht, lässt sich sodann nicht nur der angefochtenen Verfügung entnehmen, sondern bereits der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015. Darin wurde der Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht zu Lasten der Parzellen Nr. 86 und 87 explizit erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 10. August 2016 fest, dass die vorgesehenen Enteignungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Lediglich die in enteignungsrechtlicher Hinsicht getroffenen Anordnungen wurden als nicht ausreichend genau beurteilt, weshalb die Verfügung vom 16. Dezember 2015 teilweise aufgehoben und die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Urteils des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 8.4 und 9). Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwerdegegnerin war insofern von der Aufhebung nicht mitumfasst. Die Enteignungsberechtigung der Gemeinde La Punt Chamues-ch braucht daher nicht geprüft zu werden.

4.2.3 Schliesslich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe das zu enteignende Recht in der Verfügung in Bezug auf Natur und Umfang nicht genügend detailliert umschrieben, so dass es mit entsprechendem Stichwort im Grundbuch eingetragen werden könne, als unbegründet. Aus der zum Dispositiv gehörenden Erwägung 3.2.1 der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass es sich um ein "auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fuss- und Fahrwegrecht" zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch handelt. Damit lässt sich die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort gemäss Art. 98 Abs. 2 Bst. c
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
1    Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2    Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a  die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b  die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c  die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d  gegebenenfalls die folgenden Angaben:
d1  die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
d2  die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
d3  die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e  auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f  auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g  das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h  den Hinweis auf den Beleg.
3    Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) ohne Weiteres im Grundbuch eintragen. Das einzutragende Stichwort für die Dienstbarkeit wird vom Grundbuchamt festgelegt (Art. 98 Abs. 3
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
1    Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2    Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a  die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b  die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c  die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d  gegebenenfalls die folgenden Angaben:
d1  die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
d2  die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
d3  die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e  auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f  auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g  das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h  den Hinweis auf den Beleg.
3    Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
GBV) und muss daher nicht in der angefochtenen Verfügung oder dem Landerwerbsplan explizit festgehalten werden, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1.b) beantragen. Der Umfang der Dienstbarkeit ergibt sich sodann aus dem mit der angefochtenen Verfügung genehmigten Landbedarfsplan inkl. Rechtserwerbstabelle. Daraus sind die Lage des zu erstellenden Weges, die belasteten Grundstücke und das Mass der beanspruchten Fläche (Angabe der Quadratmeter) ersichtlich. Alle für die Eintragung ins Grundbuch notwendigen Angaben (vgl. Art. 98 Abs. 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 98 Dienstbarkeiten - 1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
1    Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2    Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a  die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b  die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c  die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d  gegebenenfalls die folgenden Angaben:
d1  die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
d2  die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
d3  die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e  auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f  auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g  das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h  den Hinweis auf den Beleg.
3    Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
GBV) wurden somit in der angefochtenen Verfügung verbindlich festgelegt. Entsprechend kann auch nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe (teilweise) Befugnisse zur Regelung der Dienstbarkeit (Inhalt, Ausgestaltung, Natur, Umfang) an die Beschwerdegegnerin oder die ESchK delegiert, auch wenn die Formulierung der Auflage 2.1 diesbezüglich allenfalls etwas unglücklich ausgefallen sein mag.

4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Mangel in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 betreffend die Ausgestaltung der einzutragenden Dienstbarkeit in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise behoben hat, so dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden kann. Die angefochtene Verfügung ist insofern im Grundsatz nicht zu beanstanden.

5.
Geht es darum, unter mehreren möglichen Varianten für die Sanierung eines Bahnübergangs die geeignetste zu wählen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die im konkreten Fall relevanten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteile des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7; A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.3 und A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 7).

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem bereits mehrfach erwähnten Rückweisungsentscheid A-314/2016 unter Vornahme einer solchen Interessenabwägung zum Schluss gelangt, dass das Projekt der Beschwerdegegnerin (Aufhebung des Bahnübergangs und Ersatz durch eine rückwärtige Erschliessung) nicht zu beanstanden sei (E. 7.5). Auch hat es die Sicherstellung der rückwärtigen Erschliessung durch eine Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg als verhältnismässig beurteilt (E. 8.1). Dabei stand allerdings die konkrete Ausgestaltung der Dienstbarkeit noch nicht fest und eine gegenseitige Abwägung verschiedener Arten von Dienstbarkeiten wurde nicht vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht führte jedoch aus, dass der Flurweg, der über den Bahnübergang führt, zur Erschliessung verschiedener landwirtschaftlicher Parzellen aufrecht zu erhalten sei und diese Wegverbindung auch der Forstwirtschaft weiterhin zu Verfügung stehen müsse (E. 7.2.3 und 7.2.5). Das Projekt der Beschwerdegegnerin erweise sich zudem auch hinsichtlich des Fussgängerverkehrs als vorteilhaft (im Vergleich zu einer Sicherung des Bahnübergangs mit einer manuellen Bedarfsschranke; E. 7.3.8). Implizit ging das Bundesverwaltungsgericht damit davon aus, dass der Flurweg auch künftig für Fussgänger zugänglich bleibt. Nachfolgend bleibt daher zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz verfügte Anordnung eines auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit als rechtmässig anzusehen ist oder ob - wie von den Beschwerdeführenden beantragt - eine weniger weit gehende Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich über den Weg erschlossen werden sollen; eventualiter ein auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde) zu verfügen wäre.

5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim aufzuhebenden Bahnübergang um einen öffentlichen Bahnübergang handelt (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.11). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit über den Stand vor der Aufhebung des Bahnübergangs hinausgehen soll und die Beschwerdeführenden legen dies auch nicht näher dar. Mit Mehrverkehr ist denn auch nicht zu rechnen. Der Flurweg, der über den aufzuhebenden Bahnübergang führt und welcher neu durch den über das Grundstück der Beschwerdeführenden zu erstellenden Weg erschlossen werden soll, stellt für Fahrzeuge weiterhin eine "Sackgasse" dar (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.2), weshalb im Vergleich zur bisherigen Situation kein zusätzlicher Fahrzeugverkehr zu erwarten ist. Auch besteht aufgrund der Wegverlegung kein Anlass, von einer Zunahme bei den Fussgängern auszugehen. Das vorgesehene Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit stellt insofern eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang dar.

5.2 Das geplante Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück der Beschwerdeführenden dient in erster Linie der Erschliessung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. 81, 758, 759, 760 und 761. Diese wären bei ersatzloser Aufhebung des Bahnübergangs ansonsten nicht mehr bewirtschaftbar. Sodann ist die bestehende Wegverbindung auch im Interesse der Forstwirtschaft aufrecht zu erhalten. Genutzt wird der über den aufzuhebenden Bahnübergang führende Flurweg zudem von einem Imker und von Spaziergängern. Zumindest in der schneefreien Zeit stellt der Flurweg für Fussgänger keine Sackgasse dar und bildet mit einem anderen Flurweg einen "Rundweg" (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.2, 7.2.5, 7.3.7 und 7.3.8). Es handelt sich dabei zwar nicht um einen offiziellen Wanderweg. Nichtdestotrotz besteht an der Erhaltung dieses seit geraumer Zeit bestehenden Spazierweges zumindest ein gewisses öffentliches Interesse, auch wenn es isoliert betrachtet wohl nicht ausreichen würde, die ersatzlose Aufhebung des Bahnüberganges zu verhindern.

Mit dem vorgesehenen auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch bleiben die vorerwähnten Nutzungen des Flurwegs weiterhin im gleichen Umfang gewährleistet. Es stellt eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang dar (vgl. vorstehende E. 5.1). Demgegenüber würde diesbezüglich sowohl mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines beschränkten Wegrechts zugunsten der land- und forstwirtschaftlich zu erschliessenden Grundstücke als auch mit einem auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschränkten Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde eine Einschränkung erfolgen. Der Flurweg wäre künftig nur noch für forst- und landwirtschaftliche Zwecke nutzbar. Anderweitige "Gelegenheitsnutzungen" wären nicht mehr möglich (vgl. auch Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.7). Insbesondere stände der Weg Spaziergängern nicht mehr zur Verfügung. Fraglich wäre auch, ob der Imker weiterhin zur Nutzung des Flurweges berechtigt wäre. Die Imkerei könnte wohl unter die landwirtschaftliche Nutzung subsumiert werden. Allerdings wäre bei einer Ausgestaltung des Fuss- und Fahrwegrechts als Grunddienstbarkeit der Imker nur dann zur Ausübung der Dienstbarkeit bzw. des Fuss- und Fahrwegrechts befugt, wenn ihm der Eigentümer des berechtigten Grundstücks ein Nutzungsrecht am Grundstück (z.B. Nutzniessung, Pacht, Miete) einräumt (vgl. BGE 131 III 345 E. 3.1). Die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin gewählte Ausgestaltung der Dienstbarkeit erweist sich somit mit Blick auf die öffentlichen und privaten Interessen am Erhalt der bisherigen Wegverbindung als vorteilhafter. Hingegen wäre das Interesse der Beschwerdeführenden an einer möglichst geringen Belastung ihres Eigentums mit den von ihnen beantragten Varianten besser gewahrt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Belastung in tatsächlicher Hinsicht nur in sehr geringem Umfang tiefer ausfallen würde. Einzig die Nutzung durch die Spaziergänger würde entfallen. Diese Belastung kann insgesamt aber als gering eingestuft werden. Nur in der schneefreien Zeit besteht ein "Rundweg", weshalb sich die Beanspruchung durch Fussgänger hauptsächlich auf das Sommerhalbjahr beschränkt (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.8). In Anbetracht dieser geringen Zusatzbelastung und da die Wegverbindung ohnehin aufrecht zu erhalten ist, erscheint es angebracht, den Weg - wie bisher - auch Spaziergängern zur Verfügung zu stellen. Die gleichwertige Ersatzlösung, wie sie von der Vorinstanz verfügt wurde, ist daher den von den Beschwerdeführenden beantragten Varianten vorzuziehen.

5.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1 und A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das vorgesehene auch für die Öffentlichkeit bestimmte, dauernde Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch ist ohne Weiteres geeignet, das angestrebte Ziel, nämlich die Sicherstellung der bisherigen Wegverbindung, zu erreichen, stellt es doch eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang dar. Weiter erweist es sich als erforderlich, um sämtliche zu berücksichtigenden Interessen zu wahren. Die möglichen Alternativen tragen den von der Aufhebung des Bahnübergangs betroffenen Interessen nicht vollumfänglich Rechnung und würden zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung im Vergleich zur aktuellen Situation führen. Eine gleichermassen geeignete, aber mildere Massnahme besteht insofern nicht. Schliesslich ist die vorgesehene Dienstbarkeit den Beschwerdeführenden angesichts der Interessenlage zumutbar.

5.4 Aus dem Verbot der Mehrbelastung nach Art. 739
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
ZGB lässt sich sodann vorliegend nichts ableiten. Art. 739
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
ZGB bestimmt, dass dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden darf, wenn sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes ändern. Diese Regelung gilt nach Art. 781 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
1    Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2    Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3    Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
ZGB auch bei Personaldienstbarkeiten, massgebend sind allerdings die veränderten Bedürfnisse der dienstbarkeitsberechtigten Person und nicht des berechtigten Grundstücks (vgl. Etienne Petitpierre in: Basler Kommentar, ZGB II, 5. Aufl. 2015, Art. 781 N 7). Art. 739
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
ZGB ist vorliegend, wo es erst um die Eintragung der Dienstbarkeit geht, nicht anwendbar. Das einzutragende Fuss- und Fahrwegrecht dient den erwähnten Bedürfnissen (vgl. vorstehend E. 5.2, erster Absatz). Sollten sich die Bedürfnisse in Zukunft ändern und eine Mehrbelastung zur Folge haben, bleibt den Beschwerdeführenden die Anrufung von Art. 739
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
ZGB unbenommen. Von einer Aushebelung des Verbots der Mehrbelastung nach Art. 739
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
ZGB kann nicht gesprochen werden.

5.5 Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass die Eintragung eines auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit als zulässig und auch verhältnismässig anzusehen ist. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

6.
Nicht angefochten wurden die Anordnungen zur Kostentragung (Auflagen 2.2 - 2.4). Fraglich ist jedoch, ob die Regelung der temporären Enteignung (Auflage 2.5) Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet oder nicht.

6.1 In Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Auflage 2.5. Davon abweichend führen sie im formellen Teil ihrer Beschwerde jedoch explizit aus, "nicht angefochten werden Ziff. III.2.2 bis III.2.5 der besagten Plangenehmigung" (vgl. Ziff. II./5 der Beschwerde). Im materiellen Teil der Beschwerde äussern sich die Beschwerdeführenden dann auch mit keinem Wort zur Regelung der temporären Enteignung in Auflage 2.5. Nur am Schluss ihrer Begründung zu ihrem Eventualantrag bringen sie wiederum vor, dass "Ziff. III.2.1 und 5" der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien (vgl. Ziff. IV./c/5 der Beschwerde).

6.2 Nach Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG ist eine Beschwerde zu begründen. Mit anderen Worten haben die Beschwerdeführenden darzulegen, weshalb sie die angefochtene Verfügung beanstanden. Minimal wird gefordert, dass die Begründung sachbezogen ist und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Sodann muss die Begründung auf einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG schliessen lassen (BGE 135 II 172 E.2.2.2 und 131 II 470 E. 1.3; Urteile des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.3.3 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3; Seethaler/Portmann in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 62 und 71 f., Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.219).

6.3 Eine solche Begründung fehlt in Bezug auf die Auflage 2.5. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, aus welchem Grund die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufgehoben werden soll und inwiefern die Beschwerdeführenden die Regelung betreffend die temporäre Enteignung beanstanden. Sofern die Aufhebung der Auflage 2.5 aus denselben Gründen verlangt werden sollte, wie sie in Bezug auf die Auflage 2.1 geltend gemacht wurden, so kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die Beschwerde erweist diesbezüglich jedenfalls als unbegründet.

7.
Schliesslich sind auch die übrigen von den Beschwerdeführenden beantragten Ergänzungen der angefochtenen Verfügung sowie der damit genehmigten Landbedarfspläne (inkl. Rechtserwerbstabelle) abzulehnen. Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwerdegegnerin erfolgte bereits in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2.2) und muss daher in der angefochtenen Verfügung nicht mehr explizit erwähnt werden. Dass eine Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG), weshalb die volle Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber den von der Enteignung betroffenen Grundeigentümern von der Vorinstanz nicht verfügt werden musste. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich die Anweisung an die Vorinstanz, die Angelegenheit zur weiteren Einsprachebehandlung der ESchK zu überweisen. Diese Pflicht der Vorinstanz ist in Art. 18k
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18k - 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG129 durchgeführt.130
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG129 durchgeführt.130
2    ...131
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EBG normiert. Die Kostentragung hat die Vorinstanz sodann in den von den Beschwerdeführenden nicht angefochtenen Auflagen 2.2 bis 2.4 geregelt. Entsprechend erübrigt es sich, diese Regelungen auch in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung oder in die Landbedarfspläne aufzunehmen.

8.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Mangel in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 betreffend die Ausgestaltung der einzutragenden Dienstbarkeit in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise behoben hat. Das vorgesehene auch für die Öffentlichkeit bestimmte, dauernde Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit erweist sich als zulässig und verhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist auch ansonsten nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher entsprechend abzuweisen.

9.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

9.1 Vorliegend wurde mit der Plangenehmigungsverfügung zugleich über eine enteignungsrechtliche Einsprache der Beschwerdeführenden entschieden. In solchen kombinierten Verfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestimmungen des EntG (vgl. BGE 111 Ib 32 E. 3, Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5 sowie Urteile des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 10.1, A-982/2015 vom 22. Juni 2016 E. 8 und A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 7.3 und 8.1).

Gemäss Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG sind die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigneten, vom Enteigner zu tragen. Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.

Vorliegend wird die Beschwerde zwar abgewiesen. Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind jedoch keine Gründe ersichtlich.

9.2 Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

9.3 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des eher geringen notwendigen Zeitaufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und c VGKE) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6382/2017
Date : 28. Dezember 2018
Published : 14. Januar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Aufhebung des ungesicherten Bahnübergangs


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5
EBG: 18f  18k
EntG: 16  116
GBV: 98
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  14
VwVG: 5  48  49  50  52  62
ZGB: 739  781
BGE-register
111-IB-32 • 131-II-470 • 131-III-345 • 135-II-172 • 136-I-29
Weitere Urteile ab 2000
1C_582/2013 • 5A_181/2011 • 5A_550/2011
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