Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3154/2015

Urteil vom 28. Dezember 2017

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

A._______, geboren am (...),

Beschwerdeführer,

B._______, geboren am (...),

Parteien Beschwerdeführerin,

Syrien,

vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben ehemalige Ajnabi kurdischer Ethnie, stammen aus der Provinz Hasaka, hatten ihren letzten Wohnsitz in C._______ und sind seit dem Jahre 2011 im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer habe als (...) gearbeitet und die Beschwerdeführerin sei als (...) tätig gewesen.

B.
Im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz reisten sie mit einem in Beirut (Libanon) ausgestellten Visum am 11. April 2014 in die Schweiz ein und ersuchten am 17. April 2014 um Asyl. Am 1. Mai 2014 fanden die Befragungen zur Person statt (BzP; Akten SEM A6/12 und A8/12) und am 6. Februar 2015 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (A24/9 und A25/9).

C.
Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die allgemeine Lage in Syrien habe sich verschlechtert und die Grundversorgung sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Es herrsche Krieg im Land. Kurz vor der Ausreise seien ihm unbekannte Leute zwei Mal bei ihm zu Hause erschienen. Das erste Mal hätten sie sich nach seinem Namen erkundigt, gefragt, ob er Vermögen habe, ein Haus besitze, ob die Familie in diesem Hause lebe und ob er Verwandte im Ausland habe. Dann seien sie wieder gegangen. Er wisse nicht, wer die Leute gewesen seien und was sie bezweckt hätten. Mit der Armee, der Polizei und den Behörden in seinem Land hätten er und die anderen Familienangehörigen keine Probleme gehabt. Die ihm unbekannten Leute seien acht bis zehn Tage später nochmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Er habe Angst gehabt, von ihnen getötet zu werden. Es könne aber auch sein, dass sie ihn hätten erpressen wollen, ihnen Geld zu geben, da er Kinder im Ausland habe. Auch seien einmal aus seinem Haus zwei Gasflaschen, Decken und sein Motorrad gestohlen worden.

Im Weiteren brachte er vor, er habe neun bis elf Jahre für die Hiyadi Partei beziehungsweise für die Kurdisch-Demokratische Partei in Syrien gearbeitet. Er habe an Sitzungen teilgenommen, manchmal sein Haus für Sitzungen zur Verfügung gestellt, Parteizeitungen verteilt und Wachtdienst im Haus des Parteisekretärs geleistet.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP nebst der Kriegssituation im Wesentlichen der Befürchtung ihrer Familie Ausdruck, eines Tages von unbekannten Leuten aufgesucht und getötet zu werden. Im Sommer 2013 seien unbekannte Leute in einem geschlossenen Fahrzeug zu ihnen nach Hause gekommen und hätten mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Diese Leute seien lediglich ein Mal gekommen. Diese Leute hätten auch erfahren, dass mehrere Söhne im Ausland leben würden und die Beschwerdeführenden finanziell gut gestellt gewesen seien. Sie habe Angst gehabt, dass eines Tages jemand ihre Kinder entführen und danach Lösegeld erpressen könnte.

Im Rahmen der einlässlichen Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit ungefähr dem Jahre (...) normales Mitglied der Kurdisch-Demokratischen Partei in Syrien gewesen, es hätten Sitzungen bei ihm zu Hause und bei Parteikollegen stattgefunden, er habe jeweils die Zeitung der Partei verteilt und einen jährlichen Beitrag bezahlt. Er sei früher immer wieder von den Behörden gesucht worden, habe sich aber jeweils verstecken können. Auch kurz vor seiner Ausreise aus Syrien sei er zwei oder drei Mal von Angehörigen - Informanten und Agenten - der Baath-Partei gesucht worden, die er aber nicht kenne. Die Beschwerdeführenden hätten Angst gehabt, verhaftet zu werden, weshalb sie in der letzten Zeit (vor der Ausreise) selten zu Hause gewesen seien. Deshalb sei auch in ihr Haus eingebrochen worden. Wahrscheinlich hätten sie jemanden von ihnen verhaften wollen. Er gehe davon aus, dass diese Leute ihn hätten verhaften wollen, damit er für sie als Agent arbeite. Er habe in der Erstbefragung angegeben, in welchen Dörfern er gewohnt habe und auch, dass er zuletzt auch im Dorf D._______ gewesen sei, worüber er kurz habe erzählen wollen, ihm aber gesagt worden sei, er solle dies bei der zweiten Befragung erzählen. Eines Tages seien ihm unbekannte bewaffnete Leute zu Hause erschienen und ein Bewaffneter habe ihn gefragt, ob dies sein Haus sei und was er arbeite und so weiter. Danach seien sie weggefahren. Etwa fünf, sechs Tage später sei in ihr Haus eingebrochen worden. Diese bewaffneten Leute habe er niemals wieder gesehen. Als später in der Nacht in sein Haus eingebrochen worden sei, seien die Beschwerdeführenden zu Hause gewesen, hätten jedoch geschlafen. Auf Nachfrage während der Anhörung, wann der Beschwerdeführer einige Male gesucht worden sei, gab er an, er wisse dies nicht mehr, er sei selber nie zu Hause gewesen und die Leute hätten die Beschwerdeführerin nach seinem Aufenthalt gefragt. Er gehe davon aus, dass die Leute, die sich nach ihm erkundigt hätten, gewusst hätten, dass er für die kurdische Partei arbeiten würde. Das letzte Mal sei er gesucht worden, als die Beschwerdeführenden eingebürgert worden seien und er gehe davon aus, dass diese Suche im Jahre 2011 gewesen sei. Auf die Nachfrage, von wem genau er gesucht worden sei, erklärte er, er wisse dies nicht. Nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges seien sehr viele verschiedene Organisationen gegründet worden und in der Nähe ihrer Wohnregion würden viele arabische Stämme leben, von denen viele untereinander verfeindet seien. Nachdem es keine staatliche Sicherheit mehr gegeben habe, habe es immer wieder Racheakte und Tötungsfälle gegeben.

Auf die Nachfrage, was Anfang des Jahres 2014 (Ausreise aus dem Heimatland) der genaue Grund für das Verlassen seines Wohnortes gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, die Lage sei sehr unsicher und überall seien Kämpfe im Gang gewesen. Täglich seien unzählige Menschen ums Leben gekommen. Zudem habe es an allen Enden gefehlt. Es habe fast kein Brot, fast keinen Strom und fast kein Wasser mehr gegeben und sie seien eine arme Familie.

Bei einem ersten Ausreiseversuch der Beschwerdeführenden aus Syrien im Mai 2013 sei während der Busfahrt zur Grenze Libanons in der Nacht auf den Bus geschossen worden, wobei der Chauffeur gestorben sei und mehrere Personen verletzt worden seien. Deshalb seien die Beschwerdeführerenden nach C._______ zurückgekehrt.

Im Weiteren machte er geltend, als Ajnabi habe er unter dem Druck der syrischen Regierung gelitten. Er habe als Personalausweis lediglich einen Registerauszug besessen, der nicht für Auslandreisen gültig gewesen wäre. Nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien hätten Nachbarn sie informiert, dass ihr Haus durch Bombenangriffe beschädigt worden sei.

Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der vertieften Anhörung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei einige Male zu Hause gesucht worden, sie habe diese Leute jedoch nicht gekannt. Eines Tages seien ihr unbekannte bewaffnete und vermummte Leute mit einem Auto zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gefragt, ob das Haus dem Beschwerdeführer gehöre. Weiteres hätten sie nicht gesagt, hätten sie nur angeschaut und seien wieder gegangen. Sie wisse nicht, wann das geschehen sei, es könnte jedoch ungefähr sieben oder acht Monate vor ihrer Ausreise aus Syrien gewesen sein. Sie habe diese Leute niemals wieder gesehen oder mit diesen Kontakt gehabt. Die Beschwerdeführenden hätten in der Folge ihr Haus verlassen und mit ihrem Sohn in verschiedenen Dörfern bei verschiedenen Verwandten gelebt, weil sie Angst gehabt hätten, jemand von ihrer Familie könnte von diesen Leuten entführt werden. Auf die Nachfrage, weshalb sie denn anlässlich der BzP gesagt habe, bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt zu haben, entgegnete sie, die Dörfer würden auch zu C._______ gehören. C._______ sei ihre offizielle Adresse. Sie hätten sich in den Dörfern E._______, F._______ und D._______ aufgehalten. Wann der Beschwerdeführer zum letzten Mal gesucht worden sei, wisse sie leider nicht mehr.

Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben der "Kurdischdemokratischen Progressiven Partei in Syrien, Schweizerische Organisation" (P.D.P.K.S.) zu den Akten.

Zudem reichten sie ihre syrischen Reisepässe (ausgestellt am 16/8/2012 in Hasaka-Center [Beschwerdeführerin] und am 18/12/2013 in Hasaka-Center [Beschwerdeführer]), ihre Identitätskarten und ihr Familienbüchlein ein.

D.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 (eröffnet am 17. April 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen würden einesteils den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) und zum anderen Teil den Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügen.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai 2015 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, der ablehnende Asylentscheid des SEM vom 15. April 2015 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Dabei werden unter anderem exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend gemacht.

F.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 wurde insoweit auf die Beschwerde verwiesen, als dort bereits erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an politischen Veranstaltungen und an Demonstrationen teilgenommen habe. Damit setze er sein in der Heimat begonnenes Engagement fort. Es wurden Kopien von Fotografien verschiedener Anlässe zu den Akten gereicht, so einer Demonstration in G._______, einer politischen Veranstaltung und einer Demonstration in H._______. Der Beschwerdeführer machte geltend, dabei sei entscheidend, dass er jeweils direkt neben dem Präsidenten der Yekiti Partei in der Schweiz und damit einer führenden Figur des syrischen Widerstandes gestanden habe. Auf anderen Fotografien sei er jeweils unmittelbar neben anderen entsprechenden führenden Personen abgebildet. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der P.D.P.K.S. zu den Akten, worin bestätigt werde, dass für ihn wegen seiner politischen Aktivitäten und seines Engagements ein friedliches Leben in Sicherheit in Syrien nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem wurden die Kopien von J._______ Flüchtlingspässen von (...) Söhnen der Beschwerdeführenden eingereicht.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Jürg Walker, Fürsprech und Notar, I._______, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Vorinstanz wurde ersucht, bis zum 10. Juni 2015 eine Vernehmlassung einzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien verschiedener Fotografien zu den Akten, auf denen er zusammen mit führenden Personen und Parlamentsmitgliedern der kurdischen Partei Syriens abgebildet sei. Er sei selbst auch Mitglied dieses Parlaments. Er bringt vor, die Fotografien würden belegen, dass er die wichtigsten kurdischen Politiker kenne und in den höchsten Kreisen verkehre. Die Fotografien seien zum Teil auch im Internet publiziert worden.

J.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 nahm das SEM zu verschiedenen Punkten der Beschwerdeschrift Stellung.

Dabei entgegnete das SEM zur geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der in J._______ als Flüchtlinge anerkannten Kinder, die Beschwerdeführenden hätten weder in der Anhörung noch in der BzP eine politisch motivierte Reflexverfolgung geltend gemacht; die Kinder der Beschwerdeführenden seien denn auch in J._______ als Flüchtlinge anerkannt worden, bevor die Beschwerdeführenden aus Syrien ausgereist seien. Das entsprechende Vorbringen sei nachgeschoben, unverständlich und konstruiert. Auch könne die Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden nach dem im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen nicht nachvollziehbar begründet werden. Zudem seien alleine durch den im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen weder objektive Nachfluchtgründe noch Reflexverfolgung automatisch gegeben.

Es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würde. Sein exilpolitisches Verhalten und insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit politisch wichtigen Personen habe ablichten lassen, bedeute nicht ohne weiteres, dass er sich deshalb selbst in bedeutender Weise politisch exponiert hätte. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den Schreiben des Rechtsvertreters ersichtlich werde, welche Funktion der Beschwerdeführer bei seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeit ausübe.

K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht.

L.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.

Dabei führten sie im Wesentlichen aus, es sei dem SEM insofern zuzustimmen, als sie vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Jedoch wären sie bei einer Rückkehr nach Syrien infolge der Kontakte mit ihren Kindern im Ausland dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt.

Auch seien entgegen der Einschätzung des SEM subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen, da der Beschwerdeführer als Freund des Präsidenten der Yekiti Partei und des Präsidenten der kurdischen Partei Syriens selbst auf dem Radar des syrischen Geheimdienstes erscheinen würde. Dabei müsste er bei einer Rückkehr nach Syrien Befragungen verbunden mit Misshandlungen und Folter riskieren. Das SEM verweise in diesem Zusammenhang auf ein überholtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

M.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 wurde ein Dokument zu den Akten gereicht, wobei es sich um einen den Beschwerdeführer betreffenden syrischer Suchbefehl im Original handle, der vor einiger Zeit einem Neffen des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei.

Im Weiteren wurden mehrere Fotografien, die den Beschwerdeführer zusammen mit führenden Persönlichkeiten der kurdischen Exilpolitik zeigen würden, eingereicht.

Mit Eingabe vom 5. November 2015 wurde eine Liste nachgereicht, die die Namen und Funktionen der auf den Fotografien abgelichteten Personen bezeichnet.

N.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 wurden weitere Fotografien zu den Akten gereicht, die den Beschwerdeführer bei kurdischen Veranstaltungen und zusammen mit Persönlichkeiten der kurdischen exilpolitischen Szene zeigen würden. Die Fotografien seien über Facebook öffentlich zugänglich.

O.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 wurden Fotografien eingereicht, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration vom (...) 2016 in G._______ und nach der Demonstration zusammen mit Persönlichkeiten der kurdischen exilpolitischen Szene zeigen würden.

P.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein, mit dem Hinweis auf das mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 als Suchbefehl bezeichnete Schriftstück und auf die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten exilpolitischen Aspekte.

Q.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. April 2017 führte das SEM aus, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Es gelte dennoch anzumerken, dass der eingereichte Suchbefehl vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, also am 5. Mai 2014, verfasst worden sei und somit dessen vermeintliche Verfolgung im Heimatland vor seiner Ausreise nicht zu stützen vermöge.

Die zusätzlich eingereichten Fotos mit verschiedenen, angeblich politisch wichtigen Personen würden weder die Funktion des Beschwerdeführers bei seiner angeblichen politischen Tätigkeit aufzeigen noch lasse sich aus diesen eine eigene in bedeutender Weise politische Exponiertheit ableiten. Es müsse demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der syrischen Behörden stehen und es bei einer Rückkehr zu asylrechtlich relevanten Nachteilen kommen würde.

R.
Mit Verfügung vom 20. April 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik.

S.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wiesen die Beschwerdeführenden vorab darauf hin, dass am kommenden Tag eine wichtige Sitzung der kurdisch-syrischen Opposition stattfinden werde, an der es auch darum gehen werde, welche Funktion der Beschwerdeführer übernehmen werde. Um den Ausgang der Sitzung in das vorliegende Verfahren einbringen zu können, wurde um angemessene Fristansetzung ersucht.

Im Weiteren wurde der Vernehmlassung vom 13. April 2017 im Wesentlichen entgegnet, Beweisurkunden seien so lange als echt zu betrachten, bis deren Unechtheit belegt sei. Es müsse von der Echtheit des Suchbefehls ausgegangen werden. Dass dieser erst am 5. Mai 2014 erlassen worden sei, hänge anscheinend damit zusammen, dass für die syrischen Behörden kein Anlass bestanden haben möge, einen solchen auszustellen, solange der Beschwerdeführer noch in Syrien geweilt habe.

Zudem bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Einschätzung, wonach bezüglich des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevante subjektive Nachfluchtgründe bestehen würden.

T.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, es scheine, dass die letzte Sitzung der kurdisch-syrischen Opposition kein klares Ergebnis (bezüglich der Funktionszuteilung an den Beschwerdeführer) ergeben habe. Hingegen könne ein Bericht des Vorsitzenden der Schweizer Organisation der Kurdischdemokratischen Progressiven Partei in Aussicht gestellt werden.

U.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Schweizer Organisation der Kurdischdemokratischen Progressiven Partei Syriens vom 26. Mai 2017 ein, in dem der Beschwerdeführer als verlässlicher Mitarbeiter, der an jeder Sitzung und allen Veranstaltungen teilnehme, sich sehr für die kurdische Sache einsetze und bei der Organisation mithelfe, bezeichnet wird. Zudem liess der Beschwerdeführer ein eigenes Schreiben vom 16. Juni 2017 einreichen, in dem er mitteilte, dass am (...) 2017 in G._______ eine Versammlung von sechs kurdischen Parteien stattgefunden habe. Hierzu legte er mehrere Fotografien bei, auf denen er wiederum mit Kaderleuten von kurdischen Parteien abgebildet sei. Im Weiteren teilte der Beschwerdeführer mit, er sei von seiner Partei an eine Veranstaltung von (kurdischen) Parteien in Deutschland zu einem 60-Jahre-Jubiläum eingeladen worden, an der er mangels Reisebewilligung nicht habe teilnehmen können.

V.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter Kopien zweier Fotografien zu den Akten, die er im Original in einem ebenfalls von ihm vertretenen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (D-6354/2016) aktenkundig gemacht habe. Diese Fotografien würden den Beschwerdeführer bei einer Veranstaltung vom (...) 2017 in K._______ für die Unabhängigkeit Kurdistans und bei einer Kundgebung vom (...) 2017 in G._______ zeigen. Sie würden einmal mehr belegen, dass er eine wichtige Person der kurdischen Opposition sei und immer an politischen Veranstaltungen an vorderster Front teilnehme. Da die Fotografien über Facebook geteilt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden Bescheid wüssten.

W.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer weitere 22 Fotografien einreichen, die ihn an verschiedenen Veranstaltungen für die kurdische Sache zusammen mit verschiedenen kurdischen Persönlichkeiten abgebildet zeigen würden. Auf fünf weiteren Fotografien sei er zusammen mit dem Vertreter der kurdischen Regionalregierung in der Schweiz zu sehen. Wiederum wird hervorgehoben, dass davon zahlreiche Fotografien auf Facebook geteilt worden seien.

Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des Antrages, bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen (vgl. unten E. 3) - einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Das SEM hat die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Vollzugshindernisse sind alternativer Natur und erst anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wieder zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Demzufolge besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den entsprechenden Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen, beziehungsweise vom Gericht aufgrund einer Reflexverfolgung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme aus diesem Grund explizit anzuordnen, nicht einzutreten ist. Wie unter Erwägung 5.4.3 ersichtlich wird, machen die Beschwerdeführenden keine bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland bestandene Reflexverfolgung mehr geltend. Eine allfällige Reflexverfolgung, die erst nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden ist, ist unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend.

Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Zwar hält die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

5.

5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu Recht verneint hat.

5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen, die sich hauptsächlich als Folge der kriegerischen Ereignisse im Heimatland der Beschwerdeführenden ergeben haben, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und demnach nicht zur Gewährung von Asyl führen. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. In der Beschwerde wird denn auch zu Recht explizit keine gegenläufige Ansicht vertreten.

5.3 Das Gericht teilt die mit der angefochtenen Verfügung des SEM dargelegte Einschätzung, dass keine glaubhaften Hinweise gegeben sind, die Beschwerdeführenden wären in ihrem Heimatland gezielt gegen ihre Person gerichteten ernsthaften Nachteilen aus in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen ausgesetzt gewesen. Das SEM hat im Resultat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit sie für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen und hat in ausgewogener Weise unter zutreffenden Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen in rechtskonformer Anwendung der Glaubhaftigkeitskriterien entschieden.

Das SEM stellt aufgrund der Aktenlage richtigerweise fest, dass es dem Beschwerdeführer auch auf mehrfaches Nachfragen nicht gelang, präzise Angaben über die angebliche Verfolgung zu machen, seine Aussagen hierüber ausschliesslich allgemein gehalten sind, keinen persönlichen Bezug zeigen und auf Vermutungen beruhen, die er nicht erklären konnte. Das SEM verweist zutreffend auf die entsprechenden Aktenstellen (A24/9 F21-24). Die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, die Angaben des Beschwerdeführers seien so genau, wie dies möglich sei, sind nicht stichhaltig, da sie die unpräzisen Angaben mit mangelndem persönlichem Bezug nicht zu erhellen vermag und diese bestehen bleiben. Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, dass, wäre der Beschwerdeführer zu Hause gewesen, er wohl umgebracht, verhaftet oder entführt worden wäre, und es in der Natur der Sache liege, dass man die Flucht ergreifen müsse, wenn die Situation (durch die unbekannten bewaffneten und vermummten Leute) bedrohlich geworden sei, gehen im vorliegenden Kontext offenkundig am Thema vorbei. Das SEM bezog sich bei der hier in Frage stehenden Erwägung nicht auf den geltend gemachten Besuch der unbekannten bewaffneten Leute, sondern auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mehrmals in seiner Abwesenheit, vermutungsweise wegen seiner politischen Ausrichtung, gesucht worden und habe sich deswegen verstecken müssen. Das diesbezügliche Aussageverhalten ist nicht nur, wie festgestellt, oberflächlich und auf weitestgehend unpersönlicher Schilderung basierend, sondern zudem insofern widersprüchlich, als sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP noch versicherten, mit der Armee, der Polizei und den Behörden in ihrem Land hätten sie und die anderen Familienangehörigen keine beziehungsweise nie Probleme gehabt (A6/12, Pt. 7.01; A8/12, Pt. 7.01). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung, er sei früher immer wieder von den Behörden gesucht worden, habe sich aber immer wieder verstecken können (A24/9 F21) und auch kurz vor seiner Ausreise sei er zwei oder drei Mal von Angehörigen - Informanten und Agenten - der Baath-Partei gesucht worden, die er aber nicht kenne (A24/9 F22/23), muss als nachgeschobene Steigerung zentraler Aspekte und als diametral unterschiedliche Darstellung der Gesuchsbegründung erkannt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).

Auch fielen die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland entgegen den Einwänden in der Rechtsmittelschrift in relevanter Weise widersprüchlich aus. Der Beschwerdeführer legte anlässlich der BzP ausdrücklich dar, bis ins Jahr 1980 in D._______ in der Nähe von L._______ gelebt zu haben und dann nach C._______ gezogen zu sein, wo er bis zur Ausreise (aus dem Heimatland) gelebt habe (A6/12, Pt. 1.07), und brachte in der Anhörung vor, er habe in der BzP auch angegeben, zuletzt im Dorf D._______ gewesen zu sein. Dies kann dem entsprechenden Protokoll nicht entnommen werden, sondern nur, dass sie im Dorf D._______ auch ein Haus besessen hätten (A6/12, Pt. 2.01). Auch die Beschwerdeführerin schilderte an der BzP, sie habe nach dem Umzug von D._______ nach C._______ bis zur Ausreise immer dort gewohnt (A8/12, Pt. 1.07), und bestätigte und konkretisierte ihren letzten Wohnort im Heimatland mit C._______ unter Nennung des Quartiers und des genaueren Standortes des Hauses (A8/12, Pt. 2.01), während sie anlässlich der Anhörung angab, nach dem Besuch der unbekannten bewaffneten Leute, der ungefähr sieben bis acht Monate vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland stattgefunden habe (A25/8 F20), hätten die Beschwerdeführenden ihr Haus (C._______) verlassen und mit ihrem Sohn in verschiedenen Dörfern bei verschiedenen Verwandten gelebt (A25/8 F22). Wenn die Beschwerdeführerin auf die Nachfrage, weshalb sie denn anlässlich der BzP gesagt habe, bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt zu haben, antwortet, die Dörfer würden auch zu C._______ gehören, C._______ sei ihre offizielle Adresse und sie hätten sich in den Dörfern E._______, F._______ und D._______ aufgehalten (A25/8 F25), muss dies in Berücksichtigung der klaren Trennung der Wohnsitzorte anlässlich der BzP als unbehelflicher Versuch gewertet werden, die widersprüchlichen Angaben anzupassen, selbst wenn die genannten Dörfer im Bezirk C._______ liegen mögen.

Das Gericht folgt im Weiteren der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer die Umstände zum geltend gemachten Einbruch in das Haus (und dem damit folgenden Diebstahl) nicht widerspruchsfrei zu schildern vermochte, wenn er zu Beginn der Anhörung aussagte, die Beschwerdeführenden seien bei diesem Vorfall nicht zu Hause gewesen (A24/9 F13), und später ausführte, zum Zeitpunkt des Einbruches hätten sie zu Hause geschlafen (A24/9 F28). Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es müsse sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handeln, kann nicht gehört werden. Der Erklärungsversuch dazu, dass die Beschwerdeführenden wohl von den Einbrechern mitgenommen worden wären, wenn sie zu Hause gewesen wären, weshalb sie also gar nicht zu Hause gewesen sein könnten, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr stellt sich die Aussage des Beschwerdeführers in Frage 28 des Anhörungsprotokolls als umschreibende Erklärung dar, weshalb er die bewaffneten Leute nach dem ersten Besuch nie wieder gesehen habe (eben weil sie geschlafen hätten) und muss deshalb als gezielt willentliche Aussage gelten, sodass der Einwand eines Übersetzungsfehlers nicht sachgemäss und somit untauglich erscheinen muss. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich diese Aussage wiederum widersprüchlich zu den Angaben in der BzP ausnimmt, wenn der Beschwerdeführer dort zu Protokoll gibt, er habe mit den unbekannten bewaffneten Leute ein zweites Mal gesprochen, als sie acht bis zehn Tage nach dem ersten Besuch noch einmal zu ihm nach Hause gekommen seien (A6/12, Pt. 7.02).

Mit der Beschwerdeschrift erfährt das Vorbringen des Besuches von bewaffneten und maskierten Personen eine Steigerung, wenn ausgeführt wird, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nach einigen solcher Vorfälle aus Syrien geflohen seien (Beschwerde S. 7). Abgesehen davon ist jedenfalls der Einschätzung des SEM zu folgen, wonach davon auszugehen sei, dass die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien in keinem direkten Zusammenhang mit dem Zwischenfall stehe, als sich unbekannte Personen über ihr Vermögen erkundigt hätten oder dem Einbruch in ihr Haus, falls dieser tatsächlich stattgefunden haben sollte. Diese Einschätzung ist nebst der obigen Erwägungen umso berechtigter, als die Beschwerdeführerin angab, der Besuch der unbekannten bewaffneten Personen habe sich im Sommer 2013 (A8/12, Pt. 7.02) beziehungsweise ungefähr sieben oder acht Monate vor ihrer Ausreise aus Syrien (A25/8 F20) ereignet. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung auf die konkrete Nachfrage, was anfangs des Jahres 2014 nun der genaue Grund des Verlassens seines Heimatlandes gewesen sei, keine persönliche Verfolgung etwa aus politischen Gründen nannte, sondern ausschliesslich die allgemeine Unsicherheit und die schlechten Lebensbedingungen aufgrund der Kriegssituation hervorstrich (A24/9 F34). Auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zur (vorläufigen) Einschätzung der befragenden Person, es sei nicht ganz nachvollziehbar, dass seine Ausreise aus Syrien im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit stehe, vermochte der Beschwerdeführer nur äusserst vage zu erwidern, man hätte ihn, Gott sei sein Zeuge, umbringen können (A24/9 F35), und antwortete auf erneute entsprechende Nachfrage gänzlich ausweichend (A24/9 F36).

Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Akten, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführenden - abgesehen vom den Umständen entsprechend nicht hinreichenden Konkretisierungsvermögen - zu entscheidwesentlichen Aspekten nicht kongruent, mithin widersprüchlich ausgefallen ist. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und weit überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung und in der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM in entscheidwesentlicher Hinsicht keine stichhaltigen Einwände entgegengehalten, die eine Korrektur der Einschätzung des SEM rechtfertigen könnten. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten und somit betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden zu Recht verneint.

5.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat.

5.4.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Januar 2014. Vorab lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen.

Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt.

5.4.2 Der auf Beschwerdeebene als Original eingereichte Suchbefehl datiert vom 5. Mai 2014 und wäre somit vier Monate nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien verfasst worden. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass dieser erst am 5. Mai 2014 erlassen worden sei, hänge anscheinend damit zusammen, dass für die syrischen Behörden kein Anlass bestanden haben möge, einen solchen auszustellen, solange der Beschwerdeführer noch in Syrien geweilt habe. Die Echtheit dieses Dokumentes muss schon aus dem Umstand angezweifelt werden, dass es im Original eingereicht wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Suchbefehl einem Neffen des Beschwerdeführers im Original ausgehändigt werden sollte. Erfahrungsgemäss sind denn auch entsprechende Dokumente käuflich leicht erhältlich. Zudem wurde aufgrund der Prüfung der Aktenlage ersichtlich, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht worden sein sollte. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die syrischen Behörden im Zeitpunkt der Ausstellung des Suchbefehls im kurdisch kontrollierten Gebiet Syriens ohnehin keinen justiziablen Einfluss auszuüben im Stande gewesen sind. Dem eingereichten Dokument ist aus all diesen Gründen kein entscheidwesentliches Gewicht zugunsten einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus objektiven Nachfluchtgründen beizumessen.

5.4.3 Mit der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Beschwerdeführenden stünden in der Schweiz in engem Kontakt mit ihren Kindern, die in Syrien gesucht würden. (...) Söhne seien in J._______ als Flüchtlinge anerkannt, die sie jederzeit in der Schweiz besuchen kommen könnten. Indem die Beschwerdeführenden zudem in der Schweiz ihre Kinder getroffen und mit ihnen Kontakt hätten, wären sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Es handle sich dabei um einen objektiven Nachfluchtgrund, da die Beschwerdeführenden diesen nicht selber gesetzt hätten, sondern dieser einzig aufgrund ihres Aufenthaltes in der Schweiz entstanden sei.

In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 entgegnete das SEM zur geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der in J._______ als Flüchtlinge anerkannten Kinder der Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführenden weder in der Anhörung noch in der BzP eine politisch motivierte Reflexverfolgung geltend gemacht hätten; die Kinder der Beschwerdeführenden seien denn auch in J._______ als Flüchtlinge anerkannt worden, bevor die Beschwerdeführenden aus Syrien ausgereist seien. Das entsprechende Vorbringen sei nachgeschoben, unverständlich und konstruiert. Auch könne die Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden nach dem im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen nicht nachvollziehbar begründet werden. Zudem seien alleine durch den im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen weder objektive Nachfluchtgründe noch Reflexverfolgung automatisch gegeben.

In der diesbezüglichen Stellungnahme führten die Beschwerdeführenden aus, es sei dem SEM insofern zuzustimmen, als sie vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Jedoch wären sie bei einer Rückkehr nach Syrien infolge der Kontakte mit ihren Kindern im Ausland dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich vorliegend nicht um die Frage von objektiven, sondern von subjektiven Nachfluchtgründen. Für die Annahme einer Reflexverfolgung bestehen in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden nach dem im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Allein die Tatsache der Asylgewährung an Kinder der Beschwerdeführenden in J._______ und allenfalls in der Schweiz reichen jedenfalls nicht aus.

In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, dass SEM sei in der angefochtenen Verfügung nicht näher darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Kontakt zu ihren Kindern hätten. Es wird weder in den Rechtsbegehren noch im Fliesstext der Beschwerde explizit die Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht durch das SEM gerügt. Soweit die entsprechende Rüge jedoch sinngemäss erhoben worden sein sollte, ist festzuhalten, dass es nicht als Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht und mithin des Anspruches auf rechtliches Gehörs zu werten ist, wenn sich das SEM in seiner Verfügung nicht ausdrücklich zur Frage einer allfälligen Reflexverfolgung äusserte und allenfalls die Akten der Kinder nicht für den vorliegenden Entscheid beizog. Die Beschwerdeführenden selbst machten in den Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Reflexverfolgung aufgrund des Kontaktes mit ihren Kindern in J._______ oder in der Schweiz geltend. Angesichts der den Beschwerdeführenden obliegenden Pflicht anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), drängte sich für das SEM ein Aktenbeizug nicht auf, und es bestand auch keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zum Asylverfahren ihrer Kinder zu äussern oder diesbezüglich Abklärungen zu tätigen und von sich aus nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung zu suchen. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass die Beschwerdeführenden, soweit sie sich zu ihren Kindern im erstinstanzlichen Verfahren materiell geäussert haben, diametral widersprüchliche Angaben machten. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, weder er noch andere Familienmitglieder hätten je Probleme mit der Armee, Polizei oder Behörden in Syrien gehabt (A6/12, Pt. 7.01). Die Beschwerdeführerin sagte diesbezüglich in der BzP gleich aus und bestätigte zusätzlich explizit, auch "meine Kinder waren nie in Haft" (A8/12, Pt. 7.01). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, seine Kinder seien ins Gefängnis gekommen, weshalb sie später die Flucht ergriffen hätten, und ein Sohn von ihm sei im Jahre 2004 verhaftet und für 60 Tage ins Gefängnis gebracht und dort geschlagen und gefoltert worden (A24/9 F13). Ein derartiges Aussageverhalten musste wohl auch das SEM zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden veranlasst haben.

In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 legte das SEM die Gründe dar, weshalb aus seiner Sicht aufgrund des Kontaktes der Beschwerdeführenden mit ihren Kindern nach der Ankunft in der Schweiz keine Reflexverfolgung angenommen werden könne. Die Beschwerdeführenden konnten sich hierzu replikweise äussern.

5.4.4 Der Beschwerdeführer macht aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Es ist auf die im Sachverhalt dieses Urteils erfassten Eingaben und Ausführungen zu verweisen.

Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006/1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6).

In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 führte das SEM zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten aus, diese seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Durch die Teilnahme an Demonstrationen habe sich der Beschwerdeführer nicht in bedeutsamer Weise von der grossen Masse exilpolitisch tätiger Syrer abgehoben. Insbesondere sei die blosse Teilnahme an Demonstrationen nicht als qualifizierte Aktivität anzusehen, wegen welcher er aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die eingereichten Fotos würden weiter zeigen, dass er sich mit verschiedenen, angeblich politisch wichtigen Personen habe ablichten lassen. Dies bedeute jedoch nicht ohne weiteres, dass er sich deshalb selbst in bedeutender Weise politisch exponiert habe. Diese Annahme werde ausserdem durch die Tatsache bekräftigt, dass weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den Schreiben des Fürsprechers ersichtlich werde, welche Funktion er bei seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeit ausübe.

In der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 führte das SEM aus, die zusätzlich eingereichten Fotos mit verschiedenen, angeblich politisch wichtigen Personen würden weder die Funktion des Beschwerdeführers bei seiner angeblichen politischen Tätigkeit aufzeigen, noch lasse sich aus diesen eine eigene in bedeutender Weise politische Exponiertheit ableiten. Es müsse demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der syrischen Behörden stehen und es bei einer Rückkehr zu asylrechtlich relevanten Nachteilen kommen würde.

Dieser Einschätzung des SEM ist auch nach den weiteren Eingaben, die nach der Vernehmlassung vom 13. April 2017 in diesem Zusammenhang zu den Akten gereicht wurden, und somit zum aktuellen Zeitpunkt zuzustimmen.

Aus den zu den Akten gegebenen Fotografien und weiteren Unterlagen ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen und Veranstaltungen in besonderer Weise exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Mit den Eingaben wird nicht belegt, dass er organisatorisch oder inhaltlich hervorstechende Aufgaben übernommen hätte und damit mit einer herausragenden Führungsposition in Erscheinung getreten wäre. Daran ändert auch nichts, dass er an Kundgebungen und verschiedenen Veranstaltungen für die kurdische Sache an vorderster Front jeweils zusammen mit kurdischen Persönlichkeiten teilnahm und dabei mit diesen fotografiert wurde und zahlreiche der Fotografien im Internet aufgeschaltet oder auf Facebook geteilt wurden. Es ist allgemein bekannt, dass sich eine Vielzahl von Teilnehmern an exilpolitischen Veranstaltungen regelmässig und gerne mit führenden Persönlichkeiten fotografieren lassen und diese Aufnahmen auf sozialen Medien verbreiten.

Es ist auch mit dem SEM einig zu gehen, dass die eingereichten Fotos mit verschiedenen politisch wichtigen Personen weder die Funktion des Beschwerdeführers bei seiner angeblichen politischen Tätigkeit aufzeigen noch sich aus diesen eine eigene in bedeutender Weise politische Exponiertheit ableiten lassen würde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass am kommenden Tag eine wichtige Sitzung der kurdisch-syrischen Opposition stattfinden werde, an der es auch darum gehen werde, welche Funktion der Beschwerdeführer übernehmen werde. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde mitgeteilt, es scheine, dass die letzte Sitzung der kurdisch-syrischen Opposition kein klares Ergebnis (bezüglich der Funktionszuteilung an den Beschwerdeführer) ergeben habe. Es ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine erhebliche und somit im vorliegenden Zusammenhang relevante Führungsposition zukommen würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer mit Parlamentsmitgliedern der kurdischen Partei Syriens abgebildet wurde, selbst Mitglied dieses Parlaments wäre, die wichtigsten kurdischen Politiker kennt, er in den höchsten Kreisen verkehrt und ihn allenfalls eine persönliche Beziehung mit einzelnen Führungspersönlichkeiten verbindet. Im eingereichten Schreiben der P.D.P.K.S. wird ohne nähere Begründung lediglich bestätigt, dass für den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten und seines Engagements ein friedliches Leben in Sicherheit in Syrien nicht mehr möglich gewesen sei. Im Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Schweizer Organisation der Kurdischdemokratischen Progressiven Partei Syriens vom 26. Mai 2017 wird der Beschwerdeführer als verlässlicher Mitarbeiter, der an jeder Sitzung und allen Veranstaltungen teilnehme, sich sehr für die kurdische Sache einsetze und bei der Organisation mithelfe, bezeichnet. In den Schreiben wird nicht spezifisch Bezug genommen auf eine irgendwie erhöhte Stellung oder auf derart geartete spezifische Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation, die ein besonderes Augenmerk der syrischen Behörden nachhaltig erwecken könnten. Dazu kommt, dass, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen ist, er sei vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort als politischer Aktivist und Regimegegner von den syrischen Behörden ernsthaft behelligt worden. Entgegen der etwa in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2017 vertretenen Ansicht kann nicht davon gesprochen werden, die Kontakte zu wichtigen Persönlichkeiten der syrisch-kurdischen Opposition (in der Schweiz) würden beweisen, dass der Beschwerdeführer schon in seiner Heimat politisch aktiv gewesen sein müsse und würden damit
zum Beweis für das Bestehen der geltend gemachten Vorfluchtgründe dienen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass erheblich überwiegend nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre.

5.4.5 Hinsichtlich einer im heutigen Zeitpunkt allenfalls begründete Furcht vor Verfolgung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) ist auch aus heutiger Sicht zu verneinen. Es ist zudem nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Das Stellen von Asylgesuchen im Ausland führt ebenfalls nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland alleine deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit, wie erwähnt, auch nicht glaubhaft ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten.

5.4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe dargetan haben.

5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit insgesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Es ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Da die Beschwerdeführenden gemäss heutigem Wissensstand des Gerichts als prozessual bedürftig zu gelten haben, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 10. November 2017 eine aktualisierte Kostennote eingereicht und einen Aufwand von 14.667 Stunden à Fr. 230.- sowie Auslagen von Fr. 148.50 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Gericht als zu hoch und namentlich bezüglich der zahlreichen Nachreichungen zur exilpolitischen Tätigkeit in ihren wiederkehrenden ähnlichen Formen und gleichlautenden Vorbringen als sachlich nicht notwendig. Zudem legt das Gericht der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. Im Abgleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist das Honorar vorliegend pauschal auf Fr. 2300.- festzusetzten.

Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 2300.-.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3154/2015
Datum : 28. Dezember 2017
Publiziert : 11. Januar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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2015/3 • 2013/37 • 2012/5 • 2011/51 • 2011/50 • 2010/57 • 2009/51 • 2009/28 • 2009/29 • 2007/19
BVGer
D-2839/2013 • D-3839/2013 • D-5779/2013 • D-6354/2016 • E-3154/2015
EMARK
1993/3 • 1994/17 • 1994/5 • 2006/1