Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6354/2016

was

Urteil vom 3. April 2019

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

und die Kinder

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),
Parteien
F._______, geboren am (...),

G._______, geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch Jürg Walker,

Fürsprech und Notar,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2014 illegal in Richtung Türkei. Mit einem Bus reisten sie nach H._______, wo sie sich auf (...) ein Visum für die Schweiz ausstellen liessen. In der Folge flogen sie am 3. März 2014 direkt nach I._______ und stellten zwei Tage später ein Asylgesuch. Daraufhin wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ im Rahmen einer Befragung zur Person zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 11. April 2016 wurde zuerst der Beschwerdeführer und danach die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einzelnen Angaben seiner Ehefrau gewährt.

B.

B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 1985 für die Partei (...) respektive die (...) engagiert. Er stamme aus dem Dorf J._______ in der Provinz K._______ und habe bis 1994 in dieser Region gelebt. Er habe für die Partei gearbeitet und insbesondere Sitzungen organisiert sowie die kurdische Sprache unterrichtet. Zudem sei er für die Sektion in seinem Gebiet und die Folkloregruppe verantwortlich gewesen. Im Anschluss an die Newroz-Feier 1993 sei er von Angehörigen des Nachrichtendienstes festgenommen und für acht Tage inhaftiert worden, bevor er durch die Intervention des Stammesoberhauptes (Agha) wieder freigekommen sei. Als im Jahr 1994 der Sohn des Präsidenten Assad kurz vor dem Newroz-Fest verstorben sei, habe die Regierung alle Newroz-Feiern abgesagt. Die Partei habe ihn jedoch beauftragt, trotzdem eine Feier zu organisieren, woraufhin er für das Fest eine Folkloregruppe gebildet habe. Noch während der Feierlichkeiten habe der Nachrichtendienst versucht, ihn festzunehmen; aufgrund der vielen anwesenden Personen sei es aber nicht dazu gekommen. Da er jedoch befürchtet habe, wie im Vorjahr nach dem Fest verhaftet zu werden, habe er die Feier vorzeitig verlassen und sei nach Damaskus geflüchtet. 1996 sei er kurz in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um seine Frau, die ebenfalls aus J._______ stamme, zu heiraten. Danach hätten sie zusammen in Damaskus gelebt. Im Jahr 2004 sei es - parallel zu grösseren Demonstrationen in Kamishli - auch in seinem Wohnquartier (...) zu Unruhen gekommen. Dabei sei er durch Angehörige des Nachrichtendienstes festgenommen worden und 15 Tage in Haft gewesen. Sodann habe er sich nach Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 an einigen Demonstrationen in (...) beteiligt. In der Nachbarschaft hätten zwei Kurden gearbeitet, mit denen er häufig über die Revolution gesprochen habe. Wie sich herausgestellt habe, seien diese Mitglieder der Freien Syrischen Armee (FSA) gewesen, woraufhin er sich dieser ebenfalls angeschlossen habe. Er habe insbesondere bei kurdischen Apotheken Medikamente gesammelt und diese an die FSA geliefert. Er sei auch aufgefordert worden, sich an bewaffneten Kämpfen zu beteiligen, was er aber abgelehnt habe. 2012 habe die FSA einen syrischen Soldaten festgenommen. Da es sich um einen Nachbarn von ihm gehandelt habe, sei er gebeten worden, diesen zu identifizieren. In der Folge habe er sich dafür eingesetzt, dass der Soldat wieder freigelassen werde, wenn dessen Vater der FSA im Gegenzug eine Lieferung Medikamente besorge. Der Soldat sei in der Folge freigelassen worden und wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt, wo er zu den Umständen seiner Entführung befragt worden sei. Dabei habe er auch seine - des Beschwerdeführers -
Rolle darlegen müssen, woraufhin die anderen Soldaten angekündigt hätten, ihn aufzusuchen. Der Soldat habe nach der Befragung umgehend seinen Vater angerufen. Dieser habe ihn (den Beschwerdeführer) darüber informiert, dass die Behörden bei ihm vorbeikommen würden und er fliehen müsse, um einer Verhaftung zu entgehen. Sofort habe er seine Sachen zusammengepackt und sei nach L._______ in seine Heimatprovinz K._______ zurückgekehrt. Später habe er mit seinem Nachbarn aus Damaskus telefoniert und erfahren, dass die Behörden bei ihm zu Hause gewesen seien und die Türe aufgebrochen hätten. In L._______ habe er zwar wiederum Angst vor der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) gehabt. Noch in Damaskus sei er zweimal von deren Leuten bedroht worden; konkret geschehen sei ihm aber nichts. Da er in L._______ versteckt gelebt habe, sei es zu keinen Problemen gekommen bis zu seiner Ausreise.

In der Schweiz habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen, wobei er auch mit einem Megafon gesprochen und Reden gehalten habe. Er habe bei der (...)-Partei in der Schweiz eine Führungsrolle übernommen, sei verantwortlich für die Folkloregruppe, organisiere Sitzungen und sei dabei, wenn die Partei eine Delegation zu einem Treffen schicke.

B.b Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörung aus, sie sei wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist. Persönlich habe sie keine Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Organisationen gehabt. Während ihres Aufenthalts in Damaskus seien die staatlichen Behörden sehr oft bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten sie zu den Tätigkeiten ihres Ehemannes befragt. Dieser sei dabei nie anwesend gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Frage gestellt, warum er diese Besuche durch die Behörden nicht erwähnt habe. Er führte hierzu aus, diese seien so oft vorbeigekommen, dass es fast normal gewesen sei, es habe ihn nicht mehr interessiert. Es sei nur darum gegangen, ihn einzuschüchtern und dazu zu bringen, seine politischen Aktivitäten einzustellen.

B.c Als Beweismittel wurden die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein sowie die syrischen Pässe der Beschwerdeführenden eingereicht, alle im Original. Zudem gab der Beschwerdeführer mehrere Fotoaufnahmen seiner Folkloregruppe aus den Jahren 1992 und 1993 zu den Akten sowie eine Bestätigung der (...)-Partei und diverse Fotografien, die ihn an Veranstaltungen in der Schweiz zeigen.

C.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 - eröffnet am 16. September 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben der angefochtenen Verfügung, dem Zustellcouvert und der Sendungsverfolgung - vier Fotoaufnahmen mit Beschriftungen sowie eine Sozialhilfebestätigung eingereicht.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Jürg Walker, Fürsprech, als amtlichen Rechtsbeistand bei.

F.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 liess sich das SEM zur Beschwerde vom 17. Oktober 2016 vernehmen.

G.
Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 eine Replik ein, unter Beilage von zwei Fotos des Newroz-Festes von 1994 in Syrien sowie vier Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz. Am Folgetag liess der Rechtsvertreter dem Gericht ein weiteres Schreiben mit ergänzenden Anmerkungen zukommen. Diesem lagen eine Satellitenaufnahme, eine beschriftete Kopie davon sowie eine Kostennote bei.

H.
Am 19. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um sieben Fotoaufnahmen, welche den Beschwerdeführer an diversen Veranstaltungen zeigen sowie den Ausdruck eines Facebook-Kontos. Zudem lag der Eingabe eine aktualisierte Kostennote bei.

I.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 machte der Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen und reichte einen Ausdruck von Wikipedia, fünf Fotos sowie eine aktualisierte Kostennote ein.

J.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 wurden erneut neun Fotos des Beschwerdeführers, die ihn bei verschiedenen Veranstaltungen zeigen, zu den Akten gegeben.

K.
Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des Beschwerdeverfahrens von der bisherigen Instruktionsrichterin auf Richter Schürch übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015)

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Die Beschwerdeführenden beantragten, dass bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen sei. Aus den Rechtsbegehren der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass die Verfügung des SEM lediglich hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl angefochten wurde. Soweit das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist die Verfügung vom 14. September 2016 dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend gilt die vorläufige Aufnahme seit dem Datum der Verfügung (vgl. deren Dispositivziffer 5) und es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass die vorläufige Aufnahme durch das Gericht bestätigt wird. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden ist somit nicht einzutreten.

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Ereignisse von 1994, aufgrund derer der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, nach Damaskus zu ziehen, lägen sehr weit zurück. Im Jahr 2012 habe er denn auch problemlos in seine Heimatregion zurückkehren können, so dass in dieser Hinsicht keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Auch seine Verhaftung im Jahre 2004 sei nicht asylrelevant, da diese ebenfalls weit zurückliege und als abgeschlossen angesehen werden könne, zumal dieser Vorfall keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Ebenso sei die Teilnahme an zwei bis drei Demonstrationen in Damaskus ohne Folgen geblieben, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine asylrelevante Verfolgung festzustellen sei. Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, er habe sich 2011 oder 2012 der FSA angeschlossen. Dabei habe er auch einen Soldaten der Regierung identifiziert und sich für dessen Freilassung eingesetzt. Dieser Soldat habe seinen Namen später der syrischen Armee bekannt gegeben. Da er befürchtet habe, verhaftet zu werden, sei er umgehend nach L._______ zurückgekehrt. Dabei sei er entkommen, ohne dass ihm etwas geschehen sei. Auch später habe er in diesem Zusammenhang keine Nachteile erlitten, womit auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sei. Hinsichtlich der Drohungen seitens der PYD in L._______ sei anzumerken, dass er zwar einerseits geltend mache, er habe ständig Drohungen erhalten, während er andrerseits ausführe, er habe dort keine Probleme gehabt, weil er immer versteckt gelebt habe. Weiter habe er angegeben, dass er aus einer grossen Familie stamme, mit der sich niemand habe anlegen wollen, weswegen er in Ruhe gelassen worden sei. Somit sei auch hier nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sei darauf hinzuweisen, dass zwar bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise im Ausland überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen sei aber davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche qualifizierte Tätigkeiten ausübten. Massgebend sei dabei insbesondere eine öffentliche Exponierung, welche den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in einer Sektion der Partei und habe eine Führungsrolle inne. Er habe aber nicht genau erklären können, was seine Aufgaben seien, sondern lediglich angegeben, er sei für die Folkloregruppe verantwortlich. Es sei davon auszugehen, dass er keine exponierte Position innerhalb der Partei habe,
sondern ein einfaches Mitglied sei. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sodann mache die Beschwerdeführerin lediglich geltend, die Behörden seien von 1998 bis 2012 jeweils bei ihnen zu Hause in Damaskus vorbeigekommen, hätten ihren Mann gesucht und sie nach dessen Tätigkeiten befragt. Der Beschwerdeführer habe diese Umstände weder erwähnt noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs glaubhaft darzulegen vermögen. Auch aus diesem Vorbringen könnten keine asylbeachtlichen Nachteile abgeleitet werden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Familie offenbar auf Einladung aus der Schweiz hin ausgereist sei und nicht, weil ihnen zu jenem Zeitpunkt eine konkrete Verfolgung gedroht hätte.

4.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführenden mit dem Bruder der Beschwerdeführerin, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, in Kontakt stünden. Dieser habe sie auch zur Besprechung mit dem Rechtsvertreter begleitet, um dabei zu übersetzen. Aufgrund der engen Beziehung der Beschwerdeführenden zu einem anerkannten Flüchtling hätten sie ernsthaft zu befürchten, im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer sei seit 1985 politisch aktiv gewesen, was den syrischen Geheimdiensten - die schon damals über ein ausgedehntes Spitzelnetz und viel Wissen über die kurdische Opposition verfügt hätten - bekannt geworden sei. Er sei seither als Regimegegner registriert und müsse damit rechnen, wegen seines politischen Engagements festgenommen zu werden. Als er im Jahr 2012 in seine Heimatprovinz zurückgekehrt sei, habe sich die Situation insofern verändert gehabt, als die Macht neu bei der PYD gelegen habe. In dieser Hinsicht habe er schon problemlos zurückkehren können, da die syrischen Sicherheitskräfte die Region verlassen gehabt hätten. Bezüglich des Vorfalls im Jahr 2004 sei festzuhalten, dass es im Anschluss an die Demonstrationen in Kamishli auch in Damaskus zu Protesten gekommen sei. Dabei hätten die Sicherheitskräfte das Gebiet abgeriegelt und die vermuteten Anführer der Demonstrationen abgesondert. Sie hätten auch den Beschwerdeführer namentlich aufgerufen und festgenommen. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte seinen Namen gekannt hätten, könne nur auf die früheren Einträge aus den Jahren 1985 bis 1994 zurückzuführen sein. Dies belegte, dass die weiter zurückliegenden Ereignisse bis heute nachwirken würden und somit asylrechtlich relevant seien. Ebenso dürfte die Festnahme 2004 zu einem neuen Eintrag geführt haben, womit auch dieser Vorfall asylrelevant sei. Die vielen Besuche durch die syrischen Behörden seien dem Beschwerdeführer zuerst gar nicht wichtig erschienen, weil sie klarerweise nicht den Hauptgrund für seine Flucht dargestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die Behördenbesuche deswegen erwähnt, weil sie diese direkt mitbekommen habe, während der Beschwerdeführer gerade nicht anwesend gewesen sei. Unzutreffend sei schliesslich die Auffassung des SEM, der Vorfall mit dem syrischen Soldaten habe keine Konsequenzen gehabt. Dies sei allein darauf zurückzuführen, dass er unmittelbar danach in seine Heimatregion geflüchtet sei und dieses Gebiet nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden habe. Nachdem die syrische Armee seinen Namen und von seinen Verbindungen zur FSA erfahren habe, hätte sie zweifellos mit allen Mitteln versucht, von ihm Informationen
über die FSA zu erhalten. Wäre er nicht in das kurdisch kontrollierte Gebiet geflohen, hätte er folglich mit einer Inhaftierung und Misshandlungen rechnen müssen. Der Vorfall müsse damit in jedem Fall als asylrechtlich relevant angesehen werden. Es bestünden mehrere Einträge über ihn und er weise Verbindungen zur FSA auf, weshalb ihm in allen von den staatlichen syrischen Behörden kontrollierten Gebieten Gefahr drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der kurdisch kontrollierten Region könne dabei nicht angenommen werden. Da zwischen der PYD und dem Beschwerdeführer ein Konflikt bestanden habe, habe er auch dort auf Dauer nicht bleiben können. Bei einem Anlass in Damaskus sei er mit Vertretern der PYD aneinandergeraten und von diesen bedroht worden. Er stamme aber aus einer grossen Familie und habe sich meist versteckt gehalten, weshalb er einige Zeit im von der PYD beherrschten Gebiet habe leben können. Da diese Partei in der Heimatregion des Beschwerdeführers eine quasi-staatliche Rolle eingenommen habe, sei eine von der PYD ausgehende Verfolgung mit einer staatlichen Verfolgung gleichzusetzen und asylrelevant. Entgegen der Darstellung des SEM hätten die ständigen Drohungen durch die PYD stattgefunden, als er noch in Damaskus gelebt habe. Die PYD sei dort aber nur im Untergrund tätig gewesen und die Lage sei insofern nicht wirklich bedrohlich gewesen. Nach der Flucht aus Damaskus in das von der PYD beherrschte Gebiet sei es für den Beschwerdeführer aber erheblich gefährlicher geworden und er habe sich nun verstecken sowie unauffällig verhalten müssen.

Auch in der Schweiz sei der Beschwerdeführer politisch aktiv. Es sei darauf hinzuweisen, dass die kurdische Kultur in Syrien unterdrückt werde, weshalb auch Folklore als politischer Akt gelte. Der Beschwerdeführer sei bei allen Demonstrationen und Veranstaltungen vorne mit dabei; zudem sei er als Leiter der Folkloregruppe im Vorstand der schweizerischen Sektion der (...)-Partei. Die eingereichten Fotos zeigten ihn mit führenden Persönlichkeiten der (...) aus der Schweiz und Europa. Es handle sich bei ihm nicht nur um einen gewöhnlichen Mitläufer, sondern um eine Person mit einem gewichtigen politischen Profil. Das SEM verweise auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem festgehalten werde, die syrischen Geheimdienste würden andere Prioritäten setzen und seien nicht mehr in der Lage, die exilpolitische Szene systematisch zu überwachen. Dies sei bezogen auf die heutige Situation wohl zutreffend. Kurz nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei dies aber noch anders gewesen, und es habe eine systematische Bespitzelung der exilpolitischen Szene in Europa stattgefunden. Auch wenn die syrischen Geheimdienste heute die nötigen Ressourcen nicht mehr haben sollten, ändere dies nichts daran, dass dies früher anders gewesen sei. Die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne deshalb nicht rückwirkend angewendet werden. Wer bereits zuvor überwacht und vom Geheimdienst registriert worden sei, werde dies auch bleiben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime zu Beginn der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch lückenlos alle Kundgebungen und Veranstaltungen von syrischen Exilparteien überwacht habe. Somit seien auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe relevant.

4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die neu eingereichten Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Anlässen ähnlich seien wie die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Aufnahmen. Entsprechend könne auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine besondere Exponierung, die gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 erforderlich sei, liege nicht vor. Sodann werde vorgebracht, aufgrund des Kontaktes zum Bruder der Beschwerdeführerin sei eine Reflexverfolgung zu befürchten. Hierzu sei anzumerken, dass sich der Bruder schon seit (...) 2000 in der Schweiz befinde. Die Beschwerdeführenden hätten wegen diesem bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 keinerlei Nachteile erlitten. Der persönliche Kontakt ändere daran nichts, zumal die syrischen Behörden jederzeit bei ihnen hätten nachfragen können, wenn sie ein Interesse am Bruder der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Dieser sei als Flüchtling anerkannt worden, weil er in der Schweiz durch exilpolitische Tätigkeiten subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Nachdem die schweizerischen Behörden aktuell davon ausgingen, dass der syrische Staat keine Kapazität für eine flächendeckende Überwachung im Ausland habe, sei eine Überwachung des Beschwerdeführers in der Schweiz und somit eine Reflexverfolgung aufgrund des Kontaktes zu einem anerkannten Flüchtling unwahrscheinlich.

4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht exponiert habe. Es würden weitere Fotos zu den Akten gereicht, auf denen zu sehen sei, dass er bei Veranstaltungen immer vorne mit dabei sei und über ein Mikrofon beziehungsweise Megafon mit den Demonstranten und zum Publikum spreche. Auf anderen Aufnahmen sei er jeweils zusammen mit der Führung der (...)-Partei in der Schweiz zu sehen. Weiter würden zwei Fotos eingereicht, welche den Beschwerdeführer während des Newroz-Festes im Jahr 1994 zeigten. Sodann sei festzuhalten, dass der Bruder der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt worden sei, womit verbindlich festgestellt worden sei, dass dieser in Syrien verfolgt werde beziehungsweise begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe. Damit habe der syrische Staat ein Interesse daran, an Informationen über dessen Tätigkeiten in der Schweiz zu gelangen. Bisher hätten die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden zwar deswegen nicht behelligt. Bei einer Rückkehr aus der Schweiz, dem Aufenthaltsstaat des Bruders, müssten sie aber mit der befürchteten Reflexverfolgung rechnen.

4.5 In der Eingabe vom 13. Dezember 2016 führte der Rechtsvertreter aus, er wolle einige Präzisierungen zu den Aussagen der Beschwerdeführenden anbringen, um zu vermeiden, dass das Bundesverwaltungsgericht - anders als das SEM - zum Schluss komme, diese seien unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als letzten Wohnort in der Heimat L._______ genannt, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie hätten zuletzt in M._______ gewohnt. Bei der Anhörung hätten sie beide die Begriffe N._______ und L._______ als Synonyme verwendet. Hierzu sei festzuhalten, dass die Namen M._______ (arabisch) und N._______ (kurdisch) dieselbe Ortschaft bezeichneten. Bei L._______ handle es sich dagegen tatsächlich um eine andere Stadt, die aber mit M._______ zusammengebaut sei und nur gerade durch eine Strasse getrennt werde. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe hierzu erklärt, gemäss dem Sprachgebrauch in Syrien würden die Leute als Ortsbezeichnung häufig nicht den effektiven Wohnort, sondern denjenigen Ort nennen, von dem sie annähmen, der Gesprächspartner könne sich eher etwas darunter vorstellen. In L._______ gebe es viele Fabriken, weshalb diese Stadt bekannter sei als M._______ und folglich von den Beschwerdeführenden als Wohnort genannt worden sei.

4.6 Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 wurden verschiedene weitere Fotos eingereicht. Diese zeigen den Beschwerdeführer an einer Konferenz von kurdischen Parteien und Organisationen aus ganz Europa am (...) 2017 in O._______ sowie an einer Folgekonferenz am (...) 2017 in P._______. Bei letzterer sei auch versucht worden, einer sich abzeichnenden Spaltung der (...)-Partei entgegenzuwirken. Die Aufnahmen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht ein blosser Mitläufer sei, sondern aktiv am Geschehen teilnehme. Die Fotos dieser beiden Konferenzen seien auf der Facebook-Seite von Q._______, dem Europaverantwortlichen der (...) - welcher den Vorsitz an der Konferenz vom (...) 2017 innegehabt habe - publiziert worden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass diese den syrischen Geheimdiensten bekannt geworden seien.

4.7 In der Eingabe vom 1. Februar 2017 wurde ausgeführt, die 1946 gegründete kurdische Republik Mahabad - welche nur knapp ein Jahr lang bestanden habe - habe für die iranischen Kurden eine grosse Bedeutung. Aus diesem Grund habe am (...) 2017 in R._______ eine Gedenkfeier stattgefunden, organisiert vom iranischen Teil der (...). Der Beschwerdeführer sei als offizieller Vertreter der (...) dabei gewesen und habe auf der Bühne eine Ansprache gehalten. Die fünf eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung zeigten, seien von verschiedenen Personen aufgenommen worden und heute alle im Internet zu sehen. Wiederum gehöre der Beschwerdeführer zu den Organisatoren des Anlasses, was einmal mehr zeige, dass er kein simpler Mitläufer, sondern ein politischer Aktivist sei, der seine Tätigkeit im Exil fortsetze.

4.8 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotografien ein, welche den Beschwerdeführer an diversen Veranstaltungen zeigen. Bei einem Anlass, der am (...) 2017 auf dem (...) in O._______ stattgefunden habe, sei es um die Unabhängigkeit Kurdistans gegangen, wobei der Beschwerdeführer auch im kurdischen Fernsehen aufgetreten sei. Eine weitere Veranstaltung zum gleichen Thema habe am (...) 2017 in S._______ stattgefunden; zu dieser habe T._______, ein (...), eingeladen. Sodann habe der Beschwerdeführer an einer Kundgebung auf dem (...) in U._______ teilgenommen, wobei er auch hier im Zentrum gestanden habe; die Aufnahme zeige ihn im Gespräch mit T._______. Weiter habe er an einer Veranstaltung auf dem (...) in U._______ am (...) 2017 eine über Lautsprecher verbreitete Rede gehalten. Es werde deutlich, dass sich der Beschwerdeführer in hohem Masse für die kurdische Politik einsetze, wobei er sich nicht nur im Hintergrund halte, sondern jeweils in der ersten Reihe stehe. Er kenne die wichtigsten Personen in der exilpolitischen Szene, was so weit gehe, dass er jeweils kontaktiert werde, wenn es darum gehe, eine Veranstaltung durchzuführen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

5.4

5.4.1 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und führte aus, sie sei wegen des Bürgerkriegs sowie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist (vgl. A4 Ziff. 7.01; A14, F14 und F32). Entsprechend sind ihre Vorbringen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen darzulegen.

5.4.2 Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat lange Zeit Mitglied der kurdischen (...)-Partei und politisch aktiv. In diesem Rahmen übte er verschiedene Tätigkeiten für die Partei aus, namentlich indem er Sitzungen respektive Treffen für junge Leute organisierte, diese in der kurdischen Sprache unterrichtete sowie die Verantwortung für die Folkloregruppe übernahm. In diesem Zusammenhang sei er im Anschluss an die Newroz-Feier von 1993 einmal verhaftet worden und einer weiteren Verhaftung durch den syrischen Nachrichtendienst im Folgejahr nur durch seine Flucht nach Damaskus entgangen. Selbst wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer durch diese Ereignisse bei den staatlichen syrischen Behörden registriert worden war, ist festzuhalten, dass er danach bis im Jahr 2012 weitgehend unbehelligt in Damaskus gelebt hat. Einzig im Jahr 2004, als es im Zuge der Demonstrationen von Kamishli auch in Damaskus zu Unruhen gekommen sei, sei er ein zweites Mal verhaftet worden. Während der rund 15-tägigen Haft sei er mit Kabeln geschlagen worden und habe überall blaue Flecken davongetragen. Nach seiner Freilassung lebte der Beschwerdeführer jedoch noch jahrelang in Damaskus, ohne dass er weiteren konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Behörden seien über Jahre hinweg regelmässig bei ihnen vorbeigekommen und hätten ihren Mann gesucht. Hierzu ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen, zumal diese Behördenbesuche vom Beschwerdeführer während seiner Anhörung mit keinem Wort erwähnt worden waren. Eine asylrelevante Verfolgung von ausreichender Intensität lässt sich darin jedoch ohnehin nicht erkennen. Zudem ist davon auszugehen, die staatlichen syrischen Behörden hätten - bei Vorliegen eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses - jederzeit auf den Beschwerdeführer zugreifen können. Weiter ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden, die zuvor staatenlos (Ajanib) gewesen waren, im Jahr 2011 in Damaskus einbürgern liessen. Im gleichen Jahr wurden der ganzen Familie syrische Pässe ausgestellt. Dies deutet klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nicht als Regimegegner eingestuft worden respektive einer Verfolgung von Seiten der Behörden ausgesetzt gewesen war.

5.4.3 Sodann wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei etwa 2012 der FSA beigetreten und habe diese durch Medikamentenlieferungen unterstützt. Nachdem er die Freilassung eines von der FSA festgenommenen Soldaten vermittelt habe, sei dieser zu seiner Einheit zurückgekehrt und gezwungen gewesen, die Rolle des Beschwerdeführers bei seiner Freilassung darzulegen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Verbindungen des Beschwerdeführers zur FSA, seine Tätigkeiten für diese sowie die Umstände, die zur Freilassung des gefangenen Soldaten geführt haben, glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer legte ausführlich dar, wie er erstmals mit Leuten der FSA in Kontakt gekommen sei, dass er diese ausschliesslich mit Medikamentenlieferungen unterstützt und es insbesondere abgelehnt habe, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Ebenso detailliert schilderte er, wie es dazu kam, dass er bei der Freilassung eines von der FSA gefangen genommenen syrischen Soldaten mitwirkte und wie diese ablief (vgl. A12, F50). Es ist somit davon auszugehen, dass die staatlichen syrischen Behörden durch den freigelassenen Soldaten Kenntnis davon erlangt haben, dass der Beschwerdeführer über Verbindungen zur FSA verfügte. Zwar stellte das SEM zutreffend fest, es sei ihm in der Folge nichts geschehen. Dies dürfte jedoch tatsächlich darauf zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführenden Damaskus danach umgehend verlassen hatten und in ihre Heimatregion zurückgekehrt waren. Die Truppen der syrischen Regierung hatten sich im Sommer 2012 weitgehend aus den kurdischen Gebieten im Nordosten des Landes zurückgezogen. Bei der Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimatregion im November 2012 wurden diese Gebiete bereits durch die PYD und deren bewaffnete Einheiten kontrolliert. In der Beschwerdeschrift dürfte somit zu Recht darauf hingewiesen worden sein, dass der Vorfall mit dem Soldaten für den Beschwerdeführer nur deswegen keine Konsequenzen gehabt hat, weil er sich in L._______ ausser Reichweite der staatlichen syrischen Behörden befand. Die Befürchtung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Abreise aus Damaskus, er werde von der syrischen Armee festgenommen und bezüglich seiner Verbindungen zur FSA befragt, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Es kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass die staatlichen syrischen Behörden damals tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätten, mithilfe des Beschwerdeführers an Informationen über die FSA zu gelangen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass sich seine Tätigkeiten für die FSA darauf beschränkten, dieser Medikamente zu liefern. Er war weder an Kampfhandlungen beteiligt noch nahm er eine besondere Aufgaben oder eine leitende Funktion wahr. Vielmehr gelangte sein Name der syrischen Armee deshalb zur
Kenntnis, weil er die Freilassung eines von der FSA gefangenen syrischen Soldaten vermittelt hatte. Selbst wenn ihm deshalb zu jenem Zeitpunkt eine Festnahme und Befragungen durch die syrischen Behörden gedroht hätten, so ist zu beachten, dass sich die Situation in Syrien zwischenzeitlich grundlegend verändert hat. Die FSA, welche seit ihrer Entstehung aus unterschiedlichen Gruppen bestand, welche das gemeinsame Ziel hatten, gegen das syrische Regime vorzugehen, musste erhebliche Verluste hinnehmen. Zudem spalteten sich mehrere islamistisch geprägte Gruppierungen von der FSA ab. Diese Ereignisse sowie der Verlauf des syrischen Bürgerkriegs führten dazu, dass die FSA heute teilweise als dezentrales Konstrukt ohne zentrale Führung, teilweise aber auch nur noch als blosser "Markenname" angesehen wird (Brookings, The Free Syrian Army: A decentralized insurgent brand, November 2016, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/11/iwr_20161123_free_syrian_army1.pdf; The New York Times, Turkey's Military Plunges Into Syria, Enabling Rebels to Capture ISIS Stronghold, 24.08.16, https://www.nytimes.com/2016/08/25/world/middleeast/turkey-syria-isis.html; beide abgerufen am 27.02.2019). Das syrische Regime kontrolliert mittlerweile wieder einen grossen Teil der Gebiete, welche zeitweise von der FSA gehalten worden waren. Insbesondere die Stadt Damaskus steht zurzeit wieder vollumfänglich unter der Kontrolle des syrischen Staates (NZZ, Syrische Regierung erklärt Damaskus wieder für "komplett sicher", 21.05.2018, https://www.nzz.ch/international/syrische-regierung-erklaert-damaskus-wieder-fuer-komplett-sicher-ld.1387447; abgerufen am 27.02.2019). Vor diesem Hintergrund ist äusserst fraglich, inwiefern von Seiten der staatlichen syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein Verfolgungsinteresse an einer Person mit dem Profil des Beschwerdeführers bestehen könnte, welche Jahre zuvor nur am Rande mit der FSA in Verbindung gebracht worden war. Weiter scheint die Gefahr einer Verfolgung durch den syrischen Staat auch nicht kausal gewesen zu sein für die eigentliche Ausreise. Nicht nur fand der Vorfall mit dem Soldaten rund 15 Monate vorher statt, der Beschwerdeführer gab auch an, dass für den Zeitpunkt der Ausreise insbesondere die Möglichkeit einer legalen Reise in die Schweiz ausschlaggebend gewesen sei (vgl. A12, F96 und F103). Dies lässt darauf schliessen, dass aus seiner Sicht bereits damals keine akute Verfolgungssituation bestand.

5.4.4 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass ein Verbleiben in der Heimatregion auf Dauer nicht möglich gewesen wäre, weil zwischen dem Beschwerdeführer und der PYD ein Konflikt bestanden habe. Hierzu führte der Beschwerdeführer während seiner Anhörung aus, dass er auch von der PYD ständig verfolgt worden sei; sie hätten ihn provoziert und gewollt, dass er sich mit ihnen anlege (vgl. A12, F57). Auf die Frage nach konkreten Nachteilen durch die PYD erklärte er, dass er während der Zeit in Damaskus zweimal bedroht worden sei, während er in L._______ versteckt gelebt und deshalb keine Probleme gehabt habe. Weiter führte er aus, dass er aus einer grossen Familie stamme und man es habe vermeiden wollen, mit solchen Ärger zu haben (vgl. A12, F65 ff.). Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in L._______ durch Angehörige der PYD behelligt worden wäre oder dass ihm konkret gedroht hätte, dies werde zukünftig der Fall sein. Auch in der Beschwerdeschrift wird nicht weiter substanziiert, inwiefern ihm eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte. Es wird lediglich auf die früheren Drohungen während der Zeit in Damaskus verwiesen und behauptet, die Gefahr sei nach dem Umzug in ein von der PYD beherrschtes Gebiet erheblich gestiegen. Während des ein- bis eineinhalbjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in diesem Gebiet erlitten sie jedoch keine wesentlichen Nachteile und es lassen sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass solche in absehbarer Zukunft zu erwarten gewesen wären. Wie oben dargelegt wurde, scheint der eigentliche Grund für die Ausreise zu jenem Zeitpunkt der Umstand gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer legalen Reise in die Schweiz erhielten. Bei einer unmittelbar drohenden Gefahr von Seiten der PYD hätten sich die Beschwerdeführenden kaum derart lange in ihrer von der PYD kontrollierten Heimatregion aufgehalten.

5.4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren noch dass im Zeitpunkt ihrer Flucht eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag.

5.5 Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, den Beschwerdeführenden drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung. Der Bruder der Beschwerdeführerin, V._______ (N [...]), sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Es müsse deshalb angenommen werden, dass die syrischen Behörden ein Interesse daran hätten, an möglichst viele Informationen über dessen Tätigkeiten in der Schweiz zu gelangen. Die Beschwerdeführenden stünden in einem engen Kontakt zu diesem Bruder, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung unterworfen würden. Dabei könnten sie eingesperrt und misshandelt werden, entweder um den Bruder zu treffen oder um Informationen über diesen zu erhalten. Den Akten N (...) lässt sich entnehmen, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. April 2004 feststellte, V._______ habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen können. Hingegen habe er am (...) 2003 an einer Kundgebung der (...) - deren Mitglied er bis 1998 gewesen sei - vor dem syrischen (...) teilgenommen. Dabei sei es auch zur Kontaktaufnahme mit dem (...) gekommen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass es den syrischen Sicherheitsbeamten mithilfe der bestehenden Videoüberwachung möglich gewesen sei, die Teilnehmer der Kundgebung zu identifizieren. Aufgrund der vermuteten Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden wurde dieser als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Akten N [...], A41). Daraus lässt sich schliessen, dass die damalige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Bruders auf ein Ereignis im (...) 2003 zurückgeht. Hätten die syrischen Behörden aufgrund dieses Vorfalls oder allfälliger späterer Aktivitäten des Bruders ein Interesse daran gehabt, über dessen Familie an Informationen über ihn zu gelangen, so hätten sie dies problemlos tun können. Die Beschwerdeführenden lebten bis im Jahr 2012 in Damaskus und reisten schliesslich 2014 aus Syrien aus, ohne dass sie in diesem Zusammenhang jemals von den Behörden behelligt worden wären. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhielt, gingen die schweizerischen Asylbehörden früher davon aus, dass die syrischen Geheimdienste ihre Staatsangehörigen im Ausland systematisch überwachten. Aus heutiger Sicht sei dagegen anzunehmen, dass der syrische Staat keine Kapazitäten für eine flächendeckende Überwachung habe. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht ebenfalls der Auffassung, dass eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund des Umstands, dass sie sich im gleichen Staat wie der als Flüchtling anerkannte Bruder der Beschwerdeführerin aufgehalten haben, als unwahrscheinlich erscheint.
Konkrete Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer Reflexverfolgung als begründet erscheinen lassen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr lassen die politischen Tätigkeiten des Bruders, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, auf ein eher niederschwelliges Profil schliessen. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass dessen Angehörige - nachdem diese jahrelang unbehelligt von den Behörden in Syrien gelebt haben - zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu befürchten hätten, weil sie mit diesem in der Schweiz in Kontakt gestanden haben.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, da weder Vorfluchtgründe noch objektive Nachfluchtgründe vorliegen.

6.

6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.2 Im Rahmen eines Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diesbezüglich hielt das Gericht zunächst fest, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern sowie zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Diese Umstände vermögen nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, im Falle der Rückkehr nach Syrien würden sämtliche regimekritischen Personen in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. In dieser Hinsicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile
E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-3600/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.3.2).

Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Ein Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der in europäische Staaten geflüchteten Menschen wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl.
Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6).

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz an zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen der (...) teilgenommen. Dabei habe er häufig über Mikrofone und Lautsprecher verbreitete Reden gehalten und sei stets vorne mit dabei. Er sei Leiter der Folkloregruppe und im Vorstand der Schweizer Sektion der (...)-Partei, wobei er immer wieder zusammen mit der Parteiführung auftrete. Weiter habe er insbesondere auch Treffen mit anderen kurdischen Organisationen in der Schweiz und Europa organisiert. Die eingereichten Fotografien zeigten ihn unter anderem mit Q._______, dem Führer der Europasektion der (...)-Partei, sowie W._______, dem Präsidenten der schweizerischen Sektion. Der Beschwerdeführer gehöre zu den Führungsfiguren der exilpolitischen Szene und habe sich bereits vor dem am 28. Oktober 2015 ergangenen Urteil D-3839/2013 exilpolitisch engagiert. Damals hätten die syrischen Geheimdienste noch über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Bürger systematisch zu überwachen. Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb in seinem früheren Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 (E. 6.3.6) festgehalten, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad von exilpolitisch tätigen Syrern tiefer anzusetzen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der syrische Geheimdienst zu Beginn der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers noch lückenlos alle Kundgebungen gegen das syrische Regime überwacht und somit auch von dessen Tätigkeiten erfahren habe. Diese Einträge bestünden weiterhin, auch wenn später keine systematische Überwachung mehr stattgefunden habe. Da er bereits zu früheren Zeiten überwacht worden sei, sei er bei den syrischen Behörden registriert worden und werde dies auch bleiben. Zudem seien Fotoaufnahmen der Veranstaltungen auf Facebook veröffentlicht worden, namentlich habe Q._______ Fotos mit dem Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite publiziert.

6.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.1). Dabei konnte eventuell festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland früher politisch betätigt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um ein bedeutendes Engagement, welches auch - wie oben dargelegt wurde - nicht dazu geführt hat, dass er in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer von den Behörden in diesem Zusammenhang registriert worden wäre, ist festzuhalten, dass er noch viele Jahre lang ohne Probleme in seinem Heimatstaat leben konnte, im Jahr 2011 eingebürgert wurde und einen syrischen Pass erhielt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, er verfüge aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Heimat über ein besonderes Profil, welches darauf schliessen lassen könnte, dass seine weiteren Tätigkeiten von den syrischen Sicherheitsbehörden systematisch überwacht worden wären. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der syrische Staat im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2014 - mithin nach Ausbruch des Bürgerkrieges - noch die Ressourcen und Möglichkeiten hatte, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten im Ausland zu überwachen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden dabei auf Personen konzentrierten, welche aus der Masse von mit dem Regime unzufriedenen Personen besonders hervorgetreten sind.

In der Schweiz war der Beschwerdeführer weiterhin Mitglied der (...)-Partei beziehungsweise deren Schweizer Sektion. Den eingereichten Fotografien lässt sich entnehmen, dass er an verschiedenen Anlässen von kurdischen Organisationen teilgenommen und dabei auch mit einem Mikrofon gesprochen hat. Zwar ist er an diesen Veranstaltungen durchaus in den Vordergrund getreten; diese rein optische Erkennbarkeit ist aber nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Aktivitäten geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den syrischen Behörden als potenziell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird. Weder in der Beschwerdeschrift noch in den nachfolgenden Eingaben wird konkret dargelegt oder weiter präzisiert, welchen Inhalt die Ansprachen des Beschwerdeführers gehabt haben oder inwiefern er sich dabei explizit gegen das syrische Regime geäussert habe. Es wird lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer spreche zum Publikum respektive den Demonstranten, begrüsse die Anwesenden oder halte eine Ansprache (vgl. Akten BVGer act. 8, 10 und 11). Bei einzelnen Veranstaltungen handelt es sich offenbar um Parteitreffen oder interne Anlässe und es wird weder dargetan noch belegt, weshalb die entsprechenden Fotoaufnahmen geeignet sein sollten, eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers nachzuweisen. Der blosse Umstand, dass er zusammen mit anderen - angeblich leitenden - Parteimitgliedern fotografiert wurde respektive auf dem Podium gestanden habe, reicht jedenfalls nicht aus, um sein Profil massgeblich zu verschärfen. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei jeweils an der Organisation dieser Anlässe beteiligt gewesen. Es wird aber weder präzisiert noch belegt, worin genau seine Organisationstätigkeit bestanden habe und inwiefern dies zu einer Exponierung seiner Person hätte führen können. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist die Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der (...)-Partei in der Schweiz nicht klar umschrieben und es ist nicht ersichtlich, was seine konkreten Aufgaben im Vorstand oder als Leiter der Folkoregruppe gewesen sein sollen. Zusammenfassend lässt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer ein besonderes politisches Profil aufweist respektive dass er aufgrund seiner Persönlichkeit, der Form seiner Auftritte sowie deren Inhalt den Eindruck erweckt, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer seit Oktober 2017 bis heute keine weiteren neuen Beweismittel eingereicht hat, die ein aktuelles exilpolitisches Engagement belegen würden.

6.5 Es ist somit festzustellen, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einem besonders ausgeprägten und exponierten exilpolitischen Engagement ausgegangen werden kann. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab und oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Jürg Walker, Fürsprech, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Folglich ist ihm ein amtliches Honorar zu entrichten, welches gemäss Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE festgesetzt wird. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht praxisgemäss - wie bereits in der Verfügung vom 7. November 2016 dargelegt - von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Mit der Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der amtliche Rechtsvertreter eine letztmals aktualisierte Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 11.16 Stunden à Fr. 230.- sowie Auslagen im Umfang von Fr. 81.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend, insgesamt Fr. 2'861.35. Dieser Aufwand erscheint vorliegend angemessen, wobei damit auch die nachfolgende Korrespondenz als abgegolten zu erachten ist. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 220.- zu reduzieren. Somit ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'739.- festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Jürg Walker, Fürsprech, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'739.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6354/2016
Datum : 03. April 2019
Publiziert : 16. April 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. September 2016


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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BVGE
2013/37 • 2011/51 • 2009/28 • 2009/29
BVGer
D-1242/2010 • D-3600/2016 • D-3839/2013 • D-6354/2016 • E-7519/2014
AS
AS 2016/3101