Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7576/2016

Urteil vom 28. Dezember 2016

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Eingabe als neues Asylgesuch (Unzuständigkeit);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch vom 29. November 2013 mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abwies und die erstinstanzliche Verfügung bestätigte, womit diese in Rechtskraft erwuchs,

dass der Beschwerdeführer am 5. September 2016 mit als "Neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe an das SEM gelangte und im Wesentlichen geltend machte, er habe im Rahmen seines ersten Asylgesuches wesentliche Aspekte des Sachverhaltes nicht offenlegen können,

dass bezüglich der Begründung auf die Eingabe an das SEM vom 5. September 2016 und, soweit vorliegend entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,

dass das SEM mit Schreiben vom 8. September 2016 die Eingabe vom 5. September 2016 und die gesamten Verfahrensakten zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben an das SEM vom 15. September 2016 festhielt, der Rechtsanwalt bestehe in seiner Eingabe darauf, dass die Sache "zwingend als neues Asylgesuch und sicher nicht als Wiedererwägungsgesuch oder Revisionsgesuch zu behandeln" sei (Eingabe vom 5. September 2016 unter 14. Weiteres Vorgehen, S. 17),

dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben weiter ausführte, gemäss "Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt die Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Durch die in seiner Eingabe klar zum Ausdruck kommenden Haltung gibt Rechtsanwalt Püntener zu erkennen, dass ihm ausschliesslich an einem Entscheid durch das SEM liegt, weshalb von einer Behauptung der Zuständigkeit des SEM zu sprechen ist. Auch bringt der Rechtsanwalt nicht vor, für den Fall der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde ersuche er um Überweisung der Sache an die zuständige Stelle, so namentlich an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu auch Michel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 9, N 6). Behauptet eine Partei die Zuständigkeit, erkennt die Behörde durch selbstständig eröffnete Verfügung auf Nichteintreten, wenn sich die Behörde als nicht zuständig erachtet. Zwar mögen in der Eingabe vom 5. September 2016 streng definitionsrechtlich revisionsrechtliche Aspekte ins Feld geführt werden. Diese streng abgrenzenden Kriterien zur Bestimmung des weiteren verfahrensrechtlichen Vorgehens können jedoch allenfalls nicht für alle Konstellationen eine befriedigende Verfahrenslösung anbieten. Immerhin wird in der Eingabe an das SEM in zentraler Bedeutung beantragt, es sei eine erneute Anhörung durch das SEM durchzuführen, um den rechtserheblichen Sachverhalt überhaupt erstellen zu können. Daraus erhellt weiter, dass in der überwiesenen Eingabe kein durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandelndes Geschäft erblickt werden kann. Zudem kann eine Partei nicht gezwungen werden, Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu werden, das sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtigt. An dieser Einschätzung dürften auch die Argumente in Ihrem Übermittlungsschreiben zur Rechtspraxis, unter welchen Umständen welches weitere Verfahren einzuleiten wäre (Mehrfachgesuch, Wiedererwägungsgesuch, Revision) nichts ändern, zumal sich diese Argumente auf inhaltliche Aspekte und Anforderungen beziehen und nicht - wie vorliegend - auf Fragen der Zuständigkeit."

dass aus den genannten Gründen das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 5. September 2016 zusammen mit den Verfahrensakten zur gutscheinenden Behandlung an das SEM überwies,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. November 2016 wegen Unzuständigkeit auf die als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 5. September 2016 nicht eintrat,

dass das SEM in der Verfügung ausführte, erachte sich eine Behörde für eine ihr übermittelte Eingabe als nicht zuständig, so überweise sie die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG) und falls eine Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde behaupte, bestehe alternativ die Möglichkeit der Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG,

dass die Eingabe vom 5. September 2016 klarerweise auf die Neubeurteilung eines vorbestandenen Sachverhaltes abziele, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil materiell auseinandergesetzt habe und sich aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen sei,

dass es sich dabei regelmässig um Revisionsgründe handle, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege,

dass das SEM für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig sei,

dass in einem Folgeverfahren in Asylsachen sich ein Nichteintretensentscheid insbesondere dann rechtfertige, wenn die Zuständigkeit des SEM von einem patentierten Rechtsanwalt oder einem anderen, in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter behauptet werde,

dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben seien und - infolge fehlender Zuständigkeit und in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG - auf die Eingabe vom 5. September 2016 unter dem Titel "Neues Asylgesuch" nicht einzutreten sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2016 zunächst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und das Gericht habe zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien,

dass die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 wegen der Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass eventuell die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen sei,

dass eventuell die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass eventuell die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch vom 5. September 2016 einzutreten,

dass die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen sei,

dass eventuell dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen sei, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können,

dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen sei, der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde komme aufschiebende Wirkung zu,

dass ihr eventuell die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren sei,

dass der (...) unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung dem unterzeichneten Anwalt sofort per Telefax zuzustellen sei,

dass der Rechtsvertreter mit der Rechtsmitteleingabe unter anderem eine durch sein Advokaturbüro verfasste Dokumentation "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage" einreichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Dezember 2016 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),

dass gemäss Art. 31 f
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
. des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) in Verbindung mit dem Reglement über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR) grundsätzlich in jedem Verfahren - so auch im vorliegenden - sowohl die Instruktionsrichterin respektive der Instruktionsrichter als auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-gestützten automatisierten Zuteilungssystems nach dem Zufallsprinzip bestimmt werden (Art. 4 ZASAR),

dass Abweichungen vom Zufallsprinzip zwar möglich sind (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b ZASAR und Art. 5 Abs. 2 ZASAR),

dass für das vorliegende Verfahren jedoch bestätigt werden kann, dass nicht vom Zufallsprinzip abgewichen wurde,

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat,

dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG),

dass vorliegend strittig ist, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM eingereichten und als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe um ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) handelt oder darin Gründe geltend gemacht werden, die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären,

dass gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG sinngemäss gelten,

dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,

dass Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinneneu sind, wenn sie sich bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unechte Nova), die gesuchstellende Person sie im vorangehenden Verfahren aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hat und deshalb nicht nennen konnte oder wenn sie ihr zwar bekannt waren, es ihr aber aus entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf zu berufen (vgl. Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VGG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a - c S. 105 ff.),

dass Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), keinen Revisionsgrund bilden, sondern allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen können,

dass festzuhalten ist, dass mit der Eingabe vom 5. September 2016 neue Tatsachen geltend gemacht wurden, die darauf abzielen, die Einschätzung im Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevante Gefahr, zu widerlegen,

dass somit die ursprüngliche (objektive) Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils gerügt wird,

dass das SEM nach dem Gesagten seine funktionelle Zuständigkeit zu Recht verneint hat,

dass in der vorliegenden Beschwerde eingewendet wird, das Bundesverwaltungsgericht habe mit dessen Schreiben vom 15. September 2016 gegenüber dem SEM klar festgehalten, das SEM sei für die Behandlung der Sache zuständig und das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2016 einer entsprechenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung der Sache an das SEM damit begründet habe, dass in der Eingabe an das SEM vom 5. September 2016 in zentraler Bedeutung beantragt werde, es sei eine erneute Anhörung durch das SEM durchzuführen, um den rechtserheblichen Sachverhalt überhaupt erstellen zu können,

dass dieser Einwand offenkundig nicht stichhaltig erscheint,

dass aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2016 unschwer ersichtlich wird, dass die entsprechende Passage die Feststellung unterstreicht, dass durch die Eingabe des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters vom 5. September 2016 die Haltung klar zum Ausdruck komme, dass ihm ausschliesslich an einem Entscheid durch das SEM liege, weshalb von einer Behauptung der Zuständigkeit des SEM zu sprechen sei und er die Sache ausdrücklich nicht als Revision behandelt haben wolle,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückweisung der Sache an das SEM vielmehr zur Hauptsache damit begründet hat, dass, falls eine Partei die Zuständigkeit behaupte, habe die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG durch selbstständig eröffnete Verfügung auf Nichteintreten zu erkennen, wenn sich die Behörde als nicht zuständig erachte,

dass, nachdem vorliegend die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, und das SEM auf die Eingabe vom 5. September 2016 mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist, die weiteren Rechtsbegehren und die Beweisanträge, soweit sie sich in materieller Hinsicht auf das vorliegende Verfahren beziehen, abzuweisen sind, und es auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist,

dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch betreffend Auskunft über die Besetzung des Richtergremiums erledigt hat,

dass dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2016 entsprochen wurde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,

dass die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG),

dass in der Beschwerde der Eventualantrag gestellt wird, es sei eine angemessene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können,

dass dazu ausgeführt wird, sollte das Bundesverwaltungsgericht erwägen, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu beurteilen, werde ausdrücklich der Antrag zur Ansetzung einer entsprechenden Frist gestellt,

dass gemäss Praxis das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe, in welcher Revisionsgründe geltend gemacht werden, im Rahmen von Art. 8 Abs.1 VwVG grundsätzlich als Revisionsgesuch entgegennimmt, auch wenn die Eingabe nicht explizit als solche bezeichnet wird,

dass das vorliegende Verfahren jedoch unter dem Titel von Art. 9 Abs. 2 VwVG steht,

dass in diesem Rahmen zwar festzustellen ist, dass grundsätzlich Gründe geltend gemacht wurden, die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären, für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre,

dass aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände jedoch nicht angezeigt erscheint, das vorliegende Verfahren direkt als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln,

dass einerseits der Rechtsvertreter als patentierter Anwalt sich in der vorliegenden Sache dezidiert auf den Standpunkt stellte, seine Eingabe vom 5. September 2016 sei nicht als Revisionsgesuch zu behandeln,

dass demnach davon auszugehen ist, dass er, falls er die Sache als Revisionsgesuch hätte behandelt sehen wollen, allenfalls den Inhalt seiner Eingabe entsprechend gestaltet hätte,

dass, sofern neue Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinn geltend gemacht werden, darzutun ist, dass die gesuchstellende Person sie im vorangehenden Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hat und deshalb nicht nennen konnte oder wenn sie ihr zwar bekannt waren, es ihr aber aus entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf zu berufen,

dass allenfalls insbesondere die in Aussicht gestellten Arztberichte vorliegend als wesentlicher Bestandteil rechtsgenüglicher Revisionsvorbringen gelten könnten,

dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf, sich dem Vorwurf nicht liquid erbrachter Revisionsgründe ausgesetzt zu sehen, solange er nicht explizit - immer bezogen auf die vorliegend besonderen Umstände und die besondere Prozessgeschichte - ein Revisionsgesuch einzureichen gedenkt,

dass in - unter anderem auch - diesem Sinne auch die Anmerkungen im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2016 zu verstehen sind, wonach in der überwiesenen Eingabe (vom 5. September 2016) kein durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandelndes Geschäft erblickt werden könne und eine Partei nicht gezwungen werden könne, Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu werden, das sie gar nicht als Revisionsinstanz anzurufen beabsichtige,

dass der Beschwerdeführer denn auch mit seinem Eventualantrag zum Ausdruck bringt, er habe noch die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darzulegen,

dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter offensteht, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes und der Rechtsprechung genügendes Revisionsgesuch einzureichen,

dass demnach der Eventualantrag, falls das Bundesverwaltungsgericht erwägen sollte, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu beurteilen, sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können, abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-7576/2016
Datum : 28. Dezember 2016
Publiziert : 05. Januar 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Gegenstand : Nichteintreten auf Eingabe als neues Asylgesuch; Verfügung des SEM vom 22. November 2016


Gesetzesregister
AsylG: 105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83  121  123  128
VGG: 31  37  45  46
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGR: 31
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
VwVG: 5  7  8  9  48  52  56  63
Stichwortregister
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