Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-880/2010

Urteil vom 28. November 2014

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

X._______,

vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Parteien
Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, geboren 1962, stellte am 5. Oktober 1987 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen (heute: BFM) am 1. März 1988 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 5. September 1991 ab. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 15. Dezember 1991 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Am 20. Oktober 2000 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte drei Tage später ein weiteres Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) lehnte das Gesuch am 10. Januar 2001 ab und wies den Beschwerdeführer per 23. Februar 2001 aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) vom 3. März 2005 in den Punkten des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Soweit die Beschwerde die Anordnung der Wegweisung betraf, wurde sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da der Beschwerdeführer am 17. November 2001 eine aus der Dominikanischen Republik stammende geschiedene Schweizer Bürgerin geheiratet und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhalten hatte.

B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, die eheliche Gemeinschaft sei bereits im Dezember 2002 wieder aufgegeben worden. Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist an, um das Kantonsgebiet zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 22. April 2009 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2009 ab. Das Migrationsamt des Kantons Zürich setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 29. Januar 2010, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

C.
Aufgrund der rechtskräftig gewordenen kantonalen Wegweisungsverfügung vom 14. Februar 2006 beabsichtigte das BFM, die Wegweisung des Beschwerdeführers auf das gesamte Gebiet der Schweiz auszudehnen und gewährte ihm hierzu mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 aus, er halte den Wegweisungsvollzug aufgrund seiner fortgeschrittenen Leberzirrhose für unzumutbar. Er reichte einen Bericht seines Hausarztes vom 18. Juli 2009 und drei Berichte des Universitätsspitals Zürich vom 10. und 29. Dezember 2008 sowie 10. Juni 2009 zu den Akten. Weiter brachte er vor, er sei am 15. Dezember 2009 nochmals untersucht worden. Die entsprechenden Befunde und Berichte würden jedoch noch nicht vorliegen. Ebenfalls sei abzuklären, ob die erforderlichen Medikamente in der Türkei an seinem Herkunftsort Erzincan erhältlich und für ihn erschwinglich seien.

D.
Die Vorinstanz verfügte am 22. Januar 2010 die Ausdehnung der am 14. Februar 2006 angeordneten kantonalen Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 29. Januar 2010 und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E.
Mit Beschwerde vom 13. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar erscheine. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die von ihm angekündigten Abklärungsberichte nicht abgewartet und somit seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht würdigen können. Deshalb beruhe die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Er leide an einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, die auf einer viralen Hepatitis beruhe, sowie an Varizen und benötige regelmässige Kontrolluntersuchungen. Es werde momentan abgeklärt, ob eine Interferon-Therapie erforderlich sei. Die Vorinstanz habe bezüglich seiner Krankheit keinerlei Abklärungen getätigt und sich lediglich der Argumentation des kantonalen Verwaltungsgerichts angeschlossen, welches die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls nicht als erfüllt betrachtet habe und dabei auf die weitgehende Übereinstimmung der Kriterien hingewiesen habe, welche die vorläufige Aufnahme aufgrund einer medizinischer Notlage rechtfertigen. Dabei habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Auch wenn seine medizinische Versorgung in der Westtürkei in einer Grosstadt wie Istanbul oder Izmir gewährleistet wäre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass er lediglich in Erzincan, einer Kleinstadt in Ostanatolien, mit seiner Mutter über ein persönliches Beziehungsnetz verfüge. Da er in der Türkei kein ausreichendes Erwerbseinkommen würde erzielen können, wäre er nicht in der Lage, seine Medikamente zu bezahlen. Eine Interferon-Abgabe wäre zudem in der Türkei nicht möglich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Beizug einer medizinischen Fachperson zur Beurteilung der eingereichten Berichte und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Schreiben seines Hausarztes vom 23. Dezember 2009 sowie Untersuchungsberichte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 15. Dezember 2009 zu den Akten.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Medical Service in Bern am 18. Februar 2010 den Antrag, die eingereichten Arztberichte und Laborergebnisse medizinisch zu beurteilen.

G.
Die Beurteilung des Medical Service ging am 24. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

H.
Eine der Schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag gegebene Abklärung ging am 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.
Am 2. März 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des USZ zu den Akten und führte aus, dass er ein Interferon-Therapie-Programm beginnen könne und beantragte erneut die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den Ergebnissen der seitens des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Abklärungen Stellung zu nehmen.

K.
Mit Schreiben vom 11. März 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die geplante zwölfmonatige Interferon-Therapie bewilligt erhalten habe und diese am 23. März 2010 beginnen werde.

L.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 führte die Vorinstanz aus, der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, sie habe einen als Beweismittel angebotenen medizinischen Bericht nicht abgewartet, sei zurückzuweisen. Sie habe dem Beschwerdeführer aufgrund des abzuwartenden Spitalberichts die von ihm beantragte Fristerstreckung bis zum 19. Januar 2010 gewährt. Als der Spitalbericht innert der angesetzten Frist nicht eingegangen sei, sei am 22. Januar 2010 aufgrund der Aktenlage entschieden worden. Das bei der Durchführung der Interferontherapie zur Anwendung gelangende Medikament Pegasys sei laut einem Internetartikel gemäss der Firma Roche in der Türkei seit 2005 auf dem Markt erhältlich. Demzufolge beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

M.
Mit Replik vom 13. August 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, die vom BFM getätigte Internetabfrage sei dürftig. Aus ihr sei nicht ersichtlich, ob und nach welchen Kriterien das Medikament Pegasys an kurdische Patienten in der Osttürkei verteilt werde und ob dies unentgeltlich geschehe. Zudem sei das regelmässige medizinische Controlling im Heimatstaat nicht gewährleistet.

N.
Am 7. Februar 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen ausführlichen medizinischen Bericht mit den Ergebnissen der Interferontherapie nachzureichen.

O.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Interferon-Therapie erfolglos gewesen sei und er auf eine Empfängerliste für eine mögliche Lebertransplantation genommen werde. Er reichte einen Bericht des Hausarztes vom 16. Mai 2011 sowie Berichte des Universitätsspital Zürich vom 15. Juni 2010, 7. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 zu den Akten.

P.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 7. November 2011 mit, es sei ihm am 19. September 2011 eine Leber transplantiert worden und reichte den Austrittsbericht des USZ vom 24. Oktober 2011 zu den Akten.

Q.
Eine der Schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag gegebenen Abklärung ging am 1. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher dazu am 2. Februar 2012 Stellung bezog.

R.
Aufgrund des hängigen IV-Verfahrens sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. Mai 2012 das Beschwerdeverfahren.

S.
Am 26. November 2013 hatte die Eidgenössische Invalidenversicherung den IV-Grad des Beschwerdeführers von 100 auf 59 % gesenkt und ihm ab 1. März 2013 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenssistierung vom 9. Mai 2012 auf.

U.
Mit Schreiben vom 7. März 2014 teilte der Beschwerdeführer - auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts zum Stand de IV-Verfahrens - mit, dass er in den vergangenen Monaten beim RAV als (teilzeitweise) arbeitslos gemeldet gewesen sei und Taggelder im Umfang von Fr. 795.-- bezogen habe. Eine Arbeitsstelle habe er bisher nicht finden können. Die Taggeldansprüche seien nun erloschen. Er habe sich bei der zuständigen Stelle der Stadt Zürich angemeldet, um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen zu lassen. In gesundheitlicher Hinsicht benötige er wegen der Lebertransplantation weiterhin regelmässige Kontrollen am USZ. Bei Bedarf müsse er unverzüglich Zugang zum Notfall erhalten. Sein Zustand sei immerhin soweit stabil, dass er eine Teilzeitbeschäftigung von 40 bis 50 % ins Auge fassen könne.

V.
Am 28. April 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Zustand nach der schweren Operation stabil sei. Er benötige aber ständig Medikamente und regelmässige Kontrolle von hoher fachmännischer Qualität. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Hilfe einer Teilrente der Invalidenversicherung und mit Unterstützung der Sozialhilfe, weil sein Anspruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen bis jetzt noch nicht berechnet worden sei. Trotz intensiver Suche sei es ihm noch nicht gelungen, eine Stelle zu finden. Da er in keiner der Grosstädte der Westtürkei Beziehungsnetze unterhalte, wäre er gezwungen, im Heimatdorf in der Provinz Erzincan, fernab von gesundheitlicher Versorgung, eine Bleibe zu finden. Dies wäre nicht einfach, weil er während fast 14 Jahren keinen Kontakt zu seinen entfernten Verwandten gepflegt habe und seine Mutter bereits über 90 Jahre alt und pflegebedürftig sei.

W.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Wegweisung betreffen. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff . VwVG)

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Krankheit des Beschwerdeführers ungenügend begründet worden. Die Vorinstanz habe keinerlei Abklärungen getätigt und sich lediglich der Argumentation des kantonalen Verwaltungsgerichts angeschlossen, welches die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls nicht als erfüllt betrachtet habe und dabei auf die weitgehende Übereinstimmung mit den Kriterien, welche die vorläufige Aufnahme aufgrund einer medizinischer Notlage rechtfertigen, hingewiesen habe. Zudem habe die Vorinstanz den in Aussicht gestellten Spitalbericht der Untersuchung vom 15. Dezember 2009 nicht abgewartet und somit den aktuellen Gesundheitszustand nicht würdigen können.

Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie Uhlmann/Schwank, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 N. 17; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 35 Rz. 4 ff.).

Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hinweisen).

3.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers sowie zur Zumutbarkeit der Wegweisung in sein Heimatland sind in der Tat knapp ausgefallen. Die Vorinstanz verweist lediglich auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009, welches die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Anerkennung als Härtefall geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass ein solcher nicht vorliege. Die Vorinstanz hat sich sodann der Ansicht des Gerichts angeschlossen, dass die Kriterien, welche einen Härtefall aus gesundheitlichen Gründen begründen, mit denjenigen übereinstimmen würden, die eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer medizinischen Notlage rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich befasst sich in seinem Entscheid ausführlich mit der Krankheit des Beschwerdeführers sowie der Behandlungsmöglichkeit in seinem Heimatland. Schon damals, wie auch zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung, litt der Beschwerdeführer an einer Leberzirrhose (vgl. E.4 ff.). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass eine angemessene Behandlung dieser Krankheit sowie die Finanzierung der Medikamente im Heimatland des Beschwerdeführers gesichert seien. Demzufolge ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Das zur Überprüfung der angefochtenen Verfügung aufgerufene Bundesverwaltungsgericht verfügt zudem über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

Bezüglich des in Aussicht gestellten Spitalberichts der Untersuchung vom 15. Dezember 2009 und des Fristerstreckungsgesuchs bis zum 19. Januar 2010 kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz diese Frist abgewartet hat, verfügte sie doch erst drei Tage später. Der Beschwerdeführer hat kein zweites Fristerstreckungsgesuch gestellt und so war die Vorinstanz nicht gehalten, den Spitalbericht abzuwarten.

4.
4.1 Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
AuG vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. das Urteil des BVGer C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis).

4.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungsverfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2006). Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteil des BVGer C-2349/2008 vom 11. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis).

5.
Gemäss Art. 1a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zu Letzterem vgl. Art. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG und Art. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102).

5.1 Abgesehen von der Konstellation, in der von vornherein kein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person unter anderem auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung - oder die Verlängerung einer solchen - verweigert oder diese widerrufen oder entzogen wurde (Art. 12 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Satz 1 ANAG). In diesem Fall wird die Ausreisefrist von der zuständigen Behörde bestimmt ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Sätze 2 und 3 ANAG). Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (Art. 12 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Satz 4 ANAG). Letzteres wird präzisiert durch Art. 17 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
letzter Satz ANAV, wonach das Bundesamt in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz verfügt, wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zahlreichen Urteilen zur Rechtsnatur der Ausdehnungsverfügung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Kognition der Bundesbehörden geäussert. Nach seiner Rechtsprechung stellt die Ausdehnungsverfügung eine Massnahme dar, die einerseits als rein exekutorische Anordnung der Durchsetzung einer vorbestehenden gesetzlichen Verpflichtung dient - nämlich der Pflicht einer ausländischen Person, nach Wegfall ihres gesetzlichen oder auf einer Bewilligung beruhenden Aufenthaltsrechts auszureisen - und andererseits gegenüber der kantonalen Wegweisung streng akzessorisch ist. Hinzu kommt, dass die Kompetenz zur Legalisierung des Aufenthaltes nicht beim Bund, sondern grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Gestützt darauf erachtet das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung Kritik an einem negativen Bewilligungsentscheid für unzulässig. Unzulässig sind dementsprechend auch alle Vorbringen, mit denen im weitesten Sinne ein überwiegendes Interesse oder gar ein Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung behauptet wird. Mit Aussicht auf Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur vorgebracht werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nachgesucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahren den Aufenthalt auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-1151/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.2 mit Hinweis).

5.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Entscheid vom 30. September 2009 bestätigt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers zu recht erfolgt ist. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtstitel für einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. In der Beschwerde wird auch nicht geltend gemacht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Es besteht daher kein Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden.

6.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
4 ANAG - Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit - entgegenstehen und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 647 WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 201 vgl. Urteil des BVGer C-1151/2010 vom 15. Juni 2011 E. 6 mit Hinweis).

6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat, Herkunftsoder Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG).

6.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

6.3 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente wie beispielsweise die Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen hingegen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des BVGer C-1151/2010 vom 15. Juni 2011 E. 6 mit Hinweisen).

7.
7.1Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Türkei lediglich in Erzincan über ein persönliches Beziehungsnetz zu verfügen. Diese Stadt liege in Ostanatolien und sei von Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Schwäche geprägt. Es gäbe dort nur ein staatliches Gesundheitszentrum, welches mit einem Zirrhose-Patienten völlig überfordert wäre. Zudem stünde fest, dass er in der Türkei kein ausreichendes Einkommen erzielen würde und somit seine Medikamente nicht finanzieren könnte. Die staatliche Gesundheitsversorgung würde die Vorfinanzierung aller Medikamente verlangen. Er würde jedoch über keine Ersparnisse verfügen und habe erhebliche Kreditschulden. Da eine Interferontherapie erfolglos gewesen sei, werde er auf eine Transplantationsliste genommen. Unter diesen Umständen erscheine ein Wegweisungsvollzug umso eher nicht zumutbar. Überdies macht er am 2. Februar 2011, nach Rücksprache mit seinem Hausarzt, geltend, er sei nach wie vor schwer krank. Eine kostendeckende Krankenversicherung bestehe in der Türkei lediglich für Angestellte. Er dagegen sei nicht arbeitsfähig. Im letzten Spätherbst sei er bei der IV angemeldet worden. Seine Medikamente würden pro Monat ca. Fr. 1'000.-- kosten. Da er über keinerlei Vermögen verfüge, könne er sich nicht privat versichern lassen.

Am 7. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in den vergangenen Monaten beim RAV als (teilzeitweise) arbeitslos gemeldet gewesen sei und Taggelder im Umfang von Fr. 795.-- bezogen habe. Eine Arbeitsstelle habe er bisher nicht finden können. Die Taggeldansprüche seien nun erloschen. Er habe sich bei der zuständigen Stelle der Stadt Zürich angemeldet, um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen zu lassen. In gesundheitlicher Hinsicht benötige er wegen der Lebertransplantation weiterhin regelmässige Kontrollen am USZ. Bei Bedarf müsse er unverzüglich Zugang zum Notfall erhalten. Sein Zustand sei immerhin soweit stabil, dass er eine Teilzeitbeschäftigung von 40 bis 50 % ins Auge fassen könne.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Zustand nach der schweren Operation stabil sei. Er benötige aber ständig Medikamente und regelmässige Kontrolle von hoher fachmännischer Qualität. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Hilfe einer Teilrente der Invalidenversicherung und mit Unterstützung der Sozialhilfe, weil sein Anspruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen bis jetzt noch nicht berechnet worden sei. Trotz intensiver Suche sei es ihm noch nicht gelungen, eine Stelle zu finden. Da er in keiner der Grosstädte der Westtürkei Beziehungsnetze unterhalte, wäre er gezwungen, im Heimatdorf in der Provinz Erzincan, fernab von gesundheitlicher Versorgung, eine Bleibe zu finden. Dies wäre nicht einfach, weil er während fast 14 Jahren keinen Kontakt zu seinen entfernten Verwandten gepflegt habe und seine Mutter bereits über 90 Jahre alt und pflegebedürftig sei.

7.2 Dem Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2011 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer erfolgreich eine Leber transplantiert wurde. Am 28. Oktober 2011 konnte er bei klinischem Wohlbefinden nach Hause entlassen werden. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara sind alle Medikamente, welche der Beschwerdeführer laut Bericht des Universitätsspitals vom 7. Dezember 2011 benötigt, ebenfalls in der Türkei erhältlich. Die damalige Medikamentenliste dürfte nicht mehr aktuell sein; zum momentanen Bedarf schweigt sich der Beschwerdeführer aus (vgl. Eingabe vom 28. April 2014). In mehreren umliegenden Städten von Erzincan befinden sich gastroenterologische Unikliniken, namentlich in Trabzon, Erzurum und Diyarbakir. Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, für weitere Nachuntersuchungen eine dieser Unikliniken aufzusuchen. Bei Notfällen kann er auch das Spital in Erzincan aufsuchen.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass er trotz seiner Krankheit arbeiten konnte und in den Jahren 2006 und 2007 ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 60'500.-- respektive Fr. 62'700.-- erzielte. Zwischenzeitlich wurde bei ihm eine Transplantation vorgenommen. Aus dem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 7. Dezember 2011 sowie dem Austrittsbericht vom 24. Oktober 2011 ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sein sollte. Zwischenzeitlich senkte die Eidgenössische Invalidenversicherung den IV-Grad des Beschwerdeführers auf 59 % und er erhält eine halbe IV-Rente in der Höhe von Fr. 364.-- monatlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Türkei eine Arbeit finden kann, sei es in Erzincan oder in einer Grosstadt, wie beispielsweise Izmir, wo seine Ex-Ehefrau und seine Zwillinge Y._____ und Z._____ (geboren 1995) leben oder auch in Istanbul (wo häufig Lebertransplantationen vorgenommen werden; vgl. Botschaftsantwort vom 26. Februar 2010), wo er ca. sieben Jahre gelebt hat (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen).

Seit dem 1. Januar 2012 sind auch ärmere Bevölkerungsschichten, welche zuvor nur durch die sogenannte "Grüne Karte" Zugang zum Gesundheitssystem und zur Kostenübernahme hatten, von der allgemeinen Krankenkasse abgedeckt. Falls Personen ein niedriges Einkommen haben, welches weniger als einem Drittel des offiziellen Minimaleinkommens entspricht, so bezahlt der Staat die Krankenkassenprämien. Medikamente im Rahmen einer ambulanten Behandlung werden, falls ärztlich verordnet, von der Krankenversicherung bezahlt. Ein Zuzahlungsanteil von 20 Prozent bzw. 10 Prozent (Rentner) muss jedoch vom Patienten selbst übernommen werden. (Sosyal Güvenlik Kurumu [Anstalt für Soziale Sicherheit, SGK], Allgemeine Krankenversicherung, Ziff. 1.1 und 3.2,< www.ssk.gov.tr/wps/portal/de/ > abgerufen am 26.09.2014).

Demzufolge ist der Zugang und die Finanzierung zu Nachuntersuchungen sowie Medikamenten im Heimatland des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr gesichert, ebenso später, sollte er vorübergehend arbeitslos sein.

Betreffend der IV-Rente kann festgestellt werden, dass halbe Renten auch in die Türkei ausbezahlt werden (vgl. Art. 29 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
IVG [SR 830.1] sowie Art. 10 Ziff. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, in Kraft seit dem 1. Januar 1972, [SR 0.831.109.763.1]). Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine gewisse Grundsicherung.

8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

9.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Dossier [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr: [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-880/2010
Datum : 28. November 2014
Publiziert : 09. Dezember 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung


Gesetzesregister
ANAG: 1a  2  12  14a  23
ANAV: 1  17
AuG: 125  126
BGG: 83
BV: 29
IVG: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VZAE: 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949234 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983235 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971236 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965237 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986238 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VwVG: 5  35  48  49  62  63
BGE Register
133-I-270
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • vorläufige aufnahme • frist • sachverhalt • wiese • stelle • patient • therapie • weiler • lebertransplantation • monat • heimatstaat • materielles recht • leben • mutter • aufenthaltsbewilligung • gesundheitszustand • bezogener • leberzirrhose
... Alle anzeigen
BVGE
2014/1 • 2008/1 • 2007/27
BVGer
C-1151/2010 • C-2349/2008 • C-7842/2008 • C-880/2010
AS
AS 1949/228
BBl
1990/II/647