Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5616/2012

Urteil vom 28. November 2013

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Swissclear AG,

Postplatz 3, 6431 Schwyz,

vertreten durch Rechtsanwälte Bernard Volken und
Parteien
Stefan Hubacher, Fuhrer Marbach & Partner,

Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

VZ Holding AG,

Beethovenstrasse 20-24, 8002 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sutter,

Blum & Grob Rechtsanwälte AG,

Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich ,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz

Verfügung vom 28. September 2012 im Widerspruchsverfahren Nr. 11792 CH 484 165 VZ VermögensZentrum /
Gegenstand
CH 612 805 SVZ Schweizer VorsorgeZentrum.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizer Marke Nr. 612 805 SVZ Schweizer VorsorgeZentrum wurde am 8. März 2011 als Wortmarke in Swissreg veröffentlicht. Die Inhaberin dieser Marke ist die Beschwerdeführerin. Die Marke ist für folgende Dienstleistungen hinterlegt:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmungsberatung; Büroarbeiten.

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Vorsorgeplanung und -beratung; Immobilienwesen.

B.
Am 8. Juni 2011 erhob die Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke für Dienstleistungen der Klasse 36. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf ihre Schweizer Marke Nr. 484 165 VZ VermögensZentrum. Diese Widerspruchsmarke ist für folgende Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen.

C.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein, in welcher sie u.a. den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend machte und im Übrigen um Abweisung des Widerspruchs ersuchte. Die Parteien konnten sich mit Replik vom 20. April 2012 und Duplik vom 12. Juni 2012 zusätzlich zur Thematik äussern und weitere Beweismittel ins Recht legen.

D.
Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 28. September 2012 folgenden Entscheid:

1. Der Widerspruch Nr. 11792 wird gutgeheissen.

2. Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 612 805 "SVZ Schweizer VorsorgeZentrum" wird teilweise widerrufen, d.h. für die nachgenannten Dienstleistungen:

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Vorsorgeplanung und -beratung; Immobilienwesen.

3. Die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.00 verbleibt beim Institut.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Entschädigung von Fr. 2'800.00 (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5. ...

Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zum einen glaubhaft gemacht wurde, dass die Widerspruchsmarke für Teilbereiche der beanspruchten Dienstleistungen, namentlich für finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, sowie Pensionierungs- und Nachlassplanung, rechtserhaltend gebraucht würde. Zum anderen stellte die Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Zeichen fest. Diese begründete sie damit, dass die Dienstleistungen, für welche einerseits die angefochtene Marke eingetragen und andererseits die Widerspruchsmarke den Gebrauch glaubhaft machte, gleichartig seien und die Zeichen ähnlich seien. Insbesondere seien die Zeichen in Schrift- und Klangbild ähnlich, der leichte semantische Unterschied würde keinen genügenden Zeichenabstand herstellen. Zudem seien beide Zeichen in der Art gleich gestaltet; beiden sei die Abkürzung der ausgeschriebenen Worte vorangestellt.

E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Widerspruch gegen die angefochtene Marke SVZ Schweizer VorsorgeZentrum sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und an diese zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass das Argument der Vorinstanz unzulässig sei, wonach eine Verwechslungsgefahr bestehe, weil im Aufbau der Marken jeweils die Abkürzung der ausgeschriebenen Worte vorangestellt seien. Dieses Argument stelle einen unzulässigen Konzeptschutz dar. Weiter seien die Zeichen grundsätzlich nicht ähnlich und jener Bereich, welcher tatsächlich Ähnlichkeit aufweise, sei gemeinfrei und daher für die Verwechselbarkeit irrelevant. Zudem sei die Widerspruchsmarke von geringem Schutzumfang, insbesondere reduziere sie sich im Wesentlichen auf die Abkürzung VZ, da der Bestandteil VermögensZentrum kaum wahrgenommen würde. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung rechtserhaltend gebraucht werden blieb von der Beschwerdeführerin unangefochten.

F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

G.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Hauptantrag und im Eventualantrag vollständig abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig seien; so sei der Entscheid der Vorinstanz keineswegs von der Idee des Konzeptschutzes getragen, vielmehr würde die Vorinstanz die naheliegende Feststellung treffen, dass zwei Zeichen, welche in ihrem Aufbau ähnlichen oder gleichen Mustern folgen, sich auch im Gesamteindruck ähnlich sein können, was vorliegend der Fall sei. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin unzulässigerweise nur Teile der beiden Marken vergleicht, ohne die Wirkung des Gesamteindrucks der jeweiligen Marken zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Gesamteindrucks sei insbesondere auch wichtig, da kennzeichnungsschwache Bestandteile einer Marke auch ihre Berücksichtigung finden müssen und nicht lediglich auf kennzeichnungskräftige Elemente abgestellt werden darf. Die Beschwerdegegnerin geht ansonsten mit den Ausführungen der Vorinstanz einig und ficht insbesondere auch die Feststellung des rechtserhaltenden Gebrauchs der Marke lediglich für Teilbereiche nicht an. Sie entgegnet allerdings, dass ihre Marke, entgegen der Annahmen der Vorinstanz, über einen erhöhten Schutzumfang verfüge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Der Inhaber dieser älteren Marke kann sich allerdings nur auf den Ausschlussgrund der Verwechslungsgefahr stützen, wenn seine Marke im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen ernsthaft gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG).

2.1 Ob sich zwei Marken hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund aller relevanten Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt dabei einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und andererseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 Kamillosan/Kamillan).

2.2 Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist für die Verwechselbarkeit von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und Dienstleistungen richten und unter welchen Umständen sie üblicherweise gehandelt bzw. angeboten werden. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten bzw. Spezialdienstleistungen, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb Rivella/Apiella; BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan/Kamillan; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello/Yellow).

2.3 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 864; Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG Art. 3 N. 11 und 15; Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 63 und 67).

2.4 Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas; BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks). Dabei genügt es für die Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser Kriterien bejaht wird (Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 875; RKGE in sic! 2006 S. 761 E. 4 McDonald's/McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben. Schliesslich ist zu beachten, dass der Wortanfang respektive Wortstamm und die Endung in der Regel grössere Beachtung finden als dazwischen geschobene, unbetonte weitere Buchstaben oder Silben (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas; BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan/Kamillan; BGE 119 II 473 E. 2c Radion/ Radomat; RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 6 Mikron [fig.]/ Mikromat [fig.]).

3.

3.1 Die Vorinstanz beurteilt die hier relevanten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke (finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung in Klasse 36) bzw. der angefochtenen Marke (Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanzielle Vorsorgeplanung und -beratung; Immobilienwesen in Klasse 36) im Umfang der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke als gleich und für weitergehende Dienstleistungen gemäss Dienstleistungseintrag der angefochtenen Marke als hochgradig gleichartig. Die Vorinstanz begründet diese Feststellung damit, dass für die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ein verwandtes Know-How benötigt werde sowie mit dem Umstand, dass es für einen Anbieter dieser Dienstleistungen sinnvoll sei, solche Dienstleistungen zusammen anzubieten bzw. sei es für einen Abnehmer sinnvoll, diese Dienstleistungen zusammen in Anspruch zu nehmen. Diese Ansicht wurde im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Da sich auch sonst keine abweichende Beurteilung aufdrängt, kann der vorinstanzlichen Einschätzung im Beschwerdeverfahren gefolgt werden.

3.2 Die Dienstleistungen finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung in Klasse 36 richten sich an Fachleute der Finanzbranche, aber auch an Durchschnittsverbraucher (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 8242/2010 vom 22. Mai 2012 E. 3.2 LOMBARD ODIER & CIE./Lombard NETWORK [fig.] sowie B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3 Total Trader). Spricht eine Marke, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mehrere Verkehrskreise an, so genügt es zur Gutheissung eines Widerspruchs bereits, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Bezug auf einen dieser Verkehrskreise besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4 Sansan/Santasana, mit Hinweisen auf Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 954).

4.
Als Nächstes ist die Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Es stehen sich die reinen Wortmarken VZ VermögensZentrum einerseits und SVZ Schweizer VorsorgeZentrum andererseits gegenüber.

4.1 Die Widerspruchsmarke bildet sich aus der Abkürzung VZ und dem Wort VermögensZentrum, welches aus fünf Silben besteht. Das Schriftbild wird massgeblich durch die Wiederholung der Buchstaben VZ in der vorangestellten Abkürzung und den Anfangsbuchstaben der beiden zum Kompositum kontrahierten Worte Vermögen und Zentrum geprägt. Weiter wird das Schriftbild durch den Buchstaben g mit seinem signifikanten Unterschwung und dem Umlaut ö mit den charakteristischen zwei Punkten im Wortbestandteil Vermögen sowie durch den eher seltenen Buchstaben z und den schriftbildlich nach oben herausragenden t im Wortbestandteil Zentrum beeinflusst. Zur Grossschreibung des Buchstabens z vgl. E. 4.4 nachfolgend.

Die angefochtene Marke übernimmt weitgehend diese prägenden Merkmale. Es werden ebenfalls die Buchstaben V und Z als Abkürzung für das Kompositum VorsorgeZentrum ebendiesem Wort vorangestellt. Die schriftbildliche Prägung durch die Buchstaben V und Z wird dadurch gänzlich übernommen. Ebenso findet sich ein Buchstabe g in der gleichen Silbe wie in der Widerspruchsmarke wieder. Der zweite Wortbestandteil des Kompositums VermögensZentrum wird identisch übernommen. Der Buchstabe ö findet sich hingegen in der angefochtenen Marke nicht. Die Wortlänge wiederum ist lediglich um einen Buchstaben kürzer und ebenfalls aus fünf Silben bestehend, was hinsichtlich des Wortklanges die aufgrund der Nutzung gleicher Buchstaben bereits bestehende Ähnlichkeit verstärkt. Die Tatsache, dass zwei Silben der angefochtenen Marke andere Vokale als die Widerspruchsmarke verwenden, vermag diese Ähnlichkeit, die nicht zuletzt auch durch die Verwendung gleicher Konsonanten mit prägender Phonetik wie v, r, g, z und t herbeigeführt wird, nicht zu schmälern.

4.2 Die angefochtene Marke verfügt gegenüber der Widerspruchsmarke über zwei zusätzliche Elemente, nämlich das Wort Schweizer und dessen Initiale S. Diese Änderungen vermögen indes die von der Widerspruchsmarke übernommenen prägenden Bestandteile nicht in den Hintergrund zu verdrängen, bzw. vermögen keinen derart neuen Eindruck zu erzeugen, wonach die übernommenen Teile mit der neuen Marke derart verschmolzen würden, dass diese in der neuen Marke nur noch als untergeordnete Teile erscheinen würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2013 B-4772/2012 E. 5.2 Mc (fig.)/MC2 (fig.) mit weiteren Hinweisen, Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 128). Auch ist vorliegend kein unterschiedlicher Sinngehalt der Marken auszumachen, welcher eine Ähnlichkeit der Zeichen aufheben könnte. Sowohl das Wort Vermögenszentrum als auch das Wort Vorsorgezentrum werden mit Dienstleistungen der Finanzindustrie assoziiert und unterscheiden sich nur insoweit, als das zweite einen etwas spezifischeren Inhalt als das erste hat. Das Wort Schweizer und seine Abkürzung S im vorangestellten Akronym vermögen auch bezüglich des Sinngehalts keinen genügenden Abstand vom älteren Zeichen herzustellen, da die angesprochenen Verkehrskreise sowohl vom Widerspruchszeichen als auch von der angefochtenen Marke annehmen werden, schweizbezogene Dienstleistungen im Schweizer Markt zu bezeichnen, wodurch das Wort Schweizer und der dazugehörige Buchstabe S kaum Unterscheidungskraft aufweist. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass durch die gleiche bzw. ähnliche Verwendung der prägenden Elemente der Widerspruchsmarke und das Zufügen des wenig charakteristischen Wortes Schweizer und seines Initialen S mögliche Abnehmer von einer Serienmarke oder zumindest von Marken verbundener Unternehmen ausgehen könnten.

4.3 Weiter fällt auf, dass beiden Zeichen die Abkürzung der ausgeschriebenen Worte vorangestellt ist. Die Idee, die Initialen mehrerer Worte ebendiesen voranzustellen begründet für sich alleine keinen Schutz. Insofern hat die Beschwerdeführerin Recht, wenn sie ausführt, dass das Markenrecht keinen Konzeptschutz kennt (Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 111; Michel Noth/Florent Thouvenin, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 1 N. 66). Es ist hingegen aber möglich, dass die Verwendung der gleichen Anordnung von Abkürzung und ausgeschriebenem Wort eine bestehende Zeichenähnlichkeit in einer Gesamtbeurteilung noch weiter verstärkt. Genau dies ist vorliegend der Fall.

4.4 Aussergewöhnlich erscheint zudem, dass die Widerspruchsmarke ein zusammengesetztes Wort beinhaltet, dessen zweiter Teil - Zentrum - entgegen der ordentlichen Rechtschreibung mit einem Grossbuchstaben geschrieben wird. Diese anormale Schreibweise wird von der angefochtenen Marke übernommen, auch hier wird in dem in der Marke verwendeten Kompositum das zweite Wort - ebenfalls Zentrum - mit einem Grossbuchstaben geschrieben.

Es gilt zwar als anerkannt, dass eine unterschiedliche Gestaltung der Buchstaben bei Wortmarken grundsätzlich eine vorhandene Ähnlichkeit nicht beseitigen kann (Entscheid der RKGE in sic! 2005 S. 656 Leponex/ Felonex; Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 132; Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 81). Im vorliegenden umgekehrten Fall einer exakten Übernahme einer bewussten Abweichung von der Norm vom älteren in das jüngere Zeichen scheint es allerdings vielmehr gerechtfertigt, dieses Übernehmen der Abweichung von der Norm als Verstärkung einer bereits vorhandenen Zeichenähnlichkeit zu beurteilen.

4.5 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass durch die Übernahme der prägenden Elemente der Widerspruchsmarke eine Zeichenähnlichkeit mit der angefochtenen Marke besteht.

5.
Um die Frage der Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, muss letztlich die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bestimmt werden. Die Verwechslungsgefahr kann etwa dann ausgeschlossen werden, wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen nur einen kleineren geschützten Ähnlichkeitsbereich beanspruchen kann (BGE 122 III 385 E. 2a Kamillosan/Kamillan; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-317/2010 vom 13. September 2010 E. 7.2 Lifetex/
Lifetea; B-2235/2008 vom 2. März 2010 E. 4.3 Dermoxane/Dermosane; B 7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Von einem schmalen Schutzbereich ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Zeichen als Ganzes oder wesentliche Teile davon stark beschreibend oder gar gemeinfrei sind (Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 86 f. Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 981 mit Hinweisen). In einem solchen Fall genügen schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu bannen.

5.1 Die Widerspruchsmarke VZ VermögensZentrum besteht aus dem Kompositum Vermögen und Zentrum sowie der vorangestellten Abkürzung VZ. Die Abkürzung kann im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu den Akronymmarken als grundsätzlich normal kennzeichnungskräftig angesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 38/2011, B-39/2011, B-40/2011 vom 29. April 2011 E. 8.2 IKB/ICB [fig.], IKB/ICB, IKB/ICB Banking mit Hinweisen, RKGE in sic! 2000, S. 509 E. 4 DK/dk Daniel Kramer Cosmetics; Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 83 mit zahlreichen Hinweisen; a. A. Stefan Dayin sic! 2000, S. 546 Ausgedehnter Schutz für Akronyme?). Auch der zweite Teil des Kompositums, das Wort Zentrum, ist für die registrierten Dienstleistungen nicht beschreibend und in Kombination verwendet, wie vorliegend, auch nicht anderweitig gemeinfrei. Einzig der Wortteil Vermögen ist im Zusammenhang mit den Dienstleistungen finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung stark beschreibend und daher von nur geringer Kennzeichnungskraft. Dies tut der Kennzeichnungskraft der vollständigen Marke allerdings keinen Abbruch. Der Widerspruchsmarke kann in einer Gesamtbetrachtung somit eine mindestens normale Kennzeichnungskraft attestiert werden.

Ob die Widerspruchsmarke erhöhte Kennzeichnungskraft hat, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, kann indes offen bleiben, da die Widerspruchsmarke mit normaler Kennzeichnungskraft einen durchschnittlichen Schutzumfang besitzt und in Kombination mit der starken Gleichartigkeit der Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit bereits eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. E. 6 nachfolgend). Es muss daher nicht weiter auf die eingereichten Belege bezüglich der erhöhten Bekanntheit eingegangen werden.

6.
In einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringen muss nun beurteilt werden, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind hochgradig gleichartig, weshalb zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein strenger Massstab angewendet wird. In Kombination mit dem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad, welcher vorliegend zur Beurteilung zur Anwendung kommt, und der Übernahme der prägenden Elemente von der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke muss auch schon bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von einer Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Zeichen ausgegangen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 1 we make ideas work mit Hinweis). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festgelegt.

7.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Gericht setzt diese aufgrund der eingereichten Kostennote der Beschwerdegegnerin fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 1 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vorsorglich eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, jedoch nicht weniger als Fr. 3'500.- (exkl. MWST), und offeriert das Einreichen einer Honorarnote soweit dies für die Bemessung der Parteientschädigung vonnöten sei. Auf das Einfordern einer Honorarnote wird indes verzichtet und die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in Würdigung der Aktenlage und des vorsorglichen Antrags auf Fr. 3'780.- (inkl. MWST) festgesetzt (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'780.-(inkl. MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 11792; Einschreiben; Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Lukas Abegg

Versand: 3. Dezember 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5616/2012
Date : 28. November 2013
Published : 06. Januar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Verfügung vom 28. September 2012 im Widerspruchsverfahren Nr. 11792 CH 484 165 VZ VermögensZentrum / CH 612 805 SVZ Schweizer VorsorgeZentrum


Legislation register
BGG: 73
MSchG: 3  11
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  7  14
VwVG: 48  50  63  64
BGE-register
119-II-473 • 121-III-377 • 122-III-382 • 126-III-315 • 127-III-160 • 133-III-490
Weitere Urteile ab 2000
4A_161/2007 • 4C.258/2004
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sic!
200 S.0 • 2002 S.101 • 2005 S.656 • 2006 S.761