Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5033/2019
Urteil vom 28. September 2020
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
B._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand Direktzahlungen 2013 - 2016
(Verfügung vom 29. August 2019).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Brüder A._______ und C._______ waren bis am 16. September 2016 je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______ " in F._______ und führten dieses miteinander. Das damalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern hatte mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall anerkannt. Gestützt darauf wurden die Betriebe als BNr. (...) (A._______) und BNr. (...) (C._______) verwaltet und die Direktzahlungen separat ausgerichtet.
A.b Am 11. Juni 2009 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle lawa) nach einer "Oberkontrolle Anerkennung von Betrieben und Zusammenarbeitsformen nach landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV)" mit, die bisherige Handhabung (zwei Betriebe mit Gemeinschaftsstall) sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei abzuklären, wie es dazu gekommen sei, und festzustellen, dass - rechtlich betrachtet - nur ein Betrieb vorliege. Daraufhin vereinbarten die Dienststelle lawa und das BLW, zur Vermeidung eines Härtefalls von einer sofortigen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen abzusehen und A._______ und C._______ Gelegenheit für die Anpassung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der baldigen Betriebsübergabe an die nächste Generation zu geben.
A.c Am 2. Februar 2012 schloss A._______ mit seinem Sohn B._______ ohne Zustimmung des Miteigentümers C._______ einen Pachtvertrag ab betreffend die von ihm bewirtschafteten Parzellen und Gebäude des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______ ". Gleichentags teilte er der Dienststelle lawa den Bewirtschafterwechsel mit. C._______ und sein Sohn D._______ vereinbarten am 1. Mai 2012 mündlich und ebenfalls ohne Einholung der Zustimmung des anderen Miteigentümers, sich mit sofortiger Wirkung zu einer einfachen Gesellschaft in Form einer Generationengemeinschaft zusammenzuschliessen.
A.d Am 9. Dezember 2013 verfügte die Dienststelle lawa Folgendes:
"1. Die Betriebe BNr. (...) und BNr. (...) auf der Liegenschaft E._______, (...), werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe anerkannt.
2. Das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft E._______, (...), wird rückwirkend ab 1. Januar 2012 als einziger selbständiger Betrieb (...) anerkannt.
3. Als Bewirtschafter des als einziger selbständiger Betrieb anerkannten landwirtschaftlichen Unternehmens gelten A._______ und C._______.
4. [Rechtsmittelbelehrung]."
A.e Gegen diese Verfügung erhoben die Brüder A._______ und C._______ und ihre beiden Söhne Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerden mit Urteil BVGer B-56/2014 vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
A.f A._______ und sein Sohn B._______ erhoben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hob mit Urteil vom 16. September 2016 das bis dahin bestehende Miteigentum der Brüder A._______ und C._______ an den Grundstücken des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______" auf und wies die jeweiligen Grundstücke bzw. Grundstücksteile A._______ bzw. C._______ zu Alleineigentum zu.
C.
C.a Am 27. September 2017 reichten die Brüder A._______ und C._______ und ihre Söhne bei der Dienststelle lawa ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beriefen sich auf eine neue Situation und ersuchten die Dienststelle lawa, den Entscheid vom 9. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen. Die Betriebe BNr. (...)und BNr. (...) seien (auch) für die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 als selbständige Betriebe anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) sei ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, B._______ anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Betriebs BNr. (...) seien ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, C._______ und D._______, zusammengeschlossen in einer Generationengemeinschaft, anzuerkennen.
C.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 trat die Dienststelle lawa auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 nicht ein.
C.c Am 17. Januar 2018 erhoben A._______ und B._______ gegen den Entscheid der Dienststelle lawa vom 4. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
C.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil BVGer B-418/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Entscheid vom 29. August 2019 wies die Dienststelle lawa (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch der Generationengemeinschaft C._______ & D._______ und das Gesuch von B._______ betreffend Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sowohl die Generationengemeinschaft C._______ & D._______ wie auch B._______ seien während der Jahre 2013 bis 2016 nicht die rechtmässigen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs "E._______ " gewesen. Die tatsächlichen Bewirtschafter, A._______ und C._______, hätten am 1. Januar 2013 das 65. Altersjahr überschritten, weshalb auch sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Direktzahlungen nicht erfüllen würden.
E.
Gegen diesen Entscheid erhebt B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, sein Gesuch um Direktzahlungen sei unter Berücksichtigung eines Härtefalls gutzuheissen. Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er habe aufgrund der Streitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel ohne eigenes Verschulden für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 keine Direktzahlungen erhalten, obwohl er den Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits bewirtschaftet habe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Über den Zusammenschluss der Betriebe sowie über die Bewirtschaftung der Betriebe sei rechtskräftig entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Tatschen vorgebracht. Auch hätten die Verwaltungsbehörden mehrere Versuche unternommen, rechtzeitig eine Lösung zu finden, weshalb auch nicht von einem Härtefall gesprochen werden könne.
G.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 10. Februar 2020 teilte A._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Verpachtung seines Betriebes an seinen Sohn von der Vorinstanz nicht anerkannt worden sei. Die Zusammenlegung der Betriebe sei verfügt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Teilungsklage vor dem Zivilgericht hängig gewesen sei.
H.
Am 17. Februar 2020 reichte das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (nachfolgend: BLW) seinen Fachbericht ein. Darin führte es aus, zwischenzeitlich sei rechtskräftig entschieden, dass die Brüder A._______ und C._______ in den Beitragsjahren 2013 bis 2016 die berechtigten Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______ " gewesen seien. Diese hätten aber am 1. Januar 2013 das 65. Lebensjahr überschritten, weshalb sie keine Direktzahlungen mehr erhalten würden. Eine Härtefallregelung, wie sie der Beschwerdeführer verlange, sei im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb das Gesuch zu Recht abgewiesen worden sei.
I.
In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. März 2020 und der weiteren Stellungnahme vom 3. Mai 2020 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass seine Einsprache vom 7. Dezember 2012 hinsichtlich der Direktzahlungen 2012 noch immer nicht behandelt worden sei und er zwischenzeitlich die von ihm gepachtete Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 28. April 2020 zu Eigentum erworben habe.
J.
Mit unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 28. April und 6. Mai 2020 teilten C._______ und D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, eine allfällige Gutheissung der Beschwerde ebenfalls zu begrüssen.
K.
Mit Schreiben vom 11. März und 25. Mai 2020 verwies die Vorinstanz darauf, dass an A._______ und C._______ für das Beitragsjahr 2012 bereits Direktzahlungen geleistet worden seien, verzichtete aber im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme zu der Eingabe des BLW und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers und seiner Verwandten.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
|
1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
|
1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
1.3 Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst das durch den vorinstanzlichen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 f.). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war das Gesuch um Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch zu seinem Anspruch auf Direktzahlungen für das Jahr 2012 oder erneut materielle Kritik am Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 bzw. an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts BVGer B-56/2014 vom 9. März 2016 sowie B-418/2018 vom 10. April 2019 und am Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 äussert, gehen seine Anträge und Rügen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.5 Auf die Beschwerde ist deshalb - unter Vorbehalt der soeben gemachten Ausführungen (vgl. E. 1.3) - einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Im Streit liegen - wie vorne bereits erwähnt (vgl. E. 1.3) - Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2013 bis 2016. Da die landwirtschaftlichen Bestimmungen in der Zwischenzeit mehrfach revidiert worden sind, müssen vorab die in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechtssätze bestimmt werden.
3.2 Soweit der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen getroffen hat, sind diejenigen Normen anwendbar, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 3 und B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 2.1).
3.3 Die Änderungen des LwG und der ergänzenden Erlasse, namentlich der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Da, soweit vorliegend interessierend, eine übergangsrechtliche Regelung fehlt, ist der Sachverhalt für das Beitragsjahr 2013 somit nach der damals geltenden Fassung des LwG (aLwG, AS 1998 3033) und der DZV (aDZV, AS 1999 229) zu beurteilen. Für die Beitragsjahre 2014 bis 2016 sind die revidierten Normen anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1 und Urteile des BVGer B-2839/2016 vom 10. Dezember 2018 E. 2.2, B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 4.2 und B-2839/2016 E. 2.2, je m.H.). Die für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen stimmen für die hier massgebende Fragestellung inhaltlich jedoch überein. Der einfacheren Lesbarkeit halber werden deshalb nachfolgend die am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassungen zitiert.
4.
4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung von Bundesrecht und beantragt, sein Gesuch um Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 sei unter Berücksichtigung eines Härtefalls gutzuheissen. Zur Begründung führt er aus, in der fraglichen Zeit den Streitigkeiten zwischen seinem Vater A._______ und seinem Onkel C._______ ausgeliefert gewesen zu sein, weshalb er, ohne Möglichkeit der Einflussnahme und ohne eigenes Verschulden, keine Direktzahlungen erhalten habe, obwohl er den Betrieb bereits geführt habe. Er und seine Familie seien auf die Direktzahlungen dringend angewiesen, auch weil notwendige Investitionen getätigt werden müssten. Die ausstehenden Direktzahlungen würden ihn und seine Familie in ihrer Existenz bedrohen.
4.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, weder die Generationengemeinschaft C._______ & D._______ noch der Beschwerdeführer seien in der fraglichen Zeit die rechtmässigen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______" gewesen. Die eigentlichen Bewirtschafter, A._______ und C._______, hätten am 1. Januar 2013 beide das 65. Altersjahr überschritten, weshalb auch ihnen keine Direktzahlungen mehr zugestanden hätten.
4.3 Mit Direktzahlungen sollen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ein angemessenes Entgelt für die erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhalten (Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
|
1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
4.4 Direktzahlungen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe sind gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
|
1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: |
|
1 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie: |
a | natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind; |
b | vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben; |
c | die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen. |
2 | Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern: |
a | sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen; |
b | sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen; |
c | der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. |
2bis | Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: |
a | in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder |
b | über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.8 |
3 | Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.9 |
4.5 In seinem Urteil BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 6.4 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für die fragliche Zeitperiode 2013 bis 2016 keine selbständige Pächtereigenschaft zugekommen ist. Auch ein anderer Rechtstitel, welcher ihm die rechtlich selbständige Nutzung erlaubt hätte, lag nicht vor. In rechtlicher Hinsicht war der Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 somit nicht der rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes "E._______", was von ihm im Übrigen auch nicht bestritten wird.
Mangels dieser Bewirtschaftereigenschaft hat der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch auf Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016. Weder das LwG noch die DZV enthalten eine Ausnahmeregelung, die vorsehen würde, dass trotz fehlender Bewirtschaftereigenschaft Direktzahlungen ausgerichtet werden könnten. Auch gibt es keine generelle Härtefallregelung, welche - wie vom Beschwerdeführer beantragt - trotz Nichterfüllens der Voraussetzungen einen Anspruch auf Direktzahlungen begründen würde. Das subsidiär anwendbare SuG sieht ebenfalls keine entsprechende Reglung vor.
Die an den Grundsatz der Gesetzmässigkeit gebundene Vorinstanz hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Direktzahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 - mangels gesetzlicher Grundlage - zu Recht abgewiesen.
4.6 Die Vorinstanz hat im Übrigen auch die anderen Grundprinzipien befolgt, die von ihr bei der Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen sind. Insbesondere verstösst ihr Entscheid vom 29. August 2019 nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, den der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. März 2020 mindestens implizit verletzt sieht (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 5.4.3). In Übereinstimmung mit den Ausführungen des BLW und der Vorinstanz ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit geboten wurde, die Eigentumsverhältnisse im Rahmen des Generationenwechsels an die Anforderungen für Direktzahlungen anzupassen. Nachdem das BLW bereits im Juni 2009 festgestellt hatte, die bisherige Handhabung mit zwei Betrieben sei aus rechtlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbar, wurde - zur Verhinderung eines Härtefalls - auf die sofortige Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen verzichtet. In den Jahren 2012 und 2013 forderte die Vorinstanz die Beteiligten sodann in mehreren Schreiben auf, ihre Eigentumsverhältnisse nun zu klären. Die Vorinstanz wies dabei auch mehrfach auf den drohenden Verlust der Anspruchsberechtigung für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 hin. Selbst nach der mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 festgestellten Zusammenlegung zu einem Betrieb hätten die Beteiligten erneut Gelegenheit gehabt, die Voraussetzungen für Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 an zwei Betriebe zu erfüllen: Anlässlich der Instruktionsverhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2015 stellte die Vorinstanz diesbezüglich zumindest in Aussicht, entsprechende Gesuche zu prüfen, sofern sich die Beteiligten hinsichtlich der Eigentumsaufteilung des Betriebes bis Ende 2015 hätten einigen können, was anschliessend bekanntlich nicht gelang. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu erkennen.
4.7 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
5.1 Gemäss Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
5.2 Der Beschwerdeführer führte glaubhaft aus, dass ihn der im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigte Entscheid der Vorinstanz in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen wird. Unter diesen Umständen verzichtet das Bundesverwaltungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
5.3 Dem unterlegenen Beschwerdeführer steht von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. MET; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Reto Finger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 01. Oktober 2020