Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2839/2016
Urteil vom 10. Dezember 2018
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen für das Jahr 2013
(Entscheid vom 8. April 2016).
B-2839/2016
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer 1, [...]) und Y._______ (Beschwerdeführer 2, [...]) schlossen am 1. Mai 2000 mit A._______ und B._______ einen Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltegemeinschaft (BZG-Vertrag). Auf Gesuch der Vertragspartner hin anerkannte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Landwirtschaftsamt, Erstinstanz) die Zusammenarbeit der beiden Betriebe mit Entscheid Nr. [...] vom 16. Februar 2005 unter Auflagen als Betriebszweiggemeinschaft (BZG) im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung.
B.
B.a Am 8. Oktober 2012 teilte die Erstinstanz den Beschwerdeführern und deren damaligem Betriebspartner mit, für die Berechnung der Direktzahlungen 2012 müsse unter anderem die korrekte Zahl der Rinder (in der Referenzperiode 1. Mai 2011 bis 30. April 2012) pro Betrieb bekannt sein. Bei einer BZG erfolge deren Aufteilung in der Regel anhand des im BZGVertrag festgehaltenen Schlüssels oder anderer Kriterien. Mangels eines anderen Verteilschlüssels seien die von der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zugestellten Werte der BZG im Verhältnis der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gemeldeten vermarkteten Milchmenge zwischen den beiden Betrieben aufzuteilen, d.h. 19.7 % für X._______ und Y._______ bzw. 80.3 % für A._______. Werde eine andere Aufteilung gewünscht, müsse dem Landwirtschaftsamt bis spätestens 31. Oktober 2012 ein von beiden Partnern unterzeichneter Verteilschlüssel zukommen. Dies geschah nicht. Am 26. Oktober 2012 widerrief die Erstinstanz die Anerkennung der BZG und hob diese per 30. April 2013 auf. Als Begründung führte sie insbesondere an, es sei unklar, ob der BZG-Vertrag noch gelte. Für die Jahre 2005 bis und mit 2011 lägen keine von allen Vertragsparteien unterzeichneten Abrechnungen über den Betriebszweig Rindviehhaltung vor, und es sei nicht bekannt, ob sich noch beide Parteien daran beteiligten und regelmässig daran mitarbeiteten. B.b Mit Entscheid vom 26. November 2012 erkannte die Erstinstanz den Beschwerdeführern einen Direktzahlungsanspruch von Fr. [...] für das Jahr 2012 zu. Dabei ging sie von einem massgebenden Tierbestand von [...] Grossvieheinheiten (GVE) aus, den sie gestützt auf den erwähnten Verteilschlüssel errechnet hatte (19.7 % von [...] GVE). Den Betrag von Fr. [...]
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reduzierte sie aufgrund des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers 1 von mehr als 1 Mio. Franken um Fr. [...], sodass für das Jahr 2012 ein Direktzahlungsanspruch von Fr. [...].- verblieb (Beitrag für den ökologischen Ausgleich). B.c Einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Vorinstanz, Departement) am 20. September 2013 ab. Ebenso wiesen das Bundesverwaltungsgericht (Urteil B-6025/2013 vom 6. August 2014) und das Bundesgericht (Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015) deren anschliessende Beschwerden ab. Letzteres erwog, das Bundesverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass das Landwirtschaftsamt keine gültigen Aufteilungsvorschläge erhalten habe. Die Rüge der Faxzustellung könne die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Mitwirkung ebensowenig infrage stellen wie die Berufung der Beschwerdeführer auf ein angeblich nicht korrektes Verhalten ihres Vertragspartners A._______ (E. 3.3.1). Wegen der fehlenden Angaben sei es nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zahl der gehaltenen Tiere über die Milchmenge eruiert habe; diese sei als Verteilschlüssel ohnehin auch in Art. 7
des BZG-Vertrages vorgesehen. Sodann sei das Bundesverwaltungsgericht richtig vorgegangen, wenn es insbesondere bei Hinweisen auf erhebliche Unterschiede zwischen der von den Beschwerdeführern selbst deklarierten und der tatsächlich gelieferten Milchmenge auf letztere abgestellt habe (E. 3.3.2). Die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2012 sei in korrekter Weise erfolgt (E. 4). C.
Am 30. Mai 2014 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Entscheid über den Direktzahlungsanspruch von X._______ und Y._______ für das Jahr 2013 (Zitat Dispositiv):
1. X._______ und Y._______ erfüllen für das Beitragsjahr 2013 die Beitragsberechtigung gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13). 2. Für die Beurteilung der Alterslimite ist das Alter von X._______ massgebend. 3. Wegen der Überschreitung der Alterslimite durch Y._______ sind für die Berechnung des Einkommens- und Vermögensabzuges ausschliesslich die Veranlagungen von X._______ massgebend. 4. Die massgebenden Veranlagungen für die Direktzahlungen 2013 sind die Steuerveranlagungen 2010 und 2011 von X._______.
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5. Das massgebende Vermögen für die Direktzahlungen 2013 beträgt Fr. [...].
6. Nach Abzug der Kürzung aufgrund des massgebenden Vermögens für das Jahr 2013 haben X._______ und Y._______ nur Anspruch für die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
7. Der Beitragsanspruch für X._______ und Y._______ beträgt für das Jahr 2013 Fr. [...].
[...]
In ihren Erwägungen hielt die Erstinstanz fest, da der Beschwerdeführer 2 die Altersgrenze von 65 Jahren und der Beschwerdeführer 1 zwar nicht die Altersgrenze, jedoch die Vermögenslimite überschritten habe, dürften zur Berechnung des Einkommens- und Vermögensabzugs nicht die Werte beider Gesellschafter, sondern nur die Veranlagungen des noch nicht 65-jährigen Beschwerdeführers 1 berücksichtigt werden. Weil das massgebende Vermögen mehr als eine Million Franken betrage, hätten die Beschwerdeführer nicht Anrecht auf alle Direktzahlungen, sondern nur auf Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
D.
Hiergegen rekurrierten X._______ und Y._______ mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom 16. Juni 2014 bei der Vorinstanz. Dabei beantragten sie, die Direktzahlungen für das Jahr 2013 seien aufgrund der gehaltenen Tiere, d.h. [...] GVE, neu zu berechnen und auszubezahlen. Zur Begründung fügten sie an, gemäss ÖLN-Kontrolle (ÖLN = ökologischer Leistungsnachweis) seien auf ihrem Betrieb im Jahr 2012 [...] GVE gehalten worden; diese seien für den Direktzahlungsentscheid 2013 massgebend. Die fiktive Aufteilung des Tierbestandes gemäss Bericht des Landwirtschaftsamtes vom 9. Oktober 2013 entbehre jeder Grundlage. E.
Mit Entscheid vom 8. April 2016 wies die Vorinstanz den Rekurs ab. In ihren Erwägungen legte sie namentlich dar, für die Ermittlung des Beitragsanspruchs seien gemäss Direktzahlungsverordnung die Angaben der TVD massgebend. Der von den Rekurrenten eingereichte ÖLN-Kontrollbericht der Agridea für das Jahr 2012, der von [...] beitragsberechtigten GVE ausgehe, sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Anteil der für den Betrieb der Rekurrenten gemeldeten Milchmenge belaufe sich auf 7.07 % der Milchmenge der BZG. Somit sei für den Betrieb der Rekurrenten von einem Anteil von 7.07 % des für die gesamte BZG gemeldeten Tierbestandes, mithin von [...] GVE, auszugehen.
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F.
Diesen Entscheid fochten X._______ und Y._______ mit Beschwerde vom 7. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen Folgendes: ,,1. Der Entscheid des Dep. für Inneres und Volkswirtschaft vom 8.4.2016 ist aufzuheben.
2. Die Berechnung der Direktzahlung ist neu zu überarbeiten, a) nach vertraglich festgelegten Angaben aus dem Betriebszweig- und Tierhaltegemeinschaftsvertrag,
b) nach Entscheid Nr. [...] Anerkennung als Betriebszweiggemeinschaft Landwirtschaftsamt Kt. Thurgau, c) nach Weisungen und Erläuterungen 2013 zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung DZV; SR 910.13).
3. Die Sache sei zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und des verfahrensbeteiligten Landwirtschaftsamts des Kt. Thurgau. 4. Der Vertrauensschutz zum Departement [...] ist wieder herzustellen."
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer insbesondere vor, es sei richtig, dass der Tierbestand nach TVD berechnet werde. Der Tierbestand von [...] GVE sei nach TVD bis zum 30. April 2013 auf sie ausgestellt. Laut Vertrag über die BZG sei er je hälftig zwischen ihnen und A._______ aufgeteilt. Sie hätten den Tierbestand per Mitte August 2012 nicht, wie im angefochtenen Entscheid dargestellt, aufgelöst, sondern nur ihre Holsteinzuchttiere ([...] GVE) verkauft. Der Bestand an Milchkühen von [...] GVE und die [...] GVE aus ihrer Holsteinzucht hätten [...] GVE Milchkühe ergeben, gemäss Tierschutzgesetz [...] GVE zuviel für die [...] Liegeplätze. Deshalb hätten sie ihre Zuchttiere verkaufen müssen. A._______ habe die Unterzeichnung der Aufteilung des Rindviehbestandes für das Landwirtschaftsamt verweigert, obwohl er laut TVD keine Tiere habe. Die Meldung nach Milchmenge sei falsch, weil vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der ganze Futterertrag von [...] ha laut ÖLN an die BZG gegangen sei. Die BZG sei erst am 30. April 2013 aufgelöst worden. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 beantragte die Erstinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, in der vorliegenden Beschwerde betreffend die Direktzahlungen 2013 werde der selbe Sachverhalt angesprochen wie in jener bezüglich der Direktzahlungen
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2012. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung hätten sich zwischen 2012 und 2013 aber nicht geändert.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
H.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich das BLW mit Stellungnahme vom 10. August 2016 als Fachbehörde, wobei es festhielt, die für das Jahr 2013 vorgenommene Aufteilung der Direktzahlungen für die zwei Betriebe anhand der Milchmenge erweise sich als korrekt. Diese Stellungnahme sandte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. August 2016 an die Beschwerdeführer und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzeitig ersuchte das Gericht die Beschwerdeführer, ihm genaue Angaben (Verkaufsbelege, Buchhaltungsunterlagen usw.) zu ihrem Tierbestand (Anzahl und Kategorien der Tiere) vor und nach dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Verkauf ihrer [...] GVE Holsteinzuchttiere zukommen zu lassen und dabei gegebenenfalls auch Tiere zu nennen, welche keine Milch gaben. Ferner bat das Gericht die Beschwerdeführer, ihm die im Anerkennungsentscheid des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2005 erwähnten Anhänge 1 und 2 zum Vertrag über die Errichtung einer BZG vom 1. Mai 2000 sowie die kantonalen Steuerveranlagungen der Jahre 2010 und 2011 zuzustellen. Schliesslich ersuchte das Gericht die Beschwerdeführer um Orientierung über das in der Beschwerde angesprochene zivilgerichtliche Verfahren betreffend die BZG sowie um Einreichung der diesbezüglich ergangenen Urteile. In einem Schriftsatz vom 24. September 2016 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BLW. Zugleich antworteten sie auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dessen Verfügung vom 25. August 2016 und reichten ergänzende Unterlagen ein. Am 14. Oktober 2016 liess sich die Erstinstanz schriftlich zur Stellungnahme des BLW und zum Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24. September 2016 vernehmen, wobei sie wiederum die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Seite 6
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I.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Nach Art. 33 Bst. i
VGG ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. 1.1 Art. 166 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) bestimmt, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor.
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau handelt es sich um eine ,,Verfügung" einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 166 Abs. 2
LwG (§ 54 ff. des thurgauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Februar 1981, VRG, RB 170.1).
1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressaten durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie nach Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt sind. Diese wurde fristgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
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1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.
Im Streit liegen Direktzahlungen für das Jahr 2013. Angesichts neuerer Revisionen der Landwirtschaftsgesetzgebung müssen vorab, in zeitlicher Hinsicht, die anwendbaren Rechtssätze bestimmt werden. 2.1 Soweit der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen getroffen hat, sind diejenigen Normen anwendbar, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zur Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 3 und B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 2.1).
2.2 Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall daher die seit dem 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen des LwG (insbesondere dessen Revision vom 22. März 2013, AS 2013 3463) und ergänzender Erlasse, namentlich der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13). Stattdessen ist der Sachverhalt gestützt auf die im Jahr 2013 geltenden Fassungen des LwG (aLwG, AS 1998 3033) und insbesondere der DZV (aDZV, AS 1999 229) zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1 und Urteil des BVGer B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 4.2 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer erklären, im Zusammenhang mit der BZG laufe ein Gerichtsverfahren, weil ihr Vertragspartner seit Jahren vertragliche Abmachungen verweigere. Darum hätten sie das Departement für Inneres und Volkswirtschaft gebeten, den Fall bis zum Vorliegen des Gerichtsbeschlusses zu sistieren. 3.2 Über einen entsprechenden Sistierungsantrag oder eine Sistierung durch die Vorinstanz wurde im angefochtenen Entscheid nichts ausgeführt. 3.3 Weder in der Beschwerdeschrift noch im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24. August 2016 findet sich ein Rechtsbegehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens.
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3.4 In dem an das Obergericht weitergezogenen, dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Instruktionsverfügung vom 25. August 2016 hin eingereichten Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 12. April 2016 ging es um eine Forderung des BZG-Partners gegenüber den Beschwerdeführern als Beklagten, nicht jedoch um die Aufteilung des Tierbestandes der BZG.
3.5 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Sistierung näher zu prüfen. 4.
4.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 aLwG richtete der Bund Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Gestützt auf Art. 70 Abs. 5 aLwG bestimmte der Bundesrat für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge (Zitat): a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb;
b. eine Altersgrenze;
[...]
f.
Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter [...], ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. [...]
Unter dem Titel der allgemeinen Direktzahlungen richtete er nach Art. 72 aLwG Flächenbeiträge als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und nach Art. 73 Abs. 1 aLwG Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Raufutterbasis aus.
4.2 In Art. 18 aDZV definierte der Bundesrat den erforderlichen MindestArbeitsbedarf wie folgt (Zitat): 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Ar-
beitsbedarf für mindestens 0,25 SAK nach Artikel 3 Absatz 2
LBV besteht. 2 Für die Berechnung der Standard-Arbeitskräfte nach Artikel 3
der LBV
werden berücksichtigt:
a.
die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen;
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b.
die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28, 29 und 29a sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden;
c.
die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln 35, 54 und 57 zu Direktzahlungen berechtigen.
4.3 Für Raufutter verzehrende Nutztiere wurden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach Art. 29 aDZV festgesetzt (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 aDZV). Gestützt auf Art. 67 Abs. 1bis Bst. a aDZV konnte der Kanton den massgebenden Bestand in begründeten Fällen erhöhen oder herabsetzen, namentlich wenn die Aufteilung der Bestände auf die an einer BZG beteiligten Betriebe nicht korrekt war. Nach Art. 29 Abs. 4 Satz 1 aDZV wurde der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand anhand der Daten der TVD berechnet.
4.4 Art. 12 Abs. 1
der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) in der Fassung vom 1. Juli 2011 (aLBV) definierte die BZG. Eine solche setzte unter anderem voraus, dass mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam hielten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führten (Bst. a), die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt waren (Bst. e) und für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wurde (Bst. f).
4.5 Kriterien für die Aufteilung des Tierbestandes einer BZG auf deren Mitgliedsbetriebe, namentlich bei unklaren Verhältnissen, enthielten die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht. 5.
Nachdem schon der Direktzahlungsanspruch der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 Gegenstand von Rechtsmittelverfahren bildete, thematisiert die Erstinstanz deren Verhältnis zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. 5.1 Das Landwirtschaftsamt vertritt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 den Standpunkt, mit der vorliegenden Beschwerde werde der gleiche Sachverhalt angesprochen wie im Verfahren betreffend die Direktzahlungen für das Jahr 2012. Die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2016 aber keine neuen Argumente vorbringen, welche eine ,,Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides" zuliessen.
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5.2 In zeitlicher Hinsicht hatten Nutztierhalter gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a aDZV Anspruch auf Beiträge für Tiere der Rindergattung, die zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Referenzzeit) auf dem Betrieb gehalten wurden. Für den vorliegend zu beurteilenden Beitragsanspruch des Jahres 2013 ist daher allein der Sachverhalt im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 massgebend. Mit anderen Worten entsteht jeweils ein eigener Anspruch pro Beitragsjahr, und dieser basiert auf dem Sachverhalt während der zugehörigen Referenzzeit. 6.
6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 aDZV wurden die Beiträge für Betriebsgemeinschaften nach der Zahl ihrer Mitgliedsbetriebe berechnet, denen die Flächen und Tiere dabei gleichmässig zugeteilt wurden. Bei Betriebszweiggemeinschaften hingegen lässt sich eine solche Aufteilung naturgemäss nicht vornehmen. Vielmehr muss bei diesen zunächst einmal festgestellt werden, wessen Betriebsmittel in welchem Umfang in den vergemeinschafteten Betriebszweig eingebracht wurden und wie sich die entsprechende Situation während der Referenzperiode präsentiert. 6.2 Bei der Berechnung der Höhe der Direktzahlungen ermittelte die Erstinstanz [...] GVE und gestützt darauf [...] SAK (Standardarbeitskräfte); als durchschnittliches massgebendes Vermögen errechnete sie für das Jahr 2013 einen Betrag von Fr. [...]. Die Vorinstanz bestätigte [...] GVE, während die Beschwerdeführer für das Referenzjahr einen Tierbestand von [...] GVE geltend machen.
6.3 Primär muss geprüft werden, wieviele GVE die Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum hielten. Dies dient der Ermittlung der für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlichen Zahl an SAK und der Bestimmung der Beitragshöhe. Sollte sich eine grössere Anzahl SAK ergeben, hätten die Beschwerdeführer die Vermögenslimite unter Umständen nicht überschritten, sodass ihnen (sämtliche) Beiträge auszurichten wären. 6.4 Zwecks Bestimmung des Tierbestandes im Betrieb der Beschwerdeführer während der Referenzperiode muss zuerst analysiert werden, ob eine entsprechende Aufteilung unter den BZG-Partnern vereinbart wurde. Fehlt es an einer solchen vertraglichen Vereinbarung, ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer den geltend gemachten Tierbestand durch Dokumente belegen können. Gelingt ihnen dies nicht, bleibt die Ermittlung der
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relevanten GVE-Zahl anhand der (eingelieferten) Milchmenge, wie sie die unteren Instanzen vornahmen, zu prüfen.
7.
7.1 In E. 5 ff. des angefochtenen Entscheides erwog die Vorinstanz, der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand werde gemäss Art. 29 Abs. 4 aDZV anhand der TVD ermittelt. Deshalb sei der von den Rekurrenten eingereichte ÖLN-Kontrollbericht der Agridea für das Jahr 2012, welcher von [...] beitragsberechtigten GVE ausgehe, nicht zu berücksichtigen. Es sei unbestritten, dass die Rindviehhaltung der Rekurrenten im Rahmen der per 30. April 2013 aufgelösten BZG [...] erfolgt und dass der gesamte Tierbestand derselben unter einer TVD-Nummer geführt worden sei. Gemäss den vorliegenden Unterlagen habe sich dieser Bestand in der massgeblichen Referenzzeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 auf total [...] GVE, wovon [...] GVE Milchkühe gewesen seien, belaufen. Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Rindviehbestandes auf die einzelnen Parteien der BZG liege nicht vor. Das Landwirtschaftsamt habe deshalb für die Ermittlung der dem Betrieb der Rekurrenten zuzurechnenden Anzahl GVE die vom BLW gemeldeten Milchmengen herangezogen, was nicht zu beanstanden sei. Die auf diese Weise für den Betrieb der Rekurrenten errechnete Zahl von [...] GVE erscheine durchaus plausibel, hätten die Rekurrenten die Rindviehhaltung doch unbestrittenermassen per Mitte August 2012 aufgegeben und somit nur noch während dreieinhalb Monaten der massgebenden Referenzzeit Tiere der Rindergattung gehalten. 7.2 Die Beschwerdeführer halten fest, es sei richtig, dass der Tierbestand nach TVD berechnet werde. Der Bestand von [...] GVE sei nach TVD bis zum 30. April 2013 auf sie ausgestellt. Laut Vertrag über die BZG sei er ,,50 + 50" zwischen ihnen und ihrem Vertragspartner aufgeteilt. Sie hätten den Tierbestand entsprechend dem BZG-Vertrag und nach ÖLN eingesetzt. Auch ihr Vertragspartner habe ihnen im Jahr 2009 ihren Bestand von [...] GVE bestätigt.
Sie hätten den Tierbestand per Mitte August [2012] nicht aufgelöst, sondern nur ihre Holsteinzuchttiere ([...] GVE) verkauft. Der Milchkuhbestand von [...] GVE und die [...] GVE aus ihrer Holsteinzucht ergäben [...] GVE Milchkühe, laut Tierschutzgesetz [...] GVE zuviel für [...] Liegeplätze. Deshalb hätten sie ihre Zuchttiere verkaufen müssen. Am 22. Oktober 2012
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hätten sie dem Landwirtschaftsamt die korrigierten Daten des Tierbestandes gefaxt. Die Berechnung der Tierzahl nach der Milchmenge, wie sie das BLW vorgenommen habe, sei falsch. Zum Herstellen der Milchmenge brauche es Tiere, Futterfläche, Stallungen und Boden zum Ausbringen der Gülle. Die entsprechenden Daten seien dem ÖLN zu entnehmen. Sollte die Milchmenge das Lieferrecht übersteigen, könne sie den Kälbern verfüttert werden, wie bei Betrieben mit Mutterkuhhaltung. Die Meldung nach Milchmenge sei falsch, weil vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der ganze Futterertrag von [...] ha laut ÖLN an die BZG gegangen sei. Im BZG-Vertrag sei abgemacht worden, dass 50 Tiere den Beschwerdeführern gehörten, gleichviel, ob sie aus ihrer Aufzucht stammten oder nicht. Kühe brauchten Futter. Die Beschwerdeführer hätten der BZG [...] ha landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung gestellt, A._______ [...] ha. Das Landwirtschaftsamt habe den Tierbestand 2011 / 2012 aber in [...] GVE für die Beschwerdeführer und [...] GVE für A._______ aufgeteilt. Wo bleibe da die Logik? Wie würden [...] GVE mit dem Ertrag von [...] ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gefüttert? Wie werde die Düngerbilanz berechnet? 2009 seien die Milchkontingente aufgehoben und in Lieferrechte eingeteilt worden. Aus dem Betriebsdatenblatt 2012 ergebe sich ein Lieferrecht von 250`000 Litern. Die Erfassung der Milchmenge nach dem Kontingent von [...] Litern sei deshalb falsch. Im Weiteren sei die zur Milchproduktion notwendige landwirtschaftliche Nutzfläche nicht berücksichtigt worden. Ihr Vertragspartner A._______ habe die Unterzeichnung der Aufteilung des Rindviehbestandes für das Landwirtschaftsamt verweigert, obwohl er laut TVD keine Tiere habe. Die Beschwerdeführer würden deswegen mit der Streichung von Direktzahlungen bestraft, während A._______ mit den laut BZG-Vertrag ihnen zuzurechnenden Tieren belohnt werde. 8.
Wie die Beschwerdeführer auch selbst einräumen, muss der Tierbestand nach Art. 29 Abs. 4 aDZV aufgrund der Angaben der TVD berechnet werden. Laut ,,GVE-Rechner Tierliste (Zusammenzug)", erstellt am 17. November 2013, wurden unter der TVD-Nr. [...] lautend auf die Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 total [...] GVE gehalten. Diese Zahl schliesst alle Tiere der BZG ein, denn gemäss Ziff. 4 des
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Anerkennungsentscheids vom 16. Februar 2005 sind die Tierverkehrsmeldungen der BZG (ausschliesslich, vgl. Ziff. 9 der Feststellungen des Anerkennungsentscheids) über (eine) die TVD-Nr. [...] abzuwickeln. Hinsichtlich einer Aufteilung der [...] GVE auf die beiden Betriebe der BZG, denjenigen der Beschwerdeführer einerseits und denjenigen ihres Vertragspartners andererseits, lässt sich der TVD freilich nichts entnehmen. 9.
Vorab ist nun zu eruieren, ob eine Aufteilung des Tierbestandes für das Referenzjahr 2013 vertraglich vereinbart wurde. 9.1 Im Anerkennungsentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 16. Februar 2005 wurde festgehalten, ,,die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen oder der Tiere zwischen den Gesuchstellenden" sei ,,im Vertrag vom 1. Mai 2000 geregelt". Massgebend für die Anerkennung der BZG seien folgende Betriebsverhältnisse per Stichtag 4. Mai 2004: Grösse
Betrieb 1
Betrieb 2
(Beschwerdeführer)
LN (a)
[...]
[...]
Grünfläche (a) Zone 11-22
[...]
[...
RGVE Kühe
[...]
[...]
übrige RGVE
[...]
[...]
Milchkontingent
350`000
0
Ziff. 5 der Feststellungen des Anerkennungsentscheides lautet wie folgt: ,,Die seit dem 1. Mai 2000 bestehenden Betriebsverhältnisse sind für die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Tiere geeignet. Die BZG muss jedoch verpflichtet werden, für den Betriebszweig Rindviehhaltung eine separate Rechnung zu führen und die Aufteilung der Tiere vertraglich zu regeln. Der unterbreitete BZG-Vertrag erfüllt mit Ausnahme der im Vertrag nicht gere-
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gelten Aufteilung der Tiere und der nicht vorgesehenen speziellen Rechnungsführung die Anforderungen, welche für die Anerkennung als BZG notwendig sind."
Ziff. 1 des Dispositivs des Anerkennungsentscheids enthält folgende Auflagen: ,,1.1 Über den Betriebszweig Rindviehhaltung ist eine separate Rechnung zu führen.
1.2 Die Aufteilung der Tiere und die separate Rechnung für den Betriebszweig Rindviehhaltung ist in den BZG-Vertrag vom 1. Mai 2000 zu integrieren. 1.3 Die rechtsgültig unterzeichneten Anhänge 1 und 2 zum BZG-Vertrag sind dem Landwirtschaftsamt umgehend einzureichen."
Eine von beiden Partnern der BZG unterzeichnete Aufteilung des Rindviehbestandes liegt einzig für das Beitragsjahr 2009 vor. Sie präsentiert sich folgendermassen:
[...].
9.2 Nach Ziff. 3 des BZG-Vertrags vom 1. Mai 2000 blieb der in die Gemeinschaft eingebrachte Tierbestand gemäss der Formel ,,Nr. 1 bis 50 + Nachwuchs Partner 1, Nr. 51 bis 100 + Nachwuchs Partner 2" im Besitz des jeweiligen Partners. Eine generelle hälftige Zuordnung des Tierbestandes für die gesamte Dauer der BZG lässt sich daraus nicht ableiten, denn die Formel bezieht sich auf die ursprünglich eingebrachten, ziffernmässig bestimmten Tiere. Dementsprechend wurde im (rechtskräftigen) Anerkennungsentscheid vom 16. Februar 2005 (Ziff. 5) festgestellt, der BZG-Vertrag regle die Aufteilung der Tiere nicht; die BZG müsse verpflichtet werden, für den Betriebszweig Rindviehhaltung eine separate Rechnung zu führen und die Aufteilung der Tiere vertraglich zu regeln. Eine allgemeine vertragliche Regelung über die Aufteilung des Tierbestandes der BZG wurde in der Folge allerdings nicht vereinbart. Einzig für das Beitragsjahr 2009 findet sich, wie oben erwähnt, in den Akten eine von den Vertretern beider Betriebe der Gemeinschaft unterzeichnete Aufteilung des Rindviehbestandes, datierend vom 26. Oktober 2009. 9.3 Mit Blick auf das Fehlen einer solchen Übereinkunft für das strittige Beitragsjahr 2013 rügen die Beschwerdeführer mangelnde Kooperation ihres Vertragspartners und machen geltend, dadurch würden sie mit der Kürzung von Direktzahlungen bestraft. Das Bundesgericht erwog in seinem
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Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 (E. 3.3.1) betreffend das Beitragsjahr 2012 Folgendes: ,,Indem Art. 9
des in den Akten befindlichen Betriebszweiggemeinschaftsvertrags für Gesellschaftsbeschlüsse auf Art. 534
OR verweist und damit die Zustimmung aller Gesellschafter verlangt, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dem Landwirtschaftsamt seien keine gültigen Aufteilungsvorschläge zugekommen. Die Rüge der Faxzustellung vermag die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur fehlenden Mitwirkungspflicht ebenso wenig infrage zu stellen wie die Berufung der Beschwerdeführer auf ein angeblich nicht korrektes Verhalten ihres Vertragspartners A._______."
Dabei stellte das Bundesgericht auch fest, dass ein von allen Vertragspartnern der BZG unterzeichneter Verteilschlüssel für das Beitragsjahr 2012 nicht vorgelegen habe (Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.3.1). 9.4 Eine Vereinbarung der BZG-Partner über die Aufteilung des Tierbestandes der BZG liegt nach dem oben Dargelegten auch für das Referenzjahr 2013 nicht vor. 10.
Mangels Vereinbarung stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer den für die Referenzperiode geltend gemachten Tierbestand anhand ihrer eingereichten Dokumente zu belegen vermögen. 10.1 In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2016 erklärten die Beschwerdeführer, am 22. Oktober 2012 hätten sie die Angaben im Betriebsdatenblatt 2012 korrigiert und dem Landwirtschaftsamt gefaxt. Die maschinengeschriebene Zahl von [...] Tieren (wovon [...] Kühe) per Stichtag 2. Mai 2012 in diesem Betriebsdatenblatt (unterzeichnet mit Datum vom 27. Oktober 2012) wurde von Hand durchgestrichen. Daneben wurde handschriftlich ,,(2011) [...] GVE" hinzugefügt, was den massgebenden Tierbestand laut Entscheid des Landwirtschaftsamts vom 6. Dezember 2011 über die Direktzahlungen 2011 wiedergibt. Für das hier relevante Beitragsjahr 2013 bietet dieses eigenhändig modifizierte Datenblatt des Vorjahres jedoch keinen Nachweis über den Tierbestand der Beschwerdeführer. 10.2 Auf dem agridea-Formular ,,Nachweis Tierbestand" für das Jahr 2012 deklarierten die Beschwerdeführer ein Total von [...] Beitrags-GVE, welches sich hauptsächlich aus [...] Milchkühen und [...] Stück Jungvieh (zur Zucht, 0 bis 1-jährig) zusammensetzte. Hierbei handelt es sich jedoch um
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eine Selbstdeklaration, und diese bezieht sich nicht auf die vorliegend relevante Periode. 10.3 Die (undatierten) handschriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführer über den Schlachtviehverkauf im Zeitraum vom 14. Februar bis zum 22. Oktober 2012 (dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme vom 24. September 2016 vorgelegt) zeigen ein Total von [...] Tieren zu einem Verkaufspreis von gesamthaft Fr. [...].
10.4 Die ,,Tierliste Betr. [...]" (Stand 1. Januar 2000), welche die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme vom 24. September 2016 einreichten, zählt [..] Tiere mit Identifikationsnummer, Namen und Geburtsdatum auf. Entsprechende Angaben, ergänzt um die Standorte der Tiere am 31. Dezember 2011 und am 5. April 2012, finden sich in der gleichzeitig eingereichten Nachkommensliste, welche insgesamt 50 Tiere nennt. 10.5 Keine der erwähnten Listen und Aufzeichnungen gibt den Tierbestand am 30. April 2013, dem Ende der vorliegend massgebenden Beitragsperiode und der BZG, wieder. Ebensowenig enthalten sie Aussagen über den Tierbestand der Beschwerdeführer am 15. August 2012. An diesem Datum antworteten die Beschwerdeführer schriftlich auf Fragen der Erstinstanz vom 2. Juli 2012 zur BZG, insbesondere zur Rindviehhaltung. Dabei erklärten sie, ab dem 16. August 2012 würden sie (oder eigene Angestellte) im Bereich Rindviehhaltung (ohne Futter- und Ackerbau) keine Arbeiten mehr für die BZG erledigen. Als ungefähres Datum (Formulierung der Erstinstanz), an welchem ihr Rindviehbestand (Milchkühe und Jungvieh) aus der BZG herausgenommen werde, gaben die Beschwerdeführer den 15. August 2012 an. Auf die Frage des Landwirtschaftsamts, ob die BZG [...] für den Betrieb [...] Arbeiten für die Kälbermast verrichte, antworteten die Beschwerdeführer: ,,Ja. Die Kälber wurden auf dem Betrieb X._______ / Y._______ gemästet. Bis 15.8.12. Ab 16.8.12 Standort mit A._______ abklären. Der Ertrag aus der Mast ging an A._______."
10.6 Die ,,Tierliste Betr. [...]", welche den Bestand per 1. Januar 2000 wiedergibt und insgesamt [...] Tiere nennt, ist zwar nicht mehr relevant. Allerdings wird daraus ersichtlich, dass die seinerzeit deklarierte Zahl von mehr als [...] Kühen, d.h. von weiblichen Tieren, welche zweieinhalb Jahre oder älter waren (vgl. Art 27 aLBV und deren Anhang 1) zutreffend gewesen sein dürfte. In der Nachkommensliste (Status per 5. April 2012) finden sich weniger Tiere, auch weniger Kühe. Einige der in dieser Liste verzeichneten Seite 17
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Tiere waren männlich, einige Tiere sehr jung. Setzt man die Nachkommensliste in Beziehung zu den Aufzeichnungen der Beschwerdeführer über den Verkauf von total [...] Tieren am 15. August 2012, muss man auch unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen schliessen, dass sie ihren Tierbestand abgebaut haben. 10.7 Die bei den Akten befindliche Futterbilanz der Beschwerdeführer datiert vom 25. Juni 2012 und bezieht sich auf das Jahr 2012. Letzteres gilt auch für die am 20. August 2013 unterzeichnete Dünger- und Nährstoffbilanz, weshalb diese Bilanzen von vornherein keine (eindeutigen) Rückschlüsse auf den Tierbestand der Beschwerdeführer in der hier relevanten Referenzperiode erlauben. Ausserdem bestand laut Ziff. 6 des BZG-Vertrags innerhalb der Gemeinschaft eine gegenseitige Abnahmegarantie für überschüssigen Hofdünger.
10.8 Gemäss Art. 73 Abs. 2 aLwG wurden die Beiträge für die Haltung von Nutztieren, für welche eine betriebseigene Raufutterbasis vorhanden war, ausgerichtet. Mit dieser Bestimmung wird der maximal mögliche Tierbestand festgelegt. Das Kriterium der (ausreichenden) betriebseigenen Raufutterbasis hilft hier aber insofern nicht weiter, als sich mit Blick auf die Zuordnung derselben innerhalb der BZG wiederum die Frage nach dem Verteilschlüssel stellt. Ausserdem bedeutet eine vorhandene Futtergrundlage nicht, dass in entsprechender Zahl auch Tiere gehalten wurden; und Futter kann auch ver- oder zugekauft werden.
10.9 Soweit die Beschwerdeführer die Aufteilung des Tierzahl für die Referenzperiode 2011/2012 durch das Landwirtschaftsamt (Beschwerdeführer: [...] GVE; BZG-Partner: [...] GVE) beanstanden, beziehen sie sich auf einen bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalt (Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.3 und E. 3 f. und Urteil des BVGer B6025/2013 vom 6. August 2014 E. 5.3). Auf ihre entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen.
10.10 In Würdigung der eigenen Angaben und Dokumente der Beschwerdeführer ist zu folgern, dass diese den für das Referenzjahr geltend gemachten Bestand von mehr als [...] Kühen nicht nachzuweisen vermögen. 11.
Als Kriterium für die Aufteilung des Tierbestandes im Referenzjahr verbleibt damit die (eingelieferte) Milchmenge.
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11.1 Gemäss Ziff. 1 (S. 2) des BZG-Vertrags wurden die Milchkontingente ,,auf den Betrieb Partner 1", d.h. auf die Beschwerdeführer, übertragen. Allerdings wurde die Milchkontingentierung 2009 abgeschafft, was die Beschwerdeführer selber hervorheben. Sie betrachten die Kontingente für die vorliegende Beitragsberechnung denn auch nicht als massgebend. Demzufolge lässt sich aus Ziff. 1 des BZG-Vertrags hinsichtlich der Aufteilung des Tierbestandes auf die beiden Betriebe in der Referenzperiode nichts ableiten.
11.2 Das am 10. Mai 2013 unterzeichnete Betriebsdatenblatt 2013 der Beschwerdeführer, welches bei der Gemeindestelle für Landwirtschaft abgegeben werden musste, weist in der Rubrik ,,vermarktete Milch letzte 12 Monate (Selbstdeklaration)" per Stichtag 2. Mai 2013 eine Menge von 250`000 aus (ohne Angabe der Masseinheit). Unter ,,Lieferrechte / Vertragsmenge für das laufende Milchjahr" setzten die Beschwerdeführer den Wert ,,0" ein. Eine vermarktete Milchmenge von 250`000 hatten die Beschwerdeführer schon auf ihrem Betriebsdatenblatt 2012 deklariert. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht im Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 (E. 3.3.2): ,,Das am 15. Mai 2012 unterschriebene Betriebsdatenblatt enthält für das relevante Beitragsjahr 2012 eine selbst deklarierte Vertragsmenge Milch von 250`000 kg. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist die tatsächlich gelieferte, von der Treuhandstelle Milch dem Bundesamt für Landwirtschaft übermittelte Menge indessen 154`849 kg Milch. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anzahl der gehaltenen Tiere aufgrund der fehlenden Angaben über die Milchmenge eruiert; letztere war als Verteilschlüssel ohnehin auch in Art. 7 des von den Beschwerdeführern mit ihrem Partner geschlossenen Vertrags über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft vorgesehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d
LBV). Die Vorinstanz geht sodann richtig vor, wenn sie insbesondere bei Hinweisen auf erhebliche Unterschiede zwischen der von den Beschwerdeführern selbst deklarierten und der tatsächlich gelieferten Milchmenge auf letztere abstellt [...]."
11.3 Die Beschwerdeführer argumentieren, die Berechnung der Tiere nach der Milchmenge sei fragwürdig. Laut Betriebsdatenblatt 2012 sei ein Lieferrecht von 250`000 Litern bestätigt; die ,,Erfassung laut Kontingent 154`849 l" sei falsch. 2009 seien die Kontingente aufgehoben und in Lieferrechte eingeteilt worden. Allerdings handelte es sich bei den 154`849 kg Milch, welche in der oben zitierten Erwägung des Bundesgerichts genannt wurden, nicht um ein Kontingent, sondern um die tatsächlich eingelieferte Menge.
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11.4 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 orientierte das Landwirtschaftsamt die Beschwerdeführer, bezüglich der Referenzperiode vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 habe das BLW für ihren Betrieb [...] eine Milchmenge von [...] kg (7.07 %), für den Betrieb von A._______ [...] eine solche von [...] kg (92.93 %) gemeldet. Entsprechend stellte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid betreffend das Beitragsjahr 2013 fest, das BLW habe für den Betrieb der Rekurrenten eine Milchmenge von [...] kg und für die gesamte BZG eine solche von [...] kg gemeldet. 11.5 Folglich besteht eine beträchtliche Differenz zwischen der von den Beschwerdeführern als vermarktet deklarierten (250`000 kg) und der von ihnen im relevanten Zeitraum eingelieferten ([...] kg) Milchmenge. Nach dem oben zitierten Urteil des Bundesgerichts wäre deshalb auf letztere abzustellen. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2016 bezeichneten die Beschwerdeführer die im Betriebsdatenblatt 2012 angegebene Milchmenge von 250`000 Litern selber als Lieferrecht. Die tatsächlich eingelieferte Milchmenge kann davon abweichen. 11.6 Schliesslich zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, wie und in welchem Umfang sie während der Referenzperiode produzierte, aber nicht eingelieferte Milch verfüttert oder etwa direkt vermarktet hätten. Ferner behaupten sie nicht, ihr BZG-Partner habe einen Teil der von ihrem eigenen Tierbestand gewonnenen Milch unstatthafterweise selbst eingeliefert. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich vom 25. Juni 2008 in der Fassung vom 1. Juli 2011 (Milchpreisstützungsverordnung, aMSV, AS 2008 3839) mussten die Direktvermarkter die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwendeten, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat sowie deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. Entsprechende Aufzeichnungen für die Beschwerdeführer finden sich in den Akten nicht. 12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Vereinbarung über die Aufteilung des Tierbestandes im Referenzjahr vorliegt und sich der von den Beschwerdeführern beanspruchte Bestand von rund [...] GVE nicht erhärten lässt. Unter diesen Umständen verbleibt die eingelieferte Milchmenge entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 (E. 3.3) als einziges aussagekräftiges Kriterium für die Zuordnung des Tier-
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bestandes an die Mitglieder der BZG. Folglich ist der Tierbestand der Beschwerdeführer von [...] GVE im Referenzjahr, wie ihn die Vorinstanz errechnete, zu bestätigen. 13.
Im Zuge der Bestimmung der Anzahl GVE, welche die Beschwerdeführer während der Referenzzeit hielten, ist auch die Berechnung ihres massgeblichen Vermögens mit Blick auf den betreffenden Grenzwert umstritten. 13.1 In E. 2 des angefochtenen Entscheides erwog die Vorinstanz, strittig sei die Anzahl GVE, welche dem Betrieb der Rekurrenten zuzurechnen sei. Diese Zahl beeinflusse massgeblich die Höhe der den Rekurrenten zustehenden Direktzahlungen. 13.2 Die Beschwerdeführer heben hervor, das Landwirtschaftsamt habe die SAK in E. 10 seines Entscheides vom 30. Mai 2014 mit [...] GVE berechnet, was zu einem Vermögen von mehr als einer Million Franken geführt habe. Im Rekurs vom 16. Juni 2014 hätten sie (inkl. der nötigen Unterlagen) beanstandet, die Berechnung müsse mit [...] GVE durchgeführt werden. Die Zahl von [...] GVE beeinflusse die Zahl der Standardarbeitskräfte (SAK). Eine GVE entspreche [...] SAK. Durch Multiplikation mit [...] ergäben sich [...] SAK. Multipliziere man diesen Wert mit Fr. 270`000.-, so resultierten Fr. [...], welche vom Vermögen abgerechnet werden müssten, woraus sich für 2013 ein durchschnittliches Vermögen von Fr. [...] ergebe. Somit sei die Vermögensgrenze von einer Million Franken nicht überschritten. 13.3 Während sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der Vermögensgrenze auseinandersetzte, hatte die Erstinstanz in E. 5 f. ihres Entscheides vom 16. Mai 2014 dazu Folgendes festgehalten: 5. ,,Wenn bei einer Personengesellschaft aufgrund der Alterslimite auf das Alter einer jüngeren Person abgestützt wird, kann deren Einkommen oder Vermögen bei überschrittener Limite nur durch die Anzahl der effektiven Mitbewirtschafter dividiert werden, welche die Altersgrenze nicht erreicht haben." 6. ,,Da Y._______ mit Jahrgang [...] die Altersgrenze von 65 Jahren und X._______ zwar nicht die Altersgrenze, jedoch die Vermögenslimite überschritten hat, dürfen zur Berechnung des Einkommens- und Vermögensabzuges nicht die Werte beider Gesellschafter, sondern nur die Veranlagungen des noch nicht 65-jährigen Gesellschafters, also von X._______, berücksichtigt werden."
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Sodann hatte die Erstinstanz das massgebliche Vermögen wie folgt berechnet: 10. ,,Das steuerbare Vermögen von X._______ beträgt nach kantonaler Veranlagung im Jahr 2010 Fr. [...] und im Jahr 2011 Fr. [...]. Da X._______ nicht verheiratet ist, kann nur der Arbeitskräfteabzug in der Höhe von Fr. [...] ([...]) berücksichtigt werden. Somit beträgt das durchschnittliche massgebende Vermögen für das Jahr 2013 Fr. [...]. Weil das massgebende Vermögen höher als eine Million Franken ist, haben [die Beschwerdeführer] nicht Anrecht auf alle Direktzahlungen, sondern nur auf die Beiträge für den ökologischen Ausgleich."
13.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 5 Bst. f aLwG legte der Bundesrat Grenzwerte ,,bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen" fest, ab denen die Summe der Zahlungen und Beiträge gekürzt oder keine solchen ausgerichtet wurden. Art. 23 aDZV regelte die Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des massgeblichen Vermögens. Abs. 4 dieser Vorschrift bestimmte, dass für die Berechnung der Vermögensgrenze das massgebende Vermögen der einzelnen Bewirtschafter zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren war, wenn ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet wurde. Keine Direktzahlungen erhielten Bewirtschafter, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht hatten (Art. 19 Abs. 1 aDZV). Wurde ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so war das Alter des jüngsten Bewirtschafters massgebend (Art. 19 Abs. 2 aDZV). Wie die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 24. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht festhielten, ist Y._______ seit dem [...] Rentner. Gemäss Art. 19 Abs. 1 aDZV hatte er deshalb im Referenzjahr keinen Anspruch auf Direktzahlungen mehr. 13.5 Hinsichtlich des hier relevanten Grenzwertes war das nach kantonalem Recht bestimmte steuerbare Vermögen massgebend (Art. 23 Abs. 1 aDZV; BVGE 2008/22 E. 2; Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BVGer B-3530/2013 vom 6. Februar 2014 E. 4.2). Dabei wurde nach Art. 24 aDZV auf die Werte der letzten beiden Steuerjahre, welche bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden waren, abgestellt. Überstieg das massgebliche Vermögen eine Million Franken, so wurden keine Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 3 aDZV).
13.6 Abzüge bei der Bestimmung des massgebenden Vermögens wurden in Art. 23 aDZV gesamtschweizerisch geregelt (vgl. BVGE 2008/22 E. 3).
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Massgebend war nach Art. 23 Abs. 1 aDZV das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 270`000.- pro Standardarbeitskraft und um Fr. 340`000.- für verheiratete Bewirtschafter. Mittels dieser Abzüge liessen sich etwa im Betrieb eingesetzte Vermögenswerte auf pauschale und landesweit einheitliche Weise berücksichtigen. 13.7 Erst per 1. Januar 2014 wurden die (Einkommens- und) Vermögensgrenzen grundsätzlich abgeschafft (vgl. Urteil des BVGer B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 4.2 m.H.). Die Vermögensgrenzen im Speziellen wurden insbesondere wegen der uneinheitlichen Bemessung des steuerbaren Vermögens durch die Kantone aufgehoben, nachdem Kritik an dieser heterogenen Regelung laut geworden war (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, BBl 2002 4721, 4824). Das vorliegende Beschwerdeverfahren erstreckt sich aber auf die Referenzperiode 1. Mai 2012 bis 30. April 2013, für welche die Vermögensgrenze noch galt. 13.8 Gemäss § 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 (StG, RB 641.1, in der Fassung vom 1. Januar 2013) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Landwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebsvermögen sind nicht ausgenommen (vgl. § 42 StG). Betreffend landwirtschaftliche Grundstücke findet sich im StG einzig eine Bewertungsvorschrift (§ 44 StG). 13.9 Die Beschwerdeführer legen dar, ca. 80 % des Vermögens von Fr. [...] bestünden aus Landwirtschaftsland und Landwirtschaftsbauten, namentlich einem Stall für [...] GVE. Daraus schliessen sie jedoch nicht (ausdrücklich), die betreffenden Immobilienwerte müssten bei der Bestimmung des massgeblichen Vermögens ausgeklammert werden. Vielmehr errechnen sie ein durchschnittliches Vermögen von Fr. [...] für das Jahr 2013, indem sie den Abzug von Fr. 270`000. pro SAK gemäss Art. 23 Abs. 1 aDZV vom steuerbaren Vermögen subtrahieren. Dabei stützen sie sich, anders als die unteren Instanzen, auf eine GVE-Zahl von [...]. Wie oben erläutert, lässt sich ein Tierbestand in dieser Höhe für das Referenzjahr jedoch nicht erhärten; stattdessen muss mit einem solchen von [...] GVE gerechnet werden. Ferner sieht Art. 23 aDZV nicht vor, dass Landwirtschaftsland und landwirtschaftliche Bauten vom massgeblichen Vermögen auszuklammern wären.
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13.10 Aufgrund der Steuerunterlagen für die Jahre 2010 und 2011, welche die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. September 2016 zukommen liessen, erweist sich die oben zitierte Berechnung der Erstinstanz demnach als korrekt. 14.
Das Begehren Ziff. 4 der Beschwerdeführer, ,,der Vertrauensschutz zum Departement [...] sei wiederherzustellen, ist nicht justiziabel, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. 15.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
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16.
16.1 Die unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 1`200. sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
VwVG; Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1`200. sind sie vollständig abgegolten. 16.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1`200. werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen à je Fr. 600., unter solidarischer Haftung, auferlegt. Zur Bezahlung wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1`200. einbehalten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
[Versand]
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd
Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Urteil vom 10. Dezember 2018
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen für das Jahr 2013
(Entscheid vom 8. April 2016).
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Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer 1, [...]) und Y._______ (Beschwerdeführer 2, [...]) schlossen am 1. Mai 2000 mit A._______ und B._______ einen Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltegemeinschaft (BZG-Vertrag). Auf Gesuch der Vertragspartner hin anerkannte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Landwirtschaftsamt, Erstinstanz) die Zusammenarbeit der beiden Betriebe mit Entscheid Nr. [...] vom 16. Februar 2005 unter Auflagen als Betriebszweiggemeinschaft (BZG) im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung.
B.
B.a Am 8. Oktober 2012 teilte die Erstinstanz den Beschwerdeführern und deren damaligem Betriebspartner mit, für die Berechnung der Direktzahlungen 2012 müsse unter anderem die korrekte Zahl der Rinder (in der Referenzperiode 1. Mai 2011 bis 30. April 2012) pro Betrieb bekannt sein. Bei einer BZG erfolge deren Aufteilung in der Regel anhand des im BZGVertrag festgehaltenen Schlüssels oder anderer Kriterien. Mangels eines anderen Verteilschlüssels seien die von der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zugestellten Werte der BZG im Verhältnis der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gemeldeten vermarkteten Milchmenge zwischen den beiden Betrieben aufzuteilen, d.h. 19.7 % für X._______ und Y._______ bzw. 80.3 % für A._______. Werde eine andere Aufteilung gewünscht, müsse dem Landwirtschaftsamt bis spätestens 31. Oktober 2012 ein von beiden Partnern unterzeichneter Verteilschlüssel zukommen. Dies geschah nicht. Am 26. Oktober 2012 widerrief die Erstinstanz die Anerkennung der BZG und hob diese per 30. April 2013 auf. Als Begründung führte sie insbesondere an, es sei unklar, ob der BZG-Vertrag noch gelte. Für die Jahre 2005 bis und mit 2011 lägen keine von allen Vertragsparteien unterzeichneten Abrechnungen über den Betriebszweig Rindviehhaltung vor, und es sei nicht bekannt, ob sich noch beide Parteien daran beteiligten und regelmässig daran mitarbeiteten. B.b Mit Entscheid vom 26. November 2012 erkannte die Erstinstanz den Beschwerdeführern einen Direktzahlungsanspruch von Fr. [...] für das Jahr 2012 zu. Dabei ging sie von einem massgebenden Tierbestand von [...] Grossvieheinheiten (GVE) aus, den sie gestützt auf den erwähnten Verteilschlüssel errechnet hatte (19.7 % von [...] GVE). Den Betrag von Fr. [...]
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reduzierte sie aufgrund des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers 1 von mehr als 1 Mio. Franken um Fr. [...], sodass für das Jahr 2012 ein Direktzahlungsanspruch von Fr. [...].- verblieb (Beitrag für den ökologischen Ausgleich). B.c Einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Vorinstanz, Departement) am 20. September 2013 ab. Ebenso wiesen das Bundesverwaltungsgericht (Urteil B-6025/2013 vom 6. August 2014) und das Bundesgericht (Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015) deren anschliessende Beschwerden ab. Letzteres erwog, das Bundesverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass das Landwirtschaftsamt keine gültigen Aufteilungsvorschläge erhalten habe. Die Rüge der Faxzustellung könne die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Mitwirkung ebensowenig infrage stellen wie die Berufung der Beschwerdeführer auf ein angeblich nicht korrektes Verhalten ihres Vertragspartners A._______ (E. 3.3.1). Wegen der fehlenden Angaben sei es nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zahl der gehaltenen Tiere über die Milchmenge eruiert habe; diese sei als Verteilschlüssel ohnehin auch in Art. 7
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SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Art. 7 Führung und Koordination |
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| Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen. | ||||||
| Das Koordinationsorgan des Bundes für den Bevölkerungsschutz ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz. Dieser hat folgende Aufgaben: | ||||||
| Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; | ||||||
| Sicherstellung der Führungsfähigkeit; | ||||||
| Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland; | ||||||
| Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland; | ||||||
| Sicherstellung des Managements ziviler Ressourcen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Organisation des Bundesstabs Bevölkerungsschutz. Er kann insbesondere die Mitarbeit der Kantone sowie der weiteren Stellen und Organisationen im Bundesstab Bevölkerungsschutz vorsehen. | ||||||
Am 30. Mai 2014 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Entscheid über den Direktzahlungsanspruch von X._______ und Y._______ für das Jahr 2013 (Zitat Dispositiv):
1. X._______ und Y._______ erfüllen für das Beitragsjahr 2013 die Beitragsberechtigung gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13). 2. Für die Beurteilung der Alterslimite ist das Alter von X._______ massgebend. 3. Wegen der Überschreitung der Alterslimite durch Y._______ sind für die Berechnung des Einkommens- und Vermögensabzuges ausschliesslich die Veranlagungen von X._______ massgebend. 4. Die massgebenden Veranlagungen für die Direktzahlungen 2013 sind die Steuerveranlagungen 2010 und 2011 von X._______.
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5. Das massgebende Vermögen für die Direktzahlungen 2013 beträgt Fr. [...].
6. Nach Abzug der Kürzung aufgrund des massgebenden Vermögens für das Jahr 2013 haben X._______ und Y._______ nur Anspruch für die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
7. Der Beitragsanspruch für X._______ und Y._______ beträgt für das Jahr 2013 Fr. [...].
[...]
In ihren Erwägungen hielt die Erstinstanz fest, da der Beschwerdeführer 2 die Altersgrenze von 65 Jahren und der Beschwerdeführer 1 zwar nicht die Altersgrenze, jedoch die Vermögenslimite überschritten habe, dürften zur Berechnung des Einkommens- und Vermögensabzugs nicht die Werte beider Gesellschafter, sondern nur die Veranlagungen des noch nicht 65-jährigen Beschwerdeführers 1 berücksichtigt werden. Weil das massgebende Vermögen mehr als eine Million Franken betrage, hätten die Beschwerdeführer nicht Anrecht auf alle Direktzahlungen, sondern nur auf Beiträge für den ökologischen Ausgleich.
D.
Hiergegen rekurrierten X._______ und Y._______ mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom 16. Juni 2014 bei der Vorinstanz. Dabei beantragten sie, die Direktzahlungen für das Jahr 2013 seien aufgrund der gehaltenen Tiere, d.h. [...] GVE, neu zu berechnen und auszubezahlen. Zur Begründung fügten sie an, gemäss ÖLN-Kontrolle (ÖLN = ökologischer Leistungsnachweis) seien auf ihrem Betrieb im Jahr 2012 [...] GVE gehalten worden; diese seien für den Direktzahlungsentscheid 2013 massgebend. Die fiktive Aufteilung des Tierbestandes gemäss Bericht des Landwirtschaftsamtes vom 9. Oktober 2013 entbehre jeder Grundlage. E.
Mit Entscheid vom 8. April 2016 wies die Vorinstanz den Rekurs ab. In ihren Erwägungen legte sie namentlich dar, für die Ermittlung des Beitragsanspruchs seien gemäss Direktzahlungsverordnung die Angaben der TVD massgebend. Der von den Rekurrenten eingereichte ÖLN-Kontrollbericht der Agridea für das Jahr 2012, der von [...] beitragsberechtigten GVE ausgehe, sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Anteil der für den Betrieb der Rekurrenten gemeldeten Milchmenge belaufe sich auf 7.07 % der Milchmenge der BZG. Somit sei für den Betrieb der Rekurrenten von einem Anteil von 7.07 % des für die gesamte BZG gemeldeten Tierbestandes, mithin von [...] GVE, auszugehen.
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F.
Diesen Entscheid fochten X._______ und Y._______ mit Beschwerde vom 7. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen Folgendes: ,,1. Der Entscheid des Dep. für Inneres und Volkswirtschaft vom 8.4.2016 ist aufzuheben.
2. Die Berechnung der Direktzahlung ist neu zu überarbeiten, a) nach vertraglich festgelegten Angaben aus dem Betriebszweig- und Tierhaltegemeinschaftsvertrag,
b) nach Entscheid Nr. [...] Anerkennung als Betriebszweiggemeinschaft Landwirtschaftsamt Kt. Thurgau, c) nach Weisungen und Erläuterungen 2013 zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung DZV; SR 910.13).
3. Die Sache sei zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und des verfahrensbeteiligten Landwirtschaftsamts des Kt. Thurgau. 4. Der Vertrauensschutz zum Departement [...] ist wieder herzustellen."
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer insbesondere vor, es sei richtig, dass der Tierbestand nach TVD berechnet werde. Der Tierbestand von [...] GVE sei nach TVD bis zum 30. April 2013 auf sie ausgestellt. Laut Vertrag über die BZG sei er je hälftig zwischen ihnen und A._______ aufgeteilt. Sie hätten den Tierbestand per Mitte August 2012 nicht, wie im angefochtenen Entscheid dargestellt, aufgelöst, sondern nur ihre Holsteinzuchttiere ([...] GVE) verkauft. Der Bestand an Milchkühen von [...] GVE und die [...] GVE aus ihrer Holsteinzucht hätten [...] GVE Milchkühe ergeben, gemäss Tierschutzgesetz [...] GVE zuviel für die [...] Liegeplätze. Deshalb hätten sie ihre Zuchttiere verkaufen müssen. A._______ habe die Unterzeichnung der Aufteilung des Rindviehbestandes für das Landwirtschaftsamt verweigert, obwohl er laut TVD keine Tiere habe. Die Meldung nach Milchmenge sei falsch, weil vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der ganze Futterertrag von [...] ha laut ÖLN an die BZG gegangen sei. Die BZG sei erst am 30. April 2013 aufgelöst worden. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 beantragte die Erstinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, in der vorliegenden Beschwerde betreffend die Direktzahlungen 2013 werde der selbe Sachverhalt angesprochen wie in jener bezüglich der Direktzahlungen
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2012. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung hätten sich zwischen 2012 und 2013 aber nicht geändert.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
H.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich das BLW mit Stellungnahme vom 10. August 2016 als Fachbehörde, wobei es festhielt, die für das Jahr 2013 vorgenommene Aufteilung der Direktzahlungen für die zwei Betriebe anhand der Milchmenge erweise sich als korrekt. Diese Stellungnahme sandte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. August 2016 an die Beschwerdeführer und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzeitig ersuchte das Gericht die Beschwerdeführer, ihm genaue Angaben (Verkaufsbelege, Buchhaltungsunterlagen usw.) zu ihrem Tierbestand (Anzahl und Kategorien der Tiere) vor und nach dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Verkauf ihrer [...] GVE Holsteinzuchttiere zukommen zu lassen und dabei gegebenenfalls auch Tiere zu nennen, welche keine Milch gaben. Ferner bat das Gericht die Beschwerdeführer, ihm die im Anerkennungsentscheid des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2005 erwähnten Anhänge 1 und 2 zum Vertrag über die Errichtung einer BZG vom 1. Mai 2000 sowie die kantonalen Steuerveranlagungen der Jahre 2010 und 2011 zuzustellen. Schliesslich ersuchte das Gericht die Beschwerdeführer um Orientierung über das in der Beschwerde angesprochene zivilgerichtliche Verfahren betreffend die BZG sowie um Einreichung der diesbezüglich ergangenen Urteile. In einem Schriftsatz vom 24. September 2016 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BLW. Zugleich antworteten sie auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dessen Verfügung vom 25. August 2016 und reichten ergänzende Unterlagen ein. Am 14. Oktober 2016 liess sich die Erstinstanz schriftlich zur Stellungnahme des BLW und zum Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24. September 2016 vernehmen, wobei sie wiederum die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 bekräftigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Seite 6
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I.
Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
||||||
| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau handelt es sich um eine ,,Verfügung" einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 166 Abs. 2
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
||||||
| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressaten durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.
Im Streit liegen Direktzahlungen für das Jahr 2013. Angesichts neuerer Revisionen der Landwirtschaftsgesetzgebung müssen vorab, in zeitlicher Hinsicht, die anwendbaren Rechtssätze bestimmt werden. 2.1 Soweit der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen getroffen hat, sind diejenigen Normen anwendbar, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zur Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 3 und B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 2.1).
2.2 Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall daher die seit dem 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen des LwG (insbesondere dessen Revision vom 22. März 2013, AS 2013 3463) und ergänzender Erlasse, namentlich der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13). Stattdessen ist der Sachverhalt gestützt auf die im Jahr 2013 geltenden Fassungen des LwG (aLwG, AS 1998 3033) und insbesondere der DZV (aDZV, AS 1999 229) zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1 und Urteil des BVGer B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 4.2 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer erklären, im Zusammenhang mit der BZG laufe ein Gerichtsverfahren, weil ihr Vertragspartner seit Jahren vertragliche Abmachungen verweigere. Darum hätten sie das Departement für Inneres und Volkswirtschaft gebeten, den Fall bis zum Vorliegen des Gerichtsbeschlusses zu sistieren. 3.2 Über einen entsprechenden Sistierungsantrag oder eine Sistierung durch die Vorinstanz wurde im angefochtenen Entscheid nichts ausgeführt. 3.3 Weder in der Beschwerdeschrift noch im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 24. August 2016 findet sich ein Rechtsbegehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens.
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3.4 In dem an das Obergericht weitergezogenen, dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Instruktionsverfügung vom 25. August 2016 hin eingereichten Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 12. April 2016 ging es um eine Forderung des BZG-Partners gegenüber den Beschwerdeführern als Beklagten, nicht jedoch um die Aufteilung des Tierbestandes der BZG.
3.5 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Sistierung näher zu prüfen. 4.
4.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 aLwG richtete der Bund Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Gestützt auf Art. 70 Abs. 5 aLwG bestimmte der Bundesrat für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge (Zitat): a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb;
b. eine Altersgrenze;
[...]
f.
Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter [...], ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. [...]
Unter dem Titel der allgemeinen Direktzahlungen richtete er nach Art. 72 aLwG Flächenbeiträge als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und nach Art. 73 Abs. 1 aLwG Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Raufutterbasis aus.
4.2 In Art. 18 aDZV definierte der Bundesrat den erforderlichen MindestArbeitsbedarf wie folgt (Zitat): 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Ar-
beitsbedarf für mindestens 0,25 SAK nach Artikel 3 Absatz 2
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 3 [1] Standardarbeitskraft |
||||||
| Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. | ||||||
| Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: a. Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,022 SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen 0,323 SAK pro ha 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 % natürliche Neigung) 1,077 SAK pro ha b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0,008 SAK pro GVE 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE c. [2] Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18-35 % Neigung 0,016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung 0,027 SAK pro ha 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum | ||||||
| Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 3 [1] Standardarbeitskraft |
||||||
| Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. | ||||||
| Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: a. Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,022 SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen 0,323 SAK pro ha 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 % natürliche Neigung) 1,077 SAK pro ha b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0,008 SAK pro GVE 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE c. [2] Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18-35 % Neigung 0,016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung 0,027 SAK pro ha 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum | ||||||
| Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
werden berücksichtigt:
a.
die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen;
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b.
die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28, 29 und 29a sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden;
c.
die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln 35, 54 und 57 zu Direktzahlungen berechtigen.
4.3 Für Raufutter verzehrende Nutztiere wurden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach Art. 29 aDZV festgesetzt (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 aDZV). Gestützt auf Art. 67 Abs. 1bis Bst. a aDZV konnte der Kanton den massgebenden Bestand in begründeten Fällen erhöhen oder herabsetzen, namentlich wenn die Aufteilung der Bestände auf die an einer BZG beteiligten Betriebe nicht korrekt war. Nach Art. 29 Abs. 4 Satz 1 aDZV wurde der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand anhand der Daten der TVD berechnet.
4.4 Art. 12 Abs. 1
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 12 [1] Betriebszweiggemeinschaft |
||||||
| Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: | ||||||
| mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; | ||||||
| die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und | ||||||
| jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
4.5 Kriterien für die Aufteilung des Tierbestandes einer BZG auf deren Mitgliedsbetriebe, namentlich bei unklaren Verhältnissen, enthielten die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht. 5.
Nachdem schon der Direktzahlungsanspruch der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 Gegenstand von Rechtsmittelverfahren bildete, thematisiert die Erstinstanz deren Verhältnis zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. 5.1 Das Landwirtschaftsamt vertritt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 den Standpunkt, mit der vorliegenden Beschwerde werde der gleiche Sachverhalt angesprochen wie im Verfahren betreffend die Direktzahlungen für das Jahr 2012. Die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2016 aber keine neuen Argumente vorbringen, welche eine ,,Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides" zuliessen.
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5.2 In zeitlicher Hinsicht hatten Nutztierhalter gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a aDZV Anspruch auf Beiträge für Tiere der Rindergattung, die zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Referenzzeit) auf dem Betrieb gehalten wurden. Für den vorliegend zu beurteilenden Beitragsanspruch des Jahres 2013 ist daher allein der Sachverhalt im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 massgebend. Mit anderen Worten entsteht jeweils ein eigener Anspruch pro Beitragsjahr, und dieser basiert auf dem Sachverhalt während der zugehörigen Referenzzeit. 6.
6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 aDZV wurden die Beiträge für Betriebsgemeinschaften nach der Zahl ihrer Mitgliedsbetriebe berechnet, denen die Flächen und Tiere dabei gleichmässig zugeteilt wurden. Bei Betriebszweiggemeinschaften hingegen lässt sich eine solche Aufteilung naturgemäss nicht vornehmen. Vielmehr muss bei diesen zunächst einmal festgestellt werden, wessen Betriebsmittel in welchem Umfang in den vergemeinschafteten Betriebszweig eingebracht wurden und wie sich die entsprechende Situation während der Referenzperiode präsentiert. 6.2 Bei der Berechnung der Höhe der Direktzahlungen ermittelte die Erstinstanz [...] GVE und gestützt darauf [...] SAK (Standardarbeitskräfte); als durchschnittliches massgebendes Vermögen errechnete sie für das Jahr 2013 einen Betrag von Fr. [...]. Die Vorinstanz bestätigte [...] GVE, während die Beschwerdeführer für das Referenzjahr einen Tierbestand von [...] GVE geltend machen.
6.3 Primär muss geprüft werden, wieviele GVE die Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum hielten. Dies dient der Ermittlung der für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlichen Zahl an SAK und der Bestimmung der Beitragshöhe. Sollte sich eine grössere Anzahl SAK ergeben, hätten die Beschwerdeführer die Vermögenslimite unter Umständen nicht überschritten, sodass ihnen (sämtliche) Beiträge auszurichten wären. 6.4 Zwecks Bestimmung des Tierbestandes im Betrieb der Beschwerdeführer während der Referenzperiode muss zuerst analysiert werden, ob eine entsprechende Aufteilung unter den BZG-Partnern vereinbart wurde. Fehlt es an einer solchen vertraglichen Vereinbarung, ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer den geltend gemachten Tierbestand durch Dokumente belegen können. Gelingt ihnen dies nicht, bleibt die Ermittlung der
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relevanten GVE-Zahl anhand der (eingelieferten) Milchmenge, wie sie die unteren Instanzen vornahmen, zu prüfen.
7.
7.1 In E. 5 ff. des angefochtenen Entscheides erwog die Vorinstanz, der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand werde gemäss Art. 29 Abs. 4 aDZV anhand der TVD ermittelt. Deshalb sei der von den Rekurrenten eingereichte ÖLN-Kontrollbericht der Agridea für das Jahr 2012, welcher von [...] beitragsberechtigten GVE ausgehe, nicht zu berücksichtigen. Es sei unbestritten, dass die Rindviehhaltung der Rekurrenten im Rahmen der per 30. April 2013 aufgelösten BZG [...] erfolgt und dass der gesamte Tierbestand derselben unter einer TVD-Nummer geführt worden sei. Gemäss den vorliegenden Unterlagen habe sich dieser Bestand in der massgeblichen Referenzzeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 auf total [...] GVE, wovon [...] GVE Milchkühe gewesen seien, belaufen. Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Rindviehbestandes auf die einzelnen Parteien der BZG liege nicht vor. Das Landwirtschaftsamt habe deshalb für die Ermittlung der dem Betrieb der Rekurrenten zuzurechnenden Anzahl GVE die vom BLW gemeldeten Milchmengen herangezogen, was nicht zu beanstanden sei. Die auf diese Weise für den Betrieb der Rekurrenten errechnete Zahl von [...] GVE erscheine durchaus plausibel, hätten die Rekurrenten die Rindviehhaltung doch unbestrittenermassen per Mitte August 2012 aufgegeben und somit nur noch während dreieinhalb Monaten der massgebenden Referenzzeit Tiere der Rindergattung gehalten. 7.2 Die Beschwerdeführer halten fest, es sei richtig, dass der Tierbestand nach TVD berechnet werde. Der Bestand von [...] GVE sei nach TVD bis zum 30. April 2013 auf sie ausgestellt. Laut Vertrag über die BZG sei er ,,50 + 50" zwischen ihnen und ihrem Vertragspartner aufgeteilt. Sie hätten den Tierbestand entsprechend dem BZG-Vertrag und nach ÖLN eingesetzt. Auch ihr Vertragspartner habe ihnen im Jahr 2009 ihren Bestand von [...] GVE bestätigt.
Sie hätten den Tierbestand per Mitte August [2012] nicht aufgelöst, sondern nur ihre Holsteinzuchttiere ([...] GVE) verkauft. Der Milchkuhbestand von [...] GVE und die [...] GVE aus ihrer Holsteinzucht ergäben [...] GVE Milchkühe, laut Tierschutzgesetz [...] GVE zuviel für [...] Liegeplätze. Deshalb hätten sie ihre Zuchttiere verkaufen müssen. Am 22. Oktober 2012
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hätten sie dem Landwirtschaftsamt die korrigierten Daten des Tierbestandes gefaxt. Die Berechnung der Tierzahl nach der Milchmenge, wie sie das BLW vorgenommen habe, sei falsch. Zum Herstellen der Milchmenge brauche es Tiere, Futterfläche, Stallungen und Boden zum Ausbringen der Gülle. Die entsprechenden Daten seien dem ÖLN zu entnehmen. Sollte die Milchmenge das Lieferrecht übersteigen, könne sie den Kälbern verfüttert werden, wie bei Betrieben mit Mutterkuhhaltung. Die Meldung nach Milchmenge sei falsch, weil vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 der ganze Futterertrag von [...] ha laut ÖLN an die BZG gegangen sei. Im BZG-Vertrag sei abgemacht worden, dass 50 Tiere den Beschwerdeführern gehörten, gleichviel, ob sie aus ihrer Aufzucht stammten oder nicht. Kühe brauchten Futter. Die Beschwerdeführer hätten der BZG [...] ha landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung gestellt, A._______ [...] ha. Das Landwirtschaftsamt habe den Tierbestand 2011 / 2012 aber in [...] GVE für die Beschwerdeführer und [...] GVE für A._______ aufgeteilt. Wo bleibe da die Logik? Wie würden [...] GVE mit dem Ertrag von [...] ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gefüttert? Wie werde die Düngerbilanz berechnet? 2009 seien die Milchkontingente aufgehoben und in Lieferrechte eingeteilt worden. Aus dem Betriebsdatenblatt 2012 ergebe sich ein Lieferrecht von 250`000 Litern. Die Erfassung der Milchmenge nach dem Kontingent von [...] Litern sei deshalb falsch. Im Weiteren sei die zur Milchproduktion notwendige landwirtschaftliche Nutzfläche nicht berücksichtigt worden. Ihr Vertragspartner A._______ habe die Unterzeichnung der Aufteilung des Rindviehbestandes für das Landwirtschaftsamt verweigert, obwohl er laut TVD keine Tiere habe. Die Beschwerdeführer würden deswegen mit der Streichung von Direktzahlungen bestraft, während A._______ mit den laut BZG-Vertrag ihnen zuzurechnenden Tieren belohnt werde. 8.
Wie die Beschwerdeführer auch selbst einräumen, muss der Tierbestand nach Art. 29 Abs. 4 aDZV aufgrund der Angaben der TVD berechnet werden. Laut ,,GVE-Rechner Tierliste (Zusammenzug)", erstellt am 17. November 2013, wurden unter der TVD-Nr. [...] lautend auf die Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 total [...] GVE gehalten. Diese Zahl schliesst alle Tiere der BZG ein, denn gemäss Ziff. 4 des
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Anerkennungsentscheids vom 16. Februar 2005 sind die Tierverkehrsmeldungen der BZG (ausschliesslich, vgl. Ziff. 9 der Feststellungen des Anerkennungsentscheids) über (eine) die TVD-Nr. [...] abzuwickeln. Hinsichtlich einer Aufteilung der [...] GVE auf die beiden Betriebe der BZG, denjenigen der Beschwerdeführer einerseits und denjenigen ihres Vertragspartners andererseits, lässt sich der TVD freilich nichts entnehmen. 9.
Vorab ist nun zu eruieren, ob eine Aufteilung des Tierbestandes für das Referenzjahr 2013 vertraglich vereinbart wurde. 9.1 Im Anerkennungsentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 16. Februar 2005 wurde festgehalten, ,,die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen oder der Tiere zwischen den Gesuchstellenden" sei ,,im Vertrag vom 1. Mai 2000 geregelt". Massgebend für die Anerkennung der BZG seien folgende Betriebsverhältnisse per Stichtag 4. Mai 2004: Grösse
Betrieb 1
Betrieb 2
(Beschwerdeführer)
LN (a)
[...]
[...]
Grünfläche (a) Zone 11-22
[...]
[...
RGVE Kühe
[...]
[...]
übrige RGVE
[...]
[...]
Milchkontingent
350`000
0
Ziff. 5 der Feststellungen des Anerkennungsentscheides lautet wie folgt: ,,Die seit dem 1. Mai 2000 bestehenden Betriebsverhältnisse sind für die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Tiere geeignet. Die BZG muss jedoch verpflichtet werden, für den Betriebszweig Rindviehhaltung eine separate Rechnung zu führen und die Aufteilung der Tiere vertraglich zu regeln. Der unterbreitete BZG-Vertrag erfüllt mit Ausnahme der im Vertrag nicht gere-
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gelten Aufteilung der Tiere und der nicht vorgesehenen speziellen Rechnungsführung die Anforderungen, welche für die Anerkennung als BZG notwendig sind."
Ziff. 1 des Dispositivs des Anerkennungsentscheids enthält folgende Auflagen: ,,1.1 Über den Betriebszweig Rindviehhaltung ist eine separate Rechnung zu führen.
1.2 Die Aufteilung der Tiere und die separate Rechnung für den Betriebszweig Rindviehhaltung ist in den BZG-Vertrag vom 1. Mai 2000 zu integrieren. 1.3 Die rechtsgültig unterzeichneten Anhänge 1 und 2 zum BZG-Vertrag sind dem Landwirtschaftsamt umgehend einzureichen."
Eine von beiden Partnern der BZG unterzeichnete Aufteilung des Rindviehbestandes liegt einzig für das Beitragsjahr 2009 vor. Sie präsentiert sich folgendermassen:
[...].
9.2 Nach Ziff. 3 des BZG-Vertrags vom 1. Mai 2000 blieb der in die Gemeinschaft eingebrachte Tierbestand gemäss der Formel ,,Nr. 1 bis 50 + Nachwuchs Partner 1, Nr. 51 bis 100 + Nachwuchs Partner 2" im Besitz des jeweiligen Partners. Eine generelle hälftige Zuordnung des Tierbestandes für die gesamte Dauer der BZG lässt sich daraus nicht ableiten, denn die Formel bezieht sich auf die ursprünglich eingebrachten, ziffernmässig bestimmten Tiere. Dementsprechend wurde im (rechtskräftigen) Anerkennungsentscheid vom 16. Februar 2005 (Ziff. 5) festgestellt, der BZG-Vertrag regle die Aufteilung der Tiere nicht; die BZG müsse verpflichtet werden, für den Betriebszweig Rindviehhaltung eine separate Rechnung zu führen und die Aufteilung der Tiere vertraglich zu regeln. Eine allgemeine vertragliche Regelung über die Aufteilung des Tierbestandes der BZG wurde in der Folge allerdings nicht vereinbart. Einzig für das Beitragsjahr 2009 findet sich, wie oben erwähnt, in den Akten eine von den Vertretern beider Betriebe der Gemeinschaft unterzeichnete Aufteilung des Rindviehbestandes, datierend vom 26. Oktober 2009. 9.3 Mit Blick auf das Fehlen einer solchen Übereinkunft für das strittige Beitragsjahr 2013 rügen die Beschwerdeführer mangelnde Kooperation ihres Vertragspartners und machen geltend, dadurch würden sie mit der Kürzung von Direktzahlungen bestraft. Das Bundesgericht erwog in seinem
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Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 (E. 3.3.1) betreffend das Beitragsjahr 2012 Folgendes: ,,Indem Art. 9
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 9 |
||||||
| Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. | ||||||
| Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 534 |
||||||
| Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst. | ||||||
| Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen. | ||||||
Dabei stellte das Bundesgericht auch fest, dass ein von allen Vertragspartnern der BZG unterzeichneter Verteilschlüssel für das Beitragsjahr 2012 nicht vorgelegen habe (Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.3.1). 9.4 Eine Vereinbarung der BZG-Partner über die Aufteilung des Tierbestandes der BZG liegt nach dem oben Dargelegten auch für das Referenzjahr 2013 nicht vor. 10.
Mangels Vereinbarung stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer den für die Referenzperiode geltend gemachten Tierbestand anhand ihrer eingereichten Dokumente zu belegen vermögen. 10.1 In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2016 erklärten die Beschwerdeführer, am 22. Oktober 2012 hätten sie die Angaben im Betriebsdatenblatt 2012 korrigiert und dem Landwirtschaftsamt gefaxt. Die maschinengeschriebene Zahl von [...] Tieren (wovon [...] Kühe) per Stichtag 2. Mai 2012 in diesem Betriebsdatenblatt (unterzeichnet mit Datum vom 27. Oktober 2012) wurde von Hand durchgestrichen. Daneben wurde handschriftlich ,,(2011) [...] GVE" hinzugefügt, was den massgebenden Tierbestand laut Entscheid des Landwirtschaftsamts vom 6. Dezember 2011 über die Direktzahlungen 2011 wiedergibt. Für das hier relevante Beitragsjahr 2013 bietet dieses eigenhändig modifizierte Datenblatt des Vorjahres jedoch keinen Nachweis über den Tierbestand der Beschwerdeführer. 10.2 Auf dem agridea-Formular ,,Nachweis Tierbestand" für das Jahr 2012 deklarierten die Beschwerdeführer ein Total von [...] Beitrags-GVE, welches sich hauptsächlich aus [...] Milchkühen und [...] Stück Jungvieh (zur Zucht, 0 bis 1-jährig) zusammensetzte. Hierbei handelt es sich jedoch um
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eine Selbstdeklaration, und diese bezieht sich nicht auf die vorliegend relevante Periode. 10.3 Die (undatierten) handschriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführer über den Schlachtviehverkauf im Zeitraum vom 14. Februar bis zum 22. Oktober 2012 (dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme vom 24. September 2016 vorgelegt) zeigen ein Total von [...] Tieren zu einem Verkaufspreis von gesamthaft Fr. [...].
10.4 Die ,,Tierliste Betr. [...]" (Stand 1. Januar 2000), welche die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme vom 24. September 2016 einreichten, zählt [..] Tiere mit Identifikationsnummer, Namen und Geburtsdatum auf. Entsprechende Angaben, ergänzt um die Standorte der Tiere am 31. Dezember 2011 und am 5. April 2012, finden sich in der gleichzeitig eingereichten Nachkommensliste, welche insgesamt 50 Tiere nennt. 10.5 Keine der erwähnten Listen und Aufzeichnungen gibt den Tierbestand am 30. April 2013, dem Ende der vorliegend massgebenden Beitragsperiode und der BZG, wieder. Ebensowenig enthalten sie Aussagen über den Tierbestand der Beschwerdeführer am 15. August 2012. An diesem Datum antworteten die Beschwerdeführer schriftlich auf Fragen der Erstinstanz vom 2. Juli 2012 zur BZG, insbesondere zur Rindviehhaltung. Dabei erklärten sie, ab dem 16. August 2012 würden sie (oder eigene Angestellte) im Bereich Rindviehhaltung (ohne Futter- und Ackerbau) keine Arbeiten mehr für die BZG erledigen. Als ungefähres Datum (Formulierung der Erstinstanz), an welchem ihr Rindviehbestand (Milchkühe und Jungvieh) aus der BZG herausgenommen werde, gaben die Beschwerdeführer den 15. August 2012 an. Auf die Frage des Landwirtschaftsamts, ob die BZG [...] für den Betrieb [...] Arbeiten für die Kälbermast verrichte, antworteten die Beschwerdeführer: ,,Ja. Die Kälber wurden auf dem Betrieb X._______ / Y._______ gemästet. Bis 15.8.12. Ab 16.8.12 Standort mit A._______ abklären. Der Ertrag aus der Mast ging an A._______."
10.6 Die ,,Tierliste Betr. [...]", welche den Bestand per 1. Januar 2000 wiedergibt und insgesamt [...] Tiere nennt, ist zwar nicht mehr relevant. Allerdings wird daraus ersichtlich, dass die seinerzeit deklarierte Zahl von mehr als [...] Kühen, d.h. von weiblichen Tieren, welche zweieinhalb Jahre oder älter waren (vgl. Art 27 aLBV und deren Anhang 1) zutreffend gewesen sein dürfte. In der Nachkommensliste (Status per 5. April 2012) finden sich weniger Tiere, auch weniger Kühe. Einige der in dieser Liste verzeichneten Seite 17
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Tiere waren männlich, einige Tiere sehr jung. Setzt man die Nachkommensliste in Beziehung zu den Aufzeichnungen der Beschwerdeführer über den Verkauf von total [...] Tieren am 15. August 2012, muss man auch unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen schliessen, dass sie ihren Tierbestand abgebaut haben. 10.7 Die bei den Akten befindliche Futterbilanz der Beschwerdeführer datiert vom 25. Juni 2012 und bezieht sich auf das Jahr 2012. Letzteres gilt auch für die am 20. August 2013 unterzeichnete Dünger- und Nährstoffbilanz, weshalb diese Bilanzen von vornherein keine (eindeutigen) Rückschlüsse auf den Tierbestand der Beschwerdeführer in der hier relevanten Referenzperiode erlauben. Ausserdem bestand laut Ziff. 6 des BZG-Vertrags innerhalb der Gemeinschaft eine gegenseitige Abnahmegarantie für überschüssigen Hofdünger.
10.8 Gemäss Art. 73 Abs. 2 aLwG wurden die Beiträge für die Haltung von Nutztieren, für welche eine betriebseigene Raufutterbasis vorhanden war, ausgerichtet. Mit dieser Bestimmung wird der maximal mögliche Tierbestand festgelegt. Das Kriterium der (ausreichenden) betriebseigenen Raufutterbasis hilft hier aber insofern nicht weiter, als sich mit Blick auf die Zuordnung derselben innerhalb der BZG wiederum die Frage nach dem Verteilschlüssel stellt. Ausserdem bedeutet eine vorhandene Futtergrundlage nicht, dass in entsprechender Zahl auch Tiere gehalten wurden; und Futter kann auch ver- oder zugekauft werden.
10.9 Soweit die Beschwerdeführer die Aufteilung des Tierzahl für die Referenzperiode 2011/2012 durch das Landwirtschaftsamt (Beschwerdeführer: [...] GVE; BZG-Partner: [...] GVE) beanstanden, beziehen sie sich auf einen bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalt (Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 1.3 und E. 3 f. und Urteil des BVGer B6025/2013 vom 6. August 2014 E. 5.3). Auf ihre entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen.
10.10 In Würdigung der eigenen Angaben und Dokumente der Beschwerdeführer ist zu folgern, dass diese den für das Referenzjahr geltend gemachten Bestand von mehr als [...] Kühen nicht nachzuweisen vermögen. 11.
Als Kriterium für die Aufteilung des Tierbestandes im Referenzjahr verbleibt damit die (eingelieferte) Milchmenge.
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11.1 Gemäss Ziff. 1 (S. 2) des BZG-Vertrags wurden die Milchkontingente ,,auf den Betrieb Partner 1", d.h. auf die Beschwerdeführer, übertragen. Allerdings wurde die Milchkontingentierung 2009 abgeschafft, was die Beschwerdeführer selber hervorheben. Sie betrachten die Kontingente für die vorliegende Beitragsberechnung denn auch nicht als massgebend. Demzufolge lässt sich aus Ziff. 1 des BZG-Vertrags hinsichtlich der Aufteilung des Tierbestandes auf die beiden Betriebe in der Referenzperiode nichts ableiten.
11.2 Das am 10. Mai 2013 unterzeichnete Betriebsdatenblatt 2013 der Beschwerdeführer, welches bei der Gemeindestelle für Landwirtschaft abgegeben werden musste, weist in der Rubrik ,,vermarktete Milch letzte 12 Monate (Selbstdeklaration)" per Stichtag 2. Mai 2013 eine Menge von 250`000 aus (ohne Angabe der Masseinheit). Unter ,,Lieferrechte / Vertragsmenge für das laufende Milchjahr" setzten die Beschwerdeführer den Wert ,,0" ein. Eine vermarktete Milchmenge von 250`000 hatten die Beschwerdeführer schon auf ihrem Betriebsdatenblatt 2012 deklariert. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht im Urteil 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 (E. 3.3.2): ,,Das am 15. Mai 2012 unterschriebene Betriebsdatenblatt enthält für das relevante Beitragsjahr 2012 eine selbst deklarierte Vertragsmenge Milch von 250`000 kg. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist die tatsächlich gelieferte, von der Treuhandstelle Milch dem Bundesamt für Landwirtschaft übermittelte Menge indessen 154`849 kg Milch. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anzahl der gehaltenen Tiere aufgrund der fehlenden Angaben über die Milchmenge eruiert; letztere war als Verteilschlüssel ohnehin auch in Art. 7 des von den Beschwerdeführern mit ihrem Partner geschlossenen Vertrags über die Errichtung einer Betriebszweiggemeinschaft vorgesehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d
|
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 11 [1] Tierhaltung |
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| Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb. [2] | ||||||
| Zu einer Tierhaltung gehören: | ||||||
| bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung; | ||||||
| bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum. [3] | ||||||
| Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a. | ||||||
| Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). | ||||||
11.3 Die Beschwerdeführer argumentieren, die Berechnung der Tiere nach der Milchmenge sei fragwürdig. Laut Betriebsdatenblatt 2012 sei ein Lieferrecht von 250`000 Litern bestätigt; die ,,Erfassung laut Kontingent 154`849 l" sei falsch. 2009 seien die Kontingente aufgehoben und in Lieferrechte eingeteilt worden. Allerdings handelte es sich bei den 154`849 kg Milch, welche in der oben zitierten Erwägung des Bundesgerichts genannt wurden, nicht um ein Kontingent, sondern um die tatsächlich eingelieferte Menge.
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11.4 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 orientierte das Landwirtschaftsamt die Beschwerdeführer, bezüglich der Referenzperiode vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 habe das BLW für ihren Betrieb [...] eine Milchmenge von [...] kg (7.07 %), für den Betrieb von A._______ [...] eine solche von [...] kg (92.93 %) gemeldet. Entsprechend stellte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid betreffend das Beitragsjahr 2013 fest, das BLW habe für den Betrieb der Rekurrenten eine Milchmenge von [...] kg und für die gesamte BZG eine solche von [...] kg gemeldet. 11.5 Folglich besteht eine beträchtliche Differenz zwischen der von den Beschwerdeführern als vermarktet deklarierten (250`000 kg) und der von ihnen im relevanten Zeitraum eingelieferten ([...] kg) Milchmenge. Nach dem oben zitierten Urteil des Bundesgerichts wäre deshalb auf letztere abzustellen. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2016 bezeichneten die Beschwerdeführer die im Betriebsdatenblatt 2012 angegebene Milchmenge von 250`000 Litern selber als Lieferrecht. Die tatsächlich eingelieferte Milchmenge kann davon abweichen. 11.6 Schliesslich zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, wie und in welchem Umfang sie während der Referenzperiode produzierte, aber nicht eingelieferte Milch verfüttert oder etwa direkt vermarktet hätten. Ferner behaupten sie nicht, ihr BZG-Partner habe einen Teil der von ihrem eigenen Tierbestand gewonnenen Milch unstatthafterweise selbst eingeliefert. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich vom 25. Juni 2008 in der Fassung vom 1. Juli 2011 (Milchpreisstützungsverordnung, aMSV, AS 2008 3839) mussten die Direktvermarkter die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwendeten, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat sowie deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. Entsprechende Aufzeichnungen für die Beschwerdeführer finden sich in den Akten nicht. 12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Vereinbarung über die Aufteilung des Tierbestandes im Referenzjahr vorliegt und sich der von den Beschwerdeführern beanspruchte Bestand von rund [...] GVE nicht erhärten lässt. Unter diesen Umständen verbleibt die eingelieferte Milchmenge entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 (E. 3.3) als einziges aussagekräftiges Kriterium für die Zuordnung des Tier-
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bestandes an die Mitglieder der BZG. Folglich ist der Tierbestand der Beschwerdeführer von [...] GVE im Referenzjahr, wie ihn die Vorinstanz errechnete, zu bestätigen. 13.
Im Zuge der Bestimmung der Anzahl GVE, welche die Beschwerdeführer während der Referenzzeit hielten, ist auch die Berechnung ihres massgeblichen Vermögens mit Blick auf den betreffenden Grenzwert umstritten. 13.1 In E. 2 des angefochtenen Entscheides erwog die Vorinstanz, strittig sei die Anzahl GVE, welche dem Betrieb der Rekurrenten zuzurechnen sei. Diese Zahl beeinflusse massgeblich die Höhe der den Rekurrenten zustehenden Direktzahlungen. 13.2 Die Beschwerdeführer heben hervor, das Landwirtschaftsamt habe die SAK in E. 10 seines Entscheides vom 30. Mai 2014 mit [...] GVE berechnet, was zu einem Vermögen von mehr als einer Million Franken geführt habe. Im Rekurs vom 16. Juni 2014 hätten sie (inkl. der nötigen Unterlagen) beanstandet, die Berechnung müsse mit [...] GVE durchgeführt werden. Die Zahl von [...] GVE beeinflusse die Zahl der Standardarbeitskräfte (SAK). Eine GVE entspreche [...] SAK. Durch Multiplikation mit [...] ergäben sich [...] SAK. Multipliziere man diesen Wert mit Fr. 270`000.-, so resultierten Fr. [...], welche vom Vermögen abgerechnet werden müssten, woraus sich für 2013 ein durchschnittliches Vermögen von Fr. [...] ergebe. Somit sei die Vermögensgrenze von einer Million Franken nicht überschritten. 13.3 Während sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der Vermögensgrenze auseinandersetzte, hatte die Erstinstanz in E. 5 f. ihres Entscheides vom 16. Mai 2014 dazu Folgendes festgehalten: 5. ,,Wenn bei einer Personengesellschaft aufgrund der Alterslimite auf das Alter einer jüngeren Person abgestützt wird, kann deren Einkommen oder Vermögen bei überschrittener Limite nur durch die Anzahl der effektiven Mitbewirtschafter dividiert werden, welche die Altersgrenze nicht erreicht haben." 6. ,,Da Y._______ mit Jahrgang [...] die Altersgrenze von 65 Jahren und X._______ zwar nicht die Altersgrenze, jedoch die Vermögenslimite überschritten hat, dürfen zur Berechnung des Einkommens- und Vermögensabzuges nicht die Werte beider Gesellschafter, sondern nur die Veranlagungen des noch nicht 65-jährigen Gesellschafters, also von X._______, berücksichtigt werden."
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Sodann hatte die Erstinstanz das massgebliche Vermögen wie folgt berechnet: 10. ,,Das steuerbare Vermögen von X._______ beträgt nach kantonaler Veranlagung im Jahr 2010 Fr. [...] und im Jahr 2011 Fr. [...]. Da X._______ nicht verheiratet ist, kann nur der Arbeitskräfteabzug in der Höhe von Fr. [...] ([...]) berücksichtigt werden. Somit beträgt das durchschnittliche massgebende Vermögen für das Jahr 2013 Fr. [...]. Weil das massgebende Vermögen höher als eine Million Franken ist, haben [die Beschwerdeführer] nicht Anrecht auf alle Direktzahlungen, sondern nur auf die Beiträge für den ökologischen Ausgleich."
13.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 5 Bst. f aLwG legte der Bundesrat Grenzwerte ,,bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen" fest, ab denen die Summe der Zahlungen und Beiträge gekürzt oder keine solchen ausgerichtet wurden. Art. 23 aDZV regelte die Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des massgeblichen Vermögens. Abs. 4 dieser Vorschrift bestimmte, dass für die Berechnung der Vermögensgrenze das massgebende Vermögen der einzelnen Bewirtschafter zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren war, wenn ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet wurde. Keine Direktzahlungen erhielten Bewirtschafter, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht hatten (Art. 19 Abs. 1 aDZV). Wurde ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so war das Alter des jüngsten Bewirtschafters massgebend (Art. 19 Abs. 2 aDZV). Wie die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 24. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht festhielten, ist Y._______ seit dem [...] Rentner. Gemäss Art. 19 Abs. 1 aDZV hatte er deshalb im Referenzjahr keinen Anspruch auf Direktzahlungen mehr. 13.5 Hinsichtlich des hier relevanten Grenzwertes war das nach kantonalem Recht bestimmte steuerbare Vermögen massgebend (Art. 23 Abs. 1 aDZV; BVGE 2008/22 E. 2; Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BVGer B-3530/2013 vom 6. Februar 2014 E. 4.2). Dabei wurde nach Art. 24 aDZV auf die Werte der letzten beiden Steuerjahre, welche bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden waren, abgestellt. Überstieg das massgebliche Vermögen eine Million Franken, so wurden keine Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 3 aDZV).
13.6 Abzüge bei der Bestimmung des massgebenden Vermögens wurden in Art. 23 aDZV gesamtschweizerisch geregelt (vgl. BVGE 2008/22 E. 3).
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Massgebend war nach Art. 23 Abs. 1 aDZV das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 270`000.- pro Standardarbeitskraft und um Fr. 340`000.- für verheiratete Bewirtschafter. Mittels dieser Abzüge liessen sich etwa im Betrieb eingesetzte Vermögenswerte auf pauschale und landesweit einheitliche Weise berücksichtigen. 13.7 Erst per 1. Januar 2014 wurden die (Einkommens- und) Vermögensgrenzen grundsätzlich abgeschafft (vgl. Urteil des BVGer B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 4.2 m.H.). Die Vermögensgrenzen im Speziellen wurden insbesondere wegen der uneinheitlichen Bemessung des steuerbaren Vermögens durch die Kantone aufgehoben, nachdem Kritik an dieser heterogenen Regelung laut geworden war (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, BBl 2002 4721, 4824). Das vorliegende Beschwerdeverfahren erstreckt sich aber auf die Referenzperiode 1. Mai 2012 bis 30. April 2013, für welche die Vermögensgrenze noch galt. 13.8 Gemäss § 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 (StG, RB 641.1, in der Fassung vom 1. Januar 2013) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Landwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebsvermögen sind nicht ausgenommen (vgl. § 42 StG). Betreffend landwirtschaftliche Grundstücke findet sich im StG einzig eine Bewertungsvorschrift (§ 44 StG). 13.9 Die Beschwerdeführer legen dar, ca. 80 % des Vermögens von Fr. [...] bestünden aus Landwirtschaftsland und Landwirtschaftsbauten, namentlich einem Stall für [...] GVE. Daraus schliessen sie jedoch nicht (ausdrücklich), die betreffenden Immobilienwerte müssten bei der Bestimmung des massgeblichen Vermögens ausgeklammert werden. Vielmehr errechnen sie ein durchschnittliches Vermögen von Fr. [...] für das Jahr 2013, indem sie den Abzug von Fr. 270`000. pro SAK gemäss Art. 23 Abs. 1 aDZV vom steuerbaren Vermögen subtrahieren. Dabei stützen sie sich, anders als die unteren Instanzen, auf eine GVE-Zahl von [...]. Wie oben erläutert, lässt sich ein Tierbestand in dieser Höhe für das Referenzjahr jedoch nicht erhärten; stattdessen muss mit einem solchen von [...] GVE gerechnet werden. Ferner sieht Art. 23 aDZV nicht vor, dass Landwirtschaftsland und landwirtschaftliche Bauten vom massgeblichen Vermögen auszuklammern wären.
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13.10 Aufgrund der Steuerunterlagen für die Jahre 2010 und 2011, welche die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. September 2016 zukommen liessen, erweist sich die oben zitierte Berechnung der Erstinstanz demnach als korrekt. 14.
Das Begehren Ziff. 4 der Beschwerdeführer, ,,der Vertrauensschutz zum Departement [...] sei wiederherzustellen, ist nicht justiziabel, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. 15.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
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16.
16.1 Die unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 1`200. sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1`200. werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen à je Fr. 600., unter solidarischer Haftung, auferlegt. Zur Bezahlung wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1`200. einbehalten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
[Versand]
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd
Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BZG 7
LBV 3
LBV 11
LBV 12
LwG 166
OR 9
OR 534
VGG 31
VGG 33
VGKE 1
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Art. 7 Führung und Koordination |
||||||
| Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten. | ||||||
| Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen. | ||||||
| Das Koordinationsorgan des Bundes für den Bevölkerungsschutz ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz. Dieser hat folgende Aufgaben: | ||||||
| Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; | ||||||
| Sicherstellung der Führungsfähigkeit; | ||||||
| Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland; | ||||||
| Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland; | ||||||
| Sicherstellung des Managements ziviler Ressourcen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Organisation des Bundesstabs Bevölkerungsschutz. Er kann insbesondere die Mitarbeit der Kantone sowie der weiteren Stellen und Organisationen im Bundesstab Bevölkerungsschutz vorsehen. | ||||||
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SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 3 [1] Standardarbeitskraft |
||||||
| Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. | ||||||
| Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren: a. Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0,022 SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen 0,323 SAK pro ha 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 % natürliche Neigung) 1,077 SAK pro ha b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0,008 SAK pro GVE 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE c. [2] Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18-35 % Neigung 0,016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung 0,027 SAK pro ha 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum | ||||||
| Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1-4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
|
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 11 [1] Tierhaltung |
||||||
| Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb. [2] | ||||||
| Zu einer Tierhaltung gehören: | ||||||
| bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung; | ||||||
| bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum. [3] | ||||||
| Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a. | ||||||
| Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). | ||||||
|
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Art. 12 [1] Betriebszweiggemeinschaft |
||||||
| Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: | ||||||
| mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; | ||||||
| die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; | ||||||
| die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind; | ||||||
| die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und | ||||||
| jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
||||||
| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 9 |
||||||
| Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. | ||||||
| Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 534 |
||||||
| Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst. | ||||||
| Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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