Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7575/2016

Urteil vom 28. Juli 2017

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),

Nepal,

alias B._______, geboren (...),

Volksrepublik China,

alias B._______, geboren (...),
Parteien
Volksrepublik China,

alias B._______, geboren (...),

Nepal,

vertreten durch lic. iur. Okan Manav,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Am (...) August 2013 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe der Identität B._______ , geboren (...), VR China, am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. August 2013 wies das BFM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs weg. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4735/2013 vom 29. August 2013 abgewiesen.

II.

B.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons C._______ gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AuG (SR 142.20) darum, beim SEM seine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu beantragen.

C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an das SEM beantragte das kantonale Migrationsamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 abgewiesen. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-405/2015 vom 10. Februar 2015 nicht ein.

III.

D.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 an das SEM beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügungen vom 2. (recte: 19.) August 2013 und 23. Dezember 2014 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2. (recte: 19.) August 2013 eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und es sei infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Rahmen seines Asylverfahrens den schweizerischen Asylbehörden seine wahre Identität offengelegt, und es könne ihm demnach nicht vorgeworfen werden, er versuche seine Identität zu verschleiern. Sowohl das kantonale Migrationsamt als auch das BFM (in dessen Verfügung vom 23. Dezember 2014) hätten die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Nepal anerkannt. Die zuständigen Behörden seien nicht in der Lage, die Wegweisung zu vollziehen und es sei ihm auch nicht möglich, Reisepapiere zu beschaffen. Er habe sich sowohl unter der Identität "A._______" als auch unter dem Namen "B._______" erfolglos darum bemüht, Reisepapiere zu beschaffen. Namentlich habe er am (...) 2014 bei der nepalesischen Botschaft in Genf vorgesprochen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, es würden keine Reisedokumente für Tibeter ausgestellt. Damit habe er seine Bereitschaft zur Ausreise aus der Schweiz dokumentiert, und es könne ihm demnach nicht vorgeworfen werden, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

E.
Mit Verfügung vom 4. November 2016 (eröffnet am 7. November 2016) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 19. August 2013 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Ferner wurde verfügt, dass die Identitätsangaben des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren (...), Nepal, geändert würden.

F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht - vorab per Telefax erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei die Änderung seiner Identitätsangaben im ZEMIS rückgängig zu machen und die Identität B._______, geboren (...), zu vermerken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörden sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein an die nepalesische Botschaft in Genf gerichtetes Gesuch um Ausstellung eines Reisepapiers vom (...) 2016 in Kopie inklusive Postquittung, sowie ein Bestätigungsschreiben des "Tibet Bureau" in Genf vom (...) November 2016 ein.

G.
In seiner Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter vorab fest, dass betreffend die Anträge auf wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise auf Änderung der im ZEMIS gespeicherte Daten des Beschwerdeführers zwei separate Beschwerdeverfahren geführt würden und die den ZEMIS-Eintrag betreffende Beschwerde unter der Verfahrensnummer E-7609/2016 separat behandelt werde. Weiter wurde der Vollzug der Wegweisung antragsgemäss ausgesetzt und festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Er liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

J.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine chinesische Identitätskarte zu den Akten.

K.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2017 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung und insbesondere zur Stellungnahme betreffend das vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätsdokument ein.

In seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 reichte das SEM eine entsprechende Stellungnahme ein und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

L.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
-68
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

4.
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 19. August 2013 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.

5.

5.1 Das SEM stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2016 fest, Abklärungen des Grenzwachtkorps nach Ankunft des Beschwerdeführers im Flughafen Zürich-Kloten hätten ergeben, dass es sich bei ihm wahrscheinlich um den Flugpassagier "A._______" handle. Zudem habe er im Verlauf des Asylverfahrens die Kopie einer auf diese Identität lautenden nepalesischen Identitätskarte eingereicht. Es sei somit davon auszugehen, dass dies die wahre Identität des Beschwerdeführers und er nepalesischer Staatsangehöriger sei. Hieran vermöchten auch seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch nichts zu ändern. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel dafür eingereicht habe, dass er bei der nepalesischen Botschaft in Genf unter Angabe seiner wahren Identität vorgesprochen habe. Gemäss seinen Angaben in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2014 an das Migrationsamt des Kantons C._______ habe die nepalesische Botschaft ihm erklärt, sie würden keine Reisepapiere für Tibeter ausstellen. Dies deute darauf hin, dass er den Botschaftsbehörden nicht seine wahre Identität angegeben habe. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtkraft der Verfügung vom 19. August 2013 beseitigen könnten.

5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe im Asylverfahren von Anfang an offengelegt, dass er unter Verwendung der falschen Identität "A._______" in die Schweiz gereist sei, und habe die falsche nepalesische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Hieraus könne aber bei Weitem noch nicht geschlossen werden, dass dies auch seine richtige Identität sei. Sämtliche von ihm beim SEM sowie bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Dokumente würden auf seinen wahren Namen "B._______" lauten und das "Tibet Bureau" in Genf bestätige in seinem Schreiben, dass er tibetischer Herkunft sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf einmal von einer anderen Identität ausgehe. Im Weiteren habe er sich nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2016 erneut um die Beschaffung nepalesischer Reisepapiere bemüht. Dies werde mit dem Schreiben vom (...) 2016 dokumentiert, auf welches er jedoch von den nepalesischen Behörden keine Rückmeldung erhalten habe. Wie schon vorgängig dargelegt und belegt, möchte er tatsächlich freiwillig nach Nepal zurückkehren. Er lebe nun seit mehr als drei Jahren in der Schweiz. Die zuständigen Behörden seien nicht in der Lage, den Wegweisungsvollzug zu vollziehen, und es sei ihm selber auch nicht möglich, Reisepapiere zu beschaffen. Im Übrigen gehe aus den Akten nicht hervor, ob die Migrationsbehörden sich bei den nepalesischen Behörden über seine Identität erkundigt hätten. Es dränge sich auf, die nepalesische Botschaft um Amtshilfe zu ersuchen, um die von der Vorinstanz angenommene Identität zu überprüfen.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) - das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 6.2;
E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2). Gemäss Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist vorauszusetzen, dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug sich bereits während mehr als eines Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch auf längere absehbare Zeit weiterhin nicht möglich sein wird, um die Unmöglichkeit des Vollzugs anzunehmen; dies wird in aller Regel nicht bereits im ordentlichen Verfahren, sondern erst in einem ausserordentlichen Wiedererwägungsverfahren festzustellen sein. Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist (auch in einem ordentlichen Verfahren) dann festzustellen, wenn sich sowohl freiwillige Ausreise als auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4.e S. 210, EMARK 2000 Nr. 16 E. 7.c S. 146, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6336/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3). Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer hat bisher, ohne plausible Begründung, keine beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht. Bei der mit Eingabe vom 19. Mai 2017 nachgereichten chinesischen Identitätskarte, lautend auf die Identität "B._______, geboren (...)", handelt es sich gemäss den überzeugenden Abklärungen des SEM um eine Totalfälschung. Auch den weiteren sich in den Akten befindenden, auf die Namen "B._______" beziehungsweise "A._______" lautenden, Dokumenten kann in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im heute parallel ergehenden Urteil E-7609/2017 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (vgl. dort E. 4.2) verwiesen werden.

7.2 Das SEM kam im ordentlichen Asylverfahren in seiner Verfügung vom 19. August 2013, welche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4735/2013 vom 29. August 2013 bestätigt wurde, zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation und zu seinem Aufenthaltsstatus in Nepal seien unglaubhaft. Vermutlich handle es sich bei ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen oder er verfüge zumindest über eine legale Aufenthaltsbewilligung in diesem Land. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben im anschliessenden Verfahren betreffend Zuerkennung einer vorläufigen Aufnahme beziehungsweise im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren, aus welchen sich weitere Widersprüche zu den Angaben im ordentlichen Verfahren ergeben, vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Vielmehr verstärkt sich der Eindruck, dass er seine wahre Identität zu verschleiern versucht, und es besteht Grund zur Annahme, dass er über Identitätspapiere verfügt, welche er den schweizerischen Behörden vorenthält.

7.3 Demnach hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargetan, dass eine freiwillige Ausreise und Rückkehr in den mutmasslichen Herkunftsstaat nicht möglich wäre.

7.3.1 Dass die in den Akten dokumentierten Anträge an die nepalesische Botschaft auf Ausstellung eines nepalesischen Reisedokuments erfolglos geblieben sind, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nach Abschuss des ordentlichen Asylverfahrens zunächst weigerte, freiwillig nach Nepal zurückzukehren sowie der Aufforderung zur Beschaffung eines "Citizenship certificate" nicht nachkam (vgl. zum Beispiel Rapport der Kantonspolizei C._______ vom 26. September 2013, Akten SEM V5; Schreiben der Kantonspolizei C._______ an das SEM vom 30. September 2013, Akten SEM V6). In der Folge wurden zwei Gesuche um Ausstellung eines Reisepapiers für den Beschwerdeführer an die nepalesische Botschaft in Genf gestellt. Das Antragsformular für das am (...) 2013 unter Angabe der Identität "B._______" gestellte Begehren wurde vom Beschwerdeführer nicht vollständig ausgefüllt, und er reichte keine beweiskräftigen Dokumente für die angegebene Identität ein. Das zweite Gesuch vom (...) 2013 erfolgte unter der Identität "A._______", und es wurde zur Stützung des Antrags ein auf diesen Namen lautendes "Citizenship certificate" in Kopie eingereicht. In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2015 führte der Beschwerdeführer ferner aus, er habe am (...) 2014 persönlich bei der nepalesischen Botschaft vorgesprochen, wobei ihm aber mitgeteilt worden sei, es würden keine Reisedokumente für Tibeter ausgestellt. Für diese Auskunft wurde kein schriftlicher Beleg eingereicht. Schliesslich wurde mit der Beschwerdeeingabe vom 7. Dezember 2016 eine Kopie eines weiteren Schreibens an die nepalesische Botschaft vom (...) 2016 eingereicht, in welchem der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Reisepapiers ersuchte. Er brachte darin vor, seine richtige Identität sei "B._______" und er sei tibetischer Herkunft, ersuchte aber um Ausstellung eines auf die Identität "A._______" lautenden Reisepapiers.

7.3.2 Diese unter unterschiedlichen Identitätsangaben - und ohne Beilage beweiskräftiger Dokumente, welche eine zuverlässige Feststellung der Identität des Beschwerdeführers erlauben würden - gestellten Gesuche waren offensichtlich aussichtslos, und können daher nicht als ernsthafte Bemühung um Beibringung der für eine Ausreise aus der Schweiz und Rückkehr in den mutmasslichen Herkunftsstaat notwendigen Reisepapiere bewertet werden.

7.3.3 Nachdem Grund zur Annahme besteht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nepalesischen Staatsangehörigen handelt, lässt die dokumentierte Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer beziehungsweise den schweizerischen Behörden und den nepalesischen Behörden nicht den Schluss zu, dass auch bei Offenlegung seiner wahren Identität und Einreichung entsprechender Dokumente eine Beschaffung von Reisepapieren nicht möglich wäre. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass einem nepalesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie die Ausstellung von Reisepapieren grundsätzlich verweigert würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Scheitern der bisherigen Bemühungen um Beschaffung von Reisepapieren in erster Linie dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist. Im Übrigen obliegt es den Gesuchstellern im Rahmen der Mitwirkungspflicht, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
und b AsylG), und der Antrag auf Abklärungen von Amtes wegen und insbesondere darum, die nepalesischen Behörden seien um Amtshilfe zu ersuchen, ist schon aus diesem Grund abzuweisen.

7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit Bezug auf die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7575/2016
Date : 28. Juli 2017
Published : 11. August 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. November 2016


Legislation register
AsylG: 8  44  105  106  108  111b
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  52  63  65  66  68
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