Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-994/2022

Urteil vom 28. Juni 2023

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

1. Schweizerische Vereinigung
diplomierter Steuerexperten (SVDS),

2. Trägerorganisation für die höhere
Parteien Fachprüfung Steuerexperten,

beide vertreten durch
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie AG,

vertreten durch die Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Urs Saxer und/oder Dr. iur. Daniela Kühne,

Beschwerdegegnerin,

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung des Nachdiplomstudiums Steuerberater/in NDS HF mit dem beantragten Titel dipl. Steuerberaterin NDS HF bzw. dipl. Steuerberater NDS HF.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Gesuch vom 3. Oktober 2015 beantragte die SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökonomie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bei der Bildungsdirektion des Kantons X._______ die Anerkennung eines Nachdiplomstudiengangs (NDS) der höheren Fachschule mit dem Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF".

A.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 leitete der Kanton X._______ das Anerkennungsgesuch an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) weiter und erklärte, der Kanton werde den NDS gemäss den anwendbaren kantonalen Rechtsgrundlagen nicht finanzieren. Die Beschwerdegegnerin verfüge über eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton und führe Angebote der höheren Berufsbildung durch. Der Kanton sei für die Aufsicht zuständig.

A.c Am 14. Oktober und am 17. November 2015 ersuchten die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung Steuerexperten (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Vorinstanz um Beiladung zum Anerkennungsverfahren. Sie beantragten Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Es bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr zwischen dem von der Beschwerdegegnerin beantragten Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" und dem von der Beschwerdeführerin 2 nach Bestehen einer höheren Fachprüfung verliehenen und eidgenössisch geschützten Titel "dipl. Steuerexperte/expertin". Die Vorinstanz bestätigte den Eingang der Gesuche und stellte deren Prüfung in Aussicht.

A.d Am 15. Dezember 2015 wurde an der Sitzung der damaligen Eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen EKHF über die Einleitung des Anerkennungsverfahrens informiert und die Leit- und Fachexperten zuhanden der Vorinstanz zur Nomination empfohlen.

A.e Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 eröffnete die Vorinstanz das Anerkennungsverfahren. Als Referenzlehrgang wurde der NDS von Oktober 2015 bis März 2017 festgelegt. Die Vorinstanz ernannte die Leitexpertin, den Fachexperten und die Referenzperson der EKHF. Der Beschwerdegegnerin wurde erlaubt, den NDS unter Verweis auf das laufende Anerkennungsverfahren zu bewerben.

A.f Am 26. Juni 2016 erstatteten die Experten einen Zwischenbericht zu Phase 1, den die EKHF anlässlich ihrer Sitzung vom 5. September 2016 zur Kenntnis nahm, am 18. April 2017 einen Zwischenbericht zu Phase 2 und 3. Mit Schlussbericht vom 23. April 2017 beantragten die Experten der EKHF die Anerkennung des NDS ab der Durchführung im Oktober 2015 bis März 2017. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 empfahl die EKHF der Vorinstanz die Genehmigung des NDS gemäss Schlussbericht und Antrag (ohne Vorbehalte und ohne rückwirkende Anerkennung).

A.g Mit Schreiben vom 3. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen die Vorinstanz um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit E-Mail vom 6. März 2017 erklärte die Vorinstanz, dass das Anerkennungsverfahren noch laufe. Weitere Informationen würden schriftlich erfolgen. Mit Entscheiden vom 3. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Beiladung ab. Die von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3170/2017 vom 20. März 2018 gut und verpflichtete die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen zum Anerkennungsverfahren beizuladen, da sie hinsichtlich der Titelbezeichnung des Studiengangs besonders berührt seien und ein schützenswertes Interesse hätten.

A.h Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 überwies die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Akten des Anerkennungsverfahrens und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchten die Beschwerdeführerinnen um vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 übersandte die Vorinstanz weitere Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 17. August 2018 hielten die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Vorinstanz fest, welche Dokumente ihrer Ansicht nach noch fehlten (vollständiges Anerkennungsgesuch, Stellungnahme des Kantons, Antrag EKHF betreffend Einleitung des Anerkennungsverfahrens und Ernennung der Experten). Sie ersuchten um Zustellung der Akten, soweit es das Geschäftsgeheimnis zulasse. Mit Schreiben vom 31. August 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Stellungnahme des Kantons sowie den verlangten Antrag der EKHF zu. Sie führte aus, zum Schutze des Geschäftsgeheimnisses werde die Dokumentation zum Anerkennungsgesuch nach Abschluss der Arbeit der Experten jeweils vernichtet und könne demnach nicht mehr herausgegeben werden.

A.i Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Beschwerdegegnerin vollumfängliche Akteneinsicht im Anerkennungsverfahren. In der Sache beantragten sie die Nichtzulassung der Verleihung des Titels "dipl. Steuerberater/in NDS HF" durch die Beschwerdegegnerin.

A.j Mit Schreiben vom 2. November 2018 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 14. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Einsichtsgesuchs. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um einen raschen Entscheid, da die Beschwerdegegnerin am Markt mit der Titelbezeichnung (im Anerkennungsverfahren) auftrete und angesichts der Verwechslungsgefahr ein rasches Handeln erforderlich sei.

A.k Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Mittlerweilte würden über 100 Absolventinnen und Absolventen auf das staatlich anerkannte Diplom warten. Mit E-Mail vom 16. Juni 2020 kündigte die Vorinstanz an, in den nächsten Tagen über die weiteren Schritte zu informieren.

A.l Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auf, die gesamte Dokumentation des Anerkennungsverfahrens einzureichen und diejenigen Aktenstücke zu bezeichnen, an denen sie Geheimhaltungsinteressen geltend mache. Mit Stellungnahme vom 31. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Einsicht sei auf das teilweise geschwärzte Anerkennungsgesuch zu beschränken und der Beschwerdegegnerin sei Einsicht in alle Eingaben der Beigeladenen zu gewähren. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand.

A.m Mit Verfügung vom 30. April 2021 entschied die Vorinstanz über den Umfang der Akteneinsicht. Sie gewährte die von den Beschwerdeführerinnen anbegehrte Akteneinsicht nur teilweise wegen bestehender Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin. Den Beschwerdeführerinnen wurde jedoch eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts von geschwärzten Passagen zugestellt. Die Beschwerdegegnerin erhielt ebenfalls noch ergänzende Akten zur Einsicht. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme innert Frist aufgefordert.

A.n Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihrem Antrag fest, die Verleihung des Titels "dipl. Steuerberater/in NDS HF" durch die Beschwerdegegnerin sei nicht zuzulassen.

A.o Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung des Anerkennungsgesuchs unter Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen.

A.p Mit Entscheid vom 28. Januar 2022 anerkannte die Vorinstanz den Nachdiplomstudiengang Steuerberater/in NDS HF der Beschwerdegegnerin als Nachdiplomstudiengang einer höheren Fachschule ab der Durchführung im Oktober 2015 (Dispositiv-Ziff. 1). Wer den erwähnten Nachdiplomstudiengang erfolgreich absolviert habe, sei berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "dipl. Steuerberaterin NDS HF" beziehungsweise "dipl. Steuerberater NDS HF" zu führen (Dispositiv-Ziff. 2). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff. 3).

B.
Mit Eingabe vom 1. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2022. Sie beantragen, dieser sei aufzuheben und der Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" sowie der Name des Nachdiplomstudiengangs "Steuerberater/in NDS HF" seien nicht anzuerkennen. Es sei der Titel "dipl. Steuersachbearbeiter/in NDS HF" sowie der Nachdiplomstudiengang mit dem entsprechenden Namen "Steuersachbearbeiter/in NDS HF" anzuerkennen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Festsetzung eines neuen Titels und eines neuen Namens (i.S.v. "dipl. Steuerberater/in NDS HF") an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. April 2021 aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei Einsicht in das ungeschwärzte Anerkennungsgesuch samt Beilagen zu gewähren.

C.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Antrag, der NDS sei als "Steuersachbearbeiter/in NDS HF" mit entsprechendem Titel anzuerkennen und zu benennen, sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Zwischenverfügung vom 30. April 2021 könne ferner nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weil sie unangefochten geblieben sei.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und schlug die Kostenfolgen sowie eine allfällige Parteientschädigung zum Entscheid in der Hauptsache.

F.
Mit Replik vom 13. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest.

G.
Mit Duplik vom 27. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

H.
Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen erneut mit unveränderten Rechtsbegehren.

I.
Mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorinstanz mit der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht gegen Bundesrecht verstossen hatte, und wies den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. April 2021 sowie den Antrag auf Akteneinsicht ab. Die Kostenfolgen wurden ins Hauptverfahren verwiesen.

J.
Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin erneut mit unveränderten Rechtsbegehren.

K.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 kündigten die Beschwerdeführerinnen die Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. August 2022 an.

L.
Mit Stellungnahme vom 22. August 2022 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen erneut.

M.
Mit Stellungnahme vom 2. September 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin erneut.

N.
Mit Stellungnahme vom 13. September 2022 bekräftigen die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge.

O.
Mit Stellungnahme vom 23. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

1.2.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerdelegitimation mit der Beiladung im erstinstanzlichen Verfahren. Sie seien damit formell, aber auch materiell beschwert, indem sie sich am Verfahren wie Parteien beteiligt hätten. Die Beiladung bezwecke mitunter die Rechtskrafterstreckung auf Drittbetroffene. Alle Personen, für die eine Verfügung Verbindlichkeitswirkung entfalten wolle, müssten als Gegenstück dazu Parteirechte erhalten und ein Rechtsmittel ergreifen können. Sei die Beiladung einmal erfolgt, werde aus der mittelbaren Betroffenheit eine unmittelbare. Verschiedene kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetze sähen denn auch die Parteistellung von Beigeladenen vor. Die Beschwerdeführerinnen seien aber auch unabhängig von ihrer Beiladung durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hätten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin 2 organisiere den Studiengang, der zum Erwerb des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin" führe. Ihre Interessen seien tangiert, weil eine Verwechslungsgefahr zum streitbetroffenen Titel bestehe und die beiden Titel im Markt nivelliert würden, obwohl die von der Beschwerdeführerin 2 angebotene höhere Fachprüfung ein höheres Leistungsniveau der Absolventen auszeichne. Die Beschwerdeführerinnen seien ferner durch die einschlägige Norm des Titelschutzes geschützt, die entsprechend den geschützten Ursprungsbezeichnungen den freien und fairen Wettbewerb der Marktteilnehmer schütze. Für die Beschwerdeführerin 1 seien die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt, was mit Urteil B-3170/2017 im Grundsatz bestätigt worden sei. Sie sei in wirtschaftlichen Interessen betroffen, indem der von den Mitgliedern erworbene Titel durch die Anerkennung des streitbetroffenen Titels abgewertet würde und dies zu einer Marktverfälschung führte. Ein Grossteil der Mitglieder der Beschwerdeführerin 1 sei als Konkurrenten zur Beschwerde legitimiert. Diese und die Beschwerdeführerin 2 seien durch die Zulassung des Titels in ihrer Wirtschaftsfreiheit tangiert, weil eine Privilegierung der Beschwerdegegnerin basierend auf der falschen Anwendung von Schutzvorschriften erfolge. Die Beschwerdeführerin 1 selbst habe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie vertrete die Qualität des Berufstands der Steuerexperten. Die Wahrnehmung dieser Qualität am Markt drohe aufgrund der Verwechslungsgefahr und der Nivellierung durch den angefochtenen Entscheid Schaden zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen hätten ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse daran, dass der irreführende und nicht ausreichend abgrenzbare Titel nicht anerkannt werde. Den Beschwerdeführerinnen könne im Übrigen kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Es tue nichts zur Sache, dass sich die Parteien im Jahr 2015 bereits einmal in einem Zivilverfahren gegenübergestanden hätten. Damals hätten sich die Parteien verglichen und das Verfahren damit erledigt. Der zivilrechtliche Entscheid habe aber keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren.

1.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerinnen könnten kein schutzwürdiges Interesse vorweisen. Ihnen entstehe aus dem Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" kein Nachteil. Ein schutzwürdiges Interesse liege auch deshalb nicht vor, weil das Vorgehen rechtsmissbräuchlich sei. In der gleichen Sache sei von der Beschwerdeführerin 1 ein Verfahren vor dem X._______ Handelsgericht angestrengt worden, das durch einen Vergleich und ihren Klagerückzug geendet habe und daher eine weitere Klage in der gleichen Sache verhindere. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin 1 in der Folge im Beiladungsverfahren quasi als Schattenklägerin mit demselben Rechtsbegehren aufgetreten. Es handle sich um ein treuwidriges venire contra factum proprium. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich im Vergleich per saldo aller Ansprüche über den Streitgegenstand des Titels als abschliessend auseinandergesetzt erklärt und sei nun davon abgewichen. Ausserdem sei während des gesamten Verfahrens der Eindruck entstanden, dass es den Beschwerdeführerinnen geradezu darum gehe, die Anerkennung des NDS zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Die Gesamtumstände wiesen auf ein widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorgehen hin. Die Beschwerdeführerinnen versuchten mit allen Mitteln, den NDS vom Markt zu drängen, um ihre Präsenz im Bereich der Steuerausbildungen zu verstärken; sie planten nun selber Schulungsgefässe, die vom zeitlichen Ablauf her kurz seien und im zu vergebenden Titel "Professional" aufführten. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

1.2.3 Die Vorinstanz äussert sich zur Beschwerdelegitimation nicht ausdrücklich. Sie führt aber immerhin aus, es sei grundsätzlich nicht die Rolle von Beigeladenen, einen Antrag auf Abänderung des genehmigten Titels zu stellen. Das Anerkennungsverfahren eines NDS spiele sich im Wesentlichen zwischen dem Bildungsanbieter, der Vorinstanz, den Experten und bis Ende 2019 der EKHF ab. Es sei Sache des Bildungsanbieters, die formalen und fachlichen Aspekte des NDS zu definieren und diese zur Überprüfung zu unterbreiten. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen als Beigeladene ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, müssten Anträge, die den NDS inhaltlich oder formal definierten, vom entsprechenden Bildungsanbieter stammen. Die Beschwerdeführerinnen legten denn auch nicht dar, ob der Antrag, wonach der NDS als "Steuersachbearbeiter/in NDS HF" mit entsprechendem Titel anzuerkennen und zu benennen sei, von der Beschwerdegegnerin unterstützt werde. Der Antrag sei daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

1.2.4 Die Beschwerdeführerin 1 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie bezweckt unter anderem die Wahrung und Förderung des Ansehens und der Unabhängigkeit des Berufsstands, die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Berufsangehörigen und die Wahrung des Schutzes des Titels der diplomierten Steuerexperten (Art. 2 der Statuten vom 30. Mai 1985). Aktivmitglieder sind eidg. diplomierte Steuerexperten oder Inhaber eines ausländischen gleichwertigen Diploms unter Vorbehalt der Reziprozität bei der betreffenden ausländischen Berufsorganisation (Art. 5 Ziff. 1 der Statuten). Sie ist Teil der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten. Die Beschwerdeführerin 2 ist eine Organisation der Arbeitswelt (OdA) im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
BBG. Sie bildet die Trägerschaft für die höheren Fachprüfungen für Steuerexperten. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG regelt die Beschwerdeführerin 2 die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren und Ausweise für den Erwerb des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin". Die Beschwerdeführerinnen wurden zum vorinstanzlichen Verfahren beigeladen (Urteil des BVGer B-3170/2017 vom 28. März 2018). Sie haben somit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind mit ihren Anträgen unterlegen und damit formell beschwert. Der angefochtene Entscheid wurde sodann den Beschwerdeführerinnen gegenüber als Beigeladene eröffnet. Sie sind damit zumindest sekundäre Verfügungsadressatinnen, mithin Drittbetroffene, die in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen sein können (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 949).

1.2.5 Die Regelung von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 145 II 259 E. 2.3; 142 II 451 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Entscheid mehr betroffen als die Allgemeinheit. Für die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die beschwerdeführende Partei die Beeinträchtigung rechtlicher oder tatsächlicher Interessen geltend machen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderer Natur abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (BVGE 2009/31 E. 3.1); es genügt nicht, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind. Das Interesse hat vielmehr unmittelbar und konkret (BGE 133 V 188 E. 4.3.3) sowie aktuell zu sein (BGE 141 II 14 E. 4.4). Vorliegend wird eine Beeinträchtigung behauptet, indem wirtschaftliche Interessen und ein drohender Qualitätsverlust des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin" beziehungsweise eine Marktverfälschung aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit dem anzuerkennenden Titel geltend gemacht werden. Ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anerkennungsverfügung kann daher nicht ausgeschlossen werden, zumal die Unterscheidbarkeit des Titels von anderen Titeln in der massgeblichen Verordnung geregelt wird (vgl. E. 4.3). Bei der Beschwerdeführerin 1 sind die Voraussetzungen für eine sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde erfüllt: juristische Persönlichkeit, statutarische Befugnis zur Wahrung der infrage stehenden Interessen der Mitglieder, die Interessen sind einer Mehrheit der Mitglieder gemeinsam, theoretische Befugnis der Mitglieder zur Geltendmachung des Interesses auf dem
Beschwerdeweg (vgl. BGE 146 I 62 E. 2.3; 136 II 539 E. 1.1). Die Beschwerdeführerinnen sind daher legitimiert, den Anerkennungsentscheid anzufechten.

1.2.6 Anzumerken bleibt, dass das zivilrechtliche Verfahren vor Handelsgericht eine Klage gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) betraf, mit der die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdegegnerin verbieten wollte, einen Titel zu verleihen, der den Bestandteil "Steuerberater" enthält, und damit die zu beurteilende Streitsache nicht als res judicata bezeichnet werden kann, da es vorliegend um den (verwaltungsrechtlichen) Anerkennungsentscheid betreffend den NDS geht, im Rahmen dessen der Titel streitig ist. Auch kann der Beschwerdeführerin 1 kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, indem sie sich die Beiladung im Anerkennungsverfahren erstritten hat und im Rahmen dessen eigene Anträge stellt.

1.2.7 Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Nachdiplomstudiengang sei als "Steuersachbearbeiter/in NDS HF" mit entsprechendem Titel anzuerkennen und zu benennen, erweist sich angesichts der eingeräumten Parteistellung im Beschwerdeverfahren nicht als unzulässig.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Anerkennung von Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen beurteilt sich nach der vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
und Art. 46 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
1    Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
BBG in Verbindung mit Art. 41
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung - (Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG)
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) erlassenen Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF, SR 412.101.61). Das vorinstanzliche Verfahren begann mit der Gesuchseinreichung bei der Vorinstanz am 21. Oktober 2015 und damit unter Geltung der damals geltenden Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (aMiVo-HF, AS 2005 1389; in der Fassung vom 1. Januar 2015 [AS 2014 4575]). Die Verordnung wurde folglich während des vorinstanzlichen Verfahrens, das vom 21. Oktober 2015 bis zum 28. Januar 2022 dauerte, totalrevidiert, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt, wobei die MiVo-HF keine einschlägige übergangsrechtliche Regelung enthält.

2.2 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, das gesamte Anerkennungsverfahren habe unter altem Recht stattgefunden und die Experten sowie die damalige EKHF hätten den NDS nach der aMiVo-HF überprüft. Aufgrund der Beiladungsstreitigkeit sowie weiterer Verfahrensverzögerungen, welche die Vorinstanz massgeblich mitzuverantworten habe, sei die Verfahrensdauer überdurchschnittlich lang. Die Übergangsbestimmungen der revidierten MiVo-HF äusserten sich nicht zum anwendbaren Recht. Es seien weder während der Beiladungsstreitigkeit noch danach neue Tatsachen hinzugekommen, welche an den Experteneinschätzungen und der Empfehlung der EKHF etwas geändert hätten. Es liege eine besondere Konstellation des Vertrauensschutzes vor. Die Gesuchstellerin habe nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass sich der Anerkennungsentscheid auf die altrechtliche Grundlage stütze. Der NDS, der auf seine Konformität mit der aMiVo-HF überprüft worden sei, sei auch gestützt auf dasjenige Recht anzuerkennen, das während der gesamten Überprüfungsphase in Kraft gewesen sei. Die Verfahrensverzögerungen dürften nach Treu und Glauben nicht der Gesuchstellerin angelastet werden. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nach dem Inkrafttreten der neuen MiVo-HF am 1. November 2017 noch zahlreiche NDS gestützt auf die aMiVo-HF anerkannt habe. Dabei habe es sich um Fälle gehandelt, bei denen wie vorliegend der Referenzlehrgang unter Geltung der aMiVo-HF stattgefunden oder zumindest begonnen habe. Demnach sei es auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung angezeigt, das zu beurteilende Nachdiplomstudium gestützt auf die aMiVo-HF zu beurteilen.

2.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Anerkennungsgesuch sei nach der geltenden MiVo-HF zu beurteilen. Eine Abweichung vom Grundsatz der Anwendung des zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltenden Rechts sei nicht gerechtfertigt. Es sei ohnehin unwahrscheinlich, dass ein Entscheid der Vorinstanz, auch ohne Beiladungsstreitigkeit, noch unter Geltung der aMiVo-HF erfolgt wäre; die neue MiVo-HF sei nur wenige Monate nach dem Antrag der damaligen EKHF in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin habe die verfahrensverzögernde Beiladungsstreitigkeit zudem sich selber zuzuschreiben; wenn die Zulassung eines Titels beantragt werde, der klarerweise die Interessen von Dritten tangiere, dann müsse man damit rechnen, dass diese um Beiladung zum Verfahren ersuchten und das Verfahren damit Weiterungen erfahre. Den Beschwerdeführerinnen könne kein verfahrensverzögerndes Verhalten vorgeworfen werden. Die lange Verfahrensdauer sei in erster Linie der Vorinstanz anzulasten. Die Verfahrensdauer per se könne aber nicht ausschlaggebend sein für die Anwendung des alten Rechts, unabhängig davon, wem diese vorzuwerfen sei. Es bestehe darüber hinaus kein Anspruch auf Beurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Anwendung des alten Rechts habe vertrauen dürfen, erschliesse sich nicht. Insbesondere löse die Tatsache, dass es sich beim Anerkennungsverfahren über ein längeres Verfahren mit verschiedenen Planungsstadien handle, keinen besonderen intertemporalen Vertrauensschutz aus. Auch erscheine die Beurteilung nach altem Recht wenig sinnvoll, da die Übergangsbestimmung ein Verfalldatum für die Anerkennung nach altem Recht enthalte, mithin spätestens im Jahr 2024 eine Anerkennung nach der neuen MiVo-HF erfolgen müsste. Der angefochtene Entscheid sei über vier Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen. Nur schon deshalb sei die Anwendbarkeit des neuen Rechts evident. Die Beschwerdegegnerin habe sich selber zuzuschreiben, wenn sie den streitbetroffenen Studiengang weiterhin angeboten habe, ohne die Absolventen darauf hinzuweisen, dass die Frage des Titels noch streitig sei.

2.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, das gesamte Anerkennungsverfahren habe unter altem Recht stattgefunden. Es könne für das anwendbare Recht aus Vertrauensschutzgründen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Ausserdem seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts beziehungsweise der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hätten. Vorliegend habe sich der Sachverhalt (ohne das anschliessende Beiladungs- und Rechtsmittelverfahren) unter der aMiVo-HF verwirklicht. Ohne den Beiladungsstreit hätte die Vorinstanz den Entscheid ohne Weiteres vor Inkrafttreten der revidierten MiVo-HF treffen können; solche Entscheide erfolgten gemäss Leitfaden zur Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen aus dem Jahr 2020 (und auch 2013) und rund drei Monate nach Abschluss des Referenzlehrgangs beziehungsweise einen Monat nach Berichterstattung und dem Antrag der Experten an die Vorinstanz. Die entstandene Verfahrensverzögerung sei nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Die Anwendung des neuen Rechts wäre rechtsmissbräuchlich, weil das Verfahren vor Inkrafttreten der revidierten MiVo-HF hätte abgeschlossen werden können. Es sei vorliegend ein Ausnahmetatbestand für die Anwendung des alten Rechts gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 versuche seit Jahren, trotz Anerkennung der Rechtmässigkeit des Titels vor dem Handelsgericht im Jahr 2015, mit dem Erzwingen ihrer Beigeladenenstellung quasi durch die Hintertür in das Anerkennungsverfahren einzugreifen. Für die Anwendung des alten Rechts spreche auch die unangemessen lange Verfahrensdauer. Den ca. 160 Absolventen des Lehrgangs könne seit Jahren kein Diplom ausgestellt werden, was unzumutbar sei und auch zu wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen führen könne.

2.5 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; anders im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 140 V 136 E. 4.2.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 130 V 445 E. 1.2.1, wonach in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend sind, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht (Urteil des BGer 2C_893/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). Intertemporalrechtlich spräche das Prinzip des Vertrauensschutzes zwar dafür, auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen, doch spricht das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts dafür, das zurzeit des erstinstanzlichen Entscheids geltende Recht heranzuziehen (BGE 139 II 263 E. 6; vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 292 f.). Vorbehalten bleiben jedoch besondere Konstellationen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (vgl. BGE 139 II 263 E. 7 f.). Auf Letzteres berufen sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Zwar räumt die Vorinstanz ein, dass sie eine Verzögerung des Verfahrens mitzuverantworten habe, jedoch rechtfertigt dies sowie die insgesamt lange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall keine Abweichung vom Grundsatz, das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Die Rechtsfrage der Anerkennung stellte sich im Jahr 2022. Das Anerkennungsgesuch ist demnach nach der revidierten MiVo-HF zu beurteilen. Zwar fand der Referenzstudiengang in einem Rechtszeitraum statt, in dem das alte Recht noch in Kraft war, und auch die erforderlichen Berichte sind unter Geltung des alten Rechts erstellt worden. Dies ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage der Bezeichnung des Studiengangs und des zugehörigen Titels unerheblich. Gleiches gilt für die unter altem Recht noch in das Anerkennungsverfahren involvierte EKHF (vgl. Art. 17und 21 aMiVo-HF), deren Aufgaben per 1. Januar 2020 auf zwei unabhängige Experten übertragen wurden (vgl. Art. 19
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 19 Anerkennungsverfahren - 1 Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.
1    Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.
2    Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden des SBFI die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Einhaltung des entsprechenden Rahmenlehrplans.4
3    Das SBFI kann Vereinfachungen des Anerkennungsverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
MiVo-HF; Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV] vom 14. Dezember 2018, AS 2019 155, 157, 159 [in Aufhebung von Art. 28a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 28a
BBV zur EKHF]).

3.

3.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Die Beschwerdegegnerin weist in ihren Rechtsschriften vereinzelt darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht zu einer reduzierten Prüfungsdichte beziehungsweise zu einer Zurückhaltung in der Überprüfung verpflichtet sei, wo ihm die besondere, spezialisierte technische oder wirtschaftliche Fachkompetenz im Gegensatz zur Verwaltung beziehungsweise zum öffentlich-rechtlichen Entscheidungsträger fehle. Es sei grundsätzlich nicht Sache der Gerichte, die Dichte, Tiefe oder Komplexität eines Studiengangs im Detail zu gewichten und etwa die erworbene Beratungskompetenz beim streitbetroffenen NDS im Detail zu prüfen. Vorliegend hätten erfahrene Experten im Anerkennungsverfahren den NDS und den Titel sorgfältig geprüft. Würde die Expertenansicht in Abrede gestellt, würde zu Unrecht in den Ermessensspielraum beziehungsweise in die Fachkenntnis dieser Experten eingegriffen.

3.3 Die Beschwerdeführerinnen halten dagegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukomme. Es handle sich um Rechtsfragen, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung zu prüfen seien.

3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über eine umfassende Kognition (BGE 136 II 165 E. 4.1). Es auferlegt sich aber in bestimmten Sachbereichen aufgrund des Charakters der Streitsache eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung (ohne dass die Überprüfung der Angemessenheit spezialgesetzlich ausgeschlossen wäre, wie bspw. in Art. 56 Abs. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation - 1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
1    Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2    Die Bestimmungen des VwVG17 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200518 über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem vorliegenden Gesetz.
3    Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
4    Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass sie oder er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB, SR 172.056.1]; für eine Übersicht vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2016, Art. 61 N 11). Dies ist etwa bei der Beurteilung von Prüfungen der Fall (vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-4073/2021 vom 7. Juni 2022 E. 2.1) oder in Bereichen, in denen einer Vorinstanz ein sogenannt technisches Ermessen zukommt (BGE 142 II 451 E. 4.5.1). Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-2184/2006 vom 5. Juni 2007 E. 6.2 hinsichtlich eines Anerkennungsentscheids eines NDS Zurückhaltung auferlegt, jedoch nur, soweit mit den Kriterien "Trägerschaft", "Organisation" und "Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" ein technischer Beurteilspielraum verbunden ist. Mit Bezug auf die Beurteilung des von der Vorinstanz anerkannten Titels und angesichts der von den Beschwerdeführerinnen gerügten Verletzung von Art. 17
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
MiVo-HF sowie der Wirtschaftsfreiheit ist die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingeschränkt.

4.

4.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 26 Gegenstand - 1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
1    Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2    Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.
BBG). Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus (Art. 26
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 26 Gegenstand - 1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
1    Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2    Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.
Abs 2 BBG). Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: a. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung; b. eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG). Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist (Art. 29 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG).

4.2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 29 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG). Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des WBF über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt (Art. 28
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 28 Höhere Fachschulen - (Art. 29 Abs. 3 BBG)
BBV). Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten (Art. 29 Abs. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG). Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule (Art. 44 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 44 Höhere Fachschule - 1 Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.
1    Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.
2    Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3).
BBG).

4.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 29 Höhere Fachschulen - 1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
1    Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2    Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
4    Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5    Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.
BBG wurde die MiVo-HF erlassen. Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Art. 16
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 16 Gesuch um Anerkennung von Bildungsgängen - 1 Bildungsanbieter, die einen Bildungsgang anerkennen lassen wollen, müssen ein Gesuch stellen. Das Gesuch muss Auskunft geben über:
1    Bildungsanbieter, die einen Bildungsgang anerkennen lassen wollen, müssen ein Gesuch stellen. Das Gesuch muss Auskunft geben über:
a  den zugrunde liegenden Rahmenlehrplan;
b  die Finanzierung;
c  die Organisation und die Unterrichtsformen;
d  die Einrichtung sowie die Lehrmittel und Unterrichtshilfen;
e  die Qualifikationen der Lehrpersonen und der Leitung des Bildungsanbieters;
f  den Lehrplan, das abschliessende Qualifikationsverfahren im Detail und das Studienreglement;
g  das Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem;
h  die Gestaltung der Diplome.
2    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
stellen (Art. 17 Abs. 1
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
MiVo-HF). Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist unter anderem nachzuweisen, dass kein bildungspolitischer Konflikt besteht und der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
und d MiVo-HF). Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter (Art. 17 Abs. 3
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
MiVo-HF). Das SBFI prüft, ob das Gesuch die nötigen Unterlagen und Nachweise gemäss Art. 16
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 16 Gesuch um Anerkennung von Bildungsgängen - 1 Bildungsanbieter, die einen Bildungsgang anerkennen lassen wollen, müssen ein Gesuch stellen. Das Gesuch muss Auskunft geben über:
1    Bildungsanbieter, die einen Bildungsgang anerkennen lassen wollen, müssen ein Gesuch stellen. Das Gesuch muss Auskunft geben über:
a  den zugrunde liegenden Rahmenlehrplan;
b  die Finanzierung;
c  die Organisation und die Unterrichtsformen;
d  die Einrichtung sowie die Lehrmittel und Unterrichtshilfen;
e  die Qualifikationen der Lehrpersonen und der Leitung des Bildungsanbieters;
f  den Lehrplan, das abschliessende Qualifikationsverfahren im Detail und das Studienreglement;
g  das Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem;
h  die Gestaltung der Diplome.
2    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
beziehungsweise Art. 17
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
enthält, und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung des Anerkennungsverfahrens (Art. 18
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 18 Eintreten auf das Gesuch - Das SBFI prüft, ob das Gesuch die nötigen Unterlagen und Nachweise gemäss Artikel 16 beziehungsweise 17 enthält, und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung des Anerkennungsverfahrens.
MiVo-HF). Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten (Art. 19 Abs. 1
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 19 Anerkennungsverfahren - 1 Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.
1    Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.
2    Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden des SBFI die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Einhaltung des entsprechenden Rahmenlehrplans.4
3    Das SBFI kann Vereinfachungen des Anerkennungsverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
MiVo-HF). Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden des SBFI die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Einhaltung des entsprechenden Rahmenlehrplans (Art. 19 Abs. 2
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 19 Anerkennungsverfahren - 1 Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.
1    Das Anerkennungsverfahren umfasst in der Regel die Überprüfung der Durchführung eines vollständigen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.
2    Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden des SBFI die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Einhaltung des entsprechenden Rahmenlehrplans.4
3    Das SBFI kann Vereinfachungen des Anerkennungsverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
MiVo-HF). Das SBFI entscheidet über die Anerkennung. Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, als höhere Fachschule den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen (Art. 20 Abs. 1
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 20 Entscheid und Rechtsfolge der Anerkennung - 1 Das SBFI entscheidet über die Anerkennung.5
1    Das SBFI entscheidet über die Anerkennung.5
2    Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, als höhere Fachschule den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen.
und 2
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 20 Entscheid und Rechtsfolge der Anerkennung - 1 Das SBFI entscheidet über die Anerkennung.5
1    Das SBFI entscheidet über die Anerkennung.5
2    Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, als höhere Fachschule den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen.
MiVo-HF).

4.4 Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen. Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus. Die Nachdiplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden. Sie können auf Rahmenlehrplänen beruhen. Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit "dipl." und der Ergänzung "NDS HF" aufgeführt. Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln in Anhang 2 aufgeführt (Art. 7 Abs. 1
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 7 - 1 Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
1    Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
2    Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.
3    Die Nachdiplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden.
4    Sie können auf Rahmenlehrplänen beruhen.
5    Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit «dipl.» und der Ergänzung «NDS HF» aufgeführt.
6    Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln in Anhang 2 aufgeführt.
-6
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 7 - 1 Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
1    Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
2    Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.
3    Die Nachdiplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden.
4    Sie können auf Rahmenlehrplänen beruhen.
5    Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit «dipl.» und der Ergänzung «NDS HF» aufgeführt.
6    Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln in Anhang 2 aufgeführt.
MiVo-HF).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerinnen richten ihre Beschwerde gegen die Anerkennung des ihrer Ansicht nach unzulässigen Titels "dipl. Steuerberater/in NDS HF". Als Konsequenz der Nichtanerkennung des Titels müsse aber auch der Name des NDS angepasst werden. Insofern richte sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids. Einzig der Titel "dipl. Steuersachbearbeiter/in NDS HF" sei rechtsgenügend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht reformatorisch entscheiden könne. Dies dränge sich umso mehr auf, als das erstinstanzliche Verfahren sehr lange gedauert habe und leider zu befürchten sei, dass immer mehr Absolventen des NDS unter dem neuen irreführenden Titel am Markt auftreten würden. Die Beschwerdeführerinnen erklären, sie wehrten sich nicht gegen die Anerkennung eines NDS HF im Bereich Steuern an sich, sondern begrüssten diesen grundsätzlich. Sie bringen jedoch vor, dass der Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" sich nicht ausreichend vom anerkannten, seit Jahrzehnten bestehenden und etablierten Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" unterscheide und irreführend sei. Es bestehe eine objektive, reale, konkrete Verwechslungsgefahr und diese schaffe Potential für Marktverfälschungen. Verwechselbare Titel würden nicht zu einer erwünschten bildungspolitischen Konkurrenz beitragen, sondern seien unzulässig. Aufgrund der gravierenden Unterschiede im Leistungsniveau zwischen den beiden Bildungsgängen sei eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Titeln unbedingt zu vermeiden. Der Umstand, dass andere, aus Sicht der Beschwerdegegnerin verwechselbare Titel am Markt bestünden, sei unerheblich, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere. Der beantragte Titel bewirke eine Marktverfälschung. Die Wahrnehmung am Markt nivelliere beide Titel, was zu einem Rückgang der Anzahl Studienteilnehmer bei den Steuerexperten führen könne. Dies widerspreche den Zielsetzungen von Art. 3 Bst. e
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 3 Ziele - Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a  ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b  ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c  den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d  die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e  die Transparenz des Berufsbildungssystems.
BBG (Transparenz des Berufsbildungssystems). Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
und d MiVo-HF. Dies führe im Ergebnis auch zu einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Die angefochtene Verfügung sei aber bereits deshalb aus formellen Gründen aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin den Nachweis im Anerkennungsgesuch nicht erbracht habe, dass der Titel nicht irreführend und unterscheidbar sei sowie zu keinem bildungspolitischen Konflikt führe. Zudem habe die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen, indem das zur Einsicht zugestellte Anerkennungsgesuch weitgehend geschwärzt gewesen sei und sich die Beschwerdeführerinnen nicht zu verfahrensrelevanten Dokumenten hätten äussern können.

5.2 Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, es bestehe keine reale Verwechslungsgefahr. Ein Verwechslungspotential genüge im Übrigen nicht, um eine reale Verwechslungsgefahr anzunehmen. Der Titel entspreche den rechtlichen Anforderungen, sei klar, transparent, nicht irreführend, eindeutig und aussagekräftig. Auch für Laien und das Publikum sei offensichtlich, dass ein "Berater" nicht auch ein "Experte" sei und der Steuerexperte im Vergleich zum Steuerberater über eine höhere Qualifikation verfüge respektive der Berater dem Experten nicht gleichgestellt sei. Der anzuerkennende Titel biete gerade Gewähr dafür, dass einer Verwechslung vorgebeugt werde. Es stehe etwas anderes drauf und es sei auch etwas anderes drin. Gerade deshalb habe man bewusst das Wort "Berater" und nicht "Experte" gewählt, um die traditionelle Hierarchie im Bildungssystem zu wahren. Durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile des Titels "dipl." und "NDS HF" könne offensichtlich keine rechtlich unzulässige Verwechslungsgefahr entstehen. Dass der Zusatz "NDS HF" auf dem Markt nicht geläufig sei, sei unerheblich, da dieser durch das anwendbare Recht vorgeschrieben sei. Die Unterscheidbarkeit von Titeln im Schweizer Bildungsrecht ergebe sich regelmässig durch angehängte Kürzel der Ausbildungsinstitute, durch die Fachstufe oder Ähnliches. Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht materiell und damit über die Verwechslungsgefahr entschieden habe, auch wenn die Beschwerdeführerinnen in den Rechtsschriften stets auf das Urteil verweisen würden. Streitgegenstand sei damals lediglich die Beiladung gewesen und nicht die materiellrechtliche Frage der Anerkennung. Auch im internationalen Kontext bestehe keine Verwechslungsgefahr. Ein bildungspolitischer Konflikt sei nicht ersichtlich, weil sich die Titel inhaltlich und vom Qualifikationsniveau unterschieden. Schliesslich liege kein Konkurrenzverhältnis und keine Wettbewerbsverfälschung vor, weshalb auch die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt sei.

5.3 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der beantragte Titel sei formal korrekt. Die Anforderungen von Art. 15 aMiVo-HF (entspricht im Wesentlichen dem heutigen Art. 7 Abs. 5
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 7 - 1 Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
1    Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
2    Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.
3    Die Nachdiplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden.
4    Sie können auf Rahmenlehrplänen beruhen.
5    Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit «dipl.» und der Ergänzung «NDS HF» aufgeführt.
6    Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln in Anhang 2 aufgeführt.
MiVo-HF) an die Titelstruktur seien erfüllt (dipl. Berufsbezeichnung NDS HF). Auch wenn die aMiVo-HF nicht ausdrücklich festgehalten habe, dass der Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar sein müsse, hätten diese Grund-
sätze als Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben sinngemäss auch unter altem Recht gegolten. Die Vorinstanz hat demnach die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 Bst. d
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
MiVo-HF (neues Recht), dessen Anwendung vorliegend streitig ist, geprüft. Sie kommt dabei zum Schluss, dass der beantragte Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" klar, nicht irreführend und hinreichend unterscheidbar vom eidgenössisch geschützten Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" sei. Auf internationaler Ebene existiere keine Harmonisierung der Titel. Auch in anderen Wirtschaftssektoren existierten ähnliche Titel oder gar gleiche, ohne dass die dahinterstehenden nationalen Qualifikationen vergleichbar wären. In der Schweiz bestünden zudem zahlreiche andere, eidgenössisch geschützte Titel auf der Stufe der höheren Berufsbildung, die sich mindestens so nahestünden. Es sei mithin keine Seltenheit, dass innerhalb desselben Fachbereichs Titel vergeben würden, deren Berufsbezeichnung ähnlich seien, die jedoch aufgrund von Titelkomponenten eindeutig das Bildungsgefäss beziehungsweise das Qualifikationsniveau bezeichneten und damit einen erkennbaren Unterschied schafften. Wenn der Titel daneben noch hinreichend klar und nicht irreführend sei, werde er grundsätzlich genehmigt. Schliesslich erklärt die Vorinstanz, sie erachte es nicht als bildungspolitischen Konflikt, wenn auf Stufe der höheren Berufsbildung mehrere Angebote im Bereich Steuern existierten, die sich - wie im vorliegenden Fall unbestritten sei - inhaltlich und vom Qualifikationsniveau unterscheiden würden.

5.4 Unbestritten ist zwischen den Verfahrensbeteiligten die Anerkennung des NDS als solche. Unstreitig ist ferner die korrekte formale Titelbildung (dipl. Berufsbezeichnung NDS HF). Auch der Umstand, dass "dipl. Steuerexperten" im Vergleich zu den Absolventen des neuen NDS über eine höhere Qualifikation verfügen und dass beide Abschlüsse einander im Qualifikationsniveau nicht gleichgestellt werden können, ist nicht streitig. Insofern sind die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen dazu, inwiefern sich die Zulassungsvoraussetzungen, Ausbildungen, Lern- und Prüfungsinhalte sowie Qualifikationen im Einzelnen unterscheiden, unerheblich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht.

5.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2022 bereits entschieden (vgl. Sachverhalt I.). Auf die dortigen Ausführungen ist diesbezüglich zu verweisen.

6.

6.1 Es geht damit einzig um die Frage, ob der beantragte und anzuerkennende Titel die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
und d MiVo-HF erfüllt, das heisst kein bildungspolitischer Konflikt besteht und der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
und d MiVo-HF). Dieselbe Regelung wie in Art. 17 Abs. 2 Bst. d
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
MiVo-HF findet sich bei den Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG i.V.m. Art. 25
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 25 - (Art. 28 Abs. 3 BBG)
1    Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.
2    Es prüft, ob:
a  ein öffentliches Interesse besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht;
c  die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
d  sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
e  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.
BBV). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. e
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 25 - (Art. 28 Abs. 3 BBG)
1    Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.
2    Es prüft, ob:
a  ein öffentliches Interesse besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht;
c  die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
d  sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
e  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.
BBV prüft das SBFI im Rahmen der Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen unter anderem, ob der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG seien wahre Angaben über ein Produkt namentlich dann irreführend, wenn sie beim Adressaten den falschen Eindruck erweckten, dieses zeichne sich durch einmalige Eigenschaften aus, sei es, dass übliche Qualitäten so herausgestrichen oder umgekehrt negative Eigenschaften so dargestellt werden, dass sie als spezifische Merkmale dieser besonderen Ware erscheinen (Urteil des BGer 2C_168/
2019 vom 15. April 2019 E. 2.3). Das Negativkriterium der Irreführung bezieht sich auf den vorgesehenen Titel. Das Bundesgericht hat ausgeführt, es dürfe kein falscher Eindruck beziehungsweise keine Diskrepanz zwischen dem beim Adressaten durch den Titel erweckten Verständnis und der Realität hervorgerufen werden (Urteil des BGer 2C_168/2019 vom 15. April 2019 E. 2.3 in fine).

6.2 Nach der Praxis der Vorinstanz ist ein Titel klar, wenn ihm eine Aussagefunktion in Bezug auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Titelträgers zukomme. Dabei müsse sich auch der Inhalt des NDS im Titel widerspiegeln. Dies hat sie für den Titel "dipl. Steuerberater/in NDS HF" bejaht. Diese Darlegungen überzeugen. Die Beschwerdeführerinnen bringen denn auch nicht vor, dass der Titel des NDS unklar sei.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen aber vor, der Titel sei irreführend. Er bringe nicht zum Ausdruck, dass Steuerexperten über eine viel höhere Qualifikation verfügten und eine komplett andere Dienstleistung anböten als die Absolventen des NDS. Die Bedeutung des Begriffs "Steuerberater" stimme nicht mit den fachlichen Qualifikationen der Absolventen des NDS überein. "Steuerberater" sei eine Berufsbezeichnung. Selbst Träger des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin" bezeichneten sich im Geschäftsverkehr regelmässig als Steuerberater. Auch in der Prüfungsordnung zum "dipl. Steuerexperte/expertin" werde der Begriff verwendet. Der Titel eines NDS dürfe aber nicht eine Berufsbezeichnung sein. Der Begriff "Berater" impliziere, dass die Person in ihrem Fachgebiet eine umfassende Beratung vornehmen könne, was den Absolventen des NDS nicht möglich sei. Unter einem Berater sei, wie auch unter einem Experten, ein Fachmann zu verstehen. Einem Berater komme nicht nur eine unterstützende, beratende und helfende Funktion zu. Eine Steuerberatung sei eine innovative Tätigkeit, bei der auch Steueroptimierungen und internationale Sachverhalte miteinbezogen und Handlungsoptionen aufgezeigt werden müssten, die gerade den Beizug eines Steuerexperten erfordere. Die Absolventen des NDS könnten aber nur eine Steuersachbearbeitung gewährleisten (ausführende Arbeiten im Zusammenhang mit der Steuererklärung, kaufmännische Durchführung der Steuerangelegenheiten einer natürlichen oder juristischen Person). Bereits für eine Erstberatung fehle es an der notwendigen Breite und Tiefe des steuerspezifischen Wissens. Der NDS vermittle keine vertieften Kenntnisse in Steuerberatung und Steueroptimierung. Es könne von den Dienstleistungsempfangenden nicht erwartet werden, dass sie zu erkennen vermöchten, dass sie für eine Steuerberatung nicht einen Steuerberater, sondern einen Steuerexperten benötigten, während die Sachbearbeitung durch einen Steuerberater vorgenommen werden könne. Der Titel sei daher geeignet, bei den Dienstleistungsempfangenden Verwirrung zu stiften. Für Nachfrager sei nicht von vornherein klar, ob für die Bearbeitung einer für sie relevanten Fragestellung im Bereich Steuern der Beizug eines Steuerexperten oder eines Steuerberaters angezeigt sei, da oft nur die entsprechenden Fachkräfte mit einer diesbezüglichen Aus- und Weiterbildung die Komplexität einer Problemstellung hinreichend beurteilen könnten. Das Publikum würde den Steuerberater fälschlicherweise als gleichwertig wie den Steuerexperten empfinden. Durch den neuen Titel werde eine falsche Tätigkeit suggeriert und der falsche Eindruck erweckt, dass die Absolventen des NDS über die einmaligen Beratungseigenschaften, die den Steuerexperten auszeichneten,
verfügten. Es bestehe mithin eine Diskrepanz zwischen dem beim Adressaten erweckten Verständnis und der Realität. Der Titel des NDS müsse erkennbar machen, dass dessen Absolventen nicht eine Steuerberatung anbieten könnten, wie sie üblicherweise von einem Steuerexperten angeboten werde. Es sei auch fraglich, ob der Titel des NDS das Wort "Steuer" überhaupt enthalten dürfe, da der NDS nicht alle Steuerarten thematisiere.

Der Titel sei bereits dann unzulässig, wenn eine objektive Verwechslungsgefahr vorliege. Massgebend sei der Gesamteindruck, mithin ob der Titel insgesamt beim durchschnittlichen Dienstleistungsempfangenden eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könne. Durch die objektive Verwechselbarkeit werde der Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" abgewertet. Die Rechtsprechung zum Firmenrecht sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auf den Titelschutz nach Art. 17
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
MiVo-HF nicht anwendbar. Es bestehe vorliegend auch kein Zusammenhang zur firmenrechtlichen Praxis zur Verwendung von Allgemeinbegriffen. Der Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" stehe quasi als Marke für fundierte Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts, des Rechnungswesens sowie in der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und sei als solcher in der Öffentlichkeit bekannt und etabliert. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin bewusst beabsichtige, vom Renommée des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin" zu profitieren.

6.3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege keine Irreführung durch den Begriff "Berater" vor, da die Absolventen beratende Kompetenzen erwerben würden. Der Titel sei nicht objektiv verwechselbar mit dem Titel des "dipl. Steuerexperten". Die Begriffe Experte und Berater seien nicht identisch. Dem Experten würden mehr Fähigkeiten und Kenntnisse zugestanden als dem Berater. Diesem komme nach dem allgemeinen Wortverständnis nur eine unterstützende, beratende und helfende Funktion zu. Der Experte verfüge hingegen über ein vergleichsweise grösseres, überdurchschnittliches Fachwissen. Es sei keine Irreführung des Publikums beziehungsweise der Dienstleistungsempfänger, mithin der natürlichen und juristischen Personen, die sich in steuerrechtlichen Belangen beraten liessen. Die Klientel der Experten und Berater seien KMU und finanzkräftige Privatpersonen, bei den Experten auch Grossunternehmen. Diese seien in finanziellen Angelegenheiten regelmässig genügend erfahren und gebildet, um den Unterschied zu erkennen. Die Studierenden des NDS würden gezielt auf eine beratende Tätigkeit und eine optimale Steuergestaltung für ihre Kunden vorbereitet. Die Verwendung des Begriffs "Steuer" sei zwingend notwendig, weil nur damit ein genügender Bezug zu Inhalt der Weiterbildung hergestellt werden könne. Die beiden Titel seien weder inhaltlich noch formell deckungsgleich. Dem Publikum werde keine Gleichheit suggeriert. Die Beratung im Fachbereich Steuern werde auch nicht ausschliesslich durch Steuerexperten vorgenommen, sondern beispielweise auch durch Treuhandexperten, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, Anwälte, Wirtschaftsprüfer usw. Allgemeine Begriffe wie "Experte" oder "Berater" dürften nach der Rechtsprechung zum Firmenrecht auch nicht monopolisiert werden. In der Schweizer Bildungsrealität existierten eine Vielzahl von Titeln, die bei Argumentation der Beschwerdeführerinnen nicht mehr zulässig wären. Würde man den Titel des NDS als verwechselbar qualifizieren, wäre daher die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletzt. Im Übrigen sei der Begriff der Irreführung oder der Verwechslungsgefahr im ganzen Kennzeichnungsrecht, das heisse im Immaterialgüter-, Firmen- und Namensrecht, aber auch im Lauterkeitsrecht derselbe.

6.3.3 Die Vorinstanz führt aus, ein Titel sei irreführend, wenn er beim Publikum Irrtümer über die Fähigkeiten des Titelträgers aufkommen lasse oder geeignet sei, den Anschein beziehungsweise die Erwartung besonderer beruflicher Fähigkeiten oder Kenntnisse zu erwecken, die der Titelträger nicht erfüllen könne. Die Begriffe "Berater" und "Experte" seien weder in ihrer Wortbedeutung noch umgangssprachlich gleichbedeutend und würden das Qualifikationsniveau des NDS und der höheren Fachprüfung korrekt wiedergeben. Der Begriff "Berater" stehe für kein spezifisches Bildungsgefäss und die Berufsbezeichnung "Steuerberater" erwecke beim Publikum keine Erwartungen, welche die Titelträger nicht erfüllen könnten. Von einem Steuerberater werde erwartet, dass er seine Klienten fachkundig, das heisst nach aktuellem Stand der Wissenschaft und der Praxis der Verwaltungs- und Steuerjustizbehörden beraten könne und falls es die Komplexität des Falls erfordere, den Klienten beispielsweise an einen Steuerexperten oder einen auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt weiterverweise. Die Studierenden würden im Studium die verschiedenen Steuerarten erlernen und mit einschlägigen Informations- und Wissensquellen des Steuerrechts vertraut gemacht. Es sei rechtens, dass der Titel des NDS den Begriff "Steuer" beinhalte, da dieser den Inhalt des NDS widerspiegeln müsse und dieser nicht korrekt sei, wenn auf den Begriff "Steuer" verzichtet würde. Die Steuerexperten hätten keinen ausschliesslichen Anspruch auf den Begriff im Titel. Der Titel sei damit nicht irreführend.

6.3.4 Aus den Akten geht hervor, dass der NDS ausschliesslich Kenntnisse im Bereich der Steuern ([Bezeichnung der verschiedenen Lerninhalte]) vermittelt, weshalb auf den Begriff im Titel des NDS nicht verzichtet werden kann, andernfalls dieser die Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 Bst. d
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
MiVo-HF nicht erfüllen würde. Dass die vermittelten Kenntnisse nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zum "dipl. Steuerexperten" nicht umfassend oder vertieft sind, ist diesbezüglich unerheblich.

6.3.5 Der Begriff "Berater" unterscheidet sich vom Begriff "Experte". Ein Steuerexperte ist ein Fachexperte im Bereich der Steuern. Er verfügt mithin über Expertenwissen oder wie es die Prüfungsordnung ausdrückt: Er ist Spezialist in Fragen des Steuerrechts und der Steuerberatung (Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten vom 20. Juni 2022, Ziff. 1.1). Der Experte differenziert sich gerade durch diesen Begriff. Einem Steuerberater werden zwar im Vergleich zum Publikum überdurchschnittliche Kenntnisse im Steuerbereich und Beratungskompetenzen attestiert, jedoch kaum Expertenkenntnisse. Der Begriff "Steuerberater" insinuiert aber auch in keiner Weise, dass eine allumfassende, vertiefte Beratung garantiert wird. Er lässt lediglich erkennen, dass der Titelträger über Beratungskompetenzen hinsichtlich Steuern verfügt. Für die Anerkennung des Titels des NDS ist es unerheblich, ob sich "dipl. Steuerexperten" im Geschäftsverkehr als Steuerberater bezeichnen; es steht ihnen frei, dies zu tun. Dass es den Absolventen des NDS leidglich möglich sein sollte, ausführende Arbeiten im Zusammenhang mit der Steuererklärung, kaufmännische Durchführung der Steuerangelegenheiten einer natürlichen oder juristischen Person zu tätigen, wie die Beschwerdeführerinnen ausführen, ergibt sich aus dem Stoffplan beziehungsweise dem Curriculum sowie den zu absolvierenden Leistungsnachweisen nicht. Vielmehr sind im Rahmen des NDS Kompetenznachweise zu erbringen, die den Transfer in die eigene Praxis und Handlungskompetenzen fördern, es ist - wie üblich - anhand einer Problemstellung aus der Praxis eine Di-plomarbeit zu verfassen und die mündliche Abschlussprüfung dient zur Beurteilung von Kommunikationsfähigkeit und Präsentationstechnik. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Titel nicht irreführend ist, und keine Diskrepanz zwischen dem beim Adressaten durch den Titel des NDS erweckten Verständnis und der Realität besteht.

6.3.6 Dass der Titel des NDS keine Berufsbezeichnung beinhalten darf, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ergibt sich aus dem anwendbaren Recht nicht. Eine Abwertung des Titels "dipl. Steuerexperte/expertin" durch den Titel des NDS ist nicht zu erwarten, denn, wie die Beschwerdeführerinnen selber einräumen, ist der Titel in der Öffentlichkeit etabliert und steht für qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Bereich des Steuerrechts, was denn auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht in Abrede stellen. Weshalb sich dies aufgrund der Anerkennung des vorliegend strittigen Titels ändern sollte, ist nicht ersichtlich.

6.3.7 Die Beschwerdeführerinnen argumentieren auch aus markenrechtlicher Optik. Wollte man dem folgen, müsste aber auch davon ausgegangen werden, dass wohl eine erhöhte Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise besteht (dazu vgl. bspw. Urteil des BVGer B-1493/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.1 m.H.). Die typischen Dienstleistungsnachfrager, wie sie die Beschwerdeführerinnen und auch die Beschwerdegegnerin übereinstimmend beschreiben, sind zweifellos in Fragen des Steuerrechts sensibel, sodass sie aufmerksamer sind, wenn sie sich um Auskünfte oder eine Beratung in diesem Bereich bemühen. Ihre Entscheidungsprozesse werden durch den Titel des NDS nicht erschwert.

6.3.8 Der Umstand, dass nach Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz weitere Titel am Markt bestehen, die sich vergleichsweise ähnlich sind, ist vorliegend unerheblich, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen. Es ist vorliegend einzig eine Verwechselbarkeit mit dem "dipl. Steuerexperten" gerügt und zu beurteilen.

6.4

6.4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Zusatz "NDS HF" führe trotz Bezeichnung des Bildungsgefässes nicht zu einer genügenden Unterscheidbarkeit, da er auf dem Markt nicht geläufig sei. Es sei zu erwarten, dass das Publikum dies als einen fakultativen Zusatz erachte. Der Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" bezeichne das Bildungsgefäss gerade nicht. Ausserdem trage der Zusatz "dipl." in beiden Titeln zur Verwechslungsgefahr bei, auch wenn er gesetzlich vorgesehen sei. Daher müssten sich die beiden Titel noch besser voneinander unterscheiden. Im Jahr 2011 habe das damals zuständige Departement in einem Bericht zu einem parlamentarischen Vorstoss denn auch festgehalten, dass es bei den Weiterbildungs-NDS höherer Fachschulen um die einzigen nicht formalen Abschlüsse auf Tertiärstufe handle, die eidgenössisch anerkannt seien, und dies bildungssystemisch widersprüchlich und geeignet sei, Studierende und die Arbeitswelt in Bezug auf Funktion und Stellung dieser Bildungsgänge und Abschlüsse im Unklaren zu lassen. Dies zeige deutlich, dass die NDS HF bereits im Grundsatz geeignet seien, Unklarheiten entstehen zu lassen.

6.4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, durch die gesetzlich vorgeschriebenen Teile des Titels "dipl." und "NDS HF" könne offensichtlich keine rechtlich unzulässige Verwechslungsgefahr entstehen. Dass der Zusatz "NDS HF" auf dem Markt nicht geläufig sei, sei unerheblich, weil dieser durch das anwendbare Recht vorgeschrieben sei. Die Unterscheidbarkeit von Titeln im Schweizer Bildungsrecht ergebe sich regelmässig durch angehängte Kürzel der Ausbildungsinstitute, durch die Fachstufe oder Ähnliches.

6.4.3 Die Vorinstanz erklärt, die verglichenen Titel seien nach Wortbedeutung und Titelstruktur hinreichend unterscheidbar. Bereits die Begriffe "Berater" und "Experte" machten einen für das Publikum erkennbaren, sprachlichen und semantischen Unterschied. Auch die vorgegebene Titelstruktur mache einen augenfälligen respektive unverkennbaren Unterschied. Auch wenn die Abkürzung "NDS HF" nicht jedermann bekannt sei, könne doch jeder Leser erkennen, dass ein "dipl. Steuerexperte" und ein "dipl. Steuerberater NDS HF" nicht denselben Abschluss gemacht hätten.

6.4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Zusatz NDS HF existiert in der Schweizer Bildungslandschaft soweit ersichtlich spätestens seit dem Jahr 2005, dem Inkrafttreten der aMiVo-HF, mithin seit fast 20 Jahren (die eidg. Anerkennung der NDS höherer Fachschulen wurde Ende der 1990er Jahre im Sinne der Gleichbehandlung zur entsprechenden Anerkennung der Weiterbildungsangebote der Fachhochschulen im Berufsbildungsgesetz eingeführt, vgl. Bericht des EVD in Erfüllung des Postulats Titelverordnung für Fachhochschulen 05.3716, Bachelor- und Mastertitel und Berufsbezeichnungen, 2011, S. 15; siehe auch nachfolgend E. 6.4.5). Selbst wenn das Kürzel beim Publikum nicht geläufig sein sollte, wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, ist dieser Gesichtspunkt unerheblich. Dass beide Titel das Kürzel "dipl." beinhalten, ist hinzunehmen. Gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
1    Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2    Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.
3    Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.
Satz 2 BBG erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, ein Diplom. Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule (Art. 44 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 44 Höhere Fachschule - 1 Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.
1    Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.
2    Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3).
BBG), und nach Art. 6
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 6 Diplom und Titel - Im Diplom werden der Bildungsgang und der entsprechende Titel mit «dipl.» und der Ergänzung «HF» gemäss Anhang 1 aufgeführt.
und 7 Abs. 5
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 7 - 1 Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
1    Die Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.
2    Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.
3    Die Nachdiplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden.
4    Sie können auf Rahmenlehrplänen beruhen.
5    Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit «dipl.» und der Ergänzung «NDS HF» aufgeführt.
6    Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln in Anhang 2 aufgeführt.
MiVo-HF ist das Kürzel "dipl." zu führen. Der Umstand, dass der Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" das Bildungsgefäss nicht bezeichnet, ist für die Anerkennung des streitbetroffenen Titels beziehungsweise Studiengangs unerheblich.

6.4.5 Es trifft zu, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD in einem Bericht zu einem parlamentarischen Vorstoss im Jahr 2011 festgehalten hatte, dass mit der Abschaffung der eidgenössischen Anerkennung der Weiterbildungsmasterdiplome der Fachhochschulen die Weiterbildungs-Nachdiplomstudien höherer Fachschulen die einzigen nicht formalen Abschlüsse auf Tertiärstufe blieben, die eidgenössisch anerkannt seien, und dies bildungssystemisch widersprüchlich und geeignet sei, Studierende und Arbeitswelt in Bezug auf Funktion und Stellung dieser Bildungsgänge und Abschlüsse im Unklaren zu lassen. Es wurde in Aussicht gestellt, die Aufhebung der eidgenössischen Anerkennung der Nachdiplomstudien höherer Fachschulen im Rahmen der Arbeiten zu einem neuen Weiterbildungsgesetz zu klären (Bericht des EVD in Erfüllung des Postulats Titelverordnung für Fachhochschulen 05.3716, Bachelor- und Mastertitel und Berufsbezeichnungen, 2011, S. 3 und 15). Die Aufhebung der eidgenössischen Anerkennung der Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen ist jedoch Rahmen des Bundesgesetzes über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG, SR 419.1) nicht erfolgt. Vielmehr wurde ausdrücklich darauf verzichtet (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 15. Mai 2013, BBl 2012 3729 ff., 3762). In Bezug auf das Kriterium der Unterscheidbarkeit von anderen Titeln können die Beschwerdeführerinnen aus diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.5

6.5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es bestünde auch eine Verwechslungsgefahr im internationalen Kontext: In Deutschland und Österreich entspreche der Titel "Steuerberater" dem schweizerischen "dipl. Steuerexperten". Im Rahmen der Personenfreizügigkeit werde die Anerkennung des deutschen und des österreichischen Titels in der Schweiz garantiert und viele machten von ihrem Recht Gebrauch, ihre Beratungsdienstleistung in der Schweiz unter dem Titel "Steuerberater" anzubieten. Dass es auf internationaler Ebene keine Harmonisierung der Titel gebe, tue nichts zur Sache. Die Verwendung eines Titels, die in angrenzenden Ländern ausschliesslich für "dipl. Steuerexperten" gemäss schweizerischem Verständnis verwendet werde, sei irreführend. Es werde damit bewusst eine Verwechslungsgefahr zum Nachteil von Steuerexperten herbeigeführt.

6.5.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, im internationalen Kontext bestehe keine Verwechslungsgefahr. Auf internationaler Ebene fehle eine Harmonisierung der Titel und auch in anderen Wirtschaftssektoren würden ähnliche Titel vergeben, ohne dass die dahinterstehenden nationalen Qualifikationen vergleichbar wären (z.B. Diplom Kaufmann Deutschland und Kaufmann EFZ Schweiz).

6.5.3 Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass es vorliegend nicht darum geht, ob international bei den vergebenen Titeln Wettbewerb besteht, sondern nur darum, ob der streitbetroffene Titel anerkannt werden kann. Die Tatsache, ob und wie sich ausländische Ausbildungsinhaber in der Schweiz nennen dürfen, bildet nicht Teil der Anerkennungsverfügung, sondern obliegt gegebenenfalls den für die Diplomanerkennung, eventuell den für die eine allfällige Berufszulassung zuständigen Behörden.

6.6 Der Bildungsanbieter hat im Anerkennungsgesuch nachzuweisen, dass kein bildungspolitischer Konflikt besteht (Art. 17 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101.61 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
MiVo-HF Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien - 1 Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
1    Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
2    Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b-h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a  ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b  kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c  sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d  der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e  der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3    Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
MiVo-HF).

6.6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die ungenügende Abgrenzung zum Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" zu einem unzulässigen bildungspolitischen Konflikt führe. Schon im erläuternden Bericht zur Totalrevision der MiVo-HF werde ausgeführt, dass bildungspolitische Konflikte in erster Linie im Bereich der höheren Berufsbildung entstehen könnten in Bezug auf eine fehlende Abgrenzung zu bereits bestehenden Abschlüssen der höheren Berufsbildung.

6.6.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt, es sei kein bildungspolitischer Konflikt ersichtlich, weil sich die Titel inhaltlich und im Qualifikationsniveau unterscheiden würden. Der im Berufsbildungsgesetz verankerte Dualismus (eidg. Berufsprüfung/eidg. höhere Fachprüfung und eidg. anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule) lasse eindeutig konkurrierende und alternative Angebote zu. Überlagerungen und Teilkonkurrenzierung seien aufgrund der unterschiedlichen Weiterbildungsbedürfnisse unvermeidbar und träten regelmässig auf. Die Vielfältigkeit der Ausbildungswege sei politisch gerade erwünscht.

6.6.3 Der Umstand, dass im erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF zur Totalrevision der MiVo-HF in der Fassung vom 11. September 2017 zu Art. 11 Bst. c darauf hingewiesen wird, dass bildungspolitische Konflikte in erster Linie im Bereich der höheren Berufsbildung in Bezug auf eine fehlende Abgrenzung zu bereits bestehenden Abschlüssen der höheren Berufsbildung entstehen könnten (S. 9), sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall tatsächlich ein bildungspolitischer Konflikt besteht, sondern identifiziert lediglich eine mögliche Konstellation. Die Beschwerdeführerinnen räumen denn auch selber ein, dass sich der NDS der Beschwerdegegnerin (Weiterbildungsangebot an einer höheren Fachschule) an ein vollkommen anderes Publikum richte als die von der Beschwerdeführerin 2 angebotene höhere Fachprüfung zum Steuerexperten. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein bildungspolitischer Konflikt zwischen dem neuen NDS beziehungsweise dem entsprechenden Titel und der höheren Fachprüfung "dipl. Steuerexperte/in" bestehen sollte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Umstand, dass auf Stufe der höheren Berufsbildung (Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG) mehrere Angebote im Bereich Steuern existieren, die sich inhaltlich und im Qualifikationsniveau unterscheiden, keinen bildungspolitischen Konflikt angenommen hat.

6.7 Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet den Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Abs. 2). Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie - neben den Anforderungen der gesetzlichen Grundlage und des überwiegenden öffentlichen Interesses - mit den verfassungsmässigen Geboten der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung, namentlich von Konkurrenten, vereinbar sind (BGE 128 II 292 E. 5; vgl. Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren beziehungsweise nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 136 I 1 E. 5.5.2; vgl. Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV).

6.7.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, aufgrund der grossen Leistungsunterschiede bestehe zwar grundsätzlich kein Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerexperten und Absolventen des NDS. Infolge Zulassung des neuen Titels am Markt würde aber eine nicht bestehende Konkurrenzsituation vorgetäuscht. Es sei zu erwarten, dass das Publikum davon ausgehe, dass sich Steuerexperten und Steuerberater mit dem gleichen Angebot an das Publikum richteten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Gleichzeitig bewirkte die Zulassung des neuen Titels aufgrund der Nähe zum Steuerexperten eine Bevorzugung der Absolventen des NDS, da diese vom Renommée der Steuerexperten ungerechtfertigt profitieren könnten. Das Resultat wäre eine durch eine staatliche Massnahme hervorgerufene Wettbewerbsverfälschung, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen liesse und unverhältnismässig wäre. Vielmehr würde eine spürbare Wettbewerbsverzerrung und Marktverfälschung bewirkt.

6.7.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege gar kein Konkurrenzverhältnis vor, weshalb die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt sei. Eine Wettbewerbsverfälschung liege auch nicht vor. Der Titel sei genügend unterscheidbar, nicht irreführend und damit wettbewerbsneutral. Es bestehe keine ungerechtfertigte Bevorzugung der Absolventen des NDS durch eine allfällige Nähe zum Steuerexperten.

6.7.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ist vorliegend nicht verletzt durch die Anerkennung des Studiengangs mit dem streitbetroffenen Titel. Erstens ist fraglich, inwieweit der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit der Steuerexperten durch die Vergabe des Titels des neuen NDS tangiert sein sollte, zumal die blosse Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, im Prinzip des freien Wettbewerbs liegt (vgl. für die Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde BGE 139 II 328 E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen befürchten jedoch darüber hinaus eine Privilegierung der Absolventen des NDS gegenüber den Steuerexperten, obschon sie ausführen, es liege tatsächlich kein Konkurrentenverhältnis vor. Der Anerkennungsprozess sowie dessen Modalitäten sind gesetzlich vorgesehen. Bei beiden Titeln (und dem Studiengang) handelt es sich um von der Vorinstanz anerkannte Titel. Eine Privilegierung des neuen Titels gegenüber dem Titel "dipl. Steuerexperte/expertin" durch einen Eingriff des Staats ist nicht ersichtlich. Es steht den Beschwerdeführerinnen im Übrigen frei, die höhere Fachprüfung gegenüber dem Publikum klar vom neuen NDS abzugrenzen, sich über den Titel zu differenzieren und am (Steuerberatungs-)Markt entsprechend zu positionieren. Anzumerken bleibt, dass "dipl. Steuerexperten" den Bereich der Steuerberatung nicht monopolisieren können, teilen sie sich den Markt ohnehin bereits mit Anwälten, Treuhändern o.Ä.

6.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen erklären, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit Urteil B-3170/2017 vom 20. März 2018 betreffend ihre Beiladung auch materiell zur Verwechslungsgefahr des anzuerkennenden Titels geäussert, indem es eine Verwechslungsgefahr beziehungsweise Verwechslungspotential angenommen habe, ist festzuhalten, dass die materielle Rechtsfrage der Anerkennung des NDS nicht Streitgegenstand des Verfahrens zur verfahrensrechtlichen Frage der Beiladung im erstinstanzlichen Anerkennungsverfahren bildete, weshalb allfällige entsprechende Ausführungen des Gerichts ohnehin keine Auswirkungen auf die Begründung des Gerichts im vorliegenden Beschwerdeentscheid entfalten könnten.

6.9 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Titel des NDS als rechtskonform qualifiziert hat.

7.
Der Anerkennungsentscheid ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
Abs. 4bisVwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), da mit der Beschwerde wohl letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (zum Begriff vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 139 II 404 E. 12.1; Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 17.1), wobei sich der Streitwert nicht konkret beziffern lässt. Im Lichte der Bemessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des Zwischenentscheids vom 1. Juni 2022 (Obsiegen) und 19. Juli 2022 (Unterliegen) sowie der zahlreichen Wiederholungen in den Rechtsschriften und dem damit verbundenen Aufwand für das Gericht erscheinen Verfahrenskosten von je Fr. 2'500.-, insgesamt ausmachend Fr. 5'000.-, als angemessen.

Die Frage, ob sich es vorliegend gar um mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 60 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG handelt, die eine Ordnungsbusse rechtfertigen würde, stellt sich genau besehen nicht, da es sich nicht um ein eigentliches Prozessieren entgegen einem eingegangenen Vergleich handelt (vgl. E. 1.2.2 und 1.2.6).

8.2 Angesichts des Verfahrensausgangs ist den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.3 Die Beschwerdegegnerin, die sich mit Anträgen am Verfahren beteiligt hat, hat als obsiegende Partei Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen (Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Beschwerdegegnerin, die sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten liess, hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten und des geschätzten notwendigen Aufwands der Vertretung sowie unter Berücksichtigung, dass ein Grossteil der Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im ersten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erarbeitet wurden, erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.- als angemessen. Die Parteientschädigung wird der Beschwerdeführerin als unterliegender Gegenpartei auferlegt (Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- unter solidarischer Haftung zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 7. Juli 2023

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-994/2022
Date : 28. Juni 2023
Published : 14. Juli 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Anerkennung des Nachdiplomstudiums Steuerberater/in NDS HF mit dem beantragten Titel dipl. Steuerberaterin NDS HF bzw. dipl. Steuerberater NDS HF


Legislation register
BBG: 1  3  26  27  28  29  43  44  46  61
BBV: 25  28  28a  41
BGG: 42  48  82
BV: 27  94
BoeB: 56
MiVo-HF: 6  7  16  17  18  19  20
UWG: 3
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  4  7  8  10  14  63
VwVG: 11  48  49  50  52  60  63  64
ZGB: 60
BGE-register
128-II-292 • 130-V-445 • 133-V-188 • 135-II-384 • 136-I-1 • 136-II-165 • 136-II-539 • 137-V-105 • 139-II-263 • 139-II-328 • 139-II-404 • 140-V-136 • 141-II-14 • 142-II-451 • 142-III-145 • 144-II-326 • 145-II-259 • 146-I-62
Weitere Urteile ab 2000
2C_168/2019 • 2C_747/2021 • 2C_893/2022
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2012/3729