Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2965/2019

Urteil vom 28. Juni 2019

Einzelrichter Lorenz Noli,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

A._______, geboren am (...),

Nigeria,
Parteien
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. April 2019 und den Anhörungen vom 13. und 22. Mai 2019 führte er im Wesentlichen aus, nigerianischer Staatsbürger und in B._______ aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht und danach auf professioneller Stufe Fussball gespielt, unter anderem in Asien. Bis ins Jahr 2017 habe er in C._______ und D._______ eine eigene Fussballakademie betrieben und mit lizenzierten Fussballmanagern zusammengearbeitet. Er sei homosexuell und habe dies seit seiner Jugend auch ausgelebt. Am 30. Juli 2017 habe er im (...) Hotel im Stadtteil E._______ in D._______ eine Party mit Homosexuellen mitorganisiert. Die Polizei habe diese Party aufgelöst und alle Anwesenden festgenommen. In derselben Nacht habe er sich aus der Haft freikaufen können. Zwei Wochen später habe er von der Polizei eine Vorladung erhalten, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Am 24. August 2017 sei die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um ihn festzunehmen. Er sei deshalb geflüchtet und im selben Monat nach C._______ gegangen. Am 31. Oktober 2017 habe er im Hotel "(...)" in C._______ seinen Geburtstag gefeiert und rund 30 Homosexuelle eingeladen. Es seien jedoch mehr Leute gekommen, auch solche, die er nicht gekannt habe. Zwei Wochen später habe ihm der Hotelmanager mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde. Die Polizei habe Informationen erhalten, dass eine Homosexuellen-Party gefeiert worden sei. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet. Am 30. Dezember 2017 sei er von einigen Leuten bei einem Fussballturnier in seinem Heimatdorf mit seiner Homosexualität konfrontiert worden. Zudem sei er beschuldigt worden, ein Geld-Ritual durchgeführt zu haben und deshalb für den Tod eines Jungen verantwortlich zu sein. Am 5. Januar 2018 sei er mit seinem Partner in seinem Heimatdorf in einer Bar gewesen. Nach dem Verlassen der Bar hätten sie im Auto gesessen und seien von Dorfwächtern aufgefordert worden, auszusteigen. Sie hätten sich geweigert, woraufhin die Dorfwächter die Luft aus den Reifen gelassen und seinen Partner mit einer Flasche geschlagen hätten. Gegenüber den Dorfwächtern sei er (Beschwerdeführer) handgreiflich geworden und daraufhin heftig zusammengeschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden. Er sei gezwungen worden, sein Telefon zu entsperren und die Dorfwächter hätten deshalb explizite Videos und Fotos gesehen. Sein Partner und er seien gefesselt und in einem Wachhäuschen zurückgelassen worden. Als er am morgen früh wieder zu sich gekommen sei, sei er von dort geflüchtet. Sein Partner sei zu schwach gewesen, um sich zu bewegen, weshalb er ihn habe zurücklassen müssen. Zur
Polizei habe er nicht gehen können, da der Vorfall im Zusammenhang mit seiner Homosexualität geschehen sei. Seine Mutter habe ihn ungefähr fünf Tage nach dem Vorfall angerufen und ihm erzählt, dass er von der Polizei gesucht werde. Die Polizei habe ihr auch einige Videos und Fotos auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Seine Mutter habe ihn beschimpft und verflucht und ihm gedroht, die Polizei zu rufen, sollte er sich nochmals zu Hause blicken lassen. Sein Reiseagent in Lagos habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen, weil er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf zufolge des Tabu-Bruchs umgebracht werden würde. Am 20. März 2018 sei er im Auto eines Schleppers illegal nach Niger und von dort über Algerien nach Marokko gelangt. Seinen Reisepass habe er in Marokko verloren beziehungsweise dieser sei ihm dort gestohlen worden. Auf einem Schlauchboot sei er nach Spanien und von dort mit einem Bus bis in die Schweiz gelangt.

Als Beweismittel reichte er diverse Ausdrucke von Online-Nachrichten ein.

B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Als Beweismittel legte er einen USB-Stick mit folgenden Unterlagen zu den Akten: eine Mitteilung der "(...)" über seine Suspendierung als Kirchenmitglied aufgrund unmoralischen Verhaltens, Fotos von ihm beim Fussballspielen, Fotos von ihm mit Partner und Freunden sowie einen Zeitungsartikel von "(...)", in welchem über die Menschenjagd auf ihn berichtet wird.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 18. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E.
Mit Eingaben vom 18. Juni und 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach: einen Artikel der "(...)" vom (...) 2018 über seinen Ausschluss aus der "(...)" zufolge seiner Homosexualität, einen Artikel der Zeitung "(...)" vom (...) 2018 sowie eine E-Mail-Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. Mai 2018 bezüglich Situation von Homosexuellen in Nigeria.

F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Schwer vorstellbar sei, dass er seit seiner Jugend mehrere homosexuelle Beziehungen unterhalten habe, ohne dass dies in der Familie je besprochen worden sei. Dass er seit seiner Kindheit aufgrund seines Verhaltens Schikanen ausgesetzt gewesen sei oder dies einzelnen Lehrpersonen bekannt gewesen sei, jedoch niemand in der Familie dieses Thema angesprochen habe, sei kaum nachvollziehbar. Aus logischen Gesichtspunkten sei nicht glaubhaft, seine Familie habe seine homosexuellen Beziehungen nicht mitbekommen. Es erscheine realitätsfremd, dass er seine Homosexualität einzig dadurch habe verstecken können, indem er sich in einschlägigen Bars getroffen habe. Ebenfalls realitätsfremd sei, dass er seine Beziehung zu seinem Partner als bis anhin wichtigste Beziehung in seinem Leben bezeichne, jedoch kaum etwas unternommen haben will, um etwas über dessen Verbleib herauszufinden. Weshalb er seinen Partner seinem Schicksal überlassen habe und nach Europa geflüchtet sei, anstatt an einem sicheren Ort abzuwarten, wie sich die Lage entwickeln würde, bleibe schleierhaft. Seine Schilderungen bezüglich der Vorkommnisse, die zu seiner Ausreise geführt hätten, seien ebenfalls in weiten Teilen unlogisch. Es stelle sich die Frage, weshalb ein Wachmann ihm den "Besuch" der Polizei angekündigt haben soll. Seine Schilderungen über die Treffen von Homosexuellen in Hotels und an Partys würden sehr befremdlich wirken vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Nigeria nicht toleriert und behördlich verfolgt werde. Seine Aussagen seien auch hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität und dem damit einhergehenden persönlichen Entwicklungsprozess nicht überzeugend ausgefallen. Seine Antwort auf die Frage, wann ihm seine Homosexualität bewusst geworden sei, habe er mit "ich wurde homosexuell geboren" geantwortet. Diese Antwort weise einen stereotypen Charakter auf. Erfahrungen aus der Forschung würden zeigen, dass die Akzeptanz der eigenen Sexualität einen besonders wichtigen Bestandteil des persönlichen Entwicklungsprozesses darstelle. Seine knappen und unreflektierten Aussagen diesbezüglich seien nur von jemanden zu erwarten, der den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer homophoben Gesellschaft nicht persönlich habe durchmachen müssen. Über nationale oder internationale Organisationen, die sich für die Anliegen und Rechte von Homosexuellen einsetzen, habe er kaum etwas berichten können. Auch in Nigeria gebe es Organisationen wie die "Alliance Rights Nigeria" und bekannte Fürsprecher für Homosexualität. Diese hätten ihm bekannt sein müssen, obschon diese
aufgrund der verschärften Gesetzgebung mittlerweile aus dem Untergrund operieren oder im Ausland leben würden. In den eingereichten Zeitungsberichten werde er selbst nicht erwähnt und es sei auch nicht klar, auf welche Quellen sich die Artikel stützen würden. Seine Narben würden kaum vom erwähnten Vorfall mit den Dorfwächtern stammen, sondern vermutlich einen anderen Entstehungshintergrund aufweisen.

4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, der vorliegende Fall sei nicht geeignet, um im beschleunigten Verfahren entschieden zu werden. Insbesondere seien die erlittenen Nachteile, die rechtliche Lage und auch die Ländereinschätzung komplex und weitere Abklärungen notwendig. Die Vorinstanz erwähne nicht alle von ihm geltend gemachten Vorfälle beziehungsweise diese seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Sie habe sich zum Vorfall im Dorf im Jahr 2016, bei welchem ein Junge starb, er dafür verantwortlich gemacht und von der Polizei festgenommen worden sei, nicht geäussert. Ebenfalls nicht gewürdigt habe sie seine Mitgliedschaft bei der Biafra-Bewegung, die Auseinandersetzung mit den Vorsitzenden der Gemeinde und die diesbezügliche Vorladung auf die Polizeistation. Aufgrund der konkreten Umstände sei es ihm in so kurzer Zeit nicht möglich gewesen, Beweismittel aus Nigeria zu beschaffen. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen vornehmen müssen. Insbesondere hätte sie länderspezifische Informationen einholen, bezüglich seiner Identität die Visadatenbank konsultieren sowie ihm mehr Zeit für die Beweismittelbeschaffung und die Stellungnahme gewähren müssen. Die Zeiten für die Anhörungen seien ausgeschöpft worden. Die Vorinstanz führe normalerweise halbtägige Anhörungen durch, die um 12:30 Uhr abgebrochen würden. Seine zweite Anhörung habe um 13:20 Uhr geendet. Dadurch habe seine Rechtsvertretung aus zeitlichen Gründen keine Möglichkeit gehabt, ergänzende Fragen zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem kürzlich ergangenen Fall darauf hingewiesen, dass komplexe Fälle, welche sich insbesondere durch lange Anhörungen kennzeichnen würden, nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden sollten, da ansonsten die prozessualen Garantien der asylsuchenden Person nicht eingehalten würden. Seine Anträge auf Fristerstreckung um einen Tag zur Stellungnahme, um Zuteilung ins erweiterte Verfahren, um medizinische Abklärung seiner Verletzungen und Narben sowie um Gewährung von mehr Zeit zwecks Beschaffung von Beweismitteln seien von der Vorinstanz ohne Begründung abgelehnt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hätten sich häufig in der Aufzählung seiner Antworten erschöpft, deren Inhalt sie für "kaum nachvollziehbar" oder "schwer vorstellbar" befunden habe. Weiter habe sie mit der fehlenden Logik und angeblicher Schleierhaftigkeit argumentiert. Bei der Beurteilung, weshalb er seinen Partner zurückgelassen habe, handle es sich um einen moralischen Vorwurf und nicht um eine juristisch fundierte Begründung im Sinne des VwVG. Die Ausführungen auf Seite 6 und 7 der Verfügung, worin sich die Vorinstanz auf "Erfahrungen aus
der Forschung" stütze, seien nicht mit Quellenangaben belegt, und deshalb nicht nachvollziehbar. Dadurch habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht). Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

6.

6.1 Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Situation in Nigeria genauer zu recherchieren und gewährte dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit, Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Die Vorinstanz prüfte die geltend gemachte Homosexualität nicht genügend und insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Länderkontext von Nigeria. Ihre Verfügung basiert in zahlreichen Punkten auf reinen Mutmassungen und Spekulationen. Dem Beschwerdeführer war es auch nicht möglich, sich objektiv mit der Begründung der Verfügung auseinanderzusetzen. Unklar bleibt beispielsweise, weshalb die Antwort des Beschwerdeführers, er sei homosexuell geboren worden und habe dies nicht erlernt, stereotyp sein soll. Die sogenannten "Erfahrungen aus der Forschung" belegte die Vorinstanz nicht mit Quellenangaben. Mit ihrer Erklärung, damit seien allgemeine Erkenntnisse gemeint, die sich nicht auf eine bestimmte wissenschaftliche Publikation beziehen würden, gesteht sie ein, keine wissenschaftlichen Belege für ihre allgemeinen Erkenntnisse zu haben. Weiter führte sie nicht näher aus, weshalb der Beschwerdeführer lediglich zufolge seiner geltend gemachten Homosexualität Organisationen wie die "Alliance Rights Nigeria" und weitere Fürsprecher kennen sollte, zumal sie selbst ausführt, diese würden aufgrund der verschärften Gesetzgebung mittlerweile aus dem Untergrund operieren oder im Ausland leben. Die Vorinstanz nahm sodann selbst eine Begutachtung der Narben des Beschwerdeführers vor und stellte Mutmassungen an, woher diese stammen könnten.

Insgesamt beschränkte sich die Vorinstanz fast nur auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers. Die weiteren Asylvorbringen erwähnte sie lediglich bei der Zusammenfassung der Aussagen des Beschwerdeführers, prüfte diese jedoch nicht. Auch ihre Ausführungen zum Wegweisungsvollzug fielen äusserst knapp aus und sie zog keine Länderinformationen zu Nigeria bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei.

6.2 Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz nicht vollständig erstellt. Zudem verletzt sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

6.3 Weiter erscheint das vorliegende Verfahren als zu komplex, als dass es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Bereits die Anhörungen sind sehr ausführlich und die Verfügung der Vorinstanz ebenfalls, obwohl sie nicht den gesamten Sachverhalt erstellt hat. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der
Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 Erwägung 9.2.3). Die Behandlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren - bei welchem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durchzuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten - ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine umfangreiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur 7 Arbeitstagen eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-2056/2019, D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Es scheint angezeigt, den vorliegenden Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln.

7.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist somit gegenstandslos geworden.

10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
1    Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2    Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
3    Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.
4    Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
5    Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
1    Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
a  Information und Beratung der Asylsuchenden;
b  Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;
c  Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
d  Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;
e  die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;
f  bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l;
g  Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896347.
2    In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Annina Mondgenast
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2965/2019
Date : 28. Juni 2019
Published : 08. Juli 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019


Legislation register
AsylG: 8  102h  102k  105  106  108  109  111  111a
BGG: 83
VGG: 31
VwVG: 5  12  13  29  48  49  52  63  65
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
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