Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7400/2015

Urteil vom 28. Juni 2017

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

A._______, geboren am (...),

Parteien Togo,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM);

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Familienzusammenführung (Asyl);

Gegenstand zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...) sowie deren Grossmutter F._______, geboren am (...), Togo

Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Am 8. Oktober 2008 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt.

B.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ersuchte sie um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten ihrer Mutter F._______ und ihrer vier Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______ sowie deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl.

C.
Dieses Gesuch um Familiennachzug lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 (Eröffnung frühestens am 29. Oktober 2015) betreffend ihre vier Kinder ab und verweigerte deren Einreise in die Schweiz. Betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin schrieb das SEM das Gesuch als gegenstandslos geworden ab.

D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihr Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen und B._______, C._______, D._______, E._______ sowie F._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ersucht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin drei Auszahlungsbelege für Unterstützungsleistungen (...) ein, welche ihre Fürsorgeabhängigkeit belegen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 äusserte sich das SEM zum Streitgegenstand.

G.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 18. Januar 2016 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung und reichte gleichzeitig zwei Fotografien ihres Sohnes C._______ zu den Akten.

H.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand und bat um eine Entscheidung bezüglich ihrer Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richten sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. Urteile des BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.4.2, E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Ferner ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AuG und Art. 44
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung - 1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
1    Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG66 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
AuG ebenfalls auf das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt wird. Somit erlischt der Anspruch auf Familiennachzug nicht, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreicht, bevor die Bewilligung erteilt wird (vgl. BGE 136 II 497 m.w.H.).

3.2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen konnten gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. Die Bestimmung von Art. 51
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AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes - also am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren das neue Recht gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2014/41 festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O. E. 6.3-6.5), und die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. a.a.O. E. 6.6). Dies hat die Konsequenz, dass Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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aAbs. 2 AsylG für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden.

3.3 Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG bestimmt, dass jene Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, bildet in diesem Fall eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und 2015/29 E. 3.2).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch in der Eingabe vom 20. Dezember 2013, ergänzt durch ihr Schreiben vom 30. Januar 2015, im Wesentlichen damit, dass ihre vier in Togo lebenden Kinder sowie ihre Mutter in ihrer Obhut seien und seit den Vorkommnissen, welche sie zur Flucht gezwungen hätten, in Gefahr seien. Ihre beiden älteren Kinder B._______ und C._______ sowie ihre Mutter würden seit 2013 auf dem Bauernhof G._______ wohnen, welcher sich nicht weit von der Grenze zwischen Togo und Ghana in der (...)-Region befinde. Dort hätten sie jedoch keine Perspektive, da es weder Zugang zu einer Schule noch zu medizinischer Versorgung gebe. Sie seien dort alleine, da der Verwandte, dem der Bauernhof gehört habe, vor mehreren Jahren verstorben sei. Seit (...) 2010 kümmere sie sich um den Unterhalt der Drei. Vorher - zwischen 2008 und 2010 - seien teils die Schwiegerfamilie und teils der in den USA wohnhafte Schwager für den Unterhalt all ihrer Kinder und ihrer Mutter aufgekommen. Zur Schulausbildung ihrer Kinder könne sie sagen, dass B._______ einst in H._______ und C._______ in I._______ in die Schule gegangen seien. Bezüglich ihrer beiden jüngeren Töchter D._______ und E._______ habe sie keine Informationen diesbezüglich, da ihr die Schwiegerfamilie diese verweigere. Der Vater von C._______ und B._______ sei J._______- geboren am(...) -, dessen Vater K._______ geheissen habe, weshalb die Familie zwischen einen dieser zwei Namen wählen oder auch beide übernehmen könne. Nachdem er in I._______ gewohnt habe, lebe er nun in L._______. Seit 2007 habe sie (die Beschwerdeführerin) keinen Kontakt mehr mit ihm, einerseits aufgrund ihrer Verfolgungsgeschichte und andererseits weil C._______ in der Obhut seiner Grossmutter väterlicherseits schlecht behandelt worden sei. Der Vater von D._______ und E._______ sei M._______ - geboren am (...) -, dessen Vater N._______ geheissen habe, weshalb die Familienmitglieder [einen der beiden Namen] oder beide Namen übernehmen könnten. Wo er lebe, wisse sie nicht, da er verschwunden sei. Weder die Väter noch die Grosseltern hätten ein Sorgerecht für die Kinder. Offizielle Akte wie die Zusprechung des Sorgerechts seien in Togo unüblich. Bis zum Moment der Flucht hätten die Kinder in ihrer Obhut gelebt. Erst anschliessend habe sie sie ihrer Mutter anvertraut. Nebst ihrer Mutter und den vier Kindern würden noch ihre Halbschwester O._______ mit ihrem Ehemann und ihre Schwester P._______ mit ihrem Ehemann in Lomé wohnen, sowie eine weitere Halbschwester - Q._______ - in H._______.

Zu B._______ und C._______ pflege sie nach wie vor Kontakt. Anfänglich hätten sie jeweils telefoniert, seit einem Jahr laufe der Kontakt nun über ihre Nichte R._______. Ihr schicke sie (die Beschwerdeführerin) auch das Geld für den Unterhalt der beiden älteren Kinder und der Mutter. Mit D._______ und E._______ hingegen sei sie seit 2010 nicht mehr in Kontakt gewesen. Die Schwiegerfamilie versichere ihr jedoch, dass sie in Sicherheit seien und es ihnen gut gehe. Die Beiden würden bei der Grossmutter väterlicherseits leben, welche sie nach den Überfällen des Militärs auf ihre vier Kinder und ihre Mutter anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 zu sich genommen habe. Seither verschweige ihr die Schwiegerfamilie, wo ihre zwei jüngeren Töchter genau wohnen würden.

Was die Überfälle des Militärs auf ihre Familie betreffe, sei auszuführen, dass das Militär ihre Mutter und ihre vier Kinder anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Februar 2010 in H._______ angehalten habe. Sie seien gefragt worden, wo sie (die Beschwerdeführerin) sich verstecke. Als sie geantwortet hätten, sie wüssten nicht wo, seien sie heftig geschlagen worden, so dass sie schwer verletzt gewesen seien. Nach diesem Vorfall habe die Schwiegermutter - die Grossmutter von D._______ und E._______ - die beiden jüngeren Töchter zu sich genommen. Sie sei sehr wütend auf sie (die Beschwerdeführerin) gewesen, da gemäss der Schwiegermutter ihr Engagement die Kinder in Gefahr versetze. Nach dem Angriff habe ihre Mutter dann entschieden, C._______ in Obhut seines Vaters in I._______ zu geben. B._______ und die Mutter seien nach S._______ geflüchtet. Bis ins Jahr 2013 hätten sie so gelebt. Dann, während den Wahlen für die Legislative hätten Milizen der (...) den jüngeren Bruder der Mutter - T._______, ein Aktivist der (...) - in S._______ angegriffen. Zudem seien die Mutter, ihre Tochter sowie B._______ vergewaltigt worden. Nach diesen schmerzhaften Vorfällen sei die Mutter zusammen mit B._______ und C._______ zum Bauernhof G._______ geflohen. C._______ sei mitgekommen, da er bei der Familie väterlicherseits in I._______ schlecht behandelt worden sei.

Hinsichtlich den vom SEM verlangten Identitätsdokumenten und Fotos könne sie lediglich Passfotos ihrer Mutter und ihrer zwei älteren Kinder einreichen. Die Schwiegerfamilie habe ihr keine Dokumente ihrer zwei jüngeren Kinder geben wollen. Überdies habe sich ihre Mutter nie Identitätspapiere ausstellen lassen, was für ältere Leute in Togo durchaus üblich sei. B._______ und C._______ hätten ursprünglich ein Geburtszertifikat gehabt, allerdings seien diese wohl aufgrund der vielen Umzüge verloren gegangen. Ihre Mutter führe weiter aus, dass es auch die Leute vom Militär mitgenommen und zerstört haben könnten, da diese einige Güter und Dokumente von ihnen beschlagnahmt hätten. Da sie geflüchtet sei und Asyl erhalten habe, könne sie nicht das Risiko eingehen und in Togo um Identitätspapiere für ihre Familienmitglieder fragen. Die offiziellen Dokumente würden von den Gemeinden und der Polizei erstellt, wovon die meisten Angestellten Soldaten, andere Militärangehörige oder regimetreue Leute seien. Diese würden zweifelsohne die Mutter und die Kinder festnehmen und foltern, falls sie ihre Dokumente abholen würden. Ausserdem müsse man gemäss den neusten Informationen persönlich vorbeigehen, um seine Identitätspapiere abzuholen um digitale Fingerabdrücke zu geben und ein Foto machen zu lassen. Dies würde ihre Mutter und Kinder zusätzlich in Gefahr bringen. An dieser Stelle wolle sie noch ihre Besorgtheit bezüglich der kommenden Wahlen und den möglichen Konsequenzen für die Sicherheit ihrer Familie ausdrücken, denn das Regime mache vor nichts Halt.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass mit der Inkraftsetzung der Teilrevision des AsylG per 1. Februar 2014 Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG und mit ihm die Möglichkeit, einen anderen nahen Angehörigen - nebst den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG - in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dahingefallen sei. Mit dem Urteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Familiennachzugsgesuche nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich seien. Das Gericht habe weiter festgehalten, dass Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG auch für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen könne und entsprechende Gesuche von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos würden. Demnach sei das Gesuch vom 20. Dezember 2013 um Familiennachzug für die Mutter der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden.

Hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin sei einleitend anzumerken, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt lediglich je ein Passfoto von B._______ und C._______, jedoch keine anderen vom SEM geforderten Dokumente eingereicht worden seien. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin seien pauschal und würden nicht überzeugen. In Bezug auf ihre beiden jüngeren Töchter D._______ und E._______ sei anzumerken, dass diese gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin bereits seit 2011 bei der Familie des Vaters leben würden. Sie selbst habe seit 2010 keinen Kontakt mehr mit ihnen. In welche Schule sie gehen würden, wisse sie nicht, da die Schwiegerfamilie ihr keine Auskunft darüber geben wolle. Die Familie habe ihr auch keine Fotos und Dokumente zustellen wollen, habe aber versichert, es gehe den Mädchen gut und sie seien in Sicherheit. Aufgrund der vorliegenden Konstellation seien die Kriterien der Familienzusammenführung nicht als erfüllt zu erachten, da von Seiten der beiden jüngeren Töchter offenbar nicht der Wunsch bestehe, in die Schweiz zu kommen. Des Weiteren sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass D._______ und E._______ in familiären Strukturen aufwachsen würden, wo sie sich wohl und beschützt fühlen würden. Es wäre nicht im Sinne der Kinder, sie aus der vertrauten Umgebung herauszureissen und in ein fremdes Land zu schicken. Zudem bestehe seit fünf Jahren kein Kontakt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden, weshalb nicht von einer engen Beziehung ausgegangen werden könne. Ausserdem seien die beiden Töchter bei der Ausreise der Beschwerdeführerin erst (...) respektive (...) Jahre alt gewesen und hätten somit wenig Erinnerung an sie beziehungsweise würden sie nicht als Hauptbezugsperson betrachten.

Hinsichtlich der beiden älteren Kinder, B._______ und C._______, komme das SEM zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben seit Februar 2010 um deren Unterhalt kümmern würde, indem sie Geld in ihre Heimat schicke. Der Kontakt finde telefonisch statt und seit einem Jahr via ihre Nichte. Weiter gebe die Beschwerdeführerin an, die beiden könnten aufgrund des Wohnortes nicht mehr zur Schule gehen. In jedem Fall seien die besten Interessen des Kindes abzuklären und gegeneinander abzuwägen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sei gemäss dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes eine Reihe von Elementen zu berücksichtigen. Als die Beschwerdeführerin Togo verlassen habe, seien B._______ und C._______ (...) respektive (...) Jahre alt gewesen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren abwesend und ihre beiden Kinder seien beinahe erwachsen und könnten auf eigenen Beinen stehen. Die Unterstützung durch die Grossmutter der Kinder und auch durch die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren gewährleistet. Der fehlenden Bildungsmöglichkeit könnte mit einem Umzug innerhalb des Landes entgegengewirkt werden. Schliesslich befänden sich auch noch die Halbschwestern und die Schwester der Beschwerdeführerin jeweils mit ihren eigenen Familien in Togo, welche allenfalls Unterstützung bei einem Umzug bieten könnten. Genau wie bei D._______ und E._______ sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern seit bald acht Jahren getrennt sei. Von einer gelebten familiären Gemeinschaft könne nicht gesprochen werden. Ihre Kinder B._______ und C._______ hätten ihre prägende Jugendzeit in Togo verbracht, wo sie verwurzelt seien und mit ihrer Grossmutter eine sehr wichtige Bezugsperson hätten. Durch einen Umzug in die Schweiz, der aufgrund obiger Ausführungen ohne die Grossmutter wäre, würden die Kinder doppelt entwurzelt, da sie einerseits in eine fremde Kultur geschickt und andererseits von der Grossmutter getrennt würden. Neben den fehlenden Identitätspapieren lägen zudem keine persönlichen Willensäusserungen der Kinder zur Familienzusammenführung in die Schweiz vor.

Zu den von der Beschwerdeführerin genannten Schwierigkeiten ihrer Familie sei anzumerken, dass diese nicht belegt seien. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit gelinge es ihren Familienangehörigen seit bald acht Jahren, sich diesen zu entziehen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erachte es das SEM demnach im besten Interesse der Kinder B._______ und C._______ sie nicht von ihrer gewohnten Umgebung zu trennen. Aus der Sicht des SEM seien die Kriterien für eine Familienzusammenführung nicht gegeben, weshalb auch die Einreise der Kinder in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.

4.3 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin einerseits Ausführungen zum Familiennachzug ihrer Mutter und andererseits zum Familiennachzug ihrer vier Kinder. Die Ausführungen betreffend die Mutter werden an dieser Stelle nicht weiter aufgenommen, da - wie in den nachfolgenden Erwägungen ausgeführt - diese Möglichkeit des Familiennachzugs nicht mehr besteht.

Hinsichtlich der Familienzusammenführung mit ihren vier Kindern verwies sie vorerst auf das Prinzip der Einheit der Familie, welches in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG berücksichtigt werde. Weiter würden Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK jeder Person das Recht auf Respekt des Privat- und Familienlebens garantieren. Hinsichtlich der Rechte der Kinder wurde auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verwiesen, insbesondere auf Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1. Gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch habe bei unverheirateten Eltern die Mutter die alleinige elterliche Sorge des Kindes bis der Vater die gemeinsame elterliche Sorge beantrage. Falls einer der Elternteile verschwinde, habe automatisch der lebende Elternteil die elterliche Sorge. Sie (die Beschwerdeführerin) trage die elterliche Sorge für alle ihre Kinder und habe bis zu ihrer Flucht in die Schweiz auch mit ihnen zusammengelebt. Nach ihrer Ausreise habe sich ihre Mutter um die Kinder gekümmert. Erst nach den Vorfällen im Jahr 2010 habe ihre Schwiegermutter - ohne dem Einverständnis der Beschwerdeführerin - D._______ und E._______ zu sich geholt. Seither verweigere sie ihr jeglichen direkten Kontakt zu ihren Kindern, da diese alleine aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in Gefahr seien. Zur Schwiegerfamilie sei anzumerken, dass die Familienmitglieder aus Asylgründen in anderen Ländern verteilt leben würden und der Grossvater aufgrund seiner politischen Aktivitäten sogar umgebracht worden sei. Nur noch die Grossmutter sei in Togo. Ihre zwei Töchter würden somit alleine bei der Grossmutter leben, welche bereits ungefähr (...) Jahre alt sei. Die Mädchen würden sich alleine fühlen und ständig nach ihr (der Beschwerdeführerin) verlangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund einer solchen Situation darauf geschlossen werde, dass es für ihre beiden Töchter eine intakte Familienstruktur gebe. Das Wohl der beiden Mädchen sei in dieser Konstellation nicht gewährleistet, in welcher sie alleine mit einer älteren Person leben müssten, welche eigentlich selbst Hilfe bräuchte. Letzteres gelte im Übrigen auch bezüglich ihren zwei älteren Kindern bei ihrer Mutter, welche ebenfalls in einem hohen Alter sei. Das Schweizerische wie auch das Togolesische Zivilgesetzbuch definiere die Familie als Einheit von Vater, Mutter und deren Kinder, wobei beide Elternteile das Recht auf eine persönliche Beziehung zu den Kindern hätten (vgl. auch die Definition der "Kernfamilie" im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Grossmutter von D._______ und E._______
respektiere diese Regel mit ihrem Verhalten nicht. Da der Vater der zwei Mädchen verschwunden sei, sei sie der einzige lebende Elternteil und habe die Pflicht, die Kinder zu schützen, sie zu lieben und sich um ihr Wohl zu sorgen. Ohne den Kindern das rechtliche Gehör gemäss Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK gewährt zu haben, nehme das SEM einfach an, ihre beiden Töchter würden nicht zu ihr in die Schweiz kommen wollen. Mit dieser Annahme gehe das SEM gegen den klar ausgedrückten Willen der Kinder vor. Entgegen den Ausführungen des SEM halte sie überdies indirekten Kontakt mit D._______ und E._______. Bloss weil der direkte Kontakt nicht herstellbar sei, unterlasse sie es nicht, Kontakt über andere Wege zu suchen. Wie jede bestrebte Mutter sorge sie sich um die Sicherheit und um das Wohl ihrer Kinder und versuche ständig via gemeinsame Bekannte - Personen der Schwiegerfamilie und ihrer eigenen Familie - etwas über ihrer Kinder zu erfahren und diesen zu versichern, dass sie eines Tages wieder vereint sein würden.

Sie habe Togo im Jahr 2008 verlassen, als ihre Kinder (...), (...), (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen seien. Die Jahre zwischen ihrer jeweiligen Geburt bis zum Moment der Flucht hätten die Kinder bei ihr gelebt. Auch heute noch sei sie für ihren Unterhalt zuständig, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht bezüglich B._______ und C._______. Sie suche täglich den Kontakt zu ihren Kindern, um mit ihnen eine Beziehung aufrecht zu erhalten. Die Kinder wüssten sehr wohl, wer ihre Mutter sei, insbesondere nach dem Verschwinden des Vaters von D._______ und E._______ sowie nach der Hochzeit des Vaters von B._______ und C._______. Die Kinder seien - wie auch sie selbst - angegriffen worden und hätten traumatische Erfahrungen machen müssen. Die Solidarität untereinander sei deswegen noch wichtiger. Aufgrund des Zusammenlebens bis zur Flucht und der Trennung der Familie durch ihre Flucht seien alle Bedingungen für die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG erfüllt.

Die lange Zeitspanne von fast acht Jahren seit ihrer Flucht, aufgrund welcher ihre jüngeren Kinder gemäss dem SEM nur sehr wenige Erinnerung an sie hätten, sei das Verschulden des SEM. Letzteres habe ihr Asylgesuch während fünf und das Familienzusammenführungsgesuch während mehr als zwei Jahren nicht behandelt, was eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG, Art. 37 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
aAsylG sowie Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV darstelle. Es müsse hinterfragt werden, ob das SEM nicht sogar absichtlich so viel Zeit habe vergehen lassen, um das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen. Aufgrund der langen Behandlungszeit ihrer Gesuche habe das SEM jedenfalls zur langen Trennung von ihren Kindern beigetraten, womit es die nationalen, europäischen sowie internationalen Regeln zum Schutz der Familie verletzt habe. Das SEM führe ferner aus, ihre beiden älteren Kinder seien mittlerweile bereits erwachsen, was allerdings nicht stimme. In der Schweiz wie auch in Togo werde mit achtzehn Jahren das Erwachsenenalter erreicht. In der Praxis seien die Jugendlichen zu jenem Zeitpunkt allerdings immer noch gänzlich oder mindestens teilweise abhängig von ihren Eltern. Weder B._______ noch C._______ seien achtzehn Jahre alt, weshalb die beiden noch nicht als erwachsen bezeichnet werden dürften.

Im Weiteren seien B._______ und C._______ aufgrund der Angriffe und wiederholten Bedrohungen traumatisiert. Um in Sicherheit zu sein, würden sie seither von Ort zu Ort ziehen. Aktuell würden sie auf einem Bauernhof an der Grenze zwischen Togo und Ghana leben, wobei sie eher auf der ghanaischen Seite seien. Dort hätten sie keine Möglichkeit sich persönlich weiterzuentwickeln, was in ihrem jungen Alter jedoch notwendig sei. Die Beiden könnten auch nicht bei ihrem Vater leben, welcher im Übrigen akzeptiert habe, dass die Zwei zu ihr in die Schweiz ziehen würden. Denn ihre Sicherheit könne weder in Togo noch an ihrem aktuellen Aufenthaltsort garantiert werden. Ausserdem habe C._______ aus dem Haus seiner Familie väterlicherseits fliehen müssen, da er dort schlecht behandelt worden sei. Das SEM schlage vor, ihre in Togo lebenden Schwestern könnten B._______ und C._______ bei einem Umzug behilflich sein. Falls es sich dabei aber um einen Umzug in ein anderes afrikanisches Land handle, könne dies nicht von ihren verheirateten Schwestern mit ihren eigenen Familien verlangt werden. Sie könnten nicht einfach ihre Familien zurücklassen, um bei einem Wegzug ins Ausland zu helfen. Ausserdem führe das SEM selbst aus, dass es nicht vernünftig sei, die Kinder in ein ihnen unbekanntes Umfeld zu schicken. Falls sie also in ein anderes afrikanisches Land ziehen würden, wäre das ebenfalls eine Entwurzelung der Kinder.

In Bezug auf die Familienzusammenführung in der Schweiz und einer damit einhergehenden eventuellen Entwurzelung sei festzuhalten, dass regelmässig tausende Jugendliche im Alter ihrer Kinder ihre Heimatländer verlassen würden, um im Rahmen von Familienzusammenführungen in die Schweiz zu kommen. Dank der schweizerischen Integrationspolitik könnten sich die Jugendlichen ausgezeichnet an das Leben in der Schweiz anpassen. Die zweite Generation sei dabei sogar besser integriert als die erste. Das Bundesgericht habe ferner ausgeführt, dass eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung und gewisse Anpassungsschwierigkeiten inhärent für jede Familienzusammenführung seien, weshalb damit keine Abweisung eines Familienzusammenführungsgesuchs gerechtfertigt werden könne (vgl. Urteil des BGer 2C_793/2011 vom 22. Februar 2012 E. 3.2). Ausserdem wäre jede Begründung, dass das Kindeswohl prinzipiell gegen eine Familienzusammenführung spreche, wenn das betroffene Kind mehr als zehn Jahre in seinem Herkunftsland gewesen sei, entgegen den in Art. 47
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 47 Frist für den Familiennachzug - 1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
1    Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2    Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3    Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
a  Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
b  Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4    Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
AuG (SR 142.20) vorgegebenen Fristen. Diese würden nämlich eine Familienzusammenführung unabhängig vom Alter des Kindes erlauben (vgl. Urteile des BGer 2C_752/2011 vom 2. März 2012 E. 7.2 und 2C_576/2011 vom 13. März 2012 E. 4.4). Es sei somit nicht klar, worauf sich das SEM basiere, wenn es ausführe, ihre Kinder wären durch die Zusammenführung in der Schweiz in ihrer persönlichen Entwicklung benachteiligt.

Die Tatsache, dass das SEM seine Verfügung auch auf das Fehlen von Identitätspapieren stütze, sei bedauerlich. Nebst den bereits im Schreiben vom 30. Januar 2015 ausgeführten Erklärungen, sei hierzu anzumerken, dass es aufgrund ihrer Asylgründe schwierig sei, Identitätsdokumente für sie selbst und ihre Familie zu besorgen. Effektiv hätten nur wenige Togolesinnen und Togolesen offizielle Identitätspapiere. Es sei umständlich, solche Dokumente zu bekommen, da es nötig sei, persönlich bei den zuständigen Polizeibehörden vorbeizugehen. Überdies sei es sehr wahrscheinlich, dass solche Dokumente während der Flucht verloren gehen würden. Sie habe ihre eigenen Identitätsdokumente auch nicht mitnehmen können und die wenigen Dokumente, welche sie trotz allem habe mitführen können, habe sie dem SEM während ihrem Asylverfahren abgegeben. Es sei unmöglich, etwas anderes bezüglich den Identitätspapieren ihrer Kinder zu machen.

Schliesslich sei anzumerken, dass sie als anerkannter Flüchtling nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könne, weshalb das SEM mit seiner Abweisung ihres Familienzusammenführungsgesuchs sie von ihren Kindern trenne. Dies gehe gegen das Prinzip der Einheit der Familie, welches auch vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) als zentral angeschaut werde (vgl. Exekutivkomitee des UNHCR, Questions relatives à la protection internationale de la famille, EC/49/SC/CRP.14, 4. Juni 1999).

4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass bezüglich der Ablehnung des Familiennachzugs der Mutter erneut auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 verwiesen werde. Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer hätte mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde reagiert werden können. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin sei, wie von ihr ausgeführt, das Kindswohl vorrangig zu prüfen. Den zu berücksichtigenden Elementen sei bereits in der Verfügung des SEM Rechnung getragen worden. Weiter seien in der Beschwerdeschrift diverse Argumente erstmals vorgebracht worden. So seien die Ausführungen hinsichtlich ihre Töchter D._______ und E._______ als nachgeschoben und konstruiert zu erachten. Laut Angabe in der Stellungnahme vom 30. Januar 2015 habe sich die Familie des Vaters der beiden seit 2011 ihrer angenommen. Es sei stets die Rede der ganzen Familie gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im selben Schreiben angegeben, sie habe seit 2010 keinen Kontakt mehr mit ihren zwei jüngeren Töchtern. Die nun angeblich dennoch gepflegte indirekte Beziehung überzeuge nicht. Ebenso wenig überzeuge der ständig ausgedrückte Wunsch der beiden Töchter, in die Schweiz zu kommen, da diese zu keinem Zeitpunkt persönlich in Erscheinung getreten seien. Auch betreffend B._______ und C._______ liege kein klar ausgedrückter Wille vor. Zu diesen beiden sei auch anzumerken, dass sie in der Verfügung des SEM als "beinahe erwachsen" und nicht als "Erwachsene" bezeichnet worden seien. Eine weitere als Behauptung zu erachtende Aussage betreffe das Einverständnis des Vaters von B._______ und C._______. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin noch davon gesprochen, dass sie aus Sicherheitsgründen mit dem Vater besagter Kinder seit 2007 überhaupt keinen Kontakt mehr habe. Schliesslich ergäben sich auch Widersprüche zum Aufenthaltsort der Mutter der Beschwerdeführerin und der beiden älteren Kinder. Während in der Beschwerdeschrift von Ghana die Rede sei, habe sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 S._______ beziehungswiese einen Ort unweit der Grenze zwischen Togo und Ghana - in der (...)-Region - angegeben. S._______ als auch die (...)-Region befänden sich in Togo. Bezeichnenderweise beende die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme damit, dass sie um Hilfe bitte, um ihre Mutter und zwei Kinder schnell aus Togo herausholen zu können. Insbesondere auch der Bezug auf lediglich zwei Kinder falle auf. Die Ausführungen zum Wohnort in Ghana würden demnach nicht überzeugen und seien als nachgeschoben zu erachten. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass auch ein Wohnort in Ghana zu keinem anderen Schluss geführt hätte.

4.5 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich ihre zwei jüngeren Kinder nach wie vor bei der Schwiegermutter aufhalten würden. Diese sei das einzige in Togo verbleibende Mitglied der Schwiegerfamilie. Ausserdem habe ihr Schwager, welcher in den USA lebe, die zwei Mädchen auf ihre Anfrage finanziell unterstützt. Dies habe sie auch in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2015 erklärt. Da diese zwei Familienmitglieder der Schwiegerfamilie in die Versorgung von D._______ und E._______ involviert seien, habe sie sich auf die Schwiegerfamilie bezogen, als sie erklärt habe, wer sich um die zwei Mädchen kümmere. Allerdings könne der Schwäger auch nicht allzu viel für die Mädchen hergeben, da dieser selber Kinder zu versorgen habe. Was das psychische und physische Wohl der Mädchen angehe, sei anzumerken, dass dies in Abwesenheit der Eltern nicht richtig gepflegt werden könne. Zudem sei die Schwiegermutter sehr alt und könne sich nicht mehr richtig um die Mädchen kümmern. Ausserdem habe sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der langen Verfahrensdauer nur wenige Ressourcen und könne ihre Kinder deshalb auch nur dementsprechend wenig in materieller Hinsicht unterstützen. Dass sie sich nicht mehr um das Wohl ihrer Kinder kümmern könne, sei somit nicht ihr Verschulden, sondern grossenteils jenes des SEM.

Die Tatsache, dass der Vater von B._______ und C._______ sein Einverständnis zur Familienzusammenführung gegeben habe, ohne dass sie direkten Kontakt zu jenem habe, lasse sich erklären. Es gäbe viele Möglichkeiten sich via die Familie oder andere Kommunikationskanäle indirekt auszutauschen, insbesondere wenn es um gemeinsame Kinder gehe. Sie habe sodann ihre Nichte R._______ - die Informationsübermittlerin zwischen ihr und dem Rest der Familie in Togo - gebeten, ihrem Exmann von der aktuellen Situation ihrerseits sowie ihrer Kinder zu berichten. Darauf basierend habe sie mitteilen lassen, dass es die beste Entscheidung sei, wenn die Kinder zu ihrem aktuellen Lebensort kämen. Dabei habe sie R._______ angewiesen, ihren konkreten aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten. Diesem Vorschlag habe der Vater zugestimmt. Dies insbesondere mit dem Wissen, dass C._______ aufgrund seiner Behinderung einiger Finger in der Schwiegerfamilie schlecht behandelt worden sei. Deswegen sei er auch aus der Schwiegerfamilie geflohen und halte sich aktuell zusammen mit B._______ bei ihrer Mutter auf.

In Bezug auf den Aufenthaltsort von B._______, C._______ und ihrer Mutter sei gut ersichtlich, wie das SEM ihr Asyldossier behandle. Denn es sei bloss das SEM, welches S._______ mit G._______ verwechsle. Ihre Beschreibung im Schreiben vom 30. Januar 2015 hingegen sei klar gewesen. S._______ sei nicht der Aufenthaltsort sondern das Dorf der (...)-Region in Togo, welche nicht weit von Lomé entfernt sei und sich auf dem Weg von Lomé nach H._______ befinde. Dies sei der Ort, wo sich die Drei aufgehalten hätten, bevor sie nach G._______ gegangen seien, wo sie aktuell leben würden.

5.
Vorab ist bezüglich dem Vorbringen der zu langen Verfahrensdauer anzumerken, dass diese im vorliegenden Fall durchaus viele Jahre betrug. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, bestand jedoch diesbezüglich die Möglichkeit, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) bis zum Erlasszeitpunkt einzureichen. Allenfalls hätte eine solche vorliegend zu einem früheren Entscheid des SEM - sei es im Verfahren hinsichtlich der Asylgewährung oder der Familienzusammenführung - und damit zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens führen können.

6.

Betreffend die Vorbringen hinsichtlich des Gesuchs um Familienzusammenführung mit der Mutter der Beschwerdeführerin kann vollständig auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die angesprochene Bestimmung Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357); vgl. dazu auch das in E. 3.2 erwähnte Grundsatzurteil BVGE 2014/41. Das SEM hat das Gesuch vom 20. Dezember 2013 demzufolge zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung betreffend F._______ Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

7.

7.1 Bezüglich des Gesuchs um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft betreffend die vier Kinder der Beschwerdeführerin ist zuerst zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Familienzusammenführung und für die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG grundsätzlich erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Ihre Kinder, mit welchen die Familienzusammenführung stattfinden soll, sind beziehungsweise waren zum massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig, womit sie noch in den Anwendungsbereich für die Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG fallen. Alle vier Kinder haben seit ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihr zusammen und in ihrer Obhut gelebt. Erst als die Beschwerdeführerin ausser Lande geflohen ist, wurde die Familiengemeinschaft getrennt. Aktuell befinden sich die vier Kinder stets im Ausland. Demzufolge sind die Bedingungen für die Familienzusammenführung und für die in diesem Fall damit verbundene Bewilligung zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich erfüllt.

7.2 Allerdings ist die Familienzusammenführung und die Einreise der Kinder nur zu gewähren, insofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG). Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.

Es gilt jedoch zu unterstreichen, dass der Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG und, für die in der Schweiz geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG dem Regelfall entspricht. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entsprechend eine restriktive Auslegung rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7.1). Ausserdem wurde in der Praxis wiederholt festgehalten, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; Urteile des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1 sowie E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2).

7.3 Um vorliegend die Frage des Bestehens besonderer Umstände zu klären, ist aufgrund der Aktenlage erstens auf die Situation der zwei jüngeren Kinder - D._______ und E._______ - und zweitens auf jene der zwei älteren Kinder - B._______ und C._______ - einzugehen.

Vorab gilt es noch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall aus den Akten keinerlei Hinweise hervorgehen, dass das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einen missbräuchlichen Hintergrund haben könnte. Auch die Vorinstanz macht nichts Entsprechendes geltend.

7.3.1 D._______ und E._______ leben seit 2010 in der Obhut ihrer Grossmutter väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar nur über wenige Informationen bezüglich ihren zwei jüngeren Töchtern, jedoch kann sie sagen, dass es ihnen grundsätzlich gut gehe und sich die Schwiegerfamilie um das Wohl und die Sicherheit der Mädchen kümmere. Sodann unterstützt die Beiden auch der in den USA lebende Schwager der Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht. Die Schwiegerfamilie kümmert sich somit umfassend um D._______ und E._______. Da die Beschwerdeführerin seit 2010 keinen direkten Kontakt mehr zu ihren zwei jüngeren Töchtern hat und auch nicht an deren Unterhalt beteiligt ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie die hauptsächliche Bezugsperson ist. Vielmehr scheint die Grossmutter väterlicherseits diese Rolle übernommen zu haben. Aufgrund dieser Sachlage ist im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die zwei Töchter Teil einer neuen Familiengemeinschaft sind, weshalb die Einheit der Familie, wie sie vor der Flucht bestand, sich erheblich verändert hat beziehungsweise nicht mehr besteht. Somit liegen bezüglich D._______ und E._______ besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG vor, welche dem Familiennachzug entgegenstehen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik, dass ihre zwei jüngeren Töchter ständig nach ihr verlangen würden, vermögen an diesen Feststellungen ebenfalls nichts zu ändern. Die beiden Mädchen waren lediglich drei beziehungsweise fünf Jahre alt, als die Beschwerdeführerin sie verliess. Sie mögen durchaus noch eine Erinnerung an ihre Mutter haben, und allenfalls auch indirekten Kontakt. Allerdings kann damit der besondere Umstand, dass die mittlerweile acht Jahre älteren Kinder ihre Grossmutter väterlicherseits als bedeutendste Bezugsperson, welche sich um ihr Wohl und ihre Sicherheit sorgt, nicht umgestossen werden. Dass die Grossmutter das einzige verbleibende Mitglied der Schwiegerfamilie in Togo und sie bereits in einem hohen Alter sei, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern.

Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung (vgl. Urteile des BVGer E-5669/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4 und E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2). Ferner vermag auch die Anwendung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 10 - (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367).

7.3.2 B._______ und C._______ hingegen lebten in den acht Jahren seit der Flucht der Beschwerdeführerin die meiste Zeit mit ihrer Grossmutter - der Mutter der Beschwerdeführerin. Während B._______ durchgehend bei ihr war, hielt sich C._______ zwischenzeitlich auch bei der weiteren Familie seines Vaters auf. Jedoch wurde er dort schlecht behandelt, weshalb er schliesslich zu seiner Grossmutter und B._______ zurückkehrte. Aufgrund eines gewaltsamen Vorfalls im Jahr 2013 gegenüber der Grossmutter und B._______, sind die drei auf einen Bauernhof an der Grenze zu Ghana gezogen. Dort haben sie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin weder Zugang zu einer Schule noch zu medizinischer Versorgung. Den Kontakt zu den Dreien versucht die Beschwerdeführerin so gut als möglich aufrechtzuerhalten. Anfänglich telefonierte sie mit ihnen, und seit circa zwei Jahren lässt sie Nachrichten durch ihre Nichte überbringen. Überdies gibt die Beschwerdeführerin an, die Drei in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Obschon die Beschwerdeführerin versucht, mit ihren zwei älteren Kindern in Kontakt zu bleiben, ist das Aufrechterhalten einer Beziehung via eine Drittperson schwierig. Inwiefern dadurch tatsächlich noch eine auf gelebten Beziehungen aufgebaute Familiengemeinschaft aufrechterhalten werden kann, ist fraglich. Auch sind es sich B._______ und C._______ mittlerweile gewohnt, mit ihrer Grossmutter als Hauptbezugsperson zu leben und dies bereits seit vielen Jahren. Dass sie an einem abgelegenen Ort wohnen und somit noch mehr Zeit miteinander verbringen, intensiviert die Beziehung zusätzlich. Es ist sodann von einer mittlerweile viel engeren Beziehung zwischen den Kindern und der Grossmutter als zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Sinne des Kindeswohls erscheint das Aufrechterhalten der Beziehung mit der Grossmutter somit wichtiger, als dass die Kinder diese Beziehung aufgeben und eine neue mit ihrer Mutter aufbauen müssten. Ferner sind B._______ und C._______ mittlerweile (...) beziehungsweise (...) Jahre alt, wodurch ihnen zuzutrauen sein dürfte, grösstenteils für sich selbst sorgen zu können. Die Beiden jetzt aus ihrem gewohnten Umfeld herauszunehmen und sie in die Schweiz zu holen, könnte sie ausserdem vor wesentliche Integrationsprobleme stellen, wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte. Überdies ist die Grossmutter schon in einem hohen Alter und auf Hilfe angewiesen. Wenn B._______ und C._______ nun in die Schweiz kämen, könnte dies die Grossmutter in eine sehr missliche Lage bringen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einem neuen Partner eine Beziehung eingegangen ist und mit diesem eine gemeinsame Tochter hat, somit hier eine
neue Familie gegründet hat. Im Sinne einer Gesamtabwägung scheint es nicht geboten, eine Familienzusammenführung in der Schweiz zu gewähren. Aufgrund all dessen ist somit auch im Falle von B._______ und C._______ von besonderen Umständen auszugehen, welche gegen eine Familienzusammenführung sprechen. Wie in vorangehender Erwägung 7.3.1 ausgeführt, vermag auch die KRK nichts an dieser Beurteilung zu ändern.

7.4 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend bezüglich allen vier Kindern besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG, welche gegen den ersuchten asylrechtlichen Familiennachzug sprechen. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise zu Recht abgelehnt. Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin sind jedoch vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Karin Fischli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7400/2015
Date : 28. Juni 2017
Published : 07. Juli 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015


Legislation register
AsylG: 3  6  29  51  105  106  108
AuG: 44  47  85
BGG: 83
BV: 13  29  37
EMRK: 8
SR 0.107: 10  12
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  46a  48  52  63  65
BGE-register
124-II-361 • 126-II-377 • 136-II-497
Weitere Urteile ab 2000
2C_576/2011 • 2C_752/2011 • 2C_793/2011
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EMARK
2000/22
AS
AS 2013/5357 • AS 2013/4375
BBl
1994/V/1