Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5561/2014

Urteil vom 28. Mai 2015

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

C._______,geboren (...),

Parteien D._______,geboren (...),

Syrien,

alle vertreten durch Hans Peter Roth,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 23. Februar 2013 und gelangten gemäss Eintragungen in ihren Reisepässen am 25. Februar 2013 in die Schweiz, wo sie am 1. März 2013 um Asyl nachsuchten.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 14. März 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Heimatland würden viele Christen verfolgt. Im März 2011 habe die syrische Armee ihr Geschäft in F._______ beschossen und im November 2012 hätten Moslems das Geschäft seines Onkels in die Luft gesprengt. Er sei mehrmals vom Sicherheitsdienst des Militärs vorgeladen worden; einmal sei er wegen seinen religiösen Aktivitäten befragt worden. Man habe ihm gesagt, er solle sich mit anderen Personen nicht mehr über das Christentum unterhalten. Letztmals habe er 1996 in F._______ Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt; die dortigen Behörden hätten immer wieder bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Im Jahr 2000 habe sich der Sicherheitsdienst in E._______ bei der Kirche nach seinen Aktivitäten erkundigt. Die Behörden hätten ihn im Auge behalten wollen, er sei aber nicht gesucht worden. Mitte Februar 2013 sei er in einem Taxi unterwegs gewesen, das beschossen worden sei. Er habe sich einige Stunden im Haus versteckt und sei anschliessend zu seinen Schwiegereltern gegangen. Es sei ihm bislang konkret nichts zugestossen, er fürchte sich aber vor einer Zuspitzung der Lage für die Christen.

A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP vom 14. März 2013 an, sie hätten Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und der feindlichen Stimmung gegen Christen verlassen. Persönlich habe sie jedoch keine konkreten Probleme gehabt.

A.d Beide Beschwerdeführende gaben an, sich mehrere Jahre lang in G._______ aufgehalten und dort gearbeitet zu haben. Diesbezüglich wurden Beweismittel eingereicht (act. A21).

A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seinem in Syrien lebenden Onkel erfahren, dass dessen Haus bombardiert worden sei. Er sei in F._______ aufgewachsen und habe in E._______ studiert. Dort habe er während vier Jahren in einem Studentenheim und anschliessend in der Kirche gelebt, für die er gearbeitet habe. Er habe mit Kindern und Jugendlichen gepredigt. Während der Zeit im Studentenheim habe er mit Freunden über das Christentum gesprochen. Die Baath-Partei, deren Mitglied er gewesen sei, habe ihm zu verstehen gegeben, er solle nicht zu viel über Religion sprechen. Man habe von ihm verlangt, im Studentenheim für ein Stockwerk die Verantwortung zu übernehmen und zu melden, wer an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Pfarrer sei ab und zu vom Geheimdienst nach ihm gefragt worden und habe gesagt, er wohne im Studentenheim und arbeite für die Kirche. Der Pfarrer habe ihm vorgeschlagen, er solle nach G._______ gehen, um dort zu arbeiten. Er habe in der Folge von 2000 bis 2008 dort gelebt und gearbeitet. 2008 habe er geheiratet und 2009 habe er seine Ehefrau mit nach G._______ genommen. Sie hätten sich dort regelmässig mit anderen Christen getroffen. Ihre Familien seien gegen die Heirat gewesen, weil sie nicht der gleichen Glaubensrichtung angehörten. Bei der Einreise nach G._______ seien ihm mehrmals Bücher und Lehrhefte abgenommen worden. Im Jahr 2010 hätten sie sich entschlossen, nach Syrien zurückzukehren, nachdem ihre Familien gesagt hätten, die Lage sei ruhig. Die Familie seiner Frau habe dann jedoch von einer Rückkehr abgeraten. Seine Frau sei dennoch im April 2011 ins Heimatland gegangen und er sei im Mai 2011 nach E._______ gereist. Als die Kirche bemerkt habe, dass er zurück sei, sei er zum Predigen eingeladen worden. Zwei Tage nach der Geburt seiner Tochter C._______ habe er auf seiner Facebook-Seite Fotos von ihr publizieren wollen. Er habe dies getan und habe kurz danach bemerkt, dass er keinen Zugang mehr zu seiner Seite gehabt habe. Der Geheimdienst habe sich oft bei seinen Verwandten nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe ihm zu verstehen gegeben, dass er ausreisen solle. Sein Bruder habe ihm zu verstehen gegeben, er solle "die Religionsgeschichten lassen". Nach einigen Monaten hätten sie nach G._______ gehen müssen, um ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Nachdem dies erledigt gewesen sei, seien sie nach Syrien zurückgegangen. Er habe danach im H._______ und in Syrien weiterstudiert. Im September 2011 sei er mehrmals kontrolliert worden, als er zu seinen Verwandten nach F._______ gefahren sei. Auch bei der Rückkehr nach E._______ seien sie genau kontrolliert worden. Im März 2012 seien
Regierungssoldaten mit Panzern nach F._______ eingedrungen und hätten die von Christen bewohnten Ortsteile beschossen. Am 3. oder 4. März 2012 hätten Soldaten die Wohnung seiner Mutter durchsucht. Sie habe den Soldaten daraufhin die Wohnung ihres Sohnes zeigen wollen und sei dabei fotografiert worden. Die Fotografie sei im Internet veröffentlicht worden und man habe seine Mutter beschuldigt, auf Regierungsseite zu stehen. Seine Mutter sei von einer Bekannten gewarnt worden, dass bewaffnete Leute nach ihr suchten, um ihre ganze Familie umzubringen. Am 7. März 2012 hätten sich die Leute in F._______ frei bewegen können; seine Mutter sei zu ihrem Geschäft gegangen und habe gesehen, dass dieses beschossen worden sei. Weil die Lage in Syrien sich verschlechtert habe, seien sie im April 2012 nach G._______ zurückgekehrt, wo sie etwa neun Monate geblieben seien. Von dort aus seien sie nach Syrien gegangen und anschliessend in die Schweiz gereist.

A.f Am 10. April 2014 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter D._______ zur Welt.

A.g Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 25. April 2014 zu ihren Asylgründen angehört. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie habe ihre Ausbildung im Jahr 2010 in Syrien abgeschlossen. Zusammen mit ihrem Mann sei sie nach G._______ gegangen, wo sie als (...) gearbeitet habe. In Syrien habe sie in der Kirche geholfen. Da sie der römischen-othodoxen Kirche angehöre, ihr Mann aber Protestant sei, sei dies von ihrem Umfeld nicht gut aufgenommen worden. Auch der Pfarrer ihrer Kirche habe sie beschimpft und sich anfänglich geweigert, ihr eine Ledigkeitsbescheinigung auszustellen. Im Jahr 2011 sei sie nach Syrien zurückgekehrt, um dort ihre Tochter zu gebären. Da die Situation schwieriger geworden sei, seien sie im April 2012 wieder nach G._______ zurückgekehrt, wo sie etwa zehn Monate lang geblieben seien. Danach seien sie nochmals für etwa eine Woche nach Syrien gegangen, wo sie bei ihren Eltern gelebt hätten. Dort habe Krieg geherrscht, was sie sehr geängstigt habe. Ihr Ehemann habe zu Hause Ausweise und Kleider holen wollen. Er sei mehrmals kontrolliert worden, als er mit einem Taxi unterwegs gewesen sei. Da geschossen worden sei, habe der Taxifahrer ihren Mann zum Aussteigen aufgefordert, zumal er das Gefühl gehabt habe, sie würden verfolgt. Da ihr Mann und sie ein Visum für die Schweiz gehabt hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.

B.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 - eröffnet am 29. August 2014 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.

C.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der Vorbringen legten sie mehrere Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 4 bis 8 auf S. 8 der Beschwerde).

D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Am 28. Oktober 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (vgl. Ziffn. 1 bis 7 der Eingabe).

F.

F.a Am 6. November 2014 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.

F.b Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2014 (recte: 2015) die Abweisung der Beschwerde.

F.c Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2015, der drei Berichte beilagen, an ihren Anträgen fest.

G.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden zwei Schreiben, in denen die aktuelle Situation in F._______ beschrieben wird.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass im Rahmen von Krieg und Bürgerkrieg erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden hätten Nachteile geltend gemacht, die auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen seien, von denen die gesamte Zivilbevölkerung in Syrien gleichermassen betroffen sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten behördlichen Massnahmen, denen er in Zusammenhang mit seinen religiösen Aktivitäten ausgesetzt gewesen sei, seien nicht intensiv genug gewesen, um als asylrechtlich relevant gewertet zu werden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe letztmals 1996 mit den Behörden Kontakt gehabt. Die geltend gemachte Beobachtung durch die Regierung habe sukzessive nachgelassen und sei nach der Revolution weggefallen. Fluchtauslösendes Ereignis sei die unsichere Lage in Syrien gewesen. Weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht bestehe ein genügend enger Zusammenhang zwischen den geschilderten Nachstellungen durch die Regierung und der Ausreise. Die Beschwerdeführenden hätten in E._______ gelebt und dort ein Haus gekauft. Sie hätten im Februar 2013 von G._______ wieder dorthin zurückkehren wollen. E._______ werde von der Regierung kontrolliert, von der sie aufgrund ihrer Religion keine Verfolgung zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer habe gesagt, die Sicherheitsleute hätten nach der Revolution keine Zeit mehr für religiöse Angelegenheiten gehabt. Bis zur Ausreise hätten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen gehabt. Sie hätten in E._______ ein Haus gekauft und im Februar 2013 dorthin zurückkehren wollen. E._______ stehe unter Kontrolle der Regierung, von der sie aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit keine Verfolgung zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht behördlich gesucht worden und an einem Checkpoint habe er als einziger Mann weiterfahren dürfen. Nach Beispielen für eine Verfolgung gefragt, habe er gesagt, sie hätten in einer Kirche Neujahr feiern wollen und seien vom Sicherheitsdienst gewarnt worden, dass diese bombardiert werden solle. Dies spreche für einen gewissen Schutz durch den Sicherheitsdienst und nicht für eine Verfolgung. Bei seinen Reisen durch Syrien habe er viele Checkpoints passiert, ohne festgehalten oder gar mitgenommen worden zu sein. Er sei dabei teilweise auf seinen Glauben angesprochen worden, habe aber keine Nachteile erlitten. Zudem habe er angegeben, bei seiner legalen Ausreise aus Syrien keine Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei nach seiner Ausreise auch nicht nach ihm gesucht worden. Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführenden nach mehrmonatigem Aufenthalt in G._______ wieder hätten in Syrien leben wollen, sei zu schliessen, dass sie bei ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt hätten. Sie seien nach Syrien zurückgekehrt, obwohl sie bereits im Besitz eines Visums für die Schweiz gewesen seien. Bezeichnend sei auch, dass der Beschwerdeführer durch ganz E._______ gereist sei, um seine Identitätskarte und seine Winterkleider zu holen. Hätte er sich tatsächlich vor Verfolgung gefürchtet, hätte er diese Reise nicht auf sich genommen. In Anbetracht der gesamten Umstände sei festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte subjektive Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation der religiösen Minderheiten in Syrien habe sich in den letzten beiden Jahren verschlechtert. In Folge der Kriegswirren sei Syrien in mindestens vier Machtblöcke zerfallen, die sich gegenseitig bekämpften. Die IS-Milizen hätten grosse Gebiete des Landes unter Kontrolle gebracht. Zu ihrer Strategie gehöre auch die Terrorisierung der Bevölkerung, sie gingen brutal gegen Andersgläubige vor. Der Vormarsch des IS habe zur Massenflucht religiöser Minderheiten geführt. Die Beschwerdeführenden seien nicht nur wegen des Krieges aus Syrien geflohen, sondern auch weil ihre Furcht begründet sei, aufgrund ihres Glaubens nicht mehr nach Syrien zurückkehren zu können, ohne ihr Leben aufs Spiel zu setzen. Das Assad-Regime sei schon lange nicht mehr in der Lage, den Minderheiten im Land Schutz zu gewähren. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten komme es zu Übergriffen des IS gegen religiöse Minderheiten. Die Beschwerdeführenden hätten im Quartier I._______ von E._______ gelebt, in dem es laufend zu kriegerischen Auseinandersetzungen und Übergriffen komme (es werden mehrere Ereignisse, die sich zwischen April und Dezember 2013 zugetragen haben, genannt). Das UNHCR stelle sich auf den Standpunkt, dass die meisten Flüchtlinge aus Syrien die in Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtlinge erfüllten, weil sie begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Bezüglich Angehöriger religiöser Minderheiten bestehe zudem ein besonderes Risikoprofil. Die Praxis des SEM, möglichst vielen Asylsuchenden "nur" die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sei zu hinterfragen. Mindestens die Risikoprofile des UNHCR sollten zur Anwendung gelangen. Assad spiele sich gerne als Schutzmacht der Christen auf, erwähne indessen nicht, dass der überwiegende Teil der Schäden, die an Kirchen und Klöstern entstanden sei, von Regierungstruppen verursacht worden sei. Das Regime habe versucht, eine Polarisierung der religiösen Minderheiten zu erreichen und einen Keil zwischen die Religionsgemeinschaften zu treiben. Durch Desinformation und Einschüchterung habe er breite Teile der Christen davon abgehalten, sich auf die Seite der Revolution zu schlagen. Zur Strategie der Polarisierung gehöre, dass die syrische Armee Artilleriegeschütze oft in christlichen Quartieren aufstelle, um von dort aus sunnitische Dörfer zu beschiessen. Führende christliche Oppositionelle würden eliminiert. Die Christen gehörten als religiöse Minderheit zu den Verlierern des Krieges, viele hätten das Land verlassen. In der heutigen Situation in Syrien sei davon auszugehen, dass Christen in Syrien aus religiösen Gründen verfolgt würden.

4.2.2 Der Beschwerdeführer werde von der syrischen Regierung auch persönlich verfolgt, weil er sich kritisch gegenüber dem Regime geäussert habe. Seit 1994 werde er vom Sicherheitsdienst überwacht, einmal habe er in F._______ auf dem Posten erscheinen müssen. Im Jahr 2000 sei er vom Pfarrer informiert worden, dass sich der Sicherheitsdienst in E._______ schriftlich nach ihm erkundigt habe. Durch seine Auslandaufenthalte sei es ihm gelungen, zeitweise vom Radar des Sicherheitsdienstes zu verschwinden. Bei seiner Rückreise nach E._______ im Februar 2013 sei er an Checkpoints mehrmals angehalten worden. Die Fragen der Soldaten hätten den Eindruck erweckt, dass diese über seinen familiären und religiösen Hintergrund im Bild gewesen seien. In seine Wohnung in I._______ sei eingebrochen worden, da verschiedene Dokumente gefehlt hätten, die er dort habe holen wollen. Es sei davon auszugehen, dass er in den Augen des Sicherheitsdiensts als Opponent vermerkt und deshalb gefährdet sei. Die Zerstörung des Geschäfts seiner Mutter im Jahr 2012 sei ebenso eine gezielte Aktion der Regierung gegen ihn gewesen. Das Geschäft sei von einem Panzer der syrischen Armee beschossen worden. Seine Mutter habe bei der Polizei Anzeige erstattet und Schadenersatz beantragt. Eine zweite Anzeige der Mutter richte sich gegen die Zerstörung, die auf einem anderen Grundstück angerichtet worden sei. Der Beschwerdeführer schliesse, dass die syrische Armee den Auftrag gehabt habe, gezielt gegen seine Familie vorzugehen, um diese zu schädigen und ihn möglicherweise auch zur Racheaktionen zu provozieren. Die Familie der Beschwerdeführerin habe in J._______ grosse Schwierigkeiten gehabt, nachdem bekannt geworden sei, dass sie einen Protestanten geheiratet habe. Ihre Eltern und sie seien mit dem Tod bedroht worden und hätten Anzeige bei der Polizei erstattet.

4.3

4.3.1 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in der Verfügung eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorgenommen und eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint. Die eingereichten Polizeirapporte beträfen das Geschäft der Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Grundstück anderer Verwandter und bezögen sich auf das Jahr 2012. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers könne damit nicht belegt werden. Mit weiteren Beweismitteln werde eine Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Vermählung im Jahr 2008 geltend gemacht. Sie seien von Verwandten und Unbekannten bedroht worden. Dieses Vorbringen werde im Nachhinein aufgebauscht und wirke konstruiert. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung einleitend auf Schwierigkeiten hingewiesen, die im Zusammenhang mit ihrer Vermählung aufgetreten seien. Bei den Asylgründen habe sie diese hingegen nicht mehr erwähnt. Ferner habe sie gesagt, in ihrer Stadt sei die Heirat zwischen einem Protestanten und einer Orthodoxen kein Problem gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie aufgrund der Heirat vom Jahr 2008 Probleme haben könnte, sei sie doch in den folgenden Jahren nicht mehr belästigt worden. Daran vermöge auch das eingereichte Beweismittel vom 13. September 2014, in dem der Quartiervorsteher ausführe, die Beschwerdeführenden hätten Syrien verlassen, weil ihre Verwandten mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien, nichts zu ändern, widerspreche der Inhalt doch deren Aussagen. Das Vorbringen, aufgrund Fotos beziehungsweise eines Videos, das die Taufe der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom 17. August 2014 zeige, seien ihre Eltern von Unbekannten bedroht worden, mute kurios an. Die eingereichten Beweismittel liessen auf eine konstruierte Geschichte schliessen. Die Polizeirapporte vom 11. und 18. September 2014, die Erklärungen zum orthodoxen Glauben und der Bedeutung der Taufe enthielten, wirkten unter Berücksichtigung der heutigen Umstände in Syrien eigenartig. Dass sich die Polizeibehörden von E._______ zweimal in einer Woche mit religiösen Angelegenheiten unter Christen befasse sowie die Vorbringen ausführlich und sorgfältig protokolliert haben soll, sei unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage fragwürdig. In den Rapporten werde wiederum derselbe Ausreisegrund genannt, der von den Beschwerdeführenden im Verfahren nicht als solcher genannt worden sei. Auffallend sei auch der Zeitpunkt der Anzeigen, der zwischen Erlass der Verfügung und Einreichung der Beschwerde liege. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Polizeirapporte und des Bestätigungsschreibens des Quartiervorstehers darauf abzielten, den Ausgang des Asylverfahrens zu begünstigen.

4.3.2 Vor dem Hintergrund der Praxis zur Kollektivverfolgung und angesichts den Vorbringen der Beschwerdeführenden habe kein Anlass bestanden, sich in der Verfügung zum Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Christen in Syrien zu äussern. Die Anforderungen dazu seien gemäss Rechtsprechung sehr hoch. Dazu sei auf BVGE 2011/16 und
EMARK 1996 Nr. 21 zu verweisen. Syrien verstehe sich als laizistischen Staat, in dem alle Religionen einen Platz in der Gesellschaft hätten. Der Anteil der Christen an der Bevölkerung liege bei etwa 10 Prozent, sei aber aufgrund des Bürgerkriegs kaum zu beziffern. Es seien vergleichsweise wenig Christen ins Ausland geflüchtet; wer seinen Wohnort habe verlassen müssen, suche vor allem nach einem Aufenthaltsort innerhalb Syriens. Gemäss verschiedenen Quellen seien auch Christen in erster Linie aufgrund Kampfhandlungen, Bombardierungen und der desolaten Sicherheitslage geflohen. Ob ihre Gefährdung auch im Glauben begründet liege, hänge vor allem von ihrem Aufenthaltsort ab, da die Lage der Christen regional unterschiedlich sei. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hätten Christen grundsätzlich nicht mit Verfolgung zu rechnen, wogegen in den Rebellengebieten nur wenige Christen verblieben seien. Dies gründe aber vor allem darin, dass die Bevölkerung in den von der Opposition gehaltenen Gebieten unter dem "barrel bombing" leide. In Oppositionsgebieten könnten Christen ihren Glauben in Kirchen nur eingeschränkt ausüben, die Situation in Rebellengebieten könne für sie schwierig werden, falls sie als Anhänger der Regierung wahrgenommen würden. Die Ursachen von sich daraus ergebenden Verfolgungsmassnahmen seien nicht religiöser Natur, sondern fokussierten auf eine als feindlich eingestellte politische Haltung. Die meisten Christen verhielten sich neutral und arrangierten sich mit den lokalen Machthabern. In Einzelfällen seien Christen aufgrund ihrer Unterstützung der Opposition ins Visier der syrischen Behörden geraten, von einer systematischen Verfolgung könne indessen nicht ausgegangen werden. Anders verhalte es sich in Gebieten, die vom IS eingenommen worden seien. Aus diesen Gebieten seien die meisten Christen geflohen. Diese lebten heute teilweise in anderen Gebieten Syriens, so in den von den Kurden und der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen habe es im syrischen Bürgerkrieg landesweit nur wenige religiös motivierte Morde an Christen gegeben, wobei sich diese Angaben auf Aussage von Kirchenvertretern und Menschenrechtsorganisationen abstütze.

4.3.3 Zusammenfassend ergebe sich, dass sich die Situation und damit auch die Gefährdung von Christen in Syrien regional verschiedenartig präsentiere. Die Anzahl von Angehörigen der christlichen Gemeinschaft, die aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, lasse sich nur schätzen. Es sei davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der Christen Opfer von Übergriffen geworden sei. Gemessen an der gesamten christlichen Bevölkerung von rund zwei Millionen Personen weise das Verfolgungsmuster eine relativ geringe Dichte auf. Die Voraussetzung für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien sei nicht erfüllt.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer mache geltend, dass das Geschäft seiner Mutter, das auf seinen Namen gelautet habe, nicht zufällig zerstört worden sei. Das Militär habe gezielt zwei Häuser beschossen. Auch die Zerstörung von 150 Olivenbäumen auf einem anderen Grundstück der Familie erachte er nicht als Zufall. Auch wenn die Flucht nicht deshalb erfolgt sei, seien diese Ereignisse wichtig für die Beurteilung einer individuellen Verfolgung. Die Beschwerdeführenden hätten 2008 geheiratet, die wirklichen Probleme seien erst mit dem Aufflammen des Bürgerkriegs entstanden. Dieser habe die Glaubensgemeinschaften gespaltet; es seien gegenseitig Verdächtigungen aufgekommen, die anderen Gruppen sympathisierten mit der Regierung oder mit den Rebellen. Das SEM versäume es, die Spannungen zwischen den Glaubensgemeinschaften in einen zeitlichen Kontext zu stellen. Die Aussage der Beschwerdeführerin stelle somit keinen Widerspruch zu den in der Beschwerde aufgeführten Argumenten dar. Ihre Familie sei erst unter massiven Druck geraten, als sie in der Schweiz gewesen sei. Das SEM habe übersehen, dass seine Lagebeurteilung bezüglich der Christen in Syrien nicht für alle christlichen Gruppierungen zutreffe, sondern für die grossen Gemeinschaften. Der Beschwerdeführer gehöre einer evangelikalen Gruppierung an. Das Assad-Regime habe schon vor Ausbruch des Kriegs mit der Unterdrückung dieser Gruppierungen begonnen, indem es gesetzlich festgehalten habe, Gottesdienste dürften nur in Kirchen erfolgen. Damit sollten kleine Glaubensgemeinschaften gezwungen werden, ihre Tätigkeit auszusetzen. Veranstaltungen in privaten Räumen seien dem Regime ein Dorn im Auge gewesen, weil dorthin keine Geheimdienstleute hätten entsandt werden können.

5.

5.1 Insofern in der Beschwerde davon ausgegangen wird, Christen würden in Syrien aus religiösen Gründen verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention zu betrachten, ist auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2013/12 und 2011/16). Das SEM zeigte in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf entsprechende Berichte nachvollziehbar auf, dass Christen in Syrien nicht landesweit aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt werden. Der syrische Bürgerkrieg gründet im Wesentlichen nicht in konfessionellen Auseinandersetzungen, sondern in politischem Machterhalt beziehungsweise -gewinn. Dass auch in den christlichen Vierteln von Städten Gefechte stattfinden, liegt ebenfalls vor allem darin begründet, dass die Kriegsprotagonisten versuchen, diese Quartiere unter ihre Kontrolle zu bringen. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2015 werden die Aussagen des SEM zur Lage der Christen in Syrien hinsichtlich grösserer Glaubensgemeinschaften nicht in Frage gestellt, es wird indessen darauf hingewiesen, dass das Abhalten von Gottesdiensten in Privaträumen verboten worden sei, was kleinere Religionsgemeinschaften, die sich keine Kirchen leisten könnten, benachteilige. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die religiösen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in der Kirche ausübte, vom syrischen Regime nicht unterbunden wurden. Es wurde ihm einmal zu verstehen gegeben, dass er sich bei seinen religiösen Aktivitäten, insofern darin die Äusserung politischer Ansichten gesehen werden könnte, Zurückhaltung aufzuerlegen habe. Da die Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers - wie auch er selbst - von den staatlichen Behörden zwar beobachtet, indessen in der Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht übermässig behindert wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft, welcher der Beschwerdeführer angehört, seien in Syrien aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit kollektiv verfolgt.

5.2

5.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschienen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

5.2.2 Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile stellen praxisgemäss keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht in der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe zu treffen. Angesichts dieser Praxis sind die Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden bei der Meisterung des Alltags in einem seit längerer Zeit von einem Bürgerkrieg destabilisierten Land begegneten, als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen.

5.2.3 Die Beschwerdeführenden lebten und arbeiteten eigenen Aussagen gemäss mehrere Jahre lang in G._______. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich von 2000 bis 2008 legal in diesem Land aufgehalten und er sei mehrfach kontrolliert nach Syrien zurückgekehrt. 2008 heirateten sie und 2009 gingen sie gemeinsam nach G._______, wo auch die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle fand. Sie kehrten 2011 in ihr Heimatland zurück, wo die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______ zur Welt brachte. Sie verblieben mehrere Monate in Syrien, bevor sie im April 2012 erneut nach G._______ zogen. Aufgrund des Arbeitsplatzverlustes und der Einschränkungen, denen Christen in der Ausübung ihrer religiösen Aktivitäten in diesem Land unterliegen, beschlossen sie, nach zirka zehnmonatigem Aufenthalt wiederum in ihrem Heimatland zu leben.

5.2.4 Dadurch, dass die Beschwerdeführenden nach ihren Aufenthalten in G._______ mehrfach legal und kontrolliert nach Syrien zurückkehrten, wird klar, dass sie zu den Zeitpunkten ihrer Rückkehr keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatten. Mit ihrer Rückkehr und der erneuten Wohnsitznahme in Syrien stellten sie sich unter den Schutz ihres Heimatlandes, wodurch es sich erübrigt, sich mit den Ereignissen, die sich vor Jahren in der Heimatstadt des Beschwerdeführers zugetragen hatten, vertieft auseinanderzusetzen. Insbesondere ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer letzten Einreise nach Syrien bereits im Besitz eines Einreisevisums für die Schweiz waren, sodass sie nicht nach Syrien hätten zurückkehren müssen. Hätten sie befürchtet, dort verfolgt zu werden, wären sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Schweiz gereist, ohne nochmals nach Syrien zu gehen, zumal das Besorgen der Identitätskarte und der Winterkleider das Eingehen eines entsprechenden Risikos nicht gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführenden sagten denn auch übereinstimmend aus, dass sie nach ihrem letzten Aufenthalt in G._______ in der Absicht, in Syrien zu verbleiben, dorthin zurückkehrten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss während seinen Aufenthalten im Heimatland mehrmals bei Kontrollen überprüft wurde, wobei ihm jedes Mal die Weiterreise gestattet wurde und er keine ernsthaften Schwierigkeiten hatte. Da dem Beschwerdeführer mehrmals die kontrollierte Aus- und Einreise nach Syrien gelang und er auch im Landesinnern bei Kontrollen diverse Male überprüft wurde, ist zu schliessen, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde und gegen ihn nichts vorlag, das eine Verfolgung hätte begründen können. Er wäre für die syrischen Behörden mehrmals greifbar gewesen, sollten diese ein Interesse an seiner Person gehabt haben. Diese Wertung der Vorbringen der Beschwerdeführenden wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien während der Fahrt zu seiner Wohnung in eine Kontrolle geriet und dabei offenbar von den Soldaten erkannt wurde. Wäre er behördlich gesucht worden, hätten ihn die Soldaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgenommen und den an seiner Person interessierten Behörden übergeben.

5.2.5 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die syrische Armee habe absichtlich das in F._______ liegende Eigentum seiner Familie zerstört, und in diesem Zusammenhang auf zwei Polizeirapporte verweist, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem ersten Rapport vom 16. März 2012 wurde auf einem mit Olivenbäumen bepflanzten Grundstück der Anzeigeerstatterin - die Mutter des Beschwerdeführers - durch Terroristen erheblicher Schaden angerichtet, indem die Olivenbäume gefällt und ein Gebäude beschädigt wurden. Dem Rapport vom 20. März 2012 ist zu entnehmen, dass gemäss den Angaben der Anzeigeerstatterin bei Gefechten zwischen der syrischen Armee und Terroristen ihr Geschäft zerstört und geplündert wurde. Durch die eingereichten Beweismittel kann die These des Beschwerdeführers, die Schäden seien durch die syrischen Sicherheitskräfte absichtlich verursacht worden, um ihn zu treffen, nicht gestützt werden.

5.2.6 Die Beschwerdeführenden gaben zwei Polizeirapporte vom 11. und 18. September 2014 zu den Akten, denen entnommen werden kann, dass sie Syrien hätten verlassen müssen, weil die Familie der Beschwerdeführerin mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Diese Angabe stimmt klarerweise nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführenden überein, weshalb die Beweiskraft des Dokuments, das auf Angaben von Verwandten der Beschwerdeführenden beruht, als sehr gering zu bezeichnen ist. Die weitere Angabe in den Rapporten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von zwei Unbekannten aufgesucht worden sei, die Drohungen gegen die Beschwerdeführenden ausgestossen hätten, weil die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz habe taufen lassen, ist somit zu bezweifeln. Selbst wenn dem so sein sollte und die Rapporte authentisch wären, steht aufgrund deren Inhalts fest, dass die staatlichen Behörden die Anzeige entgegengenommen haben und nach den Unbekannten suchen. Dass diese Suche sich schwierig gestaltet, da die Mutter der Beschwerdeführerin keinerlei nähere Angaben zu den beiden Männern machen konnte, liegt in der Natur der Sache und kann den Sicherheitsbehörden nicht als mangelnder Schutzwille angelastet werden. Somit wären die Drohungen von unbekannten Drittpersonen asylrechtlich nicht relevant.

5.2.7 Die Bestätigung des Quartiervorstehers vom 13. September 2014 ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu taxieren. Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden Syrien verlassen mussten, weil die Familie der Beschwerdeführerin mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Diese Behauptung widerspricht den Angaben, welche die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen machten. Insofern der Quartiervorsteher angibt, der Beschwerdeführer wage es nicht, nach Syrien zurückzukehren, da er sich vor der Familie seiner Ehefrau fürchte, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nie angab, sich vor der Familie seiner Gattin zu fürchten.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5561/2014
Datum : 28. Mai 2015
Publiziert : 08. Juni 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. August 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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syrien • familie • mutter • bundesverwaltungsgericht • weiler • ausreise • beweismittel • minderheit • asylrecht • mann • stelle • vorinstanz • monat • leben • asylgesetz • treffen • taxi • einreise • sachverhalt • schaden
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1996/21