Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2854/2011

Urteil vom 28. Mai 2013

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

X._______,
Parteien
vertreten durch Hans Ulrich Ziswiler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1980, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste erstmals am 18. Mai 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das mit Verfügung vom 10. September 1998 abgewiesen wurde. Dennoch verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo er mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 30. Juli 1999 vorläufig aufgenommen wurde. Am 19. Juli 2000 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus. Zwei Tage zuvor hatte er einen geringfügigen Ladendiebstahl begangen (vgl. Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau [AG act.] 114 ff.; 126 ff.).

B.
Am 15. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein, welches am 28. Juni 2004 abgewiesen wurde. Die damalige Asylrekurskommission wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 31. August 2004 ab. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2004 die in der Schweiz niedergelassene A._______. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Im April 2005 trennten sich die Ehegatten. Das Migrationsamt des Kantons Aargau (Migrationsamt) wies ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 24. Januar 2006 ab. Die gegen diesen Entscheid eingereichten Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. AG act. 257 ff.; 277 ff.; 298 ff.; 403 ff.; 496 f.).

C.
Am 5. August 2006 wurde T._______, die Tochter des Beschwerdeführers und seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau N._______ (geb. 1984), geboren. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 aus Härtefallgründen eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Nachdem seine erste Ehe am 31. Januar 2008 geschieden worden war, heiratete er am 27. Juni 2008 die im Jahr 2006 eingebürgerte N._______. Gestützt auf diese Heirat verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Im Oktober 2009 kam das zweite gemeinsame Kind, der Sohn K._______, zur Welt (vgl. AG act. 361 ff.; 372 ff.; 491).

D.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. Oktober 2008 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der versuchten Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerschein schuldig. Das Opfer der Sexual- und Gewaltdelikte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis April 2005 begangen hatte, war seine damalige Ehefrau A._______. Während das Bezirksgericht Y._______ den Beschwerdeführer von diesen Vorwürfen noch freigesprochen hatte, verurteilte ihn das kantonale Obergericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren; der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe betrug sechs Monate (vgl. AG act. 378 ff.). Das Bundesgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2009 vom 19. Juni 2009). Die Freiheitsstrafe wurde in der Folge vom 29. Januar bis am 28. Juli 2010 im Bezirksgefängnis G._______ in Form der Halbgefangenschaft vollzogen (vgl. AG act. 430).

E.
Das Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 in Aussicht, die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung nicht mehr zu erneuern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich am 18. September 2009 vernehmen (vgl. AG act. 422-447). Das Migrationsamt verweigerte in der Folge mit Verfügung vom 28. Mai 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (vgl. AG act. 449-460). Der Rechtsdienst des Migrationsamts hiess indes am 22. November 2010 eine hiergegen erhobene Einsprache gut und stellte fest, dass trotz schweren Verschuldens von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen sei, was das öffentliche Interesse an der Wegweisung relativiere. Demgemäss wies der Rechtsdienst die Sektion Aufenthalt des Migrationsamts an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wobei es der Sektion freistehe, gestützt auf Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Verwarnung auszusprechen (vgl. AG act. 536 f.; 542 ff.). In der Folge unterbreitete das Migrationsamt dem Bundesamt für Migration (nachfolgend Bundesamt, BFM) die Angelegenheit am 2. Februar 2011 mit dem Antrag auf Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. AG act. 551 f.).

F.
Das Bundesamt verweigerte mit Verfügung vom 13. April 2011 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die verübten Delikte und die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Die Zeitspanne nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sei zu kurz, um eine gute Prognose zu stellen. Vorliegend müsse selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr sei in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der Ehepartnerin die Ausreise nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei als 24-Jähriger in die Schweiz gekommen. Die Wiedereingliederung im Kosovo sei möglich und die geografische Trennung der Betroffenen verhältnismässig. Die Ehefrau habe bei der Heirat um die Straftaten gewusst. Sie stamme aus dem gleichen Kulturkreis, so dass ihr zumindest ein zeitweiliger Aufenthalt im Kosovo zugemutet werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar.

G.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 18. Mai 2011, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese sei zu verlängern. Zur Begründung bringt er vor, er habe sich mit Ausnahme der ihm zur Last gelegten Straftaten stets einwandfrei verhalten. Seine Familie und er seien vollständig integriert. Die ihm vorgeworfenen Straftaten hätten sich gegen seine Ex-Ehefrau gerichtet, die sich ihm gegenüber äusserst negativ verhalten habe. Da er nun ein glücklicher Familienvater mit intaktem Eheleben sei, bestehe kein Rückfallrisiko mehr. Sodann betrage die Aufenthaltsdauer insgesamt rund zehn Jahre. Er habe während 14 Monaten Deutschkurse besucht, sei seit drei Jahren in der Feuerwehr und spiele seit vier Jahren im FC S._______ Fussball. Seine Ehefrau sei im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits eingebürgert und überzeugt gewesen, dass die Familie in der Schweiz werde leben können. Sie vertraue ihm, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Sie sei Schweizer Bürgerin, die beiden Kinder ausschliesslich Schweizer. Seine Ehefrau sei hier aufgewachsen und könne sich nicht vorstellen, jemals wieder im Kosovo zu leben. Familie und Freunde der Ehefrau seien ausschliesslich in der Schweiz. Durch die räumliche Trennung würde eine glückliche Familie zerstört. Die Familie könne sich auch nicht vorübergehend im Kosovo aufhalten. Das kantonale Migrationsamt sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung unverhältnismässig in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreife. Sodann datiere das ablehnende Schreiben des Bundesamtes vom 1. März 2011 und sei daher rund drei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung durch die kantonalen Behörden erfolgt. Für diese Verspätung bestehe wenig Verständnis, zumal es sich um eine existenzielle Sache handle.

H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheids gewesen seien und dessen Änderung rechtfertigen könnten. Eine Rechtsverzögerung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer lege zudem nicht dar, inwiefern er durch die geltend gemachte Verfahrensdauer Nachteile erlitten haben sollte. Seine Anwesenheit in der Schweiz sei während des erstinstanzlichen Verfahrens zumindest prozessual geduldet gewesen.

I.
Mit Replik vom 16. August 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die vorgesehene Weiterbildung zum Vorarbeiter nicht habe wahrnehmen können. Der Arbeitgeber warte den Ausgang des Verfahrens ab. Daher habe er einen erheblichen Nachteil erlitten. Es sei seiner Familie nicht zumutbar, bei einer allfälligen Ausweisung in den Kosovo zu gehen. Mit dem Kosovo verbinde sie nichts, sie seien alle Schweizer Bürger. Die Ausschaffung hätte zur Folge, dass die Ehefrau und die Kinder sozialhilfeabhängig würden. Das öffentliche Interesse daran, dies zu verhindern, komme zum privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz hinzu.

J.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für die Anmeldung zu einem Kurs « Gruppenführer Hochbau ohne Maurerlehre (2. - 13. April 2012) » ein. Zudem teilte er mit, er werde eine zweijährige Ausbildung zum Vorarbeiter absolvieren. Bei seiner Arbeitgeberin, der Z._______ AG, arbeitete er schon seit geraumer Zeit als Vorarbeiter, ohne im Besitz dieser Ausbildung zu sein. Dies werde nun nachgeholt. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau in S._______ ein Einfamilienhaus erworben habe und er gegenüber der Bank Solidarschuldner sei. Mittlerweile gehöre er zum Kader der Z._______ AG Bauunternehmung. Er habe sich in hohem Mass bewährt und sei bestens integriert.

K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, welches mit der vorliegenden Verfügung betreffend Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

3.

3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG). Dieser Anspruch erlöscht, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG). Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöscht demnach u.a. dann, wenn der ausländische Ehegatte in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG) oder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG). Unter dem Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen, dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3; BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4).

3.2 Gemäss Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. Der Zustimmung bedarf es u.a. dann, wenn bestimmte Personen- und Gesuchskategorien zur Koordination der Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden, oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die kantonale Ausländerbehörde kann dem BFM zudem einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE). Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Das Bundesamt verweigert die Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE).

3.3 Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, ist vorliegend unbestritten (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE i.V.m. Ziff. 1.3.1.4 Bst. d der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 [online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten]). Das Bundesamt ist bei seinem Entscheid nicht an die kantonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 670/2007 vom 19. Januar 2010 E. 3.4 sowie C-3788/2008 vom 16. November 2009 E. 3.4).

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Deren ablehnendes Schreiben vom 1. März 2011 (vgl. AG act. 553 ff.) sei erst rund drei Monate nach der Verfahrenserledigung durch die kantonalen Behörden und damit verspätet erfolgt. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass das kantonale Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt am 2. Februar 2011 zur Zustimmung unterbreitete (vgl. AG act. 552). Die Vorinstanz gewährte in der Folge dem Beschwerdeführer am 1. März 2011 im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich am 1. April 2011 vernehmen, worauf die Vorinstanz am 13. April 2013 die angefochtene Verfügung erliess. Das Bundesamt hat damit dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung getragen; der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist unbegründet.

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der versuchten Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Das in letzter Instanz entscheidende Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 19. Juni 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dass der Beschwerdeführer lediglich sechs Monate dieser Freiheitsstrafe effektiv verbüssen musste und ihm für die restliche Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um eine längerfristige Freiheitsstrafe handelt (s. vorne, E. 3.1). Nicht von Belang ist sodann, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten, gegen seine Ex-Ehefrau gerichteten Sexual- und Gewaltdelikte nach wie vor bestreitet und darauf hinweist, dass er in erster Instanz von diesen Vorwürfen noch freigesprochen worden war (vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden darf deshalb nicht ohne Not abgewichen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; BGE 136 II 447 E. 3.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 287 ff.). Im vorliegenden Verwaltungsverfahren ist nicht auf den erstinstanzlichen Entscheid, sondern auf die rechtskräftige Verurteilung abzustellen. Es besteht keinerlei Anlass, diese Verurteilung in Zweifel zu ziehen, nachdem das in letzter Instanz entscheidende Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat, die Beweislage sei klar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2009 E. 6.3). Die Voraussetzung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG, wonach der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöscht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG vorliegen, ist demnach in casu aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG). Zudem hat der Beschwerdeführer durch die begangenen Straftaten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, womit ein weiterer Erlöschensgrund vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG i.Vm. Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG sowie Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE).

6.

6.1 Liegen Erlöschensgründe vor, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei Ausländern, welche sich - wie der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden. Bei einem mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung nachsucht, liegt die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine solche mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise un- oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In dieser Situation bedarf es besonderer Umstände, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis, vgl. BGE 110 Ib 201 ff., zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1.2). Durch diese Praxis wird jedoch keine feste Grenze statuiert, die im Einzelfall nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist auch in solchen Konstellationen stets die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2 f.; BGE 135 II 377 E. 4.3 f.).

6.2 Gemäss Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV, der mit der Volksabstimmung vom 28. November 2010 in die Verfassung aufgenommen wurde und seither in Kraft steht (AS 2011 1199), verlieren Ausländerinnen und Ausländer ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie u.a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, einer Vergewaltigung, eines Gewaltdelikts wie Raub oder wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV). Der Wortlaut dieser Norm steht in einem Spannungsverhältnis zu grundlegenden verfassungs- und völkerrechtlich von der Schweiz anerkannten Werten, weil ein Ausweisungsautomatismus, wie er sich bei isolierter Betrachtung dieser Norm ableiten liesse, die völkerrechtlich gebotene Einzelfall- und Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. insb. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ausschliesst. Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV belässt dem Gesetzgeber einen Konkretisierungsspielraum und ist deshalb nicht direkt anwendbar. Es obliegt dem Gesetzgeber, das Verhältnis dieser Norm zu anderen Verfassungsbestimmungen und -prinzipien zu klären (vgl. BGE 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Bis dahin ist, wenn - wie hier mit der Verurteilung wegen Vergewaltigung - eine der in Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV genannten Straftaten zur Diskussion steht, anlässlich der stets vorzunehmenden Interessenabwägung der dieser Verfassungsnorm zugrunde liegenden Wertung im Rahmen des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zum Völkerrecht oder anderen Verfassungsbestimmungen führt (vgl. BGE 2C_828/2011 E. 5.3; BGE 2C_926/2011 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer wurde - neben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz - namentlich wegen mehrfacher Vergewaltigung, versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit rechtskräftig verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Sowohl das kantonale Obergericht wie auch das Bundesgericht gingen von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus und verurteilten ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung sind die vom Beschwerdeführer begangenen Sexual- und Gewaltdelikte im Folgenden zusammengefasst darzustellen.

7.1.1 Wenige Wochen nach der Heirat kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau zu Spannungen. Er bezichtigte sie einer Affäre und versuchte, ihr westliche Kleidung und Schminke zu verbieten. Weil sie sich widersetzte, gab er ihr im Januar 2005 eine Ohrfeige. Danach kam es regelmässig zu Streit und zu weiteren Tätlichkeiten: Er gab ihr Ohrfeigen, zog sie an den Haaren, würgte sie einmal leicht, boxte ihr mehrmals in den Oberarm und schlug sie mit der Hand. Zudem verlangte er fast täglich Geschlechtsverkehr. Nachdem sie sich zu widersetzen begann, vollzog er ab dem 11. Januar 2005 mehrmals gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr. Für das kantonale Obergericht stand aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass er seine Ehefrau gegen deren erkennbaren Willen mehrfach unter Anwendung von Gewalt (Halten der Arme und Hände, Auseinanderdrücken der Beine) dazu gebracht hatte, den Beischlaf zu dulden, und damit den Tatbestand der Vergewaltigung mehrfach erfüllt hatte (Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Er drohte ihr damit, im Falle dass sie die Scheidung wolle, von ihrem Vater die für die Heirat aufgewendeten Fr. 30'000.- zurückzuverlangen oder aber sie, ihren Vater und ihren Bruder umzubringen. Der Tatbestand der versuchten Nötigung war damit erfüllt (vgl. Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Das Obergericht ging von einem schweren Verschulden aus: « Im Zusammenhang mit den Übergriffen auf A._______ fällt vor allem negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte seine Stellung als Ehemann sowie seine körperliche Überlegenheit massiv missbraucht und damit in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht von A._______ eingegriffen hat. Zu Ungunsten des Angeklagten fallen auch seine Beweggründe aus. Sein Handeln war im Rahmen der Vergewaltigungen alleine auf seine persönliche Befriedigung ausgerichtet. [...] A._______ hat die Androhungen [...] durchaus ernst genommen und ist in Angst versetzt worden. Sie glaubte, dass etwas passieren könnte. Dass sie sich dennoch von ihm trennte und es deshalb bei der versuchten Nötigung geblieben ist, ist nicht dem eigenen Antrieb des Angeklagten zuzuschreiben. » (vgl. AG act. 382).

7.1.2 Das Bundesgericht schützte den Entscheid des kantonalen Obergerichts und hielt fest, dass dieses den Sachverhalt willkürfrei festgestellt habe, die Beweislage klar sei und das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt schwer wiege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2009 E. 6.3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ihm zur Last gelegten Delikte stets bestritten, ist deshalb klarerweise unbeachtlich (s. auch vorne, E. 5).

7.2 Die vom Beschwerdeführer verübten Sexual- und Gewaltdelikte wiegen schwer und zeugen von einem erheblichen Gewaltpotential. Da es sich um Beziehungsdelikte handelte (vgl. AG act. 380; 542), ist für die Beurteilung der Rückfallgefahr entscheidend, ob in einer ähnlich emotional belastenden Situation mit erneuten Gewalttätigkeiten zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.3). Bei dieser Prüfung sind die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeitdauer sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das kantonale Obergericht hielt fest (vgl. AG act. 380 f.), dem Beschwerdeführer sei keine schlechte Prognose zu stellen: « Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist. Andererseits haben sich die ihm zur Last gelegten Übergriffe allesamt gegen A._______ gerichtet. Zu ihr hat er aber keinen engen Kontakt mehr. Er lebt mit seiner neuen Ehefrau zusammen. Von A._______, mit der er keine Kinder hat, ist er geschieden. Gegenüber anderen Personen sind keine Übergriffe zu verzeichnen. Die neue Lebenspartnerin des Angeklagten, mit der er seit 2005 zusammenlebt und mit der er ein gemeinsames Kind hat, hat als Zeugin denn auch ausgesagt, dass es ihr gegenüber zu keinen Übergriffen gekommen sei [...]. Die familiäre und berufliche Situation des Angeklagten ist stabil. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist unter diesen Umständen im maximal zulässigen Umfang aufzuschieben. » Wohl ist vorliegend unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1). Die vom Strafgericht vorgenommene Beurteilung der Rückfallgefahr ist dabei aber zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte nun rund acht Jahre zurückliegen, in denen sich der Beschwerdeführer nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Der Führungsbericht bezüglich der im Jahr 2010 verbüssten Freiheitsstrafe lautet uneingeschränkt positiv (vgl. AG act. 514 f.). Die berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers ist nach wie vor stabil. Er ist heute zweifacher Familienvater und die Ehe mit der neuen Partnerin soweit ersichtlich intakt. Im Dezember 2012 hat die Ehefrau für die Familie in S._______ ein Einfamilienhaus erworben, wobei der Beschwerdeführer gegenüber der Bank Solidarschuldner ist. In beruflicher Hinsicht hat er sich seit Juli 2005 bei der Z._______ AG vom Bauarbeiter zum Kadermitglied hochgearbeitet. Seine Arbeitgeberin beschreibt ihn als pflichtbewussten, teamfähigen und einsatzfreudigen Mitarbeiter (vgl. AG act. 381;
439; 534; Einladung zum Kaderrapport vom 9. Oktober 2012). Er hat Deutschkurse besucht und ist seit einigen Jahren Mitglied der lokalen Feuerwehr sowie des Fussballclubs S._______ (vgl. AG act. 436 f.). In den letzten Jahren sind demnach ernsthafte und erfolgreiche Integrationsbemühungen zu verzeichnen. Er lebt in stabilen Verhältnissen und nimmt am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gesellschaft teil. Die einzige negativ ins Gewicht fallende aktuelle Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin bestreitet, die Gewalt- und Sexualdelikte begangen zu haben. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer mit seinem Gewaltpotential auseinandergesetzt hat. Dessen ungeachtet vermögen die gesamten Umstände - namentlich die seit der Begehung der Delikte vergangene Zeit, das seitherige Wohlverhalten sowie das stabile berufliche und familiäre Umfeld - vorliegend das verbleibende Rückfallrisiko zu relativieren. Der Beschwerdeführer ist offenbar gewillt und auch in der Lage, sich an die rechtsstaatliche Ordnung zu halten. Die Gefahr eines Rückfalls in einer ähnlich gearteten Konfliktsituation kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber als gering einzustufen. Wegen den verübten schweren Straftaten muss jedoch auch dieses vorhandene Rückfallrisiko - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - grundsätzlich nicht hingenommen werden; es besteht mithin vorliegend ein öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von weiteren Straftaten zu beenden (vgl. BGE 2C_828/2011 E. 2.2.1; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4; BGE 125 II 521 E. 4 je mit Hinweisen). Eine strenge Praxis muss hier umso mehr gelten, weil der Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gesprochen wurde (s. vorne, E. 6.2). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt vorliegend auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht; zudem darf generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Es besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren.

7.3 Den öffentlichen Interessen sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. In Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass er im Mai 1998 im Alter von 18 Jahren erstmals hierher kam und nach rund zwei Jahren wieder in den Kosovo zurückreiste. Im Juni 2004 reiste er wieder in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Der Beschwerdeführer kam mithin erst als Erwachsener in die Schweiz und lebt zwar schon relativ, aber doch nicht ausserordentlich lange hier. Der heute 33-jährige Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht, wo er in den letzten Jahren mehrmals Verwandte besucht hat (vgl. AG act. 495). Eine Rückkehr dürfte ihm zweifellos schwer fallen (zur Familie s. hinten E. 7.4), zumal er sich in der Schweiz ernsthaft um Integration bemüht hat. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass er nach wie vor enge Kontakte zu seiner Heimat pflegt, wo namentlich seine Eltern leben, und dass die berufliche Wiedereingliederung im Heimatland aufgrund des erlangten Fachwissens als Bauarbeiter ungeachtet der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Kosovo möglich sein sollte. Wäre demnach alleine der Beschwerdeführer von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffen, so vermöchte dessen persönliches Interesse das dargelegte öffentliche Interesse daran, ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren, nicht zu überwiegen.

7.4 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater von zwei Kindern, die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Es ist zu prüfen, ob die Wegweisung mit dem in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und in Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist. Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gestattet einen Eingriff in dieses Grundrecht, wenn dieser gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen notwendig ist. Zu berücksichtigen ist, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts vermittelt. Muss eine ausländische Person das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr auszureisen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter ging die Rechtsprechung ursprünglich davon aus, dass es ihnen regelmässig zumutbar ist, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bei Schweizer Kindern mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur (Art. 24 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
. BV) relativiert. Um einem sorgeberechtigten Elternteil die Anwesenheit mit dem Schweizer Kind zu verweigern, bedarf es besonderer - namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher - Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen rechtfertigen. Der Umstand, dass ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f.; BGE 136 I 285 E. 5.2; BGE 135 I 143 E. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 f.).

7.4.1 Der Beschwerdeführer und N._______ heirateten am 27. Juni 2008, als das Berufungsverfahren vor Obergericht hängig war (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nicht nur aufgrund der strafprozessualen Unschuldsvermutung, sondern primär vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz noch freigesprochen worden war, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Ehefrau den Beteuerungen ihres Gatten, er sei das Opfer falscher Anschuldigungen geworden, Glauben schenkte. Nachdem N._______ jedoch im Strafverfahren ebenfalls als Zeugin befragt worden war (vgl. AG act. 388) und weil bei der Heirat kein rechtskräftiger Freispruch vorlag, musste ihr aber dennoch bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz je nach Verfahrensausgang zumindest erheblich gefährdet sein würde. Die Ehefrau konnte sich mithin nicht vorbehaltlos darauf verlassen, dass die Familie gemeinsam in der Schweiz werde leben können.

7.4.2 Die heute 29-jährige Ehefrau stammt aus dem Kosovo und wurde im Jahr 2006 eingebürgert. Sie verbrachte als Kleinkind vier Jahre in der Schweiz und befindet sich seit dem Jahr 1997 ununterbrochen hier, wo sie das 7. - 10. Schuljahr absolvierte. Im Jahr 2004 schloss sie die Berufsausbildung als Coiffeuse ab und arbeitete anschliessend im Verkauf. Sowohl ihre Eltern als auch sämtliche Geschwister leben in der Schweiz und sind Schweizer Bürger (AG act. 347; 361; 502 f.). Es ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht vorstellen kann, wieder im Kosovo zu leben; dies wäre ihr auch nicht ohne Weiteres zumutbar. Die Kinder T._______ (7 jährig) und K._______ (4-jährig) sind in der Schweiz geboren und Schweizer Bürger. Gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK ist ihr Wohl vorrangig zu berücksichtigen. Die Kinder befinden sich zwar noch im anpassungsfähigen Alter, sind jedoch entsprechend ihrem Alter hier sozialisiert und verwurzelt. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wäre für die Ehefrau und die beiden Kinder zweifellos mit einer grossen Härte verbunden. Die Familie stünde vor der Wahl, entweder eine geographische Trennung auf sich zu nehmen, wobei persönliche Kontakte lediglich mittels Telefonaten, Briefen, modernen Kommunikationsmitteln und gegenseitigen Besuchen aufrecht erhalten werden könnten, oder aber gemeinsam in den Kosovo zu ziehen, was insbesondere für die Ehefrau und die Kinder mit einem erheblichen Einschnitt in deren Leben einhergehen würde. In beiden Fällen wäre namentlich die wirtschaftliche Zukunft der Familie äusserst unsicher, zumal der Beschwerdeführer derzeit mit seiner Arbeit bei der Z._______ AG die Familie ernährt.

7.4.3 Das persönliche Interesse der gesamten Familie am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wiegt demnach schwer.Als besondere Umstände sind zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Kinder Schweizer Bürger und hierzulande fest verwurzelt sind, hingegen kaum Bindungen zur Republik Kosovo haben. Der Beschwerdeführer selber war in den vergangenen Jahren ernsthaft und erfolgreich um Integration bemüht und wird von der Ehefrau als guter Ehemann und Vater beschrieben. Namentlich das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK) spricht deshalb in besonderem Masse dafür, auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu verzichten.

7.5 In der vorliegenden Konstellation bedarf es angesichts der begangenen gravierenden Sexual- und Gewaltdelikte besonderer Umständebei den persönlichen und familiären Verhältnissen, um eine Aufenthaltsverlängerung zu rechtfertigen. Solche besondere Umstände resp. ausgeprägte persönliche Interessen sind vorliegend gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern insbesondere auch für dessen Schweizer Ehefrau und die Schweizer Kinder mit weitreichenden Folgen verbunden (s. vorne, E. 7.4). Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und allgemeine generalpräventive Überlegungen müssen daher vorliegend zurücktreten (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1). Von einem überwiegenden öffentlichen Interesse wäre dann auszugehen, wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund einer als relativ erheblich einzustufenden Rückfallgefahr aus ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Gründen notwendig erschiene. Wie dargetan geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch - wie auch das kantonale Obergericht und das Migrationsamt - von einer geringen Rückfallgefahr aus (s. vorne, E. 7.2). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 33 Jahre alt und lebt in einem stabilen sozialen und familiären Umfeld. Er hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass er sich an die rechtsstaatliche Ordnung halten kann und will. Sein persönliches Interesse und dasjenige seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz ist gewichtig. In Würdigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz insgesamt höher zu gewichten sind als das öffentliche Interesse an der Wegweisung.

8.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre vorliegend angesichts der gravierenden Straftaten zwar begründet, ist aber wegen besonderen Umständen - namentlich in Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben und des Kindeswohls - als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Klaren sein, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, und dass der weitere Verbleib bei seiner Familie in der Schweiz ein vollumfängliches Wohlverhalten seinerseits voraussetzt. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung setzt mithin voraus, dass er im Laufe seiner weiteren Anwesenheit keinerlei weitere Delikte begeht. Sollte er rückfällig werden, droht ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Um dies zu verdeutlichen, ist er in diesem Sinne formell gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG zu verwarnen (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesgerichts 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 und E. 7, 2C_902/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 977/2012 vom 22. März 2013 E. 6.3.3).

9.

Die von der Vorinstanz verfügte Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig und verletzt Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG formell zu verwarnen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.

2.

Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG verwarnt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2854/2011
Date : 28. Mai 2013
Published : 12. Juni 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
AuG: 42  51  62  63  96  99
BGG: 42  82  83
BV: 5  13  24  121
EMRK: 8
SR 0.107: 3
StGB: 22  181  190
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VZAE: 80  85  86
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
110-IB-201 • 125-II-521 • 127-II-49 • 129-II-215 • 130-II-176 • 130-II-493 • 135-I-143 • 135-II-377 • 136-I-285 • 136-II-447 • 137-I-247 • 137-II-297
Weitere Urteile ab 2000
1C_345/2012 • 2C_28/2010 • 2C_348/2012 • 2C_660/2009 • 2C_70/2007 • 2C_817/2012 • 2C_828/2011 • 2C_902/2011 • 2C_926/2011 • 2C_935/2012 • 6B_35/2009
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BVGE
2011/43 • 2011/1
BVGer
C-2854/2011 • C-3788/2008 • C-670/2007 • C-7110/2010 • C-977/2012 • E-4796/2008
AS
AS 2011/1199