Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3333/2007
{T 0/2}

Urteil vom 28. Mai 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli

Parteien
S_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Maître Marco Crisante,
gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) gelangte im Oktober 1995 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom 29. November 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Am 2. Mai 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Winterthur eine Schweizer Bürgerin (geb. 1973) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.

B.
Am 25. April 2000 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0). Aufgrund eines gegen ihn geführten Strafverfahrens (wegen Verdachts auf mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln) wurde das Einbürgerungsverfahren vorübergehend formlos sistiert.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens unterzeichneten die Eheleute am 26. Februar 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
Am 15. April 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert und er erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Schwyz und das Gemeindebürgerrecht von Freienbach.

C.
Mit E-Mail vom 22. November 2005 gab die Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur der Vorinstanz bekannt, dass der Beschwerdeführer sich per 1. September 2002 alleine an einer neuen Adresse angemel-det habe, er sich seit 2003 in Serbien im Strafvollzug befinde und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin seit 1. November 2005 rechtskräftig geschieden sei.

D.
Ebenfalls per E-Mail zog die Vorinstanz am 27. November 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad Erkundigungen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ein. In ihrer auf gleichem Weg abgegebenen Antwort vom 28. November 2006 bestätigte die Botschaft, dass der Beschwerdeführer sich seit Ende 2002 in einem Gefängnis in Serbien in Haft befinde. Er verbüsse dort eine 6-jährige Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten.

E.
Noch gleichentags, am 28. November 2006 richtete sich die Vorinstanz mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer. Darin teilte sie ihm mit, dass erwogen werde, die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nichtig zu erklären. Gemäss den ihr vorliegenden Informationen habe er seit dem 1. September 2002 von seiner schwei-zerischen Ehefrau getrennt gelebt und sei die Ehe seit dem 1. No-vember 2005 rechtskräftig geschieden. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche ging bei der Vorinstanz in der Folge nicht ein.

F.
Die Vorinstanz nahm Einsicht in die Scheidungsakten und beauftragte die Abteilung Einbürgerungen des Gemeindeamtes des Kantons Zürich damit, die geschiedene Ehefrau rogatorisch befragen zu lassen. Der Auftrag wurde am 22. Februar 2007 durch den Ermittlungsdienst der Stadtpolizei Winterthur ausgeführt.

G.
Mit Schreiben vom 9. März 2007 (gleichentags per Fax an die Schweizerische Vertretung in Belgrad gesendet zur postalischen Weiterleitung an den Adressaten) konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer u.a. mit der Erkenntnis, wonach es in seiner Ehe schon während eines Ferienaufenthalts im Jahre 2000 zu Auseinandersetzungen gekommen sei, die am 1. September 2000 zu einer ersten und am 1. De-zember 2001 zur definitiven Trennung geführt hätten. Insbesondere die Trennung vor der erleichterten Einbürgerung, von der er die Behörde nicht in Kenntnis gesetzt habe, begründe die Vermutung, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe und somit die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben seien. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. März 2007 abschliessend Stellung zu nehmen.

H.
Am 27. März 2007 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz in seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen Heimatkantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und mit Verfügung vom 12. April 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung nichtig.

I.
Am 16. April 2007 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, datiert vom 27. März 2007 und der lokalen Post übergeben am 12. April 2007. Der Beschwerdeführer nahm darin Bezug auf die Einladung der Vorinstanz zur abschliessenden Stellungnahme und bestritt, die erleichterte Einbürge-rung erschlichen zu haben.

J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2007 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben.

K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde.

L.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 22. August 2007 an seinen Begehren und deren Begründung fest.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht über eine Beweisabklärung und einen ergänzenden Aktenbeizug informiert. Dazu nahm er in einer Ein-gabe vom 16. April 2010 abschliessend Stellung. Gleichzeitig reichte er weitere Belege ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Vorinstanz keine ausreichende Frist für die Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme gewährt habe. Er erblickt darin eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Zunächst - und für die Pro-zessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Infor-mationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Zu diesem Zweck darf der Partei eine Frist eingeräumt werden, innert der sie ihr Äusserungsrecht wahrzunehmen hat. Die Dauer der Frist lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen. Sie hängt von den konkreten Umständen und der Interessenlage ab. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt fun-diert und wirksam zur Geltung zu bringen (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann / Philipp Weis-senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 30 N 45).

3.3 Mit dem Schreiben vom 9. März 2007 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis zum 30. März 2007 Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme via Schweizerische Botschaft in Belgrad an die Vorinstanz zu richten. Den Akten kann entnommen werden, dass die Einladung dem Beschwerdeführer am 13. März 2007 zuging, sodass bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist 17 Tage verblieben. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme schon vom gegen ihn laufenden Verfahren auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung wusste. Vom Ergebnis des Beweisverfahrens wurde er jedoch erst im Rahmen der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme in Kenntnis gesetzt und auch das nur in unvollständiger Form. So wurde dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz weder das Protokoll der Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau zugestellt, noch wurde er darüber informiert, dass eine solche Einvernahme überhaupt durchgeführt worden war. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand war und sich im Ausland im Gefängnis befand, erscheint die ihm verbliebene Frist von 17 Tagen für eine wirksame Wahrnehmung seines Äusserungsrechts als nicht ausreichend. Die Situation des Beschwerdeführers wurde dadurch erschwert, dass bei der Fristansetzung nicht festgehalten wurde, welche Handlungen als fristwahrend zu betrachten waren. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt hat. Dass die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist noch bis zum 12. April 2007 zuwartete und sich vorgängig am 5. April 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Belgrad über den möglichen Eingang einer Stellungnahme erkundigte, vermag diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.

3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Sodann ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischem Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen; BVGE 2009/36 E. 7.3 S. 501 f.).

3.5 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Heilung gegeben. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rechtsmittelverfahren im Rahmen eines mehrmaligen Schriftenwechsels frei zur Sache äussern und die urteilende Instanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition. Aufgrund der abgegebenen Vernehmlassung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Falle einer Kassation und Rückweisung wieder gleich entscheiden würde, weshalb ein solcher Schritt einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz von ihm geltend gemachter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht etwa eine Kassation, sondern eine reformatorische Beurteilung der Sache durch das angerufene Gericht beantragt. Und schliesslich präsentiert sich die Sachlage nicht etwa so, dass die Wahrung der gesetzlichen Verwirkungsfrist nur durch die von der Vorinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs ermöglicht wurde. Zwischen dem Ende der Frist zur Stellungnahme und dem Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist lagen nochmals gut zwei Wochen.

4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefor-dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.
5.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

6.
Die Zustimmung des Heimatkantons Schwyz zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auch die zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, von der das Gesetz die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht.

6.1 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwer-deführers datiert vom 15. April 2002. Am gleichen Datum erfolgte der Versand. Die Nichtigerklärung erging am 12. April 2007 und wurde am 13. April 2007 per Kurier verschickt. Gemäss Rückschein der serbischen Post wurde sie dem Beschwerdeführer am 18. April 2007 ausgehändigt. In seiner Replik vom 22. August 2007 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden sei, sei der 18. April 2007 als das Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Denn erst mit der Eröffnung vermöge eine Verfügung Rechtswirkungen zu entfalten. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als verspätet.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Zwar trifft zu, dass eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet. Das heisst jedoch nicht, dass gewisse Verfügungswirkungen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. So verhält es sich bei der Frage der Fristwahrung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG muss die Behörde über den gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Fristwahrung massgebend ist (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Daraus ergibt sich, dass es bei der Eröffnung einer Verfügung durch postalische Zustellung nicht auf das Eröffnungsdatum ankommen kann, denn der vom Adressaten beeinflussbare Zustellvorgang ginge auf Kosten des zeitlichen Handlungsspielraums der Behörde. Als mögliche Anknüpfungspunkte fallen das Ausstellungsdatum der Verfügung oder das Versanddatum in Betracht. Dabei muss der Berechnungsansatz nicht nur für das Ende, sondern in gleicher Weise auch für den Beginn des Fristenlaufs Anwendung finden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2887/2007 vom 2. Februar 2010 E. 5 und C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7).

6.3 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde; dies unbesehen der Frage, ob auf das Verfügungs- oder auf das Versanddatum abgestellt wird. Entsprechend sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.

7.
7.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Oktober 1995 ein Asylgesuch stellte, welches Ende November 1996 abgelehnt wurde. Mit einer Ausreiseverpflichtung belegt, heiratete er am 2. Mai 1997 eine Schweizer Bürgerin, die er nach eigenem Bekunden ein paar Monate zuvor kennen gelernt hatte. Am 25. April 2000 und damit noch vor Erreichen der minimalen zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 26. Februar 2002 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 15. April 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Bereits am 1. September 2002, d.h. viereinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung meldete sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde von der gemeinsamen Wohnadresse in Winterthur ab und an einer neuen Adresse in der gleichen Stadt alleine an. Ende Dezember 2002 oder anfangs Januar 2003 beantragte die Ehefrau beim Bezirksgericht Winterthur Eheschutzmassnahmen und im Mai 2004 klagte sie vor der gleichen Instanz auf Scheidung. Dem Begehren wurde stattgegeben und seit 1. November 2005 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

7.2 Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse von der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (26. Februar 2002) über die Einbürgerung des Beschwerdeführers (15. April 2002), seine Abmeldung am ehelichen Domizil und Anmeldung an einem neuen Ort (per 1. September 2002), die Einleitung eines Eheschutzverfahrens durch die Ehefrau (Ende 2002 oder anfangs 2003) und die Einreichung einer Scheidungsklage (im Mai 2004) begründen ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte.

7.3 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Ehegatten schon vor Gewährung der erleichterten Einbürgerung definitiv getrennt hätten. Demnach seien bereits im Jahre 2000 ernsthafte Probleme aufgetreten, die vorerst zur zeitweisen und im Dezember 2001 zur definitiven Trennung geführt hätten. Die Vorinstanz beruft sich dabei offensichtlich auf Aussagen der geschiedenen Ehefrau in ihrer rogatorischen Einvernahme zum Nichtigkeitsverfahren, aber auch auf Aussagen und Belege der damaligen Ehefrau im Eheschutz- und im Scheidungsverfahren.
7.4
7.4.1 Im Rahmen der am 22. Februar 2007 durch den Ermittlungsdienst der Stadtpolizei Winterthur durchgeführten rogatorischen Einvernahme gab die geschiedene Ehefrau auf entsprechende Fragen zu Protokoll, die Ehe mit dem Beschwerdeführer sei bis ca. Mitte 2001 gut verlaufen (Antwort auf Frage 7). Schwierigkeiten seien allerdings schon im Jahr 2000 während eines Ferienaufenthalts im Kosovo aufgetreten, als sie sich aufgrund eigener Beobachtungen entschieden habe, mit dem Beschwerdeführer keine Kinder haben zu wollen (Antwort auf Frage 8). Auf die Frage, wer schliesslich wann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, meinte die geschiedene Ehefrau, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2001 gehen müssen (Antwort auf Frage 12). Die Anschlussfrage, ob es schon vor Dezember 2001 zu einer Trennung gekommen sei, verneinte die geschiedene Ehefrau einleitend, fügte dann aber bestätigend an, sie habe den Beschwerdeführer zwei oder drei Monate zuvor schon einmal aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen. Dann hätten sie "es" nochmals probiert, es sei aber nicht gegangen (Antworten auf Frage 13). Vom Befrager schliesslich auf die am 26. Februar 2002 von ihr mitunterzeichnete Erklärung zu den ehelichen Verhältnissen und den sich daraus ergebenden Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte die geschiedene Ehefrau nur, sie habe sich im Jahr geirrt. Sie "glaube nicht so ganz", dass "es" im Jahre 2002 gewesen sei. Man sollte das nochmals überprüfen (Antworten auf die Frage 17). Die schriftliche Erklärung habe den Tatsachen entsprochen, ansonsten sie diese nicht unterzeichnet hätte (Antwort auf Frage 18). Auf die abschliessende Frage, was nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers passiert sei, das eine Fortführung der Ehe verunmöglicht habe, meinte die geschiedene Ehefrau, bei ihrem Gatten sei der Respekt ihr gegenüber nicht mehr vorhanden gewesen (Antwort auf Frage 20). Gespuckt habe er schon immer; der wirkliche Ausschlag sei für sie die Beobachtung seines Umgangs mit Kindern während der Ferien gewesen (Antwort auf Frage 21).
7.4.2 Ihren Ende 2002 oder anfangs 2003 gestellten Antrag auf Erlass von Eheschutzmassnahmen vor Bezirksgericht Winterthur hatte die damalige Ehefrau damit begründet, dass der Beschwerdeführer glaublich am 1. August 2001 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und er seither getrennt von ihr lebe. Zur Beweisführung aufgefordert, edierte die Ehefrau einen vom Beschwerdeführer alleine am 30. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag. Gestützt auf diesen Beweis erachtete es das Gericht in seiner abschliessenden Verfügung vom 6. Januar 2003 als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung per 1. Dezember 2001 verlassen habe und erklärte die Ehefrau als zum Getrenntleben berechtigt. Auch im Schei-dungsverfahren bestätigte die Ehefrau, dass sie den Beschwerdeführer schon vor dem 1. Dezember 2001 aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen habe (protokollierte Aussage aus der Hauptverhandlung vom 15. August 2005).
7.4.3 Die Aussagen der geschiedenen Ehefrau in der Einvernahme vom 22. Februar 2007 decken sich in zeitlicher Hinsicht weitgehend mit ihrer Darstellung im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren und dem in ersterem Verfahren gelieferten Beweis (Mietvertrag). Erst mit dem Umstand konfrontiert, dass die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft damit schon während des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung erfolgt sein musste und die in diesem Verfahren abgegebene Erklärung nicht den Tatsachen entsprochen haben konnte, versuchte die geschiedene Ehefrau auf wenig überzeugende Weise, die zuvor geschilderten Abläufe in einen späteren Zeitraum zu verlegen.

7.5 In seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 bestreitet der Beschwerdeführer, dass die eheliche Gemeinschaft - wie von der Vorinstanz angenommen - per Anfang Dezember 2001 aufgegeben worden sei. In Wirklichkeit hätten sie bis im Mai 2002 eine intakte und ungetrennte Beziehung geführt. Die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Annahme ergebe sich insbesondere daraus, dass er und seine Ehefrau noch von November 2001 bis Januar 2002 seine Schwester aus dem Kosovo zu Gast gehabt und sie mit ihr gemeinsam Verwandte in der Schweiz und in Deutschland besucht hätten. Im Mai 2002 sei es dann zu einem heftigen Streit gekommen, weil seine Ehefrau über das Internet Bekanntschaft mit andern Männern geschlossen habe und diese auch habe treffen wollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen, was zur Trennung geführt habe.
In der Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2007 beschränkte sich der Bescherdeführer darauf, die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz in pauschaler Weise zu bestreiten und die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 zu bestätigen. Demnach sei die Ehe bis im Mai 2002 intakt gewesen und die Erklärung vom 26. Februar 2002 habe in allen Teilen der Wahrheit entsprochen. In der Replik erhob der Beschwerdeführer einzig den formellen Einwand betr. Einhaltung der Verwirkungsfrist (siehe oben) und verwies im Übrigen punktuell auf Aussagen der geschiedenen Ehefrau in deren rogatorischer Einvernahme. In der abschliessenden Stellungnahme vom 16. April 2010 schliesslich räumte der Beschwerdeführer ein, dass er per 1. Dezember 2001 in Winterthur auf seinen Namen eine Wohnung angemietet habe. Das habe er aber für seinen Bruder getan, der damals irregulär in der Schweiz anwesend gewesen sei. Selbst eingezogen sei er dort erst, nachdem ihn seine Ehefrau im Mai 2002 aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen habe.

7.6 Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers zum Verlauf seiner Ehe widerspricht nach dem bisher Gesagten in auffallender Weise den Erkenntnissen aus dem Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren, dem in ersterem Zusammenhang edierten Mietvertrag und schliesslich auch den Aussagen der geschiedenen Ehefrau im Nichtigkeitsverfahren, soweit diese als glaubhaft erscheinen. In zeitlicher Hinsicht ist zwar in der Ab- bzw. Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur per 1. Sep-tember 2002 ein Indiz zu erkennen, das seine Darstellungsweise stützen könnte. Dabei gilt allerdings zu bedenken, dass mit einer solchen Meldung - wenn überhaupt - nur über die faktischen Wohnverhältnisse, nicht aber über den Zustand der Ehe im fraglichen Zeitpunkt Beweis zu führen ist. Ähnliches gilt in Bezug auf den Besuchsaufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers festzustellen. Dass die Ehefrau beim im September 2001 für die Schwester des Beschwerdeführers gestellten Visumsantrag als Garantin auftrat und die Einladung für den im November 2001 geplanten einmonatigen Aufenthalt mit unterzeichnete, kann rein praktische Gründe gehabt haben (beispielsweise die Notwendigkeit eines Schweizerischen Garanten) und vermag nicht über die Tatsache hinweg zu täuschen, dass die gleiche Ehefrau in ihrem Ende 2002 bzw. Anfang 2003 eingeleiteten Eheschutzverfahren eine Trennung vom Beschwerdeführer per Anfang Dezember 2001 glaubhaft machen konnte. Auch aus dem Umstand, dass die Ehegatten im Januar und Februar 2002 noch gemeinsam einen Computerkurs besuchten, kann nicht geschlossen werden, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war.

7.7 Ob die eheliche Gemeinschaft aber - wie von der Vorinstanz mit gutem Grund angenommen - schon per Dezember 2001 oder - wie vom Beschwerdeführer behauptet - erst im Mai 2002 aufgelöst wurde, ist im Ergebnis nicht entscheidend. Denn selbst wenn von der Darstellungsweise des Beschwerdeführers ausgegangen würde, könnte ihm damit nicht gelingen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 26. Februar 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 15. April 2002 eine intakte eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Denn es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass eine während fünf Jahren intakte und gelebte Ehe nach einem einmaligen Streit über Kontakte des Partners im Internet ohne weiteres aufgegeben wird; dazu noch innert weniger Wochen nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung.

7.8 Die aufgezeigte Vermutungsfolge lässt sich weder mit den vom Beschwerdeführer am 16. April 2010 eingereichten Bestätigungen noch mit der gleichzeitig offerierten Einvernahme von ihm selbst, sei-ner geschiedenen Ehefrau und der damaligen Schwiegermutter als Zeugen ernsthaft in Frage stellen, zumal damit offenbar nur darüber Beweis erbracht werden soll, dass die Ehegatten tatsächlich bis im Mai 2002 zusammenlebten.

8.
Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung vom 26. Februar 2002 den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. auch in der Folge eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

9.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten K [...])
das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Zivilstands-inspektorat und Bürgerrechtsdienst (Beilage: Akten [...])

Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3333/2007
Date : 28. Mai 2010
Published : 09. Juni 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BüG: 27  41  51
VGG: 31  37
VwVG: 1  2  12  13  29  30  48  49  62  63
BGE-register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 132-V-387 • 133-I-201 • 135-II-161
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C-1192/2006 • C-2887/2007 • C-3333/2007 • C-5286/2007
BBl
1987/III/310