Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5988/2020

Urteil vom 28. April 2021

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A._______,

Parteien vertreten durchlic. iur. Ivan Jabbour, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),

Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung Abschluss/Ausbildung.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer erhielt am (...) 2003 in Slowenien das Berufsabitur als Techniker der Gesundheitspflege ("tehnik zdravstvene nege") ausgestellt.

A.b Am 18. Juli 2018 wurde seine Ausbildung in Deutschland nach der Absolvierung eines Anpassungslehrganges als Gesundheits- und Krankenpfleger anerkannt.

A.c Am 10. Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss "Dipl. Pflegefachmann HF".

A.d Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung als Pflegefachmann ab.

Sie führte im Wesentlichen aus, die Anerkennung als Pflegefachmann basierend auf der europäischen Richtlinie 2005/36/EG sei nicht möglich, da der Niveauunterschied zwischen seinem slowenischen Ursprungsdiplom und dem in der Schweiz ausgestellten Diplom als Pflegefachmann zu gross sei. Ein derartiger Unterschied in der Qualifikationsstufe könne auch nicht mit Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden.

B.
Mit Eingabe vom 27. November 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und seinem Anerkennungsgesuch als diplomierter Pflegefachmann sei stattzugeben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine in Deutschland erworbene zusätzliche Berufsqualifikation und Berufserfahrung nicht berücksichtigt. Hinzu komme, dass die Vorinstanz das Diplom des Pflegefachmannes HF auf dem falschen Niveau eingestuft habe.

C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG). Beim Pflegefachmann handelt es sich um einen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG (Art. 12 Abs. 2 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG).

2.2 Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) ist zu beachten. Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG, welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (detailliert dazu Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. und B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1; Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.).

2.3 Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst sind (Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG).

Danach bedingt die Anerkennung Folgendes:

"Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.

(...)."

Die Berufsqualifikationsniveaus werden wie folgt zugeordnet:

"Artikel 11

Qualifikationsniveaus

Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

a) (...).

b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;

ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss

i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;

ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.

d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

e) (...)."

3.

3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aus, das Anerkennungsobjekt sei das Ursprungsdiplom des Beschwerdeführers und nicht die in Deutschland erworbene Anerkennung. Dieses sei auf dem Qualifikationsniveau b ii) gemäss Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, während das in der Schweiz ausgestellte Diplom als Pflegefachmann auf dem höheren Niveau d eingestuft werde. Dies entspreche einem Unterschied von zwei Stufen. Ein Ausgleich des Niveauunterschiedes sei nur möglich, wenn der anzuerkennende Abschluss nur eine einzige Stufe unterhalb jener der schweizerischen Ausbildung liege. Eine Anerkennung als Pflegefachmann basierend auf der europäischen Richtlinie 2005/36/EG sei deshalb nicht möglich. Ein derartiger Qualifikationsunterschied sei auch nicht mit Ausgleichsmassnahmen kompensierbar. Die zeitlich nach dem Diplom absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellten für die Anerkennung keine rechtserhebliche Tatsache dar. Das Niveau der Ausbildung steige mit der Weiterbildung nicht an. Der vom Beschwerdeführer in Deutschland absolvierte Ausbildungsgang stelle kein Diplom dar, sondern eine Ausgleichsmassnahme.

Sie kenne das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem das Diplom der Kindererzieherin HF auf dem Niveau c eingestuft worden sei. Trotzdem sei sie der Meinung, dass der Pflegefachmann HF auf dem Qualifikationsniveau d von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft werden müsse. Gemäss Gesundheitsberufegesetz seien die Abschlüsse der höheren Fachschule (HF) und der Fachhochschule (FH) gleichwertig. Die Einstufung gemäss der International Standard Classification of Education (ISCED) und der europäische Qualifikationsrahmen (EQR), welcher die Grundlage für den schweizerischen Qualifikationsrahmen darstelle, würden dafür sprechen, dass der Pflegefachmann HF auf dem Niveau d von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG einzustufen sei. Auch die Gegenüberstellung der beiden Abschlüsse zeige klare Unterschiede. Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei mit dem Beruf Fachmann Gesundheit (EFZ) vergleichbar. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes wäre es bedenklich, einen Fachmann Gesundheit im Rahmen der Anerkennung und ohne die entsprechende Ausbildung auf das Niveau und die Verantwortlichkeitsstufe eines Pflegefachmannes anzuheben.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz stütze den Grundsatz "keine Anerkennung der Anerkennung" auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Der Sachverhalt im Urteil unterscheide sich jedoch wesentlich vom vorliegenden. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Richtlinie, einem Kandidaten, der sich bereits eine Anerkennung in einem Mitgliedsstaat durch Absolvieren eines Lehrganges verdient und den entsprechenden Beruf ausgeübt habe, die Anerkennung in jedem weiteren Mitgliedsstaat mit Verweis auf das Niveau seiner Erstausbildung zu verwehren. Der Grundsatz "keine Anerkennung der Anerkennung" komme nicht zum Tragen, da er zusätzliche Berufsqualifikationen erworben und Berufserfahrung gesammelt habe. Der deutsche Titel des Gesundheits- und Krankenpflegers befinde sich auf der gleichen Stufe wie derjenige des Pflegefachmannes FH in der Schweiz (Niveau d von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG). Mit dem zusätzlich absolvierten Lehrgang verfüge er zumindest über eine mit einer Ausbildung auf dem postsekundären Niveau vergleichbare Qualifikation.

Hinzu komme, dass das Diplom des Pflegefachmannes HF in der Schweiz nicht auf dem Niveau des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG einzustufen sei. Das nach dem Studium an einer höheren Fachschule erteilte Diplom werde gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem in Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG definierten Niveau eingestuft. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass sein Ausbildungsniveau demjenigen des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG entspreche, befinde er sich unmittelbar unter dem Niveau des schweizerischen Diploms, sodass die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt seien und eine Anerkennung auf dieser Grundlage, unter Umständen nach Ausgleich des Niveaus gestützt auf Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, erfolgen müsse.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Berufserfahrung und Weiterbildungen nicht berücksichtigt. Der Grundsatz "keine Anerkennung der Anerkennung" komme vorliegend nicht zum Tragen. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die schweizerische Ausbildung zum Pflegefachmann HF von der Vorinstanz dem falschen Niveau zugeordnet worden sei.

4.1 Der Beschwerdeführer hat in Slowenien die Ausbildung zum Techniker der Gesundheitspflege absolviert. In Deutschland stellte er ein Gesuch um Anerkennung seiner slowenischen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger. Nach einem Anpassungslehrgang wurde ihm die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit derjenigen als Gesundheits- und Krankenpfleger bescheinigt. Er hat bei der Vorinstanz diverse Bescheinigungen von Weiterbildungen und Arbeitszeugnisse eingereicht (vgl. Vorakten act. 5).

4.2 Der Beschwerdeführer begehrt die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit der schweizerischen Ausbildung zum Pflegefachmann. Dabei handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. Liste des SBFI unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/reglementierte-berufe.html, besucht am 21.04.2021). Da der Beruf nicht in Kapitel II und III von Titel III der Richtlinie 2005/36/EG erfasst ist, gelten die allgemeinen Regeln zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG).

4.3 Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So geht auch die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Deutschland sowohl einen Anpassungslehrgang absolviert hat als auch zusätzliche Berufserfahrung vorweisen kann. Sie geht indes zutreffend davon aus, dass es sich nicht um rechtserhebliche Tatsachen handelt.

4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer die deutsche Anerkennung in der Schweiz nicht anerkennen lassen. Bei der deutschen Anerkennung handelt es sich nicht um eine Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG. Da keine Berufsqualifikation im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, geht auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Erwägungsgründe der Richtlinie 2005/36/EG (insbesondere Nr. 12; vgl. Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 C-311/06 Consiglio Nazionale degli Ingegneri/Ministero della Giustizia, Marco Cavallera, Slg. 2009 I-415) fehl. Auch der in Deutschland absolvierte Anpassungslehrgang (vgl. zum Begriff Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG) und die gesammelte Berufserfahrung entspricht diesen Anforderungen der Richtlinie nicht (vgl. zu den Begriffen Berufsqualifikation und Ausbildungsnachweis: Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 93). So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten, dass Berufserfahrung im Anerkennungsverfahren einen Niveauunterschied in der Ausbildung nicht kompensieren kann (BVGE 2008/27 E. 3.9.1; Urteile des BVGer B-4624/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 7.7.3 und B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 7.1; vgl. zur Berufserfahrung und ihrer Tragweite: Berthoud, a.a.O., S. 94 ff.).

Zu vergleichen sind somit die slowenische Ausbildung des Beschwerdeführers als Techniker der Gesundheitspflege mit der schweizerischen Ausbildung des Pflegefachmannes HF.

4.5 Für die Anerkennung wird eine Berufsqualifikation in Form eines Befähigungsnachweises, Zeugnisses oder eines Diploms vorausgesetzt. Die Berufsqualifikation wird sodann einem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet. Liegt das Berufsqualifikationsniveau des Beschwerdeführers unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG der schweizerischen Ausbildung und liegen die weiteren Anerkennungsbedingungen nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vor, muss dem Beschwerdeführer die Aufnahme und Ausübung des reglementierten Berufs gestattet werden. Jedoch können ihm Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG auferlegt werden.

4.6 Die slowenische Ausbildung des Beschwerdeführers als Techniker der Gesundheitspflege ist auf dem Niveau von Art. 11 lit. b ii) der Richtlinie 2005/36/EG zu verorten. Darüber sind sich auch die Parteien einig und dies wird von der zuständigen Behörde in Slowenien auch so bestätigt (vgl. Vorakten act. 5, Niveaubescheinigung Republik Slowenien vom 5. April 2018). Strittig ist hingegen die Einordnung der schweizerischen Ausbildung zum Pflegefachmann HF.

4.7 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht die schweizerische Ausbildung zum Pflegefachmann HF sei auf dem Niveau von Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG einzustufen. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil B-655/2016 vom 30. Juni 2017 zu entscheiden, welchem Niveau das schweizerische Diplom der Kindererzieherin HF zuzuordnen ist. Es führte unter anderem aus, Diplome der höheren Fachschule seien bereits unter früheren Richtlinien (89/48/EWG und 92/51/EWG) einem niedrigeren Niveau als das dreijährige Universitätsstudium zugeordnet worden. Das System der älteren Richtlinien sei von der neuen Richtlinie im Wesentlichen übernommen worden. Das Niveau von Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG korrespondiere mit dem Niveau "Diplome" der Richtlinie 92/51/EWG, in welche die Diplome der höheren Fachschule eingeordnet worden seien (Urteil B-655/2016 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht hält weiter fest, dass die höheren Fachschulen nicht unter das Schweizer Hochschulsystem fallen würden. Sie seien dem Bereich Tertiär B zuzuordnen, während Universitäten und Fachhochschulen dem Bereich Tertiär A zugehörig seien. Zudem seien auch die Zulassungsvoraussetzungen anders. Aus diesem Grund könne die Ausbildung zur Kindererzieherin HF nicht mit dem höheren Niveau von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig erachtet werden (Urteil B-655/2016 E. 7.2). Sodann beziehe sich Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG auf Ausbildungsgänge mit einer Dauer von mindestens einem Jahr oder einer entsprechenden Teilzeitausbildung. Der Artikel sehe keine Höchstdauer vor. Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG schreibe eine Ausbildungsdauer von mindestens drei, aber nicht mehr als vier Jahren vor (oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis). Die Ausbildung zur Kindererzieherin HF dauere bei einer entsprechenden Vorbildung zwei Jahre, ansonsten drei. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung mindestens drei und höchstens vier Jahre dauere, wie es Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG vorschreibe (Urteil B-655/2016 E. 7.3).

4.8 Um den Titel "Dipl. Pflegefachmann HF" zu erhalten, bedarf es einer Ausbildung an einer höheren Fachschule. Diese Ausbildung dauert drei Jahre (Vollzeit), mit der Vorbildung als Fachmann Gesundheit EFZ zwei Jahre (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=8467, abgerufen am 21.04.2021). Die oben zusammengefassten Erwägungen aus dem Urteil B-655/2016 treffen somit auch auf die Ausbildung zum Pflegefachmann HF zu. Insbesondere betrifft dies die Einteilung der höheren Fachschulen im Schweizer Bildungssystem, die Zulassungsvoraussetzungen und die Ausbildungsdauer.

Stichhaltige Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bringt die Vorinstanz nicht vor. Sie macht geltend, dass die Ausbildungen an einer Fachhochschule und an einer höheren Fachschule gleichwertig seien und verweist auf Art. 12 Abs. 2 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG respektive auf die Botschaft zum Gesundheitsberufegesetz vom 18. November 2015 (BBl 2015 8715, 8748). Dass die Botschaft ausführt, dass die Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen der beiden Ausbildungen weitgehend vergleichbar und die Unterschiede in der Kernrolle als Fachpersonen nur geringfügig seien, vermag an der Zuordnung der Ausbildung Pflegefachmann HF zum Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG nichts zu ändern. So bestehen die im Urteil genannten Gründe, weshalb die Ausbildung an einer höheren Fachschule nicht dem gleichen Qualifikationsniveau wie die Ausbildung an einer Fachhochschule zugeordnet werden kann, weiterhin.

Ebenfalls nichts ableiten kann die Vorinstanz aus ihren Ausführungen zur Einstufung der Ausbildung gemäss ISCED oder EQR. Dabei vergleicht sie die schweizerische Ausbildung mit der deutschen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und stellt fest, dass es nicht sein könne, dass diese beiden Ausbildungen im gleichen Niveau eingeordnet werden. Zwar mag es zutreffen, dass die deutsche Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger kürzer dauert als die schweizerische. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die schweizerische Ausbildung "Pflegefachmann HF" zwingend einem höheren Qualifikationsniveau zugeordnet werden muss, zumal das Niveau gemäss Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG nur eine Mindestdauer von einem Jahr voraussetzt. Auch daraus, dass Deutschland die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger in der "Reglementierte Berufe Datenbank" der Europäischen Kommission möglicherweise falsch einstuft, kann die Vorinstanz nichts ableiten.

Für die Zuordnung der Ausbildung des Pflegefachmannes HF zu einem Qualifikationsniveau ebenfalls nicht relevant ist die Gegenüberstellung der slowenischen mit der schweizerischen Ausbildung. Die Unterschiede in den Ausbildungen könnten allenfalls bei der Auferlegung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG eine Rolle spielen. Diese ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

4.9 Die schweizerische Ausbildung zum Pflegefachmann HF ist somit dem Qualifikationsniveau gemäss Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. Das slowenische Ursprungsdiplom des Beschwerdeführers ist auf dem Niveau von Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet. Damit liegt das Berufsqualifikationsniveau des Beschwerdeführers unmittelbar unter dem Niveau, das die Schweiz fordert. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erfüllt der Ausbildungsnachweis des Beschwerdeführers die Voraussetzung von Art. 13 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung des Anerkennungsgesuchs als "Dipl. Pflegefachmann HF". Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid jedoch einzig festgehalten, dass der Unterschied im Qualifikationsniveau zu gross sei und dieser nicht mit Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden könne. Im vorliegenden Entscheid wurde festgestellt, dass der Unterschied zwischen der slowenischen Ausbildung des Beschwerdeführers und der schweizerischen Ausbildung "Dipl. Pflegefachmann HF" lediglich eine Stufe beträgt. Damit wäre das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung grundsätzlich gutzuheissen. Die Vorinstanz hat indes die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuordnen. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts erstmalig über die allfällige Anordnung solcher Ausgleichsmassnahmen zu entscheiden, zumal der Vorinstanz in dieser Sache ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung walten lässt (vgl. Urteil des BVGer B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 9.2 m.w.H.).

5.2 Die Beschwerde ist damit im Eventualantrag gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz das Gesuch neu zu beurteilen. Unter Zugrundelegung, dass die Bedingungen für die Anerkennung nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, wird sie prüfen und entscheiden müssen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG aufzuerlegen sind.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist sie auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. Mai 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5988/2020
Date : 28. April 2021
Published : 14. Mai 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Anerkennung Abschluss/Ausbildung


Legislation register
BGG: 42  48  82
FZA: 9
GesBG: 10  12
VGG: 31  33
VGKE: 7  8  9  11  14
VwVG: 48  50  52  63  64
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BVGer
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