Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1128/2006
{T 0/2}

Urteil vom 28. April 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
U._______,
vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, Spitalgasse 9, Postfach 6164, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. ________), der ab dem Frühjahr 1995 als Asylbewerber hierzulande geweilt hatte und am 31. Mai 1996 in sein Heimatland ausgeschafft worden war, reiste am 22. Juli 1996 erneut in die Schweiz ein und heiratete am 24. Juli 1996 in I._______ die knapp zwanzig Jahre ältere Schweizer Bürgerin L._______ geb. K._______. In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 9. September 2000 erstmals ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Da er die Wohnsitzvoraussetzungen von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) noch nicht erfüllte, wurde das Verfahren vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 20. September 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zwei weiteren Gesuchen vom 17. Januar 2001 bzw. 21. März 2001 war, da ebenfalls verfrüht eingereicht, das gleiche Schicksal beschieden.
C.
Am 21. Juni 2001 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, erleichtert eingebürgert zu werden. Als er die zeitlichen Einbürgerungsvoraussetzungen rund einen Monat später erreichte, beauftragte die Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern mit der Erstellung eines Erhebungsberichts. Der gewünschte Bericht lag am 18. September 2001 vor.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 forderte das Bundesamt den Betroffenen unter anderem auf, für Referenzauskünfte zur ehelichen Gemeinschaft Namen und Adressen von Drittpersonen anzugeben. Die danach eingeholten Erkundigungen riefen auf Seiten der Vorinstanz Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft hervor, was sie dem Gesuchsteller gegenüber am 15. Januar 2002 schriftlich kund tat.

Nachdem die Vorinstanz weitere Personen um Referenzauskünfte angeschrieben hatte, legte sie dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2002 nahe, sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurückzuziehen, worauf dieser den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 lehnte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht der Tatsache, dass er nur knapp zwei Monate nach seiner Ausschaffung nach Nigeria eine Schweizerin geheiratet habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Schritt mindestens teilweise auch unternommen habe, um sich ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz zu sichern. Im Rahmen der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen seien insgesamt sieben Personen um Auskünfte über den Bestand der Ehe des Gesuchstellers gebeten worden. Verschiedene der erhaltenen Referenzauskünfte hätten bei der Vorinstanz Zweifel am Bestand einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft geweckt. So hätten sich einzelne Personen dahingehend geäussert, die Ehegatten besuchten selten gemeinsame Anlässe bzw. der Beschwerdeführer erscheine manchmal nur für kurze Zeit an Familienanlässen und gehe danach wieder seine eigenen Wege. Jemand anderes habe erklärt, der Betroffene werde voll und ganz von seiner Ehefrau unterhalten, sei arbeitsscheu, überhaupt nicht an die hiesige Kultur angepasst und die Ehegatten würden nie als Paar auftreten. Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung seien deshalb nicht erfüllt.
E.
In einer von seiner Ehefrau mitunterzeichneten Beschwerde vom 26. Juli 2002 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu bringt er vor, seine spätere Gattin kennengelernt zu haben, bevor ein negativer Asylentscheid getroffen worden sei. Sie hätten sich sehr gut verstanden und deswegen beschlossen, zu heiraten. Der Altersunterschied sage nichts darüber aus, ob eine Ehe gut sei oder nicht. Gleiches gelte in Bezug auf negative Auskünfte von Referenzpersonen. Er liebe seine Frau und sie lebten seit sechs Jahren als Ehepaar zusammen. Als Ausländer und Schwarzer habe er in der Schweiz zwar grosse Schwierigkeiten gehabt, eine feste Arbeitsstelle zu finden und er sei immer wieder arbeitslos geworden, am Arbeitswillen habe es indessen nie gefehlt. Aus diesem Grunde habe er beschlossen, sich im Exportbereich selbständig zu machen und sein Möglichstes zum familiären Unterhalt beizutragen. Es gehe nicht an, eine Ehe aufgrund diffuser Auskünfte anzuzweifeln und alle in denselben Topf zu werfen. Seine Frau habe in einem Brief bestätigt, dass sie beide in einer dauerhaften stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten.
F.
Am 6. August 2002 reichte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Akten des Einbürgerungsverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2002 wurde ihm von der instruierende Behörde im Rahmen von Art. 26
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) daraufhin Akteneinsicht gewährt.
G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 13. September 2002 stellt der Parteivertreter die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Mandant erleichtert einzubürgern. Den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers fügte er hinzu, die Tatsache, dass die Ehegatten seit mehr als sechs Jahren ununterbrochen zusammenwohnten, bilde ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer stabilen, tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft. Von den sieben Stellungnahmen der Referenzpersonen sei nur eine geeignet, entsprechende Bedenken zu wecken. Sie stamme von jemandem, der seine Identität nicht offen legen wolle. Den übrigen Aussagen lasse sich nichts Negatives entnehmen. Der angefochtene Entscheid, der sich in rechtsstaatlich äusserst bedenklicher Weise vollumfänglich auf die einzige negative Aussage stütze, halte vor dem Willkürverbot nicht Stand. Indem die Vorinstanz die erhobenen Beweise offensichtlich falsch gewürdigt habe, habe sie auch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt.
H.
Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 28. November 2002 hält der Rechtsvertreter an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Aufgrund ergänzender Erkundigungen brachte die instruierende Behörde im Dezember 2003 in Erfahrung, dass gegen den Beschwerdeführer und weitere Angeschuldigte vor dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen ein Strafverfahren wegen Betrugs hängig ist.
J.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 sprach das Kreisgericht VIII Bern-Laupen den Beschwerdeführer in erster Instanz vom Vorwurf des Betrugs frei. Weil dagegen Appellationen eingingen, wurde das Beschwerdeverfahren von der Instruktionsbehörde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2004 sistiert.
K.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2005 wegen vollendeten Betrugs und versuchten Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten, zu einer bedingten Landesverweisung von vier Jahren sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.- an den Kanton Bern. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2006 ab.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2007 nahm das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder auf.

Mit ergänzender Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 und Stellungnahme vom 20. Februar 2008 halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend erleichterter Einbürgerung (Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
i.V.m. Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
BüG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2825/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2 und C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
3.2 Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
Das Bundesamt lehnt die erleichterte Einbürgerung vor allem ab, weil es am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG zweifelt (vgl. hierzu BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Aufgrund der in der Zwischenzeit eingetreten Veränderungen im Sachverhalt steht heute allerdings die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG) im Vordergrund. Die Parteien erhielten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit, sich ergänzend zum genannten Einbürgerungserfordernis zu äussern.
4.1 Die in Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG festgehaltene Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung bedeutet, dass der Gesuchsteller einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben muss (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 lll 305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen ihn hängig sein. Gelöschte Einträge sind hingegen nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Betroffene generell keine Delikte begangen haben, für welche er auch heute noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gewärtigen hat. Schliesslich sollen weder hängige Betreibungen noch Steuerausstände bestehen (ausgenommen, wenn entsprechende Steuervereinbarungen getroffen wurden) und es dürfen in den der erleichterten Einbürgerung vorangehenden fünf Jahren keine Verlustscheine ausgestellt worden sein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2006 vom 15. Januar 2008 E. 5 und C-1216/2006 vom 9. November 2007 E. 4).
4.2 Die Abklärungen während des Instruktionsverfahrens haben ergeben, dass der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern im Appellationsverfahren am 7. Dezember 2005 wegen vollendeten Betrugs und versuchten Betrugs zu vier Monaten Gefängnis (bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren), zu vier Jahren Landesverweisung (bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren) und zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 5'000.- an den Kanton Bern verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 6. November 2006 bestätigt (siehe das entsprechende Urteil 6S.168/2006 vom 6. November 2006). Es steht somit ausser Frage, dass er im massgebenden Zeitraum vor dem Entscheid über seine erleichterte Einbürgerung strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist, womit es an einer unabdingbaren Einbürgerungsvoraussetzung mangelt.
4.3 Dass der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung einen unbescholtenen Ruf im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG genossen hat (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 9. Oktober 2001), ändert an diesem Ergebnis nichts. Wie an anderer Stelle erwähnt, müssen sämtliche Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Dem Gesuchsteller obliegt hierbei eine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht, was bedeutet, dass er die Behörde unaufgefordert darüber zu informieren hat, wenn besagte Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f.). Diese Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Ab wann genau der Beschwerdeführer sich im Klaren war, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten. Tatsache ist, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) wegen der in Frage stehenden Delikte bereits am 27. Mai 2002 - also noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung - ein Rechtshilfeersuchen in die Wege geleitet hat. Spätestens zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens betreffend erleichterter Einbürgerung musste er jedoch wohl davon Kenntnis haben, dass gegen ihn strafrechtlich ermittelt wird. Der erstinstanzliche Entscheid in diesem umfangreichen Strafprozess, in den eine Reihe weiterer Angeschuldigter involviert war, erging am 22. Dezember 2003. Dass er wusste bzw. wissen musste, dass ein Strafverfahren wegen derartiger Delikte einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht, bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erläuterungen. Aus den aufgeführten Gründen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, das BFM bzw. die Beschwerdeinstanz über das hängige Strafverfahren zu informieren. Losgelöst davon verlangt die Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung, wie schon dargelegt, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein Strafverfahren hängig ist und keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen. Letzteres ist beim Beschwerdeführer, wie ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. April 2008 zeigt, nicht der Fall.
4.4 Dass der Beschwerdeführer in erster Instanz freigesprochen worden war und er seine Beteiligung an den Straftaten nie eingestanden hat, führt nicht dazu, dass das Merkmal der Beachtung der Rechtsordnung als erfüllt betrachtet werden kann. Abgesehen davon handelt es sich bei den der rechtskräftigen Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern zu Grunde liegenden Delikten keineswegs um Bagatellen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG besteht.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG nicht erfüllt.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung - im Ergebnis - Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 10

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1128/2006
Datum : 28. April 2008
Publiziert : 07. Mai 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  26  27  48  49  62  63
BGE Register
121-II-49 • 128-II-97 • 130-II-169 • 130-II-482
Weitere Urteile ab 2000
5A.9/2006 • 6S.168/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erleichterte einbürgerung • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • eheliche gemeinschaft • betrug • gesuchsteller • sachverhalt • ehegatte • bundesamt für migration • monat • bundesgericht • ehe • auskunftspflicht • frage • stelle • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • weiler • zivilstand • gerichtsschreiber
... Alle anzeigen
BVGer
C-1128/2006 • C-1216/2006 • C-1217/2006 • C-135/2006 • C-2825/2007