Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-720/2014

Urteil vom 28. März 2014

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren (...),Syrien,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letzten Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ beziehungsweise in D._______ (Syrien), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 17. April 2010 und hielt sich bis am 16. Juni 2010 in Z._______ auf. Anschliessend gelangte er über ihm unbekannte Länder in einem Lastwagen am 21. Juni 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in Basel ein Asylgesuch einreichte. Am 23. Juni 2010 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt und am 6. Juli 2010 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an.

A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr 2004 nach einem Aufstand in F._______ grundlos verhaftet und während drei Monaten in Haft gehalten worden. Im Jahr 2005 habe man ihn während eines Monats im Zusammenhang mit dem Militärdienst inhaftiert. Im März 2010 habe er in D._______ mit seinen Freunden und weiteren ca. 300 Kurden das Newroz-Fest gefeiert. Dabei seien sie von etwa 50 Arabern belästigt worden, indem diese mit einer syrischen und einer palästinensischen Fahne gekommen und sie rassistisch angegriffen hätten. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten sich gewehrt und auf die Araber zurückgeschlagen. Ausserdem hätten sie die Polizisten mit Steinen beworfen. Daraufhin habe die Militärpolizei interveniert. Es habe ungefähr 30 Verletzte und fünf Tote gegeben. Weil die Auseinandersetzung gefilmt und das Filmmaterial den Behörden zur Verfügung gestellt worden sei, habe man den Beschwerdeführer ab dem 24. März 2010 an seinem Wohnort im Dorf B._______ gesucht. Zuerst hätten Leute des Geheimdienstes an seinem Wohnort nach ihm gefragt. Dann habe man einen Nachbarn, der bei den Behörden tätig sei, aufgefordert, ihn auszuliefern und bei einem späteren Besuch seien andere Leute aus dem Dorf nach ihm gefragt worden. Er habe sich indessen bei einem Freund versteckt und sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Politisch sei er nicht aktiv gewesen.

A.c Der Beschwerdeführer gab am 28. Juli 2010 seine Identitätskarte und einen weiteren Ausweis zu den Akten. Sein selbst beantragter und legal erhaltener Reisepass befinde sich beim Schlepper.

A.d Das BFM ersuchte die Schweizer Vertretung in G._______ mit Schreiben vom 26. August 2010 um die Vornahme von Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 beantwortete die Schweizer Vertretung in G._______ diese Anfrage.

A.e Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand und machte geltend, er habe in der Schweiz mit anderen Landsleuten im Oktober in H._______ und kurze Zeit später in I._______ vor der (...) demonstriert. Auf den beigelegten Fotos sei er abgebildet. Im Übrigen tue es ihm leid, dass er versäumt habe, das Original seiner Identitätskarte zu senden und nur dessen Kopie eingereicht habe. Auf der Rechtsberatungsstelle habe man ihn darauf hingewiesen, dass die Behörden das Original bräuchten.

A.f Mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2012 erklärte das BFM dem Beschwerdeführer, er müsse sich als Folge der hohen Geschäftslast noch eine Zeit lang gedulden, bis sein Entscheid ergehe.

A.g Mit Eingabe vom 17. April 2013 wurde die Mandatsübernahme angezeigt und mitgeteilt, dass der nunmehr mandatierte Rechtsvertreter an sämtlichen Anhörungen teilnehmen werde, weshalb er für die Terminabsprache zu kontaktieren sei. Neue wichtige Informationen über die Familie des Beschwerdeführers würden mit separater Post mitgeteilt. Bei Entscheidreife des Dossiers werde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der erwähnten Informationen ersucht.

A.h Am 13. November 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis in seinem Heimatland. In der Beilage sandte es ihm eine Kopie seiner Anfrage an die Schweizerische Vertretung in G._______ und der entsprechenden Antwort unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zu. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. November 2013 gewährt, verbunden mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

A.i Mit Eingabe vom 14. November 2013 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in sämtliche Akten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stünden. Dazu gehörten zusätzlich zum Personalienblatt die ersten Seiten der Anhörungsprotokolle betreffend Identität des Beschwerdeführers und diejenigen Seiten, welche dessen Ausreise und Suche nach seiner Person beträfen. Zudem wurde dahingehend um Ergänzung des rechtlichen Gehörs ersucht, als dem Rechtsvertreter mitzuteilen sei, welche Schlussfolgerung aus der Botschaftsabklärung abgeleitet werden könne und solle sowie unter welchen Umständen solche Abklärungen durchgeführt würden und ob und inwiefern sie heute nach den Ereignissen in Syrien insbesondere während des Bürgerkrieges nach Auffassung des BFM noch Bedeutung hätten. Zudem wurde um Gewährung einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Akteneinsicht und Präzisierung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme ersucht.

A.j Mit Schreiben vom 18. November 2013 wurde das beantragte Fristerstreckungsgesuch vom BFM gutgeheissen und die Frist zur Stellungnahme bis am 29. November 2013 erstreckt. Da die Untersuchungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen seien, könne noch keine Akteneinsicht gewährt werden. Nach Abschluss der Untersuchungen werde das BFM auf das Akteneinsichtsrecht zurückkommen. Bezüglich der beantragten Präzisierung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen vor Ort verzichtete das BFM unter Hinweis auf die Gesetzes- und Praxiskonformität des gewählten Vorgehens auf eine Ergänzung des rechtlichen Gehörs, stellte fest, dass Quellen von Botschaftsauskünften geheimzuhalten seien und das rechtliche Gehör in dieser Angelegenheit dazu diene, sich zu den Abklärungsergebnissen zu äussern.

A.k Mit Eingabe vom 29. November 2013 wurde geltend gemacht, dass offenbar entgegen der herrschenden Praxis des BFM die Einsicht in die betreffend die Botschaftsabklärung relevanten Akten verweigert werde, zumal gemäss der jüngsten Praxis des BFM in die relevanten Akten Einsicht gewährt worden sei. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf Akteneinsicht dar, was im Fall einer Rüge an das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht würde. Das Gleiche gelte für die unterlassene Präzisierung des rechtlichen Gehörs betreffend Vorgehensweise und Aussagekraft der Botschaftsabklärung im heutigen Zeitpunkt. Bezüglich des Abklärungsergebnisses wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Botschaftsauskunft - nicht am 14. April 2010 mit dem Auto von Syrien (...) ausgereist sei, sondern sein Heimatland am 22. April 2010 verlassen habe. Die Erfassung am 14. April 2010 habe wohl mit der Vorgehensweise des Schleppers, der die Ausreise vorbereitet habe, zu tun. Die Auskunft der Botschaft über die angeblich nicht bestehende Suche sei falsch. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise gesucht und damit gezielt asylrelevant verfolgt worden. Er werde auch heute noch gesucht. Es wurde bemängelt, dass das BFM nicht offengelegt habe, in welchen Datenbanken welcher Behörden gestützt auf welchen Rechtstitel Informationen eingeholt worden seien. Der Beschwerdeführer könne sich deshalb dazu nicht äussern, weshalb die Botschaftsabklärung zum falschen Ergebnis betreffend die angeblich nicht bestehende Suche erfolgt sei. Zudem werde bestritten, dass die Botschaftsanfrage legal zustande gekommen sei. Es sei offensichtlich objektiv unmöglich, die Frage nach der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank abzuklären. Aus einem negativen Abklärungsergebnis könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine Person nicht gesucht werde. Ferner sei nicht klar, ob es sich beim Migrationsdienst um denjenigen des Aussen- oder des Innenministeriums handle. Des Weiteren sei durch das Vorgehen des BFM ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden, weil die syrischen Behörden durch die Abklärung Kenntnis über die Flucht des Beschwerdeführers und sein Asylgesuch in der Schweiz erlangt hätten. Dazu sei die Botschaftsanfrage mangelhaft, weil es sich um eine "Knopf-Druck-Anfrage" handle und der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden sei. Das BFM müsse auch zwingend offenlegen, was mit "wanted" gemeint sei, und ob es sich vorliegend um eine "Auskunft oder Zeugnis von Drittpersonen" im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Ferner
müsse der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person analog der Offenlegung des Werdegangs von "Lingua-Experten" offengelegt werden. Zudem habe das BFM die Worte "clarify" (abklären) und "verify" (bestätigen) willkürlich verwendet. Nicht nur betreffend Staatsangehörigkeit, sondern auch betreffend Suche hätte angefragt werden müssen, ob der Sachverhalt "abklärt" werden könne. Es müsse auch festgehalten werden, ob eine solche Abklärung überhaupt vorgenommen werden könne. Die Botschaftsanfrage verletze Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil es offensichtlich sei, dass die Botschaft die syrischen Behörden direkt kontaktiert habe, was unzulässig sei, weil dadurch eine konkrete Gefährdung für die asylsuchende Person geschaffen worden sei. Aus den zahlreichen Fällen, in welchen solche Anfragen getätigt würden, könnten die syrischen Behörden Rückschlüsse schliessen, was zur Intensivierung der Suche führe. Ferner sei davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst über einen Mitarbeiter zu Informationen und Kopien betreffend Botschaftsanfragen gelange. Schwerwiegende Fehler und Fehlantworten betreffend Botschaftsanfragen seien seit langem bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesslich habe die Bedeutung der ausgesprochen kurzen Botschaftsantworten weiter relativiert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 29. September 2010).

A.l Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht.

B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 - eröffnet am 22. Januar 2014 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht, wobei er auch Einsicht in diejenigen Akten verlangte, welche vom Beschwerdeführer selber eingereicht worden waren und in welche dem Beschwerdeführer vor der Mandatierung seines Vertreters bereits Einsicht gewährt worden sei. Ausdrücklich verlangte er Einsicht in den Antrag um vorläufige Aufnahme. Zudem ersuchte er um Zustellung einer schriftlichen Begründung dieses Antrags. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 gewährte das BFM die Akteneinsicht, wobei es erklärte, in die Aktenstücke A7, A20/3, A20/5, A21, A32 und A34 könne keine Akteneinsicht gegeben werden.

D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

- Es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A21/2, A22/2, A23, A25/1 und A32/1 zu geben,

- eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betreffend Akte A32/1 zuzustellen,

- es sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,

- es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),

- die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 sei im Übrigen aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihm Asyl zu gewähren, und eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,

- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 wurde das Gesuch um Akteneinsicht in die Aktenstücke A22/2, A23 und A25/1 gutgeheissen. Weitergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG wurde keine Frist zu einer allfälligen Stellungnahme gewährt. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben.

F.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A22, A23 und A25.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

4.
Der Beschwerdeführer wurde zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise ob er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.
Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden.

6.1 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm in die Aktenstücke A21/2 (kantonale Akten), A22/2 (Eingabe des Beschwerdeführers), A23 (Beweismittelcouvert), A25/1 (Zustellcouvert des Beschwerdeführers) und A32/1 (interner Antrag vorläufige Aufnahme) keine Einsicht gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG). Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2014 festgestellt, dass das BFM die Einsicht in die Aktenstücke A21/2 und A32/1 zu Recht verweigert hat. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist diesbezüglich zu verneinen, und der Antrag, es sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist unter diesen Umständen abzuweisen. Bezüglich der Aktenstücke A22/2, A 23 und A25/1 wurde das Akteneinsichtsgesuch in der erwähnten Zwischenverfügung gutgeheissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem hat das BFM dem Beschwerdeführer nachträglich mit Schreiben vom 21. Februar 2014 Einsicht in diese Aktenstücke gewährt, womit der Verfahrensmangel ohnehin geheilt ist (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Rüge, das BFM habe zu Unrecht keine Einsicht in die im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehenden Akten gewährt, obwohl ausdrücklich eine solche verlangt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Zwar ergibt sich aus der Akte A29/2, der vom BFM mit Schreiben vom 27. Januar 2014 gewährten Akteneinsicht,
dass in diesem Zeitpunkt keine Einsicht in die Botschaftsanfrage (Akte A20/3) und deren Antwort (Akte A20/5) gewährt worden ist. Indessen lässt sich der Akte A27/2 entnehmen, dass das BFM dem Beschwerdeführer zuvor, nämlich am 13. November 2013, Einsicht in diese Akten gewährt hat. Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass die Anfrage des BFM und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen als Beilage mitgeschickt wurden. Weitere Unterlagen bezüglich der Abklärungen vor Ort befinden sich nicht im Dossier des BFM, womit die Rüge, das Akteneinsichtsrecht und das rechtliche Gehör seien diesbezüglich verletzt worden, unbegründet ist.

6.2 Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das BFM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

6.2.1 So sei das BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung auf den Antrag, es sei bekanntzugeben, wie diese Abklärungen durchgeführt würden und ob und inwiefern sie nach den Ereignissen in Syrien sowie insbesondere während des Bürgerkrieges nach Auffassung des BFM noch Bedeutung hätten, nicht eingetreten. Zudem sei das BFM auf die mit Eingabe vom 29. November 2013 vorgebrachten Argumente nur unzureichend eingegangen und habe die vorgebrachten Beweismittel nicht gewürdigt. Wie die nachfolgenden Erwägungen betreffend materieller Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zeigen werden, wird sich herausstellen, dass die von ihm geltend gemachten Vorbringen, welche zu seiner Ausreise geführt und diese motiviert haben sollen, insgesamt unabhängig von den getätigten Abklärungen vor Ort nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen können vorliegend die Frage der Zuverlässigkeit der in seinem Fall vorgenommenen Botschaftsabklärung sowie die Frage der Durchführbarkeit solcher Abklärungen ausdrücklich offen bleiben, da sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die vorgenommene Einschätzung auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und nicht auf das Resultat der Abklärungen vor Ort zurückzuführen ist.

6.2.2 Ferner wird vorgebracht, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung diverse geltend gemachte Sachverhaltsangaben unerwähnt gelassen. So habe es Folgendes nicht dargelegt: Die Festnahme des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers, die aus dem Jahr 2004 geltend gemachte Folter, die Tatsache, dass die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2004 aus politischen Gründen erfolgt sei, die Tatsache, dass im Anschluss an das Newroz-Fest nur nach Kurden gesucht worden sei, die Angabe, von welcher Behörde der Beschwerdeführer gesucht worden sei, die Tatsache, dass auch andere Dorfbewohner mitgenommen worden seien, die Kosten der Ausreise, die fehlende Würdigung der einzelnen zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit eingereichten Beweismittel und der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie der damit verbundenen guten Integration. Dem BFM sei auch vorzuwerfen, dass es nach Eingang der Botschaftsabklärung mehr als zwei Jahre habe verstreichen lassen, bis dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Weitere Abklärungen hätten sich vorliegend aufgedrängt, weil in der Zwischenzeit weitere Anträge gestellt worden seien, auf welche das BFM nicht näher eingegangen sei.

6.2.3 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

6.2.4 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen (die Festnahme des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers, die aus dem Jahr 2004 geltend gemachte Folter, die Tatsache, dass die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2004 aus politischen Gründen erfolgt sei, die Tatsache, dass im Anschluss an das Newroz-Fest nur nach Kurden gesucht worden sei, die Angabe, von welcher Behörde der Beschwerdeführer gesucht worden sei, die Tatsache, dass auch andere Dorfbewohner mitgenommen worden seien, die Kosten der Ausreise, die fehlende Würdigung der einzelnen zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit eingereichten Beweismittel und der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie der damit verbundenen guten Integration) nicht erwähnt und in den Erwägungen nicht gewürdigt hat. Da das BFM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen (namentliche die angebliche Suche nach ihm im Nachgang an das Newroz-Fest) und der während des Aufenthalts in der Schweiz geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zum Schluss kam, die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, und die für die Zeit nach der Ausreise vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich teilweise um unbelegte Behauptungen handelte, ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Ebenso war es angesichts der Feststellung, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, nicht verpflichtet, die dazu eingereichten Beweismittel einzeln zu erwähnen und zu würdigen. Angesichts der Tatsache, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft (in Bezug auf die geltend gemachte Suche nach der Person des Beschwerdeführers im Heimatland) und flüchtlingsrechtlich nicht relevant (hinsichtlich der Ereignisse aus den Jahren 2004 und 2005 sowie der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten) beurteilte, konnte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, mit weiteren Hinweisen), darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Botschaftsabklärung zur Suche des Beschwerdeführers im Heimatland und eine zusätzliche Anhörung oder andere weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen beziehungsweise die eingereichten Beweismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen.
Zudem ist die Schweizer Botschaft in Damaskus seit dem 29. Februar 2012 geschlossen (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Embassy Damascus, eingesehen am 11. März 2014 auf http://www.eda.admin.ch/eda/en/home/reps/asia/vsyr/embdam.html), was erneute Abklärungen vor Ort verunmöglicht. Ferner würden bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft selbst eine tatsächlich gute Integration in der Schweiz und eine längere Aufenthaltsdauer in diesem Land keine entscheidende Rolle spielen, weshalb dem Beschwerdeführer aus der Nichterwähnung dieser Elemente des Sachverhalts ohnehin kein Nachteil entstanden wäre. Auch im heutigen Zeitpunkt ist der Sachverhalt im Übrigen als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, unbegründet sind.

6.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen und die Argumentation des BFM seien willkürlich. Beispielsweise wird dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorbringen aus den Jahren 2004 und 2005 sowie der Einschätzung des BFM, wonach die Suche nach der Person des Beschwerdeführers im Anschluss an das Newroz-Fest und die damit einhergegangene Schlägerei rechtsstaatlich legitim sei, geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 17 "Art. 38"). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

7.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
i.V.m. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.

7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).

7.2 Vorab sind die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen 2004 und 2005 geltend gemachten Vorbringen zu würdigen:

7.2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Asylpunkt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 nach den Ausschreitungen in F._______ geltend gemachte dreimonatige Inhaftierung und die im Jahr 2005 während des Militärdienstes dargelegte Haft von einem Monat würden zeitlich zu lange zurückliegen und nicht in direktem Zusammenhang mit der Flucht im Jahr 2010 stehen, weshalb sie für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs nicht relevant seien.

7.2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass diese Vorfälle unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sehr wohl von asylrelevanter Bedeutung seien, weil einerseits aus den Inhaftierungen des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers sowie aus seinen eigenen Inhaftierungen davon auszugehen sei, dass die Familie im Visier der syrischen Behörden stehe und überwacht werde, und weil andererseits aus dem Sachverhalt hervorgehe, dass die beiden vom Beschwerdeführer dargelegten Inhaftierungen politisch motiviert seien. Folglich bestehe ein Zusammenhang zur Verfolgung im Jahr 2010. Zudem seien die Voraussetzungen zur Bejahung einer begründeten Furcht aufgrund der Vorverfolgung im Jahr 2004 herabgesetzt.

7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen den Jahren 2005 und 2010 keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vorbrachte, kann die Argumentation in der Beschwerde nicht geteilt werden. Wäre die Familie des Beschwerdeführers in der Tat aus politischen Motiven im Visier der syrischen Behörden, wobei der Beschwerdeführer selber aufgrund der geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2004 einzuschliessen wäre, müssten auch in den Jahren 2005 bis 2010 Vorfälle stattgefunden haben, welche sich aus einer ständigen Bewachung der Familie ergäben. Dies wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht. Vielmehr brachte er zum Ausdruck, dass er in diesen Jahren teilweise für längere Zeit im Ausland gearbeitet habe und wieder in sein Heimatland zurückgekehrt sei, was mit einer dauerhaften Überwachung seiner Person nicht zu vereinbaren ist. Folglich ging das BFM zu Recht davon aus, dass die Inhaftierungen in den Jahren 2004 und 2005 die im Jahr 2010 erfolgte Ausreise offensichtlich nicht motiviert haben können. Der Kausalzusammenhang zwischen diesen Inhaftierungen und der Ausreise ist somit nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht als unterbrochen zu betrachten.

7.3 Sodann ist zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010 Stellung zu nehmen:

7.3.1 Diesbezüglich führte die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides aus, dass es legitim sei, wenn die Behörden zur Aufklärung der Schlägerei, an welcher der Beschwerdeführer - auch wenn bloss zur Abwehr - beteiligt gewesen sei, die Betroffenen befrage und diesbezüglich kontaktiere. Sollten die Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich kontaktiert haben, so liege im vorliegenden Fall keine asylrelevante Verfolgung vor, weil diese staatlichen Massnahmen einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienten. Überdies bestünden auch Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere beruhe seine Vermutung, verfolgt zu werden, allein auf Aussagen von Drittpersonen. Weitere Anhaltspunkte, dass er verfolgt werde, würden nicht vorliegen. Auch die Angabe, er sei anlässlich der Auseinandersetzung gefilmt worden, weshalb die Behörden über Filmmaterial, auf welchem er zu sehen sei, verfügen würden, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer selber kein Filmmaterial gesehen habe und seine Angaben somit eine blosse Vermutung darstellten. Sonderbar sei schliesslich, dass er trotz behördlicher Suche keine Vorladung erhalten habe und auch bei den Familienmitgliedern nicht nach ihm gefragt oder Druck ausgeübt worden sei. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob tatsächlich eine behördliche Suche nach der Person des Beschwerdeführers erfolgt sei. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde.

7.3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, die Annahme des BFM, der politische Sicherheitsdienst würde die von ihm verdächtigen Personen auf dem offiziellen Weg vorladen, sei tatsachenwidrig, realitätsfremd, willkürlich und absurd. Vielmehr gehe diese Behörde mit Verdächtigen nicht zimperlich um und nehme diese nach Lust und Laune ohne entsprechende Grundlage mit, was auch dem BFM bekannt sei. Notorisch sei auch, dass der Geheimdienst verdeckt ermittle und die Leute nicht via die offiziellen Verfahrenswege vorlade. Willkürlich sei ferner auch die Argumentation des BFM, wonach keine Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege, weil die syrischen Behörden nicht bei den Familienmitglieder nach ihm gefragt und keinen Druck ausgeübt hätten. Dabei habe das BFM den Beschwerdeführer gefragt, ob seine Familienangehörigen als Folge seiner Teilnahme an der Auseinandersetzung am Newroz-Fest 2010 negative Konsequenzen erlitten hätten, was er verneint habe mit der Begründung, die Behörden hätten ja nach ihm gesucht. Es sei indessen aktenwidrig und willkürlich, dass das BFM daraus eine fehlende Nachfrage nach der Person des Beschwerdeführers bei seinen Angehörigen ableite, weil es bei dieser Frage nicht darum gegangen sei; "negative Konsequenzen" für die Familie würden offensichtlich etwas anderes als eine Suche nach dem Beschwerdeführer darstellen. Hinsichtlich der Botschaftsauskunft seien erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Abklärungsmassnahme angezeigt, weshalb es widerrechtlich sei, dass sich das BFM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung darauf stütze. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Insgesamt sei das BFM somit zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen. Es habe damit Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV schwerwiegend verletzt. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien würde er verhaftet und nicht mehr freigelassen, weil er glaubhaft dargestellt habe, dass er infolge seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Dabei würde ihm ein Politmalus angelastet. Folglich würde ihm auch im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung drohen. Auch das Argument des BFM, der Beschwerdeführer werde aus rechtsstaatlich legitimen Gründen gesucht, vermöge nicht zu überzeugen, da die Auseinandersetzung anlässlich des Newroz-Festes 2010 zwischen Kurden, Arabern und den syrischen Sicherheitskräften klar politisch motiviert gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht von einer polizeilichen Behörde, sondern vom politischen Sicherheitsdienst gesucht worden sei, was wiederum auf die politische Komponente der Verfolgung hindeute. Zudem sei von einer
rechtsstaatlichen Behörde anzunehmen, dass sie sämtliche involvierten Personen einbeziehe und befrage und sich nicht nur auf die Kurden beschränke, obwohl die Auseinandersetzung von den Arabern angezettelt worden sei. Auch damit stehe fest, dass die Argumentation des BFM willkürlich sei. Ein kürzlich veröffentlichtes Gutachten zeige zudem auf, dass Gefangene in Syrien massiven Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt seien. Aus dem Gutachten, welches rund 11'000 Todesfälle in syrischer Haft zwischen März 2011 und August 2013 untersucht habe, gehe hervor, dass Häftlinge systematisch und "von oben" verordnet gefoltert und getötet würden. Während das syrische Regime den Bericht als politisch motiviert und gefälscht zurückweise, würden die Gutachter die Glaubwürdigkeit ihrer Quellen bestätigen und den Bericht als "Beweis für Tötungen im industriellen Ausmass" verifizieren. Aus diesem Bericht sei zweifelsfrei ersichtlich, dass Oppositionelle mit systematischer Gewalt vom Regime Syriens verfolgt würden, weshalb der Beschwerdeführer, einmal in den Händen dieses Regimes, das gleiche Schicksal erlitten hätte, wenn er nicht aus seinem Heimatland geflohen wäre. Der Beschwerdeführer habe folglich im Zeitpunkt der Flucht die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt.

7.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass eine behördliche Suche nach der Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Schlägerei anlässlich des Newroz-Festes 2010 grundsätzlich keine illegitime staatliche Handlung darstellt. Vielmehr sind die Behörden in einem solchen Fall verpflichtet, den Sachverhalt zu klären, zumal im Fall einer Schlägerei mit Todesfolgen und mit Verletzten strafbare Handlungen begangen wurden, welche auch in Syrien von Amtes wegen zu untersuchen sind. Der Beschwerdeführer gab selber zu, sich an der Schlägerei beteiligt und Steine gegen die Ordnungskräfte geworfen zu haben, weshalb er in der Folge mit einer Kontaktnahme der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen hatte. Daran vermag sein Einwand, die Araber hätten zuerst mit den Provokationen angefangen, nichts zu ändern. Den syrischen Sicherheitskräften kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten im Zusammenhang mit der Schlägerei zu Unrecht beziehungsweise nur aus politischen Motiven nach der Person des Beschwerdeführers gesucht. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Auseinandersetzung gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen ethnischen Kurden und ethnischen Arabern stattgefunden haben soll und somit aus diesem Grund einen ethnisch-politischen Hintergrund aufweist, nichts zu ändern, weil die syrischen Ordnungskräfte auch im Fall einer ethnisch-politisch motivierten Auseinandersetzung einschreiten müssen und für Ordnung zu sorgen haben. Der Beschwerdeführer wandte indessen ein, die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes hätten nur nach Kurden gesucht, obwohl auch die Araber an der Schlägerei beteiligt gewesen seien. Zudem habe der Geheimdienst nach seiner Person gesucht und nicht die Polizei. Aus diesem Vorgehen müsse auf eine gezielte und politisch motivierte Suche nach seiner Person geschlossen werden. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, weil die Angaben des Beschwerdeführers, es sei nur nach Kurden gesucht worden und der Geheimdienst habe nach ihm gesucht, blosse Mutmassungen darstellen, welche weder auf substanziellen Angaben des Beschwerdeführers beruhen noch hinreichend belegt sind. Vielmehr sind sie als substanzlose Schutzbehauptungen aufzufassen und vermögen somit nicht zu überzeugen. Auch das im Beschwerdeverfahren erwähnte veröffentlichte Gutachten, gemäss welchem syrische Gefangene massiven Verletzungen von Menschenrechten ausgesetzt seien und viele von ihnen getötet würden, vermag an dieser Einschätzung vorliegend nichts zu ändern, da sich die Aussagen des Beschwerdeführers - wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann - ohnehin nicht als glaubhaft herausstellen.

7.3.4 Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Suche nach seiner Person auch unglaubhaft ausgefallen, wie das BFM zutreffend festhielt.

7.3.4.1 Abgesehen davon, dass sich die Suche nach seiner Person nur auf Aussagen von Drittpersonen stützt, vermochte der Beschwerdeführer nicht im Detail anzugeben, wann, unter welchen Umständen, wo und wie er davon erfahren haben soll und was er in der Folge - abgesehen von seiner Flucht ins Dorf J._______ - zu seinem eigenen Schutz konkret unternommen haben will. Vielmehr sind seine diesbezüglichen Aussagen substanzlos, allgemein, oberflächlich und damit unrealistisch und unglaubhaft ausgefallen. So konnte er nur angeben, dass ihn ein paar Leute angerufen und ihm gesagt hätten, die Behörden seien bei ihm zuhause gewesen und hätten nach ihm gesucht. Diese Leute hätten auch gesagt, ein Dorfbewohner sei mitgenommen worden, dieser habe indessen gesagt, er wisse nichts von ihm. Die Leute, welche ihm telefoniert hätten, seien zu Besuch gewesen und hätten dies erfahren (vgl. Akte A6/12 S. 6 f.). Auf die Frage, was diese Leute sonst noch gesagt hätten, wiederholte er seine bereits zu Protokoll gegebenen summarischen Angaben (vgl. Akte A6/12 S. 7). Er unterliess es, konkret und detailliert anzugeben, wie diese Leute ihn - der sich seit dem Newroz-Fest versteckt haben soll (vgl. Akte A6/12 S. 6 Frage 52) - erreicht hätten, woher sie gewusst oder erfahren haben wollen, was der mitgenommene Dorfbewohner den Sicherheitskräften gegenüber ausgesagt habe, und was im Zusammenhang mit der Suche nach der Person des Beschwerdeführers im Einzelnen der Reihe nach geschehen sein soll. Auch weitere - für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechende - substanzielle Angaben fehlen, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Suche nach seiner Person insgesamt sehr substanzlos und zudem desinteressiert wirken. Sie vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer sei tatsächlich in einer bedrohlichen Lage gewesen, weshalb sie nicht geglaubt werden können.

7.3.4.2 Ferner legte der Beschwerdeführer unterschiedlich dar, wie oft man nach ihm gesucht habe. Während dies zuerst zwei Mal gewesen sein soll (vgl. Akte A1/12 S. 7), will er später zunächst nicht mehr gewusst haben, wie oft er zuhause gesucht worden sei (vgl. Akte A6/12 S. 7 Frage 60), gab dann aber an, er sei zwei oder drei Tage nach dem Newroz-Fest zuhause gesucht worden, danach hätten sie ihn über einen mitgenommenen Dorfbewohner gesucht und schliesslich seien später noch andere Leute aus dem Dorf nach ihm gefragt worden (vgl. Akte A6/12 S. 7 Frage 60), was einer mindestens dreimaligen Suche nach seiner Person entspricht und mit den zuerst zu Protokoll gegebenen Angaben nicht übereinstimmt.

7.3.4.3 Die Aussage des Beschwerdeführers, die Angehörigen des Geheimdienstes würden Fotos in allen Provinzen verteilen (vgl. Akte A6/12 S. 8 Frage 70), spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Wäre dem nämlich so, ist es nicht nachvollziehbar, warum er nicht von sich aus und von Anfang an erwähnte, er sei gestützt auf ein Foto, das in allen Provinzen gezeigt worden sei, gesucht worden.

7.3.4.4 Des Weiteren legte er im Verlauf der Anhörung dar, dass er auch in D._______, wo er sich aufgehalten habe, gesucht worden sei (Akte A6/12 S. 8 Frage 71). Diese - für die Beurteilung der Asylvorbringen wesentliche - Aussage gab er indessen erst nachträglich zu Protokoll, nachdem er zuvor geltend gemacht hatte, dass der Geheimdienst schon wisse, was man mache und so weiter, worauf er gefragt wurde, warum der Geheimdienst unter diesen Umständen nicht gewusst habe, dass er sich in D._______ aufhalte. Abgesehen davon, dass diese Aussage nachgeschoben und schon deshalb nicht glaubhaft ist, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Geheimdienst im Wissen darum, dass sich der Beschwerdeführer in D._______ aufhält, in dessen Heimatdorf nach ihm gesucht haben soll.

7.3.4.5 Des Weiteren ist der vorinstanzlichen Argumentation, wonach im Fall einer tatsächlich erfolgten behördlichen Suche nach der Person des Beschwerdeführers eine Vorladung ergangen wäre oder man die Angehörigen aufgesucht und unter Druck gesetzt hätte, zuzustimmen. Demgegenüber vermag die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Geheimdienst ermittle verdeckt und lade die gesuchten Personen nicht auf offiziellen Wegen vor, im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Selbst wenn die syrischen Behörden - wie in der Beschwerde dargelegt wurde - mit festgenommen Personen nicht zimperlich umgingen und Leute nach Lust und Laune festnehmen würden, kann davon ausgegangen werden, dass im Fall einer behördlichen Suche nach einer Person an deren offiziellen Wohnort eine Vorladung hinterlassen würde, falls die gesuchte Person dort nicht anzutreffen wäre und man nicht wüsste, wo sie sich aufhalten würde. Ein verdecktes Ermitteln der Geheimdienste würde daran nichts ändern, zumal mit der Vorsprache bei den Angehörigen ein zuvor erfolgtes allfällig verdecktes Ermitteln beendet wäre: Sobald die Behörden, sei es die Polizei oder einer der Geheimdienste, bei den Angehörigen nach einer Person suchen, liegt nämlich kein verdecktes Ermitteln mehr vor. Ob dabei die Angehörigen unter Druck gesetzt worden sind oder nicht, spielt vorliegend keine Rolle, zumal bereits die Tatsache, dass trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers keine Vorladung abgegeben wurde, gegen eine Suche überhaupt spricht. Die Argumentation in der Beschwerde hinsichtlich der "negativen Konsequenzen" für die Familie schiesst unter diesen Umständen ins Leere und vermag an der Tatsache, dass trotz geltend gemachter Suche nach dem Beschwerdeführer keine Vorladung abgegeben wurde, nichts zu ändern. Zudem sollen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sogar Dorfbewohner mitgenommen und nach ihm gefragt worden sein, was ebenfalls nicht als verdeckte Ermittlung betrachtet werden kann. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind in sich widersprüchlich und damit unglaubhaft.

7.3.4.6 Mit dem BFM ist schliesslich übereinzustimmen, dass auch die Angabe des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag, wonach ihn der Geheimdienst aufgrund von Filmmaterial, welches von Arabern den Sicherheitskräften übergeben worden und auf welchem er abgebildet sei, gesucht habe. Einerseits sind auch seine diesbezüglichen Aussagen dürftig, verallgemeinernd und substanzlos ausgefallen und andererseits beruhen sie auf Vermutungen, welche nicht näher substanziiert worden und somit nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage darzulegen, wie er davon erfahren haben soll, dass Araber der Polizei Filmmaterial, auf welchem er zu sehen sei, übergeben hätten. Folglich entbehren auch diese Vorbringen der Glaubhaftigkeit.

7.4 Infolge der substanzlosen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach seiner Person als Folge der Teilnahme am Newroz-Fest und der Beteiligung an einer Schlägerei nicht geglaubt werden kann. Wie das BFM zu Recht feststellte, fehlen entsprechende konkrete und hinreichend überzeugende Anhaltspunkte. Demgegenüber sprechen zahlreiche Ungereimtheiten, substanzlose Aussagen und Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und damit gegen die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland im Zeitpunkt der Ausreise. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die von ihm vorgebrachten Zweifel an der Zuverlässigkeit der vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen vor Ort zu bestätigen sind, zumal seine Vorbringen - unabhängig vom Resultat der Botschaftsabklärung - nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen vermag auch die Behauptung, aufgrund der vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärung vor Ort sei ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden, nicht zu überzeugen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geworden ist beziehungsweise dass er damit rechnen muss, in absehbarer Zukunft in seinem Heimatland Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.

8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement, und durch seine illegale Ausreise sowie die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

8.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren ein einziges Mal mit seiner schriftlichen Eingabe vom 16. Januar 2012 geltend, er habe zusammen mit anderen Landsleuten an Demonstrationen teilgenommen, im Oktober in H._______ und kurze Zeit später in I._______ vor der (...). Dazu reichte er Fotos zu den Akten und legte dar, er sei darauf zu sehen. Anlässlich der beiden Befragungen erwähnte er keine exilpolitischen Aktivitäten und legte dar, er sei in seinem Heimatland politisch nicht aktiv gewesen.

8.2 Das BFM legte in seiner Verfügung vom 8. Januar 2014 dar, dass die syrischen Sicherheitsdienste bekanntermassen auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Die syrischen Behörden würden sich indessen auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Dabei sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgeblich; vielmehr spiele eine öffentliche Exponierung, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, eine potentielle Bedrohung für das syrische Regime zu sein, eine entscheidende Rolle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei indessen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.

8.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit Verweis auf die eingereichten Fotos und auf die Kopie eines Schreibens geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen und somit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten und Spezialisten, welche für Überwachungen und Tätigkeiten als Hacker eingesetzt würden, sei es für die syrischen Sicherheitsdienste einfach, Oppositionelle wie ihn herauszufiltern und zu identifizieren. Unter Beilage von drei im Internet publizierten Artikeln wurde geltend gemacht, gemäss einem Artikel in der Zeitschrift "Welt" vom 2. Januar 2014 sei es der Syrian Electronic Army (SEA), welche sich mit dem Assad-Regime solidarisch zeige, gelungen, das Twitter-Konto des Internetdienstes Skype zu knacken. Diese Zusammenhänge seien vom BFM weder erkannt noch gewürdigt worden. Da die Schweiz - so beispielsweise im Rahmen der in H._______ stattgefundenen Syrien-Konferenz - Vertreter aller Parteien beherberge, hätten sich auch die syrischen Behörden und Geheimdienste vor Ort installiert, würden alles akribisch überwachen, entsprechend reagieren und diejenigen Oppositionellen identifizieren, welche sie auf die Liste der Staatsfeinde und Terroristen gesetzt hätten. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, der aktiv am Protest gegen das Assad-Regime in der Öffentlichkeit aufgetreten sei, nicht entwischen könne. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland würde er in die Hände der Schergen Assads getrieben und hätte mit den schlimmsten Folgen - einer asylrelevanten Verfolgung oder dem Tod - zu rechnen. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Juli 2013 (betreffend (...)) festgehalten, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren haben könne, wobei dies insbesondere dann der Fall sei, wenn die betreffende Person sich exilpolitisch betätigt habe oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden könne. Exilpolitische Tätigkeiten würden dem syrischen Geheimdienst gemäss diesem Urteil spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt. Da rückkehrende Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verstärkt verhört würden, seien gemäss diesem Urteil die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung seiner Gefährdung bei einer Rückkehr angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer anzusetzen. Dies treffe auch für den Beschwerdeführer zu, da er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten, seines politischen Profils und seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime zweifelsohne einen
Oppositionellen für die syrischen Behörden darstelle. Entgegen der Ansicht des BFM würden heute bereits geringe exilpolitische Tätigkeiten sowie die Einreichung eines Asylgesuchs genügen, um als Oppositioneller zu gelten und im Fall einer Rückkehr ins Heimatland Verfolgung und Folter ausgesetzt zu sein. Insbesondere habe das syrische Regime verlauten lassen, dass die Demonstrationen im eigenen Land von Terroristen aus dem Ausland angestachelt worden seien, womit jede Person, welche sich exilpolitisch betätigt habe, zum Staatsfeind für die syrischen Behörden geworden sei. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass die syrischen Behörden Oppositionelle vermehrt identifizierten, verfolgen und ausmerzen wollten. Da sich der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2010 in der Schweiz aufhalte, sei er zum Staatsfeind von Syrien geworden, der die in Syrien stattfindende Revolution vom Ausland her angeheizt habe. Auch die Tatsache, dass in Nordsyrien unter der kurdischen Bevölkerung eine Zersplitterung stattfinde und die Lage in diesem Teil des Landes äusserst kritisch sei, müsse in die Entscheidung einfliessen.

8.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), vorbehalten bleibt die FK.

8.5 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Information bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannaten "Schwarzen Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände stark zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014).

8.6 Der Beschwerdeführer macht anlässlich seiner Eingabe vom 16. Januar 2012 einzig geltend, er habe zusammen mit anderen Landsleuten an Demonstrationen in H._______ und in I._______ vor der (...) teilgenommen. Dazu reichte er Fotos zu den Akten und legte dar, er sei darauf zu sehen. In der Beschwerdeschrift wies er in allgemeiner Form auf seine exilpolitischen Aktivitäten hin, ohne indessen konkret anzugeben, wo, wann, unter welchen Umständen, wie, mit welchen Mitteln und mit welchen Personen er sich in der Schweiz auf welche Art und Weise politisch engagiert haben will. Damit sind seine Ausführungen zur exilpolitischen Aktivität in der Schweiz äusserst substanzlos geblieben. Insbesondere ist es ihm mit diesen dürftigen Ausführungen nicht gelungen, eine politische Tätigkeit in der Schweiz vorzubringen, welche mehr als ein blosses Mitgehen oder Teilnehmen in der Masse der Landsleute darstellen würde. Aus den eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten Demonstrationen zu sehen sein soll, ist nicht ersichtlich, anlässlich welcher Gelegenheit sie entstanden sind. Damit sind diese Fotos als Beweismittel untauglich. Das ebenfalls zu den Akten gegebene Schreiben vom 7. Februar 2012, welches weder unterzeichnet ist noch einer konkreten Exilorganisation zugeordnet werden kann, weist keinen Bezug zum Beschwerdeführer auf und taugt somit als Beweismittel ebenfalls nicht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer konkreten, vom Beschwerdeführer ausgehenden Kritik am syrischen Regime gesprochen werden. Folglich hat sich der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an öffentlichen Auftritten seiner Landsleute nicht in derartiger Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Eingabe vom 16. Januar 2012 gemäss Aktenlage keine weiteren konkreten regimekritischen Aktivitäten mehr entfaltet hat. Zudem sind die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz nicht als Ausdruck oder als Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) zu betrachten, weil der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, er sei in seinem Heimatland politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akte A1/12 S. 7 f.). An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren noch die dort angegebenen Internetseiten etwas zu ändern, zumal sie allgemeiner Art sind und sich nicht konkret auf die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen.

8.7 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Beschwerde erhobenen gegenteiligen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehöriger, der eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen angesichts der grossen Zahl von syrischen Migranten nicht zu überzeugen. Vielmehr kann trotz der kritischen Situation in diesem Land davon ausgegangen werden, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch - aus der Sicht der syrischen Behörden - missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts der wenig konkreten und oberflächlichen Angaben über sein exilpolitisches Engagement nicht der Fall ist. Seine Angabe, er werde als Staatsfeind betrachtet, vermag somit nicht zu überzeugen.

8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren vorwiegend in allgemeiner Form gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel oder Internetangaben etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann.

8.9 Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

10.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erwiesen hat, ist der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2014 vorläufig aufgenommen worden. Unter diesen Umständen ist auf weitere Erörterungen zu verzichten.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde indessen zu Recht ein (zwischenzeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend E. 6), weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE zu ermässigen sind (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60), wobei eine Reduktion auf Fr. 500.- angemessen erscheint.

12.2 Wie erwähnt, wurde in der Beschwerde zu Recht ein inzwischen geheilter Verfahrensmangel gerügt. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, ist ihm daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennnote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand für diejenigen Aufwendungen, welche auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Dementsprechend und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteienschädigung auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-720/2014
Date : 28. März 2014
Published : 08. April 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  44  54  97  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  25  29  49
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3  6  8  13  14
VwVG: 5  12  26  27  28  29  32  35  48  52  63
BGE-register
116-IA-426 • 133-I-149 • 134-I-83 • 136-I-184
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