Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-102/2008
{T 1/2}

Urteil vom 28. Januar 2010

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.

Parteien
Hansen Beverage Company, 1010 Railroad Street, US-Corona 92882,
vertreten durch Bovard AG Patentanwälte VSP, Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 55089/2006 JAVA MONSTER

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch Nr. 55089/2006 vom 8. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Wortmarke JAVA MONSTER in das schweizerische Markenregister. Die Marke wird für folgende Waren der Klasse 32 beansprucht:

Getränke, nämlich alkoholfreie Getränke; kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke; Energiegetränke mit und ohne Kohlensäure; Sportgetränke mit und ohne Kohlensäure; Fruchtsaftgetränke mit und ohne Kohlensäure; alkoholfreie Getränke (soft drinks), kohlensäurehaltige Getränke, Energiegetränke mit und ohne Kohlensäure, Sportgetränke mit und ohne Kohlensäure und Fruchtsaftgetränke mit und ohne Kohlensäure, alle angereichert mit Vitaminen, Mineralien, Nährstoffen, Aminosäuren und/oder Kräutern; aromatisierte Wässer, Fruchtsäfte; Konzentrate, Sirupe oder Pulver, welche zur Zubereitung von alkoholfreien Getränken (soft drinks) oder Energiegetränken verwendet werden.

B.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) das Eintragungsgesuch mit der Begründung, der Zeichenbestandteil JAVA sei der Name der kleinsten, aber bevölkerungsreichsten Insel der Republik Indonesien und enthalte somit eine geografische Herkunftsbezeichnung, die für den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der beanspruchten Waren irreführend sei, falls die damit gekennzeichneten Waren nicht aus Indonesien stammten.

C.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Begriff JAVA habe verschiedene mögliche Bedeutungen, so sei er unter anderem der Name der "Arabica-Kaffeepflanze", eine der vier Hauptinseln der Republik Indonesien, die englische umgangssprachliche Bezeichnung für Kaffee, der Name einer Softwaretechnologie, die von der Firma Sun Microsystems entwickelt worden sei, sowie ein Modetanz der 1920er Jahre. Sie unterlegte ihre Aussage mit diversen Auszügen aus Nachschlagewerken sowie Wörterbüchern. Im Weiteren führte sie aus, dass die Kombination von JAVA und MONSTER nicht als Herkunftsangabe aufgefasst werde. Das Zeichen habe vielmehr einen fantasievollen Gehalt.

D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Schutzverweigerung fest und befand, dass der fantasievolle Gehalt des beanstandeten Zeichens ihm lediglich zur Unterscheidungskraft verhelfe, dies aber in Bezug auf die Täuschungsgefahr irrelevant sei, da die Herkunftsbezeichnung JAVA vom Konsumenten auch in der vorliegenden Wortkombination erkannt werde.

E.
Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass zahlreiche Schweizer Markeneintragungen bestünden, welche die Namen von exotischen Inseln verwendeten. Im Weiteren beantragte sie, sollte die Vorinstanz an ihrer Schutzverweigerung festhalten, um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

F.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 verweigerte die Vorinstanz der Wortmarke Nr. 55089/2006 JAVA MONSTER für alle beanspruchten Waren die Eintragung.

G.
Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Januar 2008 gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 20. November 2007 des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum sei aufzuheben und der markenrechtliche Schutz der schweizerischen Markenanmeldung Nr. 55089/2006 sei vollumfänglich zu gewähren;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. April 2008 die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien ein, zu folgenden Fragen beweiskräftige Belege im Zusammenhang mit der bestrittenen Qualifikation der angefochtenen Marke JAVA MONSTER als irreführendes Zeichen einzureichen:
1. In welchem Umfang und Ausmass pflegt die Insel Java mit der Schweiz Handelsbeziehungen (inklusive Tourismus)?

2. Wieviel Prozent der indonesischen Bevölkerung leben auf der Insel Java?

Wie gross ist die wirtschaftliche, einschliesslich touristische, Aktivität auf dieser Insel im Verhältnis zum gesamtindonesischen Aufkommen?

3. Welche der beanspruchten Waren der Klasse 32 werden auf der indonesischen Insel Java heute oder in naher Zukunft in nennenswertem Umfang produziert, bearbeitet, angeboten oder in die Schweiz zum Verkauf eingeführt?

Aus welchen anderen Anknüpfungen (z.B. Ausgangsstoff, Ort der Forschung und Entwicklung) ergibt sich gegebenenfalls ein sachlicher Zusammenhang von Java mit den obgenannten Waren?

4. Von wem und in welchem Kontext werden die verschiedenen Bedeutungen von "JAVA" verwendet?

Wie häufig und von wem wird in der schweizerischen Tagespresse oder in anderen repräsentativen Publikationen zum relevanten Sprachgebrauch welche dieser verschiedenen Bedeutungen verwendet?

J.
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz äusserten sich in den Beweisantretungsschriften vom 5. Mai 2008 bzw. 4. Juni 2008 zu den obgenannten Beweisfragen und reichten dazu Beweismittel ein.

K.
Zum Beweisergebnis äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2008. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2008 auf eine Stellungnahme.

L.
Auf die erwähnten sowie weitere Darlegungen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

M.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 VVG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht, und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit ihrer Schutzverweigerung habe die Vorinstanz die Marke Nr. 55089/2006 zu Unrecht als Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) und demzufolge als irreführend eingestuft. Das Zeichen werde von den massgeblichen Abnehmerkreisen vielmehr als symbolische Angabe aufgefasst.

3.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind irreführende Zeichen (Art. 2 Bst. c MSchG). Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe enthält und die Adressaten zur Annahme verleitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 128 III 460 E. 2.2 Yukon, BGE 132 III 772 E. 2.1 Colorado [fig.]). Die geografische Angabe muss mit anderen Worten bei den massgeblichen Verkehrskreisen eine Herkunftserwartung wecken, damit sie vom Schutz ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 bticino, Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 9. Oktober 2002 E. 7 in sic! 2003 S. 430 ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz [fig.]). Ohne dass sie eine Herkunftserwartung auslösen und dadurch irreführend wirken sind unrichtige geografische Angaben in Marken, zum Beispiel erkennbare Fantasiezeichen, zulässig (vgl. schon BGE 98 Ib 10 E. 3 Santi deutsches Erzeugnis). Es gilt darum als Erfahrungssatz, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke gewöhnlich als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen, falls sie ihn kennen (BGE 135 III 419 E. 2.2 Calvi, 97 I 80 E. 1 Cusco, 93 I 571 E. 3 Trafalgar, BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola).

Eine Herkunftserwartung fehlt namentlich, wenn die Marke in eine der in BGE 128 III 457 ff. E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen gehört, nämlich wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in der Schweiz unbekannt ist, das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet, das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist. Nach der Rechtsprechung der RKGE war in gewissen Fällen auch massgebend, dass das Zeichen, ohne direkt zu einer dieser Fallgruppen zu gehören, in seinem Gesamteindruck keinen geografischen Herkunftsbezug aufwies. So vermochten etwa zusätzliche Wortelemente eine Herkunftserwartung auszuschliessen (Entscheide der RKGE vom 19. Mai 2006 E. 3 f. in sic! 2006 S. 772 f. British American Tobacco Switzerland [fig.], vom 15. Mai 2006 E. 2 in sic! 2006 S. 769 f. Off Broadway Shoe Warehouse [fig.], vom 12. April 2006 E. 3 in sic! 2006 S. 681 Burberry Brit, vom 6. März 2006 E. 3 in sic! 2006 S. 586 Toscanol).

4.
Massgebliche Abnehmer/innen von alkoholfreien Getränken, Energiegetränken, Sportgetränken, Fruchtsaftgetränken, aromatisierten Wässern, Sirupen oder Pulvern ist die breite, insbesondere auch die jüngere Käuferschaft für alkoholfreie Getränke des täglichen Bedarfs.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Gemeingut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachverhaltsabklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit vernünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um allgemein notorisch bekannte Tatsachen geht, vollständig erhoben und gewürdigt hat. Erweisen sich die vollständig erhobenen, greifbaren Beweismittel dennoch als unvollständig, trägt in der Regel die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 B-673/2008 E. 4 T Trelleborg [fig.], vom 7. Oktober 2008 B-1611/2007 E. 5 Laura Biagiotti Aqua di Roma [fig.], vom 1. Oktober 2008 B-7412/2006 E. 4.3 Afri-Cola). Im vorliegenden Fall wurden die benötigten Sachverhaltsabklärungen im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Damit ist vorliegend über die Eintragungsfähigkeit der Marke zu entscheiden.

6.
6.1 Die angefochtene Marke besteht aus den Wortbestandteilen "JAVA" und "MONSTER". Dem Begriff "JAVA" kommen mehrere Bedeutungen zu. "JAVA" heisst bzw. heissen: (1) eine der vier Hauptinseln der Republik Indonesien (Der Brockhaus, aktualisierte Version vom 15. Juni 2007, Brockhaus Duden Neue Medien GmbH, , Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage, Mannheim 1996 [zit. Duden, Universalwörterbuch], Le Robert, Encyclopédique des noms propres, Paris 2007, Meyer's Grosses Universallexikon, Bd. 7, Mannheim 1983, S. 274), (2) eine Programmiersprache basierend auf einer von der Firma Sun Microsystems entwickelte Softwaretechnologie (Der Brockhaus, a.a.O.), (3) (sl.) Kaffee (Langenscheidt, e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch, Version 5.0, Link Everything Online [LEO], , vgl. auch den Hinweis bei Der Brockhaus, a.a.O.), (4) ein Modetanz der 1920er Jahre (Le Grand Robert, version électronique 2.0, 2005), (5) ein grobes, locker eingestelltes Grundgewebe aus Leinen oder Baumwolle für Stickereiarbeiten (Meyer's Grosses Universallexikon, a.a.O., S. 274), (6) zwei Städte in den Vereinigten Staaten (South Dakota sowie New York, siehe ).

Demgegenüber bezeichnet "MONSTER" ein furchterregendes Fabelwesen, ein Ungeheuer von fantastischer, meist riesenhafter Gestalt (Der Brockhaus, a.a.O., Duden, Universalwörterbuch, Duden, Etymologie, Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, Mannheim 1989 [zit. Duden, Etymologie], Meyer's Grosses Universallexikon, Bd. 9, Mannheim 1983, S. 475) sowie ein Ortschaft in der Gemeinde Westland in den Niederlanden (Centraal Bureau voor de Statistiek [Hrsg.], Gemeente op maat 2002, Monster, Voorburg/Heerlen 2003).

6.2 Bei einer Mehrdeutigkeit von Begriffen gilt es zu prüfen, welche der Bedeutungen für den massgeblichen Abnehmer der beanspruchten Waren im Vordergrund steht. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass aufgrund der Geografiekenntnisse dem aufmerksamen und informierten Publikum, an welches sich das Zeichen richtet (Schweizer Konsumenten mit durchschnittlichen Geografiekenntnissen), die Insel JAVA bekannt sei. Sie führte weiter aus, dass der zweite Begriff MONSTER JAVA nicht entlokalisiere. JAVA könne zwar verschiedene andere Bedeutungsinhalte haben, die aber vorliegend nicht im Vordergrund stünden (Verfügung vom 20. November 2007, E. 5).

Ein geografischer Sinngehalt des Zeichenbestandteils JAVA ist aufgrund der Grösse, Bevölkerungsdichte sowie des schweizerischen Tourismusaufkommens in Java/Indonesien dargetan (Staatssekretariat für Wirtschaft, Bilaterale Wirtschafsbeziehungen Asien/Ozeanien, Bern 2007; Bundesamt für Statistik, Der Reiseverkehr der Schweizer Wohnbevölkerung ins Ausland 1999-2001, Neuchâtel 2003, S. 18, Statistisches Amt Indonesien, Number of foreign visitor arrivals to Indonesia by country of residence 2002-2007, ), dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Vorinstanz ist zudem insofern zuzustimmen, als die Bedeutung von JAVA als "Kaffee" im vorliegenden Fall nicht im Vordergrund steht, handelt es sich hierbei doch um einen amerikanischen Slangausdruck (vgl. dazu die Bemerkung im Langenscheidt, a.a.O. und bei LEO, a.a.O.), der den massgeblichen Schweizer Abnehmern nicht bekannt sein dürfte.

Auch die Bedeutung von JAVA als Modetanz aus den 1920er Jahre spielt eine untergeordnete Rolle, da dieser insbesondere der jungen, breiten Käuferschaft kein Begriff sein dürfte. Sind doch die Bezeichnungen für solche kurzlebigen, in mehr oder weniger schnellem Wechsel aufeinanderfolgenden Gesellschaftstänze (sog. Modetänze, vgl. Der Brockhaus, a.a.O.) in der Regel in der breiten Käuferschaft wenig verwurzelt. Auch die Bedeutung von JAVA als grobes, locker eingestelltes Grundgewebe aus Leinen oder Baumwolle für Stickereiarbeiten dürfte dem massgeblichen Abnehmer nicht geläufig sein, da er kaum je mit diesem Gewebe in Kontakt gekommen sein dürfte (diese Bedeutung findet sich denn auch einzig im Meyer's Grosses Universallexikon, a.a.O., S. 274). Schliesslich ist auch die Bedeutung von JAVA als Bezeichnung für eine Stadt in den Vereinigten Staaten, sei dies in New York oder South Dakota, von stark untergeordneter Signifikanz, denn die beiden Städte weisen nur eine überaus kleine Einwohnerzahl auf (die Stadt in New York weist 2'222 Einwohner auf, diejenige in South Dakota lediglich 197, siehe ) und dürften dem massgeblichen Abnehmer daher nicht bekannt sein.

Nebst der Bezeichnung für eine indonesische Insel, ist - im Zeitalter der Mediatisierung - den massgeblichen Abnehmerkreisen auch die Bedeutung von JAVA als Programmiersprache für Internetanwendungen bekannt, zumal diese eine der wichtigsten ist (vgl. auch den Hinweis in Der Brockhaus, a.a.O.).

In Bezug auf den Wortbestandteil MONSTER steht einzig die Bedeutung als furchterregendes Fabelwesen im Vordergrund (vgl. dazu auch die Erwähnung in zahlreichen Lexika, z.B. Der Brockhaus, a.a.O., Duden, Universalwörterbuch, Duden, Etymologie und Meyer's Grosses Universallexikon, a.a.O., Bd. 9, S. 475), da die Ortschaft in der Gemeinde Westland aufgrund der geringen Bevölkerungszahl und des kleinen wirtschaftlichen Aufkommens (vgl. Centraal Bureau voor de Statistiek [Hrsg.], a.a.O., S. 9 und 12) der jungen, breiten Käuferschaft nicht bekannt ist.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass in Bezug auf das Zeichenelement JAVA für die massgeblichen Abnehmer die Bedeutung als Bezeichnung für eine indonesische Insel sowie als Programmiersprache im Vordergrund steht, während in Bezug auf das Zeichenelement MONSTER einzig die Bedeutung als furchterregendes Fabelwesen dominierend ist.

6.3 Im nächsten Schritt ist das beschreibende Zeichenelement JAVA in Relation einerseits zu den beanspruchten Waren und andererseits zum zweiten beschreibenden Zeichenelement MONSTER zu setzen. Die von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin beigebrachten Belege zeigen, dass aus der indonesischen Insel Java kaum Waren der Klasse 32 in die Schweiz eingeführt werden. Laut der Importstatistik "Swiss-Impex" stammen von insgesamt 56'286'173 pro Jahr in die Schweiz importierten Litern Mineral- und anderer Wasser nur 1'138 Liter, also 0.002%, aus Indonesien. Nach der Statistik der Nation Agency for Export Development, Ministry of Trade Republic of Indonesia (NAFED) gehören alkoholfreie Getränke, Sport-, Energie- und Fruchtsaftgetränke auch nicht zu Indonesiens primären Exportprodukten (). Überhaupt sind die Handelsbeziehungen der Schweiz mit den Staaten des Verbands südostasiatischer Staaten (Association of Southeast Asian Nations [ASEAN]) sehr gering, betrugen die Exporte aus ASEAN-Staaten in die Schweiz im Jahr 2006 doch nur 0.1% und die Importe nur 0.3% des dortigen Gesamthandelsvolumens (, Table 24).

6.4 Wie das Bundesgericht inzwischen festgehalten hat, ist für die Unzulässigkeit einer unzutreffenden Herkunftsangabe nicht erforderlich, dass es am angegebenen Ort tatsächlich eine konkurrierende Produktion gibt; es genügt vielmehr, dass der Herkunftsort plausibel ist (BGE 135 III 420 ff. E. 2.5 und 2.6.6 Calvi). Allein aufgrund tiefer Importzahlen kann eine Herkunftserwartung nicht verneint werden (BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.3 Afri-Cola). Dass genannte Waren aus Indonesien nicht in nennenswertem Umfang in die Schweiz gelangen (vgl. E. 6.3), schliesst deswegen eine entsprechende Herkunftserwartung der angesprochenen Verkehrskreise nicht aus. Der Markenbestandteil "Monster" weist neben seinem bedrohlichen Sinngehalt auch auf eine fabulistisch-fantastische Aussage hin und lässt Abnehmerinnen und Abnehmer nach einem Zusammenhang des Ausdrucks "Java Monster" mit den gekennzeichneten Getränken suchen, auch wenn ihnen Monster mit dem Attribut "Java", sei es von der Insel oder der gleichnamigen Programmiersprache, nicht bekannt geworden sind. Der Bezug zu Computeranimationen und Webseiten liegt dabei im Zusammenhang mit Getränken weniger nahe als derjenige zur Insel Java. Die Vorstellung eines Monsters aus Java (Indonesien) wird zwar eher der Sagen- und Märchenwelt zugeordnet und könnte somit auch als eintragungsfähiges Fantasiezeichen angesehen werden. Zunächst wird in der Marke aber ein sachlicher, kausaler und damit geografischer Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren vermutet, solange dieser nicht zu fern liegt, um glaubwürdig zu erscheinen. Dass eine geografische Angabe beim Käufer die Vorstellung weckt, die bezeichnete Ware stamme aus der Gegend, auf die hingewiesen wird, gilt als Erfahrungstatsache, solange sich ein anderer Sinngehalt nicht konkret aufdrängt (E. 4).

6.5 Über klassische und in der Schweiz verbreitete Märchen oder Sagen aus Indonesien, insbesondere von Java, die eine Interpretation der Marke als Fantasiezeichen unterstützen würden, lässt sich den Akten dabei nichts entnehmen. Nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin soll die Getränkemarke JAVA MONSTER auf die zahlreichen Vulkane der Insel Java anspielen. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wird diese Allusion dadurch unterstützt, dass der Mund bei der Aussprache von "Java" weit geöffnet werden muss. Dies soll die Vorstellung bewirken, Java-Monster-Produkte enthielten und verliehen die Kräfte eines fauchenden und energiegeladenen Monsters. Einen ähnlichen Kausalbezug, wie die Beschwerdeführerin ihn also mit dem Markenwort "Monster" signalisieren will, indiziert indessen auch der Bestandteil "Java". Als Grund, weshalb die kraftspendende Ware gerade auf Java und nicht auf irgendeine andere vulkanische oder nichtvulkanische Region hinweist, werden die massgeblichen Abnehmerkreise gleichwohl die Herkunft der betreffenden Waren vermuten. Diese Deutung wird durch den Umstand unterstützt, dass viele Getränke aus dem Ausland, auch aus fernen Ländern, in die Schweiz importiert werden.

7.
Die Marke "Java Monster" erweist sich damit im Sinne der angefochtenen Verfügung als irreführend. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

8.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D], mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref. Markeneintragungsgesuch Nr. 55089/2006 Java Monster; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Sibylle Wenger Berger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

Versand: 2. Februar 2010
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-102/2008
Date : 28. Januar 2010
Published : 09. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Markeneintragungsgesuch Nr. 55089/2006 JAVA MONSTER


Legislation register
BGG: 42  72
MSchG: 2  47
VGG: 40
VGKE: 2  4
VVG: 31
VwVG: 50  63  64
BGE-register
128-III-454 • 132-III-770 • 133-III-490 • 135-III-416 • 93-I-570 • 97-I-79 • 98-IB-6
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