Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 91/2018

Urteil vom 27. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Herausgabe beschlagnahmten Geldes,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Dezember 2017 (UH170287-O/U/TSA).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Am 11. Juli 2016 beschlagnahmte sie einen bei X.________ sichergestellten Bargeldbetrag von Fr. 7'000.-, wobei sich kurz daraufhin herausstellte, dass dieser das Geld zwei Tage zuvor i m Casino gewonnen hatte. Da der Betreibungsregisterauszug von X.________ mehrere betreibungsrechtliche Ereignisse gegen diesen aufwies, die teilweise in nicht getilgte Verlustscheine mündeten, informierte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung am 22. Juni 2017 das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Feuerthalen (nachfolgend: Betreibungsamt) über die sichergestellten Fr. 7'000.- und erkundigte sich, ob der Betroffene in den zwei Wochen vor dem 11. Juli 2016 frei über Bargeld habe verfügen dürfen. Mit Antwortschreiben vom 7. Juli 2017 teilte das Betreibungsamt der Staatsanwaltschaft mit, X.________ sei im fraglichen Zeitraum gepfändet worden. Jedes Einkommen (Geld), auch nicht durch Arbeitserwerb, welches das monatliche festgelegte Existenzminimum von Fr. 1'880.- übersteige,
hätte dem Betreibungsamt abgeliefert werden müssen. Anschliessend hielt es fest: "Somit pfänden wir den Betrag von Fr. 7'000.- bei der Staatsanwaltschaft IV Zürich ein und bitten sie höflich den Betrag auf unser PC-Konto xxx zu überweisen mit dem Vermerk BR - 26'994".

B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das Verfahren teilweise ein. Ausserdem ordnete sie unter anderem an, dass der am 11. Juli 2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'000.- dem Betreibungsamt überwiesen werde.

C.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 wies das Obergericht Zürich die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die beantragte Herausgabe der beschlagnahmten Fr. 7'000.- ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sei insoweit aufzuheben, als dass die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich anzu weisen sei, den am 11. Juli 2016 sichergestellten Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7'000.- seinem Rechtsvertreter Thomas Schütz zu seinen Handen herauszugeben. Eventualiter sei die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Anordnung der Staatsanwaltschaft, den beschlagnahmten Bargeldbetrag von Fr. 7'000.- an das Betreibungsamt zu überweisen, zu Unrecht geschützt. Die Staatsanwaltschaft sei nicht befugt gewesen, das Betreibungsamt über den aus der Beschlagnahme zu entlassenden Geldbetrag zu orientieren. Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO stelle keine hinreichende Grundlage für einen solchen Informationsaustausch dar. Bei den weitergegebenen Angaben handle es sich nicht um Personendaten im Sinne von Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO. Ohnehin erlaube diese Bestimmung den Strafbehörden nicht, Daten an schweizerische Zivil- und Verwaltungsbehörden zu übermitteln. Da es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle, sei die Weitergabe der Information rechtswidrig erfolgt. Dem Beschwerdeführer dürfe daraus kein Nachteil erwachsen. Er sei so zu stellen, als hätte dieser rechtswidrige Informationsaustausch nie stattgefunden, weshalb die Staatsanwaltschaft ihm den mittels Verfügung dem Betreibungsamt zugewiesenen, jedoch noch nicht ausbezahlten Betrag von Fr. 7'000.- herauszugeben hätte.

1.2. Die Vorinstanz hält dagegen, Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für den erfolgten Informationsaustausch dar. Daten dürften aufgrund dieser Bestimmung generell auch an schweizerische Zivil- und Verwaltungsbehörden übermittelt werden. Der Informationsaustausch zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Betreibungsamt sei damit rechtmässig erfolgt.

1.3. Gemäss Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO darf die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Der Begriff der Personendaten ist entsprechend der Definition in Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) zu verstehen (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 96
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO i.V.m. N. 2 und N. 6 zu Art. 95
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 95 Beschaffung von Personendaten - 1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
1    Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2    War die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Vor Art. 95
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 95 Beschaffung von Personendaten - 1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
1    Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2    War die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
- 99
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens - 1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.
1    Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.
2    Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.
3    Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199449 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200850 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.51
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend Botschaft zur StPO], BBl 2006 1160 Ziff. 2.2.8.8). Danach sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, als Personendaten zu qualifizieren (Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Die Staatsanwaltschaft hat dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer am 11. Juli 2016 ein Bargeldbetrag von Fr. 7'000.- sichergestellt werden konnte und dieses damit über dessen wirtschaftliche Situation orientiert. Damit wurden ohne weiteres Personendaten weitergegeben. Eine
Beschränkung der Bestimmung auf Daten zur Person im engsten Sinne, wie es der Beschwerdeführer fordert, erscheint nicht angezeigt. Die Regelungen von Art. 95
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 95 Beschaffung von Personendaten - 1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
1    Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2    War die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
- 99
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens - 1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.
1    Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.
2    Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.
3    Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199449 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200850 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.51
StPO knüpfen an das Datenschutzrecht, vorab an das DSG an (BBl 2006 1159 Ziff. 2.2.8.8), weshalb es sich rechtfertigt, auf die darin aufgeführte Legaldefinition der Personendaten abzustellen und diesen Begriff im DSG wie auch in der StPO einheitlich zu verwenden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers führt diese weite Begriffsbestimmung auch nicht dazu, dass bei der polizeilichen Datenerhebung keinerlei Datenschutz mehr bestehen würde, zumal die Weitergabe von Personendaten an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist, welche von den Behörden einzuhalten sind (vgl. E. 1.4.4 nachfolgend). Damit kann auch nicht gesagt werden, dass die Geheimhaltungspflichten nach Art. 73
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
StPO und die strafrechtlich geschützte Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB ins Gegenteil verkehrt werden.

1.4.

1.4.1. Zu prüfen bleibt indessen, ob sich die Berechtigung von Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO nur auf die Weitergabe von Informationen für andere hängige Strafverfahren, oder aber auch auf die Weitergabe für hängige Zivil- oder Verwaltungsverfahren bezieht. Die Lehre äussert sich diesbezüglich nicht einheitlich. Während mehrheitlich die Auffassung vertreten wird, dass Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO auch auf die Weitergabe von Informationen für Zivil- und Verwaltungsverfahren Anwendung findet (GERHARD FIOLKA, a.a.O., N. 11 zu Art. 96
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 96
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [...], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 96
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 97
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren - Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
StPO), hält ein Teil des Schrifttums dafür, dass sich die Bestimmung auf die Weitergabe von Informationen für andere Strafverfahren beschränkt (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 96
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO; BEAT RHYNER, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen
Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 149). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage bislang nicht geäussert.

1.4.2. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst, nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 142 IV 401 E. 3.3 S. 404; 1 E. 2.4.1 S. 3 f.; 141 III 195 E. 2.4 S. 198 f.; je mit Hinweisen).

1.4.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, aus dem Wortlaut von Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO ergebe sich, dass dem Begriff des hängigen Verfahrens nur die Bedeutung des hängigen Strafverfahrens zukommen könne. Diese Annahme werde auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt.
Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO definiert den Begriff des hängigen Verfahrens nicht näher. Es mag zwar zutreffen, dass der Wortlaut der Bestimmung für sich allein genommen eher darauf hinweist, dass mit dem Begriff des hängigen Verfahrens hängige Strafverfahren gemeint sind. Dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der hängigen Verfahren neben den Strafverfahren auch Zivil- und Verwaltungsverfahren erfassen wollte, erscheint indessen nicht als ausgeschlossen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass der Wortlaut von Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO einer derartigen Auslegung entgegenstehen würde. Dies gilt umso mehr, zumal es dem Gesetzgeber, hätte er den Informationsaustausch tatsächlich auf Strafverfahren beschränken wollen, ein Leichtes gewesen wäre, diesen gesetzgeberischen Willen klar zu äussern.
Ebenso verhält es sich, wenn man die Entstehungsgeschichte der Bestimmung betrachtet. Art. 109 Abs. 1 des Vorentwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (VE-StPO), der Vorläufer von Art. 96 Abs. 1
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StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO, bestimmte, dass Personendaten in einem anderen Strafverfahren als demjenigen, für das sie beschafft worden sind, verwendet werden dürfen, wenn anzunehmen sei, dass sie wesentliche Aufschlüsse geben könnten. Eine Verwendung für andere Zwecke als jene der Strafverfolgungsbehörden sei nicht zulässig. Im darauffolgenden Vernehmlassungsverfahren wurde hinsichtlich der Regelungen zum Datenschutz, wozu auch der besagte Art. 109 VE-StPO gehörte, teilweise bemerkt, dass die Bestimmungen zu kompliziert und zu überarbeiten seien (Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, 2003, S. 31). Im Entwurf der eidgenössischen StPO (E-StPO) wurde die Regelung von Art. 109 Abs. 1 VE-StPO nicht übernommen, sondern durch Art. 94 Abs. 1 E
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StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
-StPO ersetzt, welcher mit dem heutigen Art. 96 Abs. 1
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StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO übereinstimmt. Dieser geht vom Wortlaut her weiter, als dass er allgemein von
hängigen Verfahren spricht und andere Verfahren als das Strafverfahren nicht mehr explizit ausschliesst. In der Botschaft dazu wurde sodann festgehalten, Abs. 1 der Bestimmung statuiere ein blosses Recht zur Bekannt- und Weitergabe von Daten und entspreche Artikel 29bis Abs. 4
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StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
des durch die StPO abgelösten Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; BS 3 303) (BBl 2006 1159 Ziff. 2.2.8.8). Weitergehende Bemerkungen, etwa weshalb die Regelung im Vergleich zu Art. 109 Abs. 1 VE-StPO auszuweiten sei, enthielt die Botschaft zur StPO nicht. Auch im Parlament wurde die Bestimmung nicht näher diskutiert (AB 2006 S 1009; AB 2007 N 949).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass im E-StPO bzw. in der StPO die Formulierung von Art. 29bis Abs. 4
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StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
BStP wohl der Einfachheit halber übernommen wurde und dass am ursprünglichen Gehalt von Art. 109 Abs. 1 VE-StPO nichts verändert werden sollte, handelt es sich um blosse Spekulation. So lässt sich dieser Argumentation etwa entgegenhalten, dass die Botschaft zur StPO explizit festhalte, dass die heutige Bestimmung dem früheren Art. 29bis Abs. 4
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StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
BStP entspreche. Nach der damaligen BStP-Bestimmung war der Informationsaustausch aber nicht auf Strafverfahren beschränkt, sondern erlaubte etwa die Weiterverwendung von Personendaten aus einem laufenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in einem Straf- oder auch Verwaltungsverfahren (HANSJÖRG STADLER, Bemerkungen zur Teilrevision des BStP im Zusammenhang mit dem eidgenössischen Datenschutzgesetz, in ZStrR 112 [1994], S. 302; Botschaft über die Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung [Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz] vom 16. Oktober 1990, BBl 1990 III 1230 Ziff. 4). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund fehlender klarer Erläuterungen weder die Botschaft noch die parlamentarische Beratung, noch die Zusammenfassung des
Vernehmlassungsverfahrens einen klaren gesetzgeberischen Willen erkennen lässt.

1.4.4. Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO betrifft die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe und ist im Zusammenhang mit den übrigen diesbezüglichen Vorschriften der StPO, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO zu lesen. Gemäss letzterer Bestimmung können andere Behörden die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil- Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Strafprozessordnung lässt damit eine umfassende Kommunikation zwischen den Straf-, Zivil- und Verwaltungsbehörden unter Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen zu. Angesichts dieser weiten Einsichtsrechte von Zivil- und Verwaltungsbehörden ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass die Regelung von Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO den Datenaustausch zwischen den verschiedenen Strafbehörden einerseits und den Behörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren andererseits ebenfalls zulässt, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Regelungen ist darin zu sehen, dass Art. 96 Abs. 1
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StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO,
unter gegebenen Voraussetzungen, die Befugnis enthält, anderen Behörden Personendaten bekannt zu geben, jedoch keine Verpflichtung hierzu statuiert (BBl 2006 1159 Ziff. 2.2.8.8; GERHARD FIOLKA, a.a.O., N. 20 zu Art. 96
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO). Die beiden Bestimmungen verhalten sich damit komplementär zueinander, wobei die in Art. 101 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO statuierten Schranken (kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse oder privates Interesse) auch bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO zu beachten sind (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 96
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 5 zu Art. 96
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren - 1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
1    Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2    Vorbehalten bleiben:
a  die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
abis  die Artikel 19 und 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201544;
b  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200845 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
c  die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199446 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.47
StPO). Die spontane Übermittlung von Personendaten durch die Staatsanwaltschaft an das Betreibungsamt erscheint innerhalb der Grenze von Art. 101 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO damit als zulässig. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz verkenne, dass das Betreibungsamt keine Pfändung vollzogen habe. Die Anzeige des Betreibungsamts an die Staatsanwaltschaft sei vielmehr als vorsorgliche Massnahme im Sinne einer Sicherungsvorkehr zu qualifizieren. Diese sei mit einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme nicht gleichzusetzen und bewirke nicht, dass die damit sichergestellte Forderung zivilrechtlich an das Betreibungsamt übergehe. Vielmehr könne der betriebene Schuldner die Forderung weiterhin gültig einklagen bzw. gegenüber dem Drittschuldner geltend machen und in maiore minus auch weiterhin die Herausgabe an sich verlangen. Die Staatsanwaltschaft sei nicht befugt, den sichergestellten Betrag von Fr. 7'000.- dem Betreibungsamt zu überweisen. Entsprechend habe das Betreibungsamt auch keine Überweisung der betreffenden Summe verlangt. Vielmehr sei deren Erklärung so zu verstehen, dass das beschlagnahmte Geld dem Betreibungsamt herauszugeben sei, sofern dem Schuldner an der Herausgabe nicht ein Vorrecht zuzusprechen wäre. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer an diesem Geld nicht ein Vorrang zustand, sei von der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz diese
Prüfung unterlassen hätten, käme einer Rechtsverweigerung gleich.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass das beschlagnahmte Geld grundsätzlich dem Beschwerdeführer herauszugeben, respektive zur Deckung von Geldstrafe, Busse etc. heranzuziehen gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft sei aber mit der zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Fr. 7'000.- durch das Betreibungsamt konfrontiert gewesen. Da es sich dabei um einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlag einer verfügungsberechtigten Behörde gehandelt habe, sei die Möglichkeit, das Geld an den Beschwerdeführer auszuhändigen, ausser Betracht gefallen. Ob der Pfändungsbeschlag rechtmässig und/oder formgültig gewesen sei, beurteile sich nach dem SchKG und sei durch die Staatsanwaltschaft nicht zu überprüfen gewesen.

2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Vorbehalten bleiben jedoch allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG (BGE 116 IV 193 E. 8c/bb S. 204 f.; Urteil 7B.106/2005 vom 30. September 2005 E. 3.3).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stand einer Rückgabe der Fr. 7'000.- die Erklärung des Betreibungsamts, dass diese den Betrag von Fr. 7'000.- bei der Staatsanwaltschaft einpfände und um dessen Überweisung erbitte, entgegen. Dass das Betreibungsamt keine Überweisung des fraglichen Betrags verlangt hat, kann mit Blick auf deren Schreiben nicht gesagt werden. Ebensowenig lässt sich der Erklärung entnehmen, dass das Betreibungsamt den Betrag bloss unter Vorbehalt einfordere, als dass dem Schuldner an der Herausgabe des Geldes nicht ein Vorrecht zuzusprechen wäre. Die Vorinstanz ging vielmehr zu Recht davon aus, dass die Erklärung des Betreibungsamts als zwangsvollstreckungsrechtliche Beschlagnahmeerklärung mit Einzug der Fr. 7'000.- zu verstehen ist. Entsprechend war die Staatsanwaltschaft gehalten, das Geld an das Betreibungsamt auszuhändigen bzw. zu verfügen, dass der Betrag an dieses herausgegeben werde. Dabei war es weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz, die Rechtmässigkeit beziehungsweise die Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen und zu prüfen, ob dieser gerechtfertigt ist. Hierfür sind die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden zuständig. Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen des
Betreibungsamts als nicht gesetzeskonform kritisiert, hat er seine Rügen im dafür vorgesehen SchKG-Verfahren vorzubringen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung ist unbegründet.
Schliesslich lässt sich auch aus Art. 267 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
und Abs. 5 StPO nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers entnehmen. Diese Bestimmungen erfassen Konstellationen, bei welchen mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, erheben, wobei es sich dabei um Ansprüche handeln muss, die jeweils materiellrechtlich begründet werden können. Diese Ansprechereigenschaft kommt dem Betreibungsamt bei der vorliegenden Pfändung nicht zu. Ein Prätendentenstreit im Sinne von Art. 267 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
bzw. Abs. 5 StPO liegt, wie auch der Beschwerdeführer anzuerkennen scheint, nicht vor. Damit hatte die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz nicht nach Art. 267 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
bzw. Abs. 5 StPO vorzugehen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Schütz, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_91/2018
Date : 27. Dezember 2018
Published : 14. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-145-IV-80
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Herausgabe beschlagnahmten Geldes


Legislation register
BGG: 64  66
BStP: 29bis
DSG: 3
StGB: 320
StPO: 29bis  73  94  95  96  97  99  101  267
BGE-register
116-IV-193 • 141-III-195 • 142-IV-401
Weitere Urteile ab 2000
6B_91/2018 • 7B.106/2005
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1990/III/1230 • 2006/1159 • 2006/1160
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2006 S 1009 • 2007 N 949