Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 83/2024

Urteil vom 27. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2023 (UV.2022.00240).

Sachverhalt:

A.
Die 1988 geborene A.________ war seit dem 1. August 2016 bei der B.________ AG als Rechtsanwältin angestellt und dadurch bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (im Folgenden: Generali) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 21. August 2019 im Spital C.________ notfallmässig per Kaiserschnitt von ihrem Sohn entbunden wurde (sekundäre Sectio caesarea bei Geburtsstillstand und Einstellungsanomalie). Nach ihrer Entlassung aus dem Spital am 26. August 2019 begab sie sich am 1. September 2019 mit Fieber und Unterleibsschmerzen in Notfallbehandlung; ab dem 3. September 2019 war sie erneut stationär im Spital C.________ in Behandlung. Am 9. September 2019 erfolgte eine diagnostische Laparoskopie (Bauchspiegelung). Dabei erkannte der behandelnde Arzt, dass eine Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) wohl unumgänglich sein würde, weshalb er zu einer Laparotomie (operative Öffnung der Bauchhöhle) wechselte. Dabei stellte er fest, dass der Uterus nekrotisch und zerfallen war, weshalb er die Gebärmutter und die Eileiter operativ entfernte. Die pathologische Untersuchung der entnommenen Gebärmutter ergab unter anderem einen 2,5 cm langen Einriss in der Hinterwand der Gebärmutter und eine akzentuierte Entzündungsreaktion
im Bereich des Plazentawundbetts, des Einrisses in der hinteren Uteruswand und weniger stark ausgeprägt auch in der Uterotomienarbe (vgl. Bericht des Instituts für Pathologie und Molekularpathologie des Spitals D.________ vom 13. September 2019). Nach einer weiteren Operation am 9. Oktober 2019 (offene diagnostisch/therapeutische Laparoskopie mit ausgedehnter Adhäsiolyse sowie Lavage) gestaltete sich der postoperative Verlauf komplikationslos.
Am 17. Mai 2021 liess A.________ der Generali diverse Arztfehler, die im Rahmen der Entbindung per Kaiserschnitt am 21. August 2019 gemacht worden seien, als Unfall melden. Die Generali holte Berichte der behandelnden Ärzte und eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 8. September 2021 ein. A.________ reichte ihrerseits das von ihr in Auftrag gegebene fachgynäkologische Gutachten des Prof. Dr. med. F.________, ehemals Vorsteher der Frauenklinik des Spitals G.________, vom 23. Dezember 2019 ein. Aufgrund dieses Gutachtens revidierte Dr. med. E.________ seine Beurteilung dahingehend, dass er nunmehr einen ärztlichen Behandlungsfehler bejahte. Daraufhin teilte die Generali A.________ am 14. Oktober 2021 telefonisch und per E-Mail mit, dass sie die Heilbehandlungskosten übernehme und zudem eine Integritätsentschädigung zusprechen werde. Nach Rücksprache mit ihrer Rechtsabteilung kam sie auf ihre Leistungszusage allerdings zurück und veranlasste ein externes medizinisches Aktengutachten des Prof. Dr. med. H.________, Chefarzt der Frauenklinik des Spitals I.________ (Expertise vom 18. Januar 2022 und Zusatzgutachten vom 25. März 2022). Mit Verfügung vom 29. August 2022
verneinte die Generali einen Anspruch der A.________ auf Unfallversicherungsleistungen mit der Begründung, es liege kein Unfall im Rechtssinne vor. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2023 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei ihr unter Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. November 2023 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 59'280.- zzgl. Zins zu 5 % seit 14. Oktober 2021 zuzusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Generali schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ äussert sich in einer weiteren Eingabe zur Stellungnahme der Generali.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nimmt ebenfalls Stellung, ohne förmlich einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integritätsentschädigung verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die postpartale Teilnekrose des Uterus und die dadurch notwendig gewordene Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) auf einen Unfall im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG oder eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
aUVV) zurückzuführen ist.

3.

3.1. Unfall ist nach Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 2.2).

3.2. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1; 118 V 283 E. 2a). Dies gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt (BGE 118 V 283 E. 2b). Die Ungewöhnlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber (RKUV 1999 U 333 S. 195, U 246/96 E. 4a). Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b; 118 V 283 E. 2b). Die Vornahme des medizinischen Eingriffs muss unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann
ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinn des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b; 118 V 283 E. 2b; Urteile 8C 688/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.2; 8C 430/2021 vom 17. November 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Gemäss der zu Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ergangenen Rechtsprechung in BGE 146 V 51 führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

3.4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6).

3.5. Einem nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten Administrativgutachten ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 9C 174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79, aber in: SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, alle drei Gutachter gingen davon aus, dass der im pathologischen Bericht des Instituts für Pathologie und Molekularpathologie des Spitals D.________ vom 13. September 2019 erwähnte 2,5 cm tiefe Einriss in der Gebärmutterhinterwand mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Geburt des Kindes am 21. August 2019 entstanden sei. Sie folgte der Sichtweise der Beschwerdeführerin, wonach der Riss in der Gebärmutterhinterwand während der Kaiserschnittoperation am 21. August 2019 unentdeckt geblieben sei. Jedoch habe keiner der involvierten Gutachter von einem groben ärztlichen Versehen gesprochen. Prof. Dr. med. F.________ habe zwar das Vorgehen der Ärzte in verschiedener Hinsicht kritisiert und erwähnt, dass offenbar eine Uterusrisswunde übersehen worden sei resp. es bei der Wendung des Kindes, offenbar unbemerkt, zu einem frischen Riss der Hinterwand der Gebärmutter gekommen sei. Er habe letztlich zwar mehrere Vorgänge als fehlerhaft beschrieben. Jedoch habe er weder den Eingriff als Ganzes noch eine spezifische Vorkehr als qualifizierten, ungewöhnlich schweren Fehler bezeichnet, der im Rahmen einer zeitlich isolierten medizinischen Handlung aufgetreten wäre und damit den
Unfallbegriff erfüllen würde. Auch den Ausführungen der beiden anderen Gutachter, Prof. Dr. med. H.________ und Prof. Dr. med. J.________, Chefarzt der Klinik für Geburtshilfe und Pränataldiagnostik des Spitals K.________, seien keine groben und ausserordentlichen Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten der behandelnden Ärzte im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen. Gleiches gelte für die in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 2. Oktober 2021 erwähnten Behandlungsfehler. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, selbst wenn den behandelnden Ärzten beim Kaiserschnitt Behandlungsfehler unterlaufen wären, sei nicht erstellt, dass eine spezifische Behandlung oder Unterlassung wie das Übersehen des Hinterwandrisses im Uterus eine grobe oder aussergewöhnliche Ungeschicklichkeit darstelle. Ausserdem sei auch das Unfallmerkmal der Plötzlichkeit nicht erfüllt, weshalb kein Unfall im Rechtssinn vorliege.

4.2. Weiter verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne eines Muskelrisses gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG. Sie begründete dies damit, dass unter Muskelrissen als unfallähnliche Körperschädigungen in erster Linie solche der Extremitäten zu verstehen seien, die verbunden mit Hämatomen seien und die häufig in fliessenden Übergängen zu Sehnenverletzungen stünden. Die hier zu beurteilende Verletzung falle nicht darunter.

4.3. Schliesslich verneinte das kantonale Gericht auch einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem zunächst unentdeckt gebliebenen Riss in der Gebärmutterhinterwand und der Hysterektomie (operative Entfernung der Gebärmutter). Trotz Beurteilung der Frage durch drei Experten würden hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es ohne den unversorgt gebliebenen Gebärmutterwandriss nicht zur Gebärmutterentnahme gekommen wäre. Von weiteren Beweismassnahmen seien keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden könne.

4.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG. Sie macht geltend, im Rahmen des Kaiserschnitts sei es unter anderem zu einem Riss in der Hinterwand der Gebärmutter (Uterus) gekommen, den die Ärzte übersehen hätten. Dabei handle es sich um einen qualifizierten Behandlungsfehler, der den Unfallbegriff gemäss Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG erfülle. Der Muskelriss sei für die später entstandene Nekrose (teilweises Absterben der Gebärmutter) kausal. Zumindest aber hätte die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen habe. Ferner liege auch eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vor. Allein schon deshalb sei die Generali leistungspflichtig.

5.
Eine Leistungspflicht der Generali kann sich - nebst der hier nicht interessierenden Berufskrankheit - aus einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG oder einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG ergeben. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Unfallbegriff erfüllt ist.

5.1. Nach den zutreffenden, unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der im pathologischen Bericht vom 13. September 2019 erwähnte 2,5 cm tiefe Einriss in der Gebärmutterhinterwand während des Eingriffs vom 21. August 2019 nicht entdeckt und folglich auch nicht behandelt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um einen qualifizierten Behandlungsfehler im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor). Sie stützt sich dabei zum einen auf einen Artikel aus der Fachliteratur, demzufolge das "Eintreten einer Uterusruptur, vor allem aber deren Verkennung als katastrophales Versagen der Geburtsleitung betrachtet werden [muss]". Zum anderen beruft sie sich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. F.________ vom 23. Dezember 2019. Dieser habe festgehalten, es sei bemerkenswert, dass der Riss an der Uterushinterwand beim Herauswälzen des entleerten Organs unentdeckt geblieben resp. in keinem Protokoll und auch nicht im späteren Operationsbericht zur Hysterektomie erwähnt worden sei. Es sei kaum anders als ein folgenreicher Behandlungsfehler zu bewerten, wenn eine Uterusruptur unter der Geburt nicht wahrgenommen werde, vor allem bei Sistieren des Geburtsfortschrittes trotz Wehen und Wehenmittelgabe. Die
Beschwerdeführerin schliesst aus diesen Verlautbarungen, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG zu bejahen sei. Gleichzeitig räumt sie ein, dass zur Frage des groben ärztlichen Versehens eine taugliche medizinische Abhandlung fehle. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen müssen.
Was das Kriterium der Plötzlichkeit betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, der unbehandelt gebliebene Muskelriss sei während der Geburt am 21. August 2019 und damit plötzlich entstanden. Auch die Nichtbehandlung des Muskelrisses während der Kaiserschnittoperation stelle eine genau bezeichnete, einzelne, zeitlich isolierte medizinische Handlung dar, die das Element der Plötzlichkeit erfülle.

5.2.

5.2.1. Es kann als erstellt betrachtet werden, dass der Einriss in der Gebärmutterhinterwand während der Geburt des Kindes am 21. August 2019 entstand. Gemäss dem Administrativgutachter Prof. Dr. med. H.________ können sowohl der Riss an der Hinterwand als auch derjenige an der Seitenwand der Gebärmutter mit den im Rahmen der erschwerten Entwicklung des Kindes bei Geburtsstillstand wirkenden Kräften hinreichend erklärt werden. Nach der Entwicklung des Kindes werde in der Regel die Gebärmutterhöhle mit einem Tuch ausgewischt, um restliches Plazentamaterial aufzuspüren und zu entfernen. Dabei müsse mit der Gegenhand des Operateurs Gegendruck auf den Gebärmutterkörper ausgeübt werden, um ein Abreissen desselben zu verhindern. Inwieweit dieser Gegendruck ausgeübt worden sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Aber auch bei diesem Manöver könnte die Hinterwand der Gebärmutter im Sinne einer Komplikation eingerissen sein. Dass der Riss durch die Wehentätigkeit eingetreten sei, scheine "sehr wenig wahrscheinlich". Der Riss sei viel eher als Komplikation des Kaiserschnitts zu werten.

5.2.2. Auch gemäss dem von der Berufshaftpflichtversicherung der Angestellten des Spitals C.________ beauftragten Gutachter Prof. Dr. med. J.________ ist der Muskelwandriss an der Hinterwand mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt und im Rahmen der erschwerten Kindsentwicklung aufgetreten. Dem stimmt der von der Beschwerdeführerin beauftragte Parteigutachter Prof. Dr. med. F.________ zu. So hielt er fest, bei der Wendung des Kindes in dem breiter als üblich geöffneten Uterus sei es zu Einrissen an der Gebärmutterwunde und zudem - offenbar unbemerkt - zu einem frischen Riss der Hinterwand der Gebärmutter gekommen.

5.2.3. Die Gutachter gehen somit übereinstimmend davon aus, dass der Riss in der Hinterwand bei der erschwerten Entwicklung des Kindes im Rahmen des Kaiserschnitts und der dabei wirkenden Kräfte bei den verschiedenen ärztlichen Manövern auftrat. Keiner der Experten hielt fest, dass der Riss selbst auf (grobe und ausserordentliche) Behandlungsfehler zurückzuführen wäre und auch die Beschwerdeführerin macht dies nicht geltend. Sie sieht einen qualifizierten Behandlungsfehler aber darin, dass die behandelnden Ärzte den Muskelriss im Rahmen der Entbindung übersahen. Es stelle eine erhebliche Abweichung vom medizinisch Üblichen und somit eine grobe und ausserordentliche Ungeschicklichkeit dar, wenn die Ärzte den Bauch trotz weiterblutendem Gebärmutterhinterwandriss wieder zunähten.

5.2.4. Für die Annahme eines Unfalls aufgrund medizinischer Behandlung besteht das Unfallereignis in einer genau bezeichneten und zeitlich umschriebenen Einwirkung im Rahmen einer medizinischen Massnahme (Bluttransfusion, Anästhesie, chirurgischer Eingriff). Liegt keine einzelne, zeitlich isolierte medizinische Handlung vor, sondern eine Abfolge von Handlungen über einen bestimmten Zeitraum, die zur Verursachung des Gesundheitsschadens beitrugen, ist die Plötzlichkeit und damit das Unfallereignis in der Regel zu verneinen (SVR 2022 UV Nr. 8 S. 31, 8C 267/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2.5. Der Administrativgutachter Prof. Dr. med. H.________ ging bei seiner Beurteilung davon aus, dass die behandelnden Ärzte den Riss in der Hinterwand der Gebärmutter entdeckten und versorgten, was nach dem Gesagten (vgl. E. 5.1 hiervor) nicht zutrifft. Folglich kann auf seine Einschätzung zur Beantwortung der Frage, ob es sich beim Übersehen des Risses um eine grobe und ausserordentliche Ungeschicklichkeit der behandelnden Ärzte handelt, nicht abgestellt werden. Der Parteigutachter Prof. Dr. med. F.________ bezeichnete das Übersehen des Hinterwandrisses zwar als folgenreichen Behandlungsfehler. Aus seinen Ausführungen wird aber nicht ersichtlich, inwiefern den behandelnden Ärzten dabei grobe Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten unterlaufen sein sollen. Er hält es für bemerkenswert, dass der Riss an der Gebärmutterhinterwand beim Herauswälzen des entleerten Organs unentdeckt geblieben sei. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber kein grober Behandlungsfehler im Sinne der Rechtsprechung. Prof. Dr. med. J.________ hielt seinerseits fest, der Muskelwandriss der Hinterwand sei gemäss Pathologiebericht von Serosa bedeckt gewesen. Er sei demnach bei der Beurteilung der Hinterwand im Rahmen des Herausnehmens der Gebärmutter vor
die Bauchwand nicht sichtbar gewesen. Er wäre nur bei offener Gebärmutter bei der Evaluation des Wundwinkels erkennbar gewesen, wenn mit diesem eine Verbindung vorgelegen hätte. Sollte der Riss aber keine Verbindung zu dem von den Operateuren verschlossenen Wundwinkel gehabt haben, so könne es gut sein, dass er aufgrund der begrenzten Einsicht durch die Gebärmutteröffnung nicht habe identifiziert werden können. Zwar werde die Gebärmutterhöhle mit einem Tuch und Finger "ausgetastet". Die Gebärmutterwand sei aber nicht glatt und zudem bestünden im Rahmen des Kaiserschnitts und der Plazentaentfernung Blutungen.
Auch wenn das Gutachten des Prof. Dr. med. J.________ nicht im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholt und für die Belange der Berufshaftpflichtversicherung des Spitals erstellt wurde, vermag es dennoch zu überzeugen. Der Experte hat die Schwierigkeiten beim Erkennen des Risses in der Gebärmutterhinterwand nachvollziehbar geschildert. Selbst wenn seine Beurteilung teilweise auf Annahmen beruhen mag, steht jedenfalls fest, dass keine groben und ausserordentlichen Ungeschicklichkeiten zum Übersehen des Risses führten. Dass von weiteren Abklärungen neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Beurteilung ist demnach nicht zu beanstanden.

5.3. Ist somit den behandelnden Ärzten im Rahmen der Entbindung keine grobe Ungeschicklichkeit unterlaufen, so hält die vorinstanzliche Verneinung eines Unfalls im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG vor Bundesrecht stand. Damit kann offen bleiben, ob das Übersehen des Risses in der Uterushinterwand als äussere Einwirkung betrachtet werden kann (vgl. hierzu Urteil U 14/87 vom 14. Oktober 1987 E. 4a, wo das damalige Eidg. Versicherungsgericht bei einer ärztlichen Unterlassung das Kriterium der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors verneinte; kritisch dazu ANDRÉ LARGIER, Schädigende medizinische Behandlung als Unfall, Diss. 2002, S. 165 Fn. 600) und ob das Kriterium der Plötzlichkeit gegeben ist (vgl. hierzu SVR 2022 UV Nr. 8 S. 31, 8C 267/2021 E. 6.2.2; Urteile 8C 507/2023 vom 15. April 2024 E. 5 und 6.2; 8C 3/2014 vom 4. April 2014 E. 4.1). Auch die Frage, ob das Absterben der Gebärmutter wenigstens teilweise auf die geltend gemachte schädigende medizinische Behandlung zurückzuführen ist, mithin der Kausalzusammenhang gegeben ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden.

6.
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei dem im pathologischen Bericht vom 13. September 2019 erwähnten 2,5 cm tiefen Einriss in der Gebärmutterhinterwand um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG handelt.

6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, alle drei Gutachter seien sich einig, dass sie anlässlich der Geburt ihres Kindes am 21. August 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Muskelriss in der Gebärmutterhinterwand erlitten habe. Dabei handle es sich entgegen der Vorinstanz um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG. Weder dem Gesetz noch der Botschaft zur Revision des UVG lasse sich nämlich entnehmen, dass der Begriff von Muskelrissen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG auf solche der Extremitäten beschränkt sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Klarstellung gewollt, so hätte sie Eingang in den Gesetzestext gefunden. Die Leistungspflicht der Generali sei deshalb zu bejahen.

6.2. Die Generali hält dem entgegen, es entspreche nicht Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG, Einrisse der Muskelschicht innerer Organe in den Leistungskatalog der Unfallversicherung einzuschliessen. Auch aus den Besprechungen zum Erlass der UVV ergebe sich, dass nicht sämtliche Muskelrisse erfasst werden sollten, sei doch im Vorentwurf des Bundesamts für Sozialversicherungen noch vorgesehen gewesen, dass unter Muskelzerrungen lediglich solche im Bereich der Extremitäten, am Brustkorb vorne und seitlich oder am Becken vorne fallen sollten. Die Liste bezwecke im Übrigen, Fälle im Grenzbereich zwischen Unfall und Krankheit einer besonderen Ordnung zu unterwerfen, um Streitigkeiten darüber, ob ein Unfall oder eine Krankheit vorliege, zu vermeiden. Es erscheine fraglich, ob eine innere Verletzung, welche im Rahmen eines erschwerten Geburtsprozesses entstehe, als traumatisch resp. unfallähnlicher Natur im Sinne des UVG betrachtet werden könne. Im Übrigen sei vorliegend die Teilnekrose der Hauptbefund, der zur operativen Entfernung der Gebärmutter geführt habe. Der Riss in der Gebärmutterhinterwand sei lediglich als Nebenbefund zu werten, der gemäss BGE 116 V 145 nicht unter die Leistungspflicht des Unfallversicherers falle.

6.3. Nach Auffassung des BAG liegt hier ein Muskelriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vor. Der Argumentation der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Die von ihr zitierte Literatur beziehe sich zudem auf die Situation vor dem Inkrafttreten des revidierten UVG am 1. Januar 2017. Fraglich sei, ob der Muskelriss kausal für die Hysterektomie gewesen sei resp. ob zumindest eine Teilkausalität (Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG) vorgelegen habe. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen angezeigt.

7.

7.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (Urteil 9C 705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 149 V 21 E. 4.3; 148 V 373 E. 5.1). Eine Gesetzesinterpretation lege artis kann ergeben, dass ein an sich klarer Wortlaut zu weit gefasst und auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden
ist (teleologische Reduktion; BGE 140 I 305 E. 6.2 S. 311; 137 III 487 E. 4.5 S. 495; 131 V 242 E. 5.2 S. 247).

7.2. Unter die Listenverletzungen fallen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG Muskelrisse (frz.: déchirures de muscles; ital.: lacerazioni muscolari). Die Vorinstanz und die Generali gehen davon aus, dass der streitige Riss in der Hinterwand des Uterus nicht unter den Begriff Muskelriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG fällt. Darunter seien lediglich solche der Extremitäten zu verstehen.

7.2.1. Das Muskelgewebe lässt sich gemäss dem klinischen Wörterbuch Pschyrembel in die quergestreifte und in die glatte Muskulatur unterteilen. Zur quergestreiften Muskulatur gehören die Skelettmuskulatur und die Herzmuskulatur. Die glatte Muskulatur wird - im Gegensatz zur quergestreiften Muskulatur (Skelettmuskulatur) - nicht willkürlich gesteuert und die Kontraktion verläuft deutlich langsamer. Sie kann lange Zeit ohne grossen Energieaufwand oder Ermüdung im kontrahierten Zustand verharren (flexikon.doccheck.com/de/Glatte Muskulatur; besucht am 14. November 2024). Hauptsächlich kommt sie in den Wänden von Hohlorganen vor, wobei das Muskelgewebe durch das vegetative Nervensystem und enterische Nervensystem innerviert wird. Verschiedene Erkrankungen, wie z.B. Koliken, arterielle Hypertonie oder Asthma bronchiale, können Fehlfunktionen verursachen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1151 und S. 1153). Beim Uterus (Gebärmutter) handelt es sich um ein muskulöses Hohlorgan (vgl. Duden, Fachausdrücke, 10. Aufl. 2021, S. 828). Er lässt sich in drei Wandschichten unterteilen: Endometrium, Perimetrium und Myometrium. Letzteres ist die Muskelschicht des Uterus, die während der Schwangerschaft proliferiert und die
Wehen verantwortet (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1826). Die Uterusruptur bezeichnet einen Riss der Gebärmuttermuskulatur, der in der Schwangerschaft (selten) oder unter der Geburt auftritt. Die Rissstelle befindet sich häufig im unteren Uterinsegment, meist im Bereich einer alten Narbe nach Kaiserschnitt. Die Uterursruptur tritt etwa bei 1 von 3000 Geburten auf, wobei das Risiko nach Kaiserschnitt bis zu 6-fach erhöht ist (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1828).
Gemäss dem deutschen Universalwörterbuch (Duden, Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 1256) versteht man unter Muskel den (an den Knochen angewachsenen) Teil des menschlichen und tierischen Körpers, der aus von Bindegewebe umhüllten Fasern besteht und der Bewegung von Gliedmassen und Körperteilen dient. Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke (Duden, Fachausdrücke, S. 531) definiert den Muskel als aus kontraktilen Faserbündeln bestehendes Gewebsorgan mit der Fähigkeit, bei Verkürzung Zugkräfte auszuüben und dadurch Bewegungen verschiedenster Art (des Körpers resp. seiner Teile) zu bewirken. Das klinische Wörterbuch Pschyrembel umschreibt Musculus (als Synonym des Skelettmuskels) mit makroskopisch sichtbarem, durch Myofilamente zur Kontraktion fähigem Muskelgewebe, das Bewegungen von Körperteilen ermöglicht. Jeder makroskopisch abgrenzbare Muskel besteht aus dem eigentlichen Muskelgewebe und den Sehnen, über die Muskeln an den Knochen inserieren, sowie Blutgefässen, Nervenfasern und mehreren Lagen bindegewebiger Hüllen (Faszien; Pschyrembel S. 1137). Mit einem Muskelriss wird eine Zerreissung eines Muskels infolge direkter Gewalteinwirkung oder plötzlicher, überstarker Kontraktion bezeichnet (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S.
1152).
Sowohl die Definitionen gemäss Duden als auch diejenigen des klinischen Wörterbuchs deuten darauf hin, dass mit Muskeln die einzelnen Skelettmuskeln gemeint sind und nicht das vor allem in den Wänden von Hohlorganen vorkommende Muskelgewebe, das nicht willkürlich gesteuert wird und ein anderes Kontraktionsverhalten und -muster zeigt. Da der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG aber grundsätzlich sämtliche Muskelrisse erfasst, ohne eine bestimmte Art von Muskelgewebe auszuschliessen, könnte auch der hier streitbetroffene Riss in der Hinterwand der Gebärmutter unter die zitierte Bestimmung fallen. Zu prüfen ist deshalb, ob der Wortlaut allenfalls zu weit gefasst ist und auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist (teleologische Reduktion, vgl. E. 7.1 hiervor).

7.2.2. Aus der Entstehungsgeschichte der Listenverletzungen resp. der unfallähnlichen Körperverletzungen ergibt sich was folgt:
Unter der Herrschaft des aKUVG hat die Suva den Begriff der "Schädigung mit Verletzungscharakter" ("lésion à caractère accidentel") geprägt und unter diesem Titel für bestimmte körperliche Gesundheitsschäden freiwillig Leistungen ausgerichtet (dazu und zum Folgenden: BGE 146 V 51 E. 7.1 mit Hinweisen). Es handelte sich dabei um Gesundheitsschäden, die zwar plötzlich auftraten und daher in ihrer Entstehung als unfallmässig imponierten, aber mangels Einwirkung eines ungewöhnlichen Faktors nicht alle Merkmale des Unfallbegriffs erfüllten, wie etwa Muskelrisse, Meniskusläsionen, Sehnenrisse und Knochenbrüche, die im Rahmen einer gewöhnlichen Kraftanstrengung oder einer durch keinerlei Programmwidrigkeit gestörten sportlichen Betätigung auftraten. Unerlässliche Voraussetzung war, dass ein krankhafter Vorzustand und eine Selbstschädigung praktisch ausgeschlossen waren. Die Schöpfung der Schädigung mit Verletzungscharakter wurde zum einen damit gerechtfertigt, dass immer wieder plötzlich aufgetretene Schädigungen gemeldet wurden, bei denen erstaunlicherweise keinerlei unfallmässiges Geschehen geltend gemacht werden konnte. Die wichtigsten Quellen bildeten der Sport und die berufliche Arbeit. Zum anderen liess es sich verantworten, die
erheblichen Fortschritte der Medizin hinsichtlich Diagnostik, Ätiologie und Pathogenese zu berücksichtigen. Dank moderner Hilfsmittel liess sich bei gewissen Gruppen von Affektionen erklären, dass sie nur durch Gewalteinwirkung und nicht schleichend entstanden sind, so etwa bei Muskelrissen oder bei einzelnen Arten von Meniskusläsionen (vgl. ALFRED MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. 1963, S. 99). In der Verwaltungspraxis der Suva wurde so eine eng begrenzte Gruppe von plötzlich aufgetretenen Verletzungen, die juristisch nicht als Unfälle eingestuft werden konnten, sich aber medizinisch auch nicht ohne weiteres den Krankheiten zuordnen liessen, den Unfällen gleichgestellt und wie diese (freiwillig) entschädigt. Diese Verwaltungspraxis der Suva sollte mit der Neuordnung der sozialen Unfallversicherung legalisiert und ins neue Recht überführt werden. Um eine flexible Anpassung an praktische Bedürfnisse zu ermöglichen, wurde dem Bundesrat in aArt. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG (AS 1982 1676) die Kompetenz eingeräumt, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einzubeziehen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in aArt. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV (AS 1983 38; 1998 151)
Gebrauch gemacht.
Gemäss dem Protokoll der Sitzung vom 2. November 1979 der Kommission des Ständerates zum Entwurf Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG wurde darauf hingewiesen, dass bei dieser Bestimmung nicht ein Unfall im Rechtssinne im Spiel stehe, sondern ein körperschädigendes Ereignis, das demjenigen eines Unfalls ähnlich sei. Diese Schädigungen, wie z.B. gewisse Selbstverletzungen beim Sport, würden zeitweise heute schon von der Suva entschädigt (S. 32 f.). Im Parlament gab Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG zu keinen Diskussionen Anlass.
In der Folge erarbeitete das damals für die Unfallversicherung zuständige BSV einen Vorentwurf der UVV vom 20. März 1980. In Art. 11
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 11 Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2    Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
, der Art. 9 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
aUVV und dem heutigen Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG teilweise entspricht, waren unter lit. e Muskelzerrungen im Bereich der Extremitäten, am Brustkorb vorne und seitlich oder am Becken vorne aufgeführt. Die UVV-Kommission beschloss später, dass "Muskelzerrungen im Bereich des Rückens (wie Lumbago, Diskopathie) nicht zu den unfallähnlichen Körperschädigungen zu zählen" seien (Protokoll der Sitzung vom 9./10. Juni 1980, S. 8). Aus dem Protokoll einer weiteren Sitzung vom 29. April 1981 ergibt sich weiter, dass man bei Art. 9 aUVV Fälle im Auge hatte, die zwar keine Unfälle im Rechtssinne darstellten, diesen jedoch gleichgestellt würden, weil sie den Unfällen ähnlicher seien als den Krankheiten, wie z.B. eine Verletzung beim Stabhochsprung, die sich der Sportler beim Herunterfallen zuziehe (S. 21). Zudem wollte man ausdrücklich die Lumbago und lumbagoähnliche Verletzungen von den Muskelzerrungen ausschliessen (S. 22). Im Entwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 15. Juli 1981 erhielt die Bestimmung (neu unter lit. e von Art. 9 aUVV) folgende Fassung: "Muskelzerrungen mit Ausnahme
jener im Bereich des Rückens." Die verwaltungsinterne Redaktionskommission ersetzte diesen Wortlaut durch die Formulierung: "Muskelzerrungen, ausgenommen im Rücken" (Fassung vom 15. Januar 1982). Im Vernehmlassungsverfahren wurde von verschiedener Seite eingewendet, es sei nicht einzusehen, weshalb Muskelzerrungen im Bereich des Rückens von der Versicherung ausgeschlossen werden sollten; denn gerade solche Verletzungen würden immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Leistungspflicht der Unfallversicherung und jener der Krankenversicherung verursachen. Das BSV trug diesen Bedenken Rechnung und schlug eine Streichung des Zusatzes "ausgenommen im Bereich des Rückens" vor. Der Streichungsantrag wurde anlässlich der Sitzung der UVV-Kommission vom 29./30. März 1982 diskussionslos gutgeheissen (zum Ganzen: BGE 116 V 145 E. 5b).
Auch wenn die diskutierten Einschränkungen letztlich keinen Eingang in den Normtext von Art. 9 Abs. 2 lit. e aUVV fanden, zeigt sich, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber unter Muskelrissen/Muskelzerrungen in erster Linie Verletzungen von (willkürlich steuerbaren) Skelettmuskeln verstand, die vor allem beim Sport auftraten. Dass der Gesetzgeber mit der Überführung der unfallähnlichen Körperschädigung in das Gesetz im Rahmen der ersten UVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2017) den Muskelbegriff weiter fassen wollte, ergibt sich nicht aus den Materialien. Wohl war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, die Abgrenzung zwischen Krankheit und Unfall (weiter) zu vereinfachen. Der Hauptzweck der Novelle lag dabei aber in einer Beweiserleichterung zu Gunsten der Versicherten durch eine gesetzliche Vermutung und nicht in einer Ausdehnung der Listenverletzungen: Dem Grundsatz nach soll der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung leistungspflichtig werden, sofern ihm nicht der Entlastungsbeweis gelingt (BGE 146 V 51 E. 8.3).
Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der unfallähnlichen Körperschädigung mit den freiwillig erbrachten Leistungen der Suva bei häufig im Sport und bei der Arbeit aufgetretenen Verletzungen erscheint es unwahrscheinlich, dass der Gesetz- resp. der Verordnungsgeber auch Verletzungen der Muskelwand eines Hohlorgans, die etwa - wie hier - im Rahmen einer erschwerten Geburt bei einem ärztlichen Eingriff auftreten, den Unfällen gleichstellen wollte (vgl. auch RAMSEIER, Unfallähnliche Körperschädigungen, Therapeutische Umschau, 1985, S. 575). Hinzu kommt, dass es äusserst fraglich erscheint, ob glatte Muskeln, die nicht willkürlich gesteuert werden und sich im Vergleich zur Skelettmuskulatur wesentlich langsamer verkürzen, überhaupt von einer Zerrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. e
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG betroffen sein können.

7.2.3. Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung bestand seit jeher darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden, zumal bei Eintritt eines der in aArt. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen im Spiel sind. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre (BGE 146 V 51 E. 8.4 mit Hinweisen).
Eine Uterusruptur kann in seltenen Fällen in der Schwangerschaft oder - wie hier - unter der Geburt auftreten. Dass bei Verletzungen dieser Art regelmässig krankheits- oder degenerative Ursachen beteiligt sind und sich deshalb ähnlich schwierige Abgrenzungsfragen stellen, wie bei Verletzungen von Skelettmuskeln, ist nicht anzunehmen. Der streitige Riss trat im Rahmen der Entbindung auf, die zweifellos eine Pflichtleistung der Krankenversicherung darstellt (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 29 Mutterschaft - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft.
1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft.
2    Diese Leistungen umfassen:
a  die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
b  die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;
c  die notwendige Stillberatung;
d  die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält.
KVG). Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen insofern nicht. Denkbar ist zwar, dass ein ärztlicher Eingriff im Rahmen der Entbindung ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllt und infolgedessen der Unfallversicherer aufgrund von Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG leistungspflichtig wird. Ist der Unfallbegriff aber - wie hier - nicht erfüllt, kann ein im Rahmen der Entbindung eingetretener Riss in der Gebärmutter resp. dessen Folgen nicht auf dem (Um) weg einer Listenverletzung der Leistungspflicht des Unfallversicherers unterstellt werden. Dies würde Sinn und Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigungen resp. der Listenverletzungen widersprechen, der darin besteht, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit
zugunsten des Unfallversicherten aus Beweis- und Praktikabilitätsgründen zu vermeiden.

7.2.4. Als Auslegungsergebnis ist festzuhalten, dass Risse im Muskelgewebe von Hohlorganen (z.B. Uterus) nicht von Art. 6 Abs. 2 lit. d
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG erfasst sind. Der streitbetroffene Riss in der Hinterwand der Gebärmutter stellt demnach keine Listenverletzung dar, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat.

8.
Da vorliegend weder ein Unfall im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG noch eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG gegeben ist, hat es zusammenfassend beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.

9.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeeilt.

Luzern, 27. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_83/2024
Date : 27. November 2024
Published : 19. Dezember 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 4  9  44
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
KVG: 29
UVG: 6  9  11  36
UVV: 9
BGE-register
116-V-145 • 118-V-283 • 121-V-35 • 131-V-242 • 134-V-72 • 135-V-465 • 137-III-487 • 137-V-210 • 138-V-218 • 140-I-305 • 141-V-234 • 142-V-219 • 146-V-51 • 147-V-79 • 148-V-373 • 149-V-21
Weitere Urteile ab 2000
8C_267/2021 • 8C_3/2014 • 8C_430/2021 • 8C_507/2023 • 8C_688/2021 • 8C_83/2024 • 9C_174/2020 • 9C_705/2023 • U_14/87 • U_246/96
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AS 1983/38 • AS 1982/1676