Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_788/2014

Urteil vom 27. November 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende (Prozessvoraussetzung; kantonales Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ absolvierte vom ... bis ... Militärdienst. Gemäss Abrechnung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2012 betrug die Erwerbsausfallentschädigung Fr. 411.65. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte ihm diese mit, sie werde diesen Betrag mit bestehenden und künftigen Forderungen verrechnen.

B.
Am 12. Juni 2013 (Poststempel) reichte A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Er bestritt die Zulässigkeit der Verrechnung mit seinen ausstehenden AHV-Beiträgen für 2012, weil damit in sein Existenzminimum eingegriffen werde.

Mit Entscheid vom 30. September 2014 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Hiegegen erhebt A.________ Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht ist mangels einer anfechtbaren Verfügung nicht auf die Beschwerde gegen die Verrechnungsanzeige (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 20 Verjährung und Verrechnung - 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG113 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
1    In Abweichung von Artikel 24 ATSG113 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a  für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b  bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
c  bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
d  für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
e  bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16cbis Absatz 1;
f  bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbis Absatz 3;
g  bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.118
2    Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG119 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952120 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft121 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
EOG) eingetreten. Weiter hat es festgestellt, die Frist, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt dies Bundesrecht, insbesondere den Grundsatz von Treu und Glauben, ebenso die konventionsrechtliche Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 V 17 E. 3 S. 19). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann bei offensichtlichen rechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen) die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

3.
Die Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildende Verrechnungsanzeige vom 25. Oktober 2012 war weder als Verfügung bezeichnet noch enthielt sie eine Rechtsmittelbelehrung. Von einer Überweisung der Eingabe vom 12. Juni 2013 an die Ausgleichskasse zum Erlass einer (anfechtbaren) Verfügung nach Art. 51 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 51 Formloses Verfahren - 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
1    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2    Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
ATSG hat das kantonale Sozialversicherungsgericht abgesehen, da ein solcher Antrag wie bei Taggeldabrechnungen der Unfallversicherung innerhalb einer Frist von drei Monaten hätte gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei von der Verrechnungsanzeige vom 25. Oktober 2012 vergleichbar bzw. angesichts des relativ geringen einmaligen Verrechnungsbetrages (Fr. 411.65) sogar erheblich weniger betroffen als eine versicherte Person, deren Taggeld eingestellt werde. Bei Erhebung der Beschwerde im Juni 2013 sei die Frist längst abgelaufen und die Verrechnungsanzeige rechtsbeständig geworden.

4.

4.1. Der vorinstanzlichen Argumentation wäre dann beizupflichten, wenn es sich bei der Verrechnungsanzeige um eine Anordnung handelte, die nicht unter Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG fällt. Andernfalls hätte der Entscheid in Form einer Verfügung ergehen müssen (BGE 134 V 145 E. 4 S. 149). Dieser vom kantonalen Sozialversicherungsgericht nicht angesprochene Punkt ist von entscheidender Bedeutung für die Dauer der Frist, innerhalb welcher der Beschwerdeführer nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und auch aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten war, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.2 S. 150 f.).

4.2. Die angezeigte Verrechnung der Erwerbsausfallentschädigung für die Dienstzeit vom 4. bis 10. Oktober 2012 erstreckt sich auf alle bestehenden oder künftigen Forderungen (der AHV). Dies stellt einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar, welcher ungeachtet des Verrechnungssubstrats (Fr. 411.65) als erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG zu betrachten ist (vgl. zur Schranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405).

4.3. Hat die IV-Stelle über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind (Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG), zu Unrecht im formlosen Verfahren entschieden (Art. 51 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 51 Formloses Verfahren - 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
1    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2    Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
ATSG), kann die betreffende versicherte Person innerhalb einer bestimmten Zeitspanne den Erlass einer (anfechtbaren) Verfügung verlangen. Diese Frist ist länger als in den Fällen, in welchen das formlose Verfahren zulässig war. Sie beträgt im Regelfall ein Jahr und kann bei rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Versicherten unter Umständen auch länger sein (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 152 f.). Daraus folgt, dass die am 12. Juni 2013 bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde als rechtzeitiges Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend die Verrechnungsanzeige vom 25. Oktober 2012 zu qualifizieren ist. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Frist, um den Erlass einer Verfügung zu verlangen, längst abgelaufen und die Verrechnungsanzeige rechtsbeständig geworden sei, verletzt Bundesrecht.

5.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2014 wird insofern aufgehoben, als er feststellt, dass die Verrechnungsanzeige vom 25. Oktober 2012 rechtsbeständig geworden sei. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie eine Verfügung betreffend die streitige Verrechnung erlasse.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_788/2014
Date : 27. November 2014
Published : 16. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erwerbersatzordnung
Subject : Erwerbsersatz für Dienstleistende (Prozessvoraussetzung; kantonales Verfahren)


Legislation register
ATSG: 49  51
BGG: 66  106
BV: 5
EMRK: 6
EOG: 20
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