Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 730/2019

Urteil vom 27. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juli 2019 (LC180031-O/U).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1968; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1961; Beschwerdegegner) heirateten 2004. Die Beschwerdeführerin ist aus einer früheren Beziehung Mutter von C.________ (geb. 1995), der vom Beschwerdegegner adoptiert wurde. Mit Eheschutzentscheid vom 1. Februar 2012 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt.

B.

B.a. Am 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Horgen die Scheidungsklage ein. Er verlangte soweit nachfolgend relevant die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Weiter sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei.

B.b. Die Beschwerdeführerin beantragte für sich einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 4'800.-- ab Rechtskraft der Scheidung bis zur ordentlichen Pensionierung des Beschwerdegegners. Unter dem Titel Vorsorgeausgleich beantragte sie eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB von Fr. 82'000.--, eventualiter einen Vorsorgeunterhalt von bis zu Fr. 900.--. Schliesslich habe ihr der Beschwerdegegner aus Güterrecht einen Ausgleichsbetrag von mindestens Fr. 80'463.40 zu bezahlen.

B.c. Mit Scheidungsurteil vom 7. September 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2018 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 4'222.50 zu bezahlen (Urteils-Dispositiv Ziff. 2); für die Zeit danach wurde ein Unterhaltsanspruch ohne ausdrückliche Erwähnung im Dispositiv verneint. Das Gericht verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 4'007.55 zu bezahlen (Ziff. 3). Den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung aus Vorsorgeansprüchen wies das Gericht ab (Ziff. 6). Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht den Parteien, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführerin, hälftig (Ziff. 9-11).

C.

C.a. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil (in Bezug auf sämtliche obgenannten Ziffern) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Der Beschwerdegegner erhob Anschlussberufung.

C.b. Das Obergericht urteilte am 19. Juli 2019. Es befand die Berufung für unbegründet, soweit darauf einzutreten sei. Die Anschlussberufung sei begründet. Zusammengefasst sprach es keine Unterhaltsbeiträge zu und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner als Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche Fr. 4'007.55 zu bezahlen. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung aus Vorsorgeansprüchen im Sinne von Art. 124e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124e - 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
1    Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
2    Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.
ZGB wies das Obergericht ab. Weiter auferlegte es der Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten, wobei diese allerdings infolge der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.-- zu bezahlen. Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 4'500.-- auferlegte das Obergericht ebenfalls der Beschwerdeführerin. Dem Beschwerdegegner wurde keine Entschädigung zugesprochen. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Kostenvorschuss des Beschwerdegegners von Fr. 10'000.-- und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ab, weil ihre Begehren in der Sache aussichtslos gewesen seien.

D.

D.a. Hiergegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2019 an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Beschlusses und Urteils vom 19. Juli 2019 in den nachfolgend erwähnten Punkten und sie beantragt, ihr sei ab sofort bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung ein Unterhaltsbeitrag von monatlich mindestens Fr. 4'806.50 zuzusprechen; mit Nachberechnung falls ihr eine IV-Rente zugesprochen werde. Aus Güterrecht sei ihr ein Betrag von mindestens Fr. 46'397.03 bis zu maximal Fr. 821'252.75 zuzusprechen. Weiter sei ihr für die Sicherung der Altersvorsorge ein Betrag von monatlich Fr. 900.-- zuzusprechen. Die eheliche Wohnung sei samt einem zu errichtenden Mietzinsdepot ihr zuzuweisen.
Sodann verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Ihr sei für das Berufungsverfahren ein Prozesskostenvorschuss des Beschwerdegegners von Fr. 10'000.-- zuzusprechen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für das erstinstanzliche Verfahren sei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

D.b. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 (Postaufgabe 21. Dezember 2019) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Belegen ein, u.a. einem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019. Sie teilte sodann mit, dass der Antrag betreffend Wohnung/Mietzinsdepot "storniert" werden könne; das Problem habe sich gelöst.

D.c. Der Beschwerdegegner ersuchte mit Eingabe vom 3. März 2020 (Postaufgabe 4. März 2020) um Zustellung eines Belegs. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 (Postaufgabe 27. März 2020) beantragte er die Abweisung der Beschwerde. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und er sei angemessen zu entschädigen. Im Falle der "Gutheissung eines Prozesskostenvorschusses oder unentgeltlicher Rechtshilfe für die Beschwerdeführerin" beantrage er ebenfalls unentgeltliche Rechtshilfe, da er nicht in der Lage sei, sich einen Anwalt zu leisten.

D.d. Am 27. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein; dies mit weiteren (neuen) Belegen. Sie fügt an, die Belege beträfen die Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 (vgl. Sachverhalt lit. D.b).

D.e. Die Replik wurde dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

D.f. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB entschieden hat. Strittig ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristgerecht erhobene (Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Soweit sich die Beschwerde direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet, ist darauf nicht einzutreten (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.3. Ihr Begehren, die eheliche Wohnung sei samt einem zu errichtenden Mietzinsdepot ihr zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 10 der Beschwerde; vgl. Sachverhalt lit. D.a), hat die Beschwerdeführerin zurückgezogen (Sachverhalt lit. D.b). Diesbezüglich kann das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden.

1.4. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft dessen Anwendung frei, allerdings unter Vorbehalt der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und grundsätzlich nur für die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).

1.5. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

1.6. Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
Die Beschwerdeführerin verweist vor Bundesgericht auf diverse Unterlagen, welche nach dem 19. Juli 2019 (Datum des angefochtenen Entscheids) datieren. Sie reicht insbesondere folgende neuen Beweismittel ein: zwei Entscheide des Sozialamts U.________ vom 5. September 2019, woraus unter anderem hervor geht, dass das RAV sie für nicht vermittelbar halte (Beilagen 7 und 8), ein Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 2. September 2019, welches ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezeugt (Beilage 12), eine Fitnessabobestätigung vom 10. August 2019 (Beilage 13), ein Dokument vom 4. September 2019 betreffend Airbnb-Einkommen (Beilage 14), ein Lebenslauf vom 15. September 2019 (Beilage 15), die RAV-Anmeldung vom 14. August 2019 (Beilage 16), ein Physiobericht vom 8. August 2019 (Beilage 17), eine Kostengutsprache der Swica vom 10. September 2019 betreffend Neuropsychologe (Beilage 19), eine Anmeldung beim Neuropsychologen vom 4. September 2019 (Beilage 20) und ein Schreiben von Dr. D.________ vom 16. September 2019 betreffend Fitness-Training (Beilage 26). Diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind neu und damit unzulässig und im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Nicht berücksichtigt werden kann schliesslich auch die Übersicht der
Schulden vom 16. August 2019, soweit diese nicht zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren heranzuziehen ist.
Gleiches gilt für die nach Ablauf der Beschwerdeschrift mit der Ergänzungsschrift vom 19. Dezember 2019 eingereichten Noven.

1.7. Die Einschränkung von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG gilt nicht für neue Tatsachen, welche die Sachurteilsvoraussetzungen im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen. Dieses berücksichtigt Noven, wenn sie einen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation haben (vgl. Urteile 5A 911/2019 vom 28. Januar 2020 E. 2; 5A 115/2009 vom 24. Juli 2009 E. 2) oder zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde führen (BGE 137 III 614 E. 3.2.1 S. 616). Solches ist vorliegend indes nicht dargetan, auch nicht in Bezug auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019. Damit hat grundsätzlich auch dieses im bundesgerichtlichen Verfahren ausser Acht zu bleiben.

2.

2.1. Umstritten sind vorab der nacheheliche Unterhalt und damit der Bedarf der Beschwerdeführerin (siehe sogleich E. 2 und E. 3), deren Eigenversorgungskapazität trotz allfälliger Arbeitsunfähigkeit als Wirtschaftsinformatikerin (hiernach E. 4) sowie, ob sie über weitere Einkommensmöglichkeiten verfügt (hiernach E. 5).

2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe ihren Bedarf zu tief angesetzt. Ihr Bedarf sei um die Posten Fitness-Abo (Fr. 340.-- pro Jahr), Velo (Fr. 240.-- pro Jahr) und zusätzliche Gesundheitskosten für Selbstbehalte und Therapien von Fr. 1'000.-- im Jahr zu erhöhen, d.h. um Fr. 131.67 im Monat.

2.3. Die Vorinstanz setzte den Bedarf auf Fr. 4'806.50 fest. Zu den geltend gemachten drei Posten erwog die Vorinstanz, die erste Instanz habe der Beschwerdeführerin angesichts belegter ungedeckter Gesundheitskosten für Franchise und Selbstbehalte Fr. 1'000.-- pro Jahr angerechnet. Für das Fahrrad, Fitness-Abo, Craniosakral-Therapie und weitere ärztliche Kosten habe sie aber weder die Höhe der Kosten noch die Notwendigkeit der einzelnen Massnahmen belegt und setze sich nicht ansatzweise mit der Argumentation der ersten Instanz auseinander, dass diese aus dem Grundbetrag zu decken seien. Die Vorinstanz verweigerte daher eine Aufstockung des Bedarfs.

2.4. Vor Bundesgericht verweist die Beschwerdeführerin nun auf mehrere neue Beweismittel, die nicht berücksichtigt werden können (siehe hiervor E. 1.6). Sie zeigt aber nicht auf, dass sie vor der Vorinstanz die notwendigen Belege eingereicht hätte. Die Rüge ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Es bleibt damit beim von der Vorinstanz auf Fr. 4'806.50 festgesetzten Bedarf.

3.

3.1. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; ihr sei "für die Sicherung der Altersvorsorge" ein Betrag von monatlich Fr. 900.-- zuzusprechen. Strittig ist offensichtlich aber nur ein Betrag von Fr. 400.--, wie nachfolgend gezeigt wird.

3.2. Besagte Ziff. 4 lautete auf Abweisung eines (sinngemässen) Antrags der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung aus Vorsorgeansprüchen im Sinne von Art. 124e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124e - 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
1    Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
2    Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.
ZGB. Wie aus dem im angefochtenen Urteil geschilderten Prozesssachverhalt hervor geht, hatte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz unter dem Titel Altersvorsorge einen Betrag von Fr. 500.-- als Vorsorgeunterhalt und zusätzliche Fr. 400.-- für die Entschädigung während der Ehe entgangener Vorsorgeleistungen gefordert, insgesamt also Fr. 900.--. Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdeführerin im Bedarf den zuerst beantragten Betrag von Fr. 500.-- für die Altersvorsorge an. Die gewünschte Erhöhung um Fr. 400.-- wickelte die Vorinstanz nicht unter dem Bedarf ab, sondern im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge, da die Beschwerdeführerin sinngemäss die Ausrichtung einer monatlichen Rente als Entschädigung für während der Ehe entgangene Vorsorgeleistungen geltend mache. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerdeführerin habe unter dem Titel berufliche Vorsorge insgesamt eine Entschädigung von Fr. 82'000.-- verlangt. Bereits die erste Instanz habe aber festgehalten, dass der Beschwerdegegner während der Ehe keine 2. Säule geäufnet habe, womit die Beschwerdeführerin
auch keinen Anspruch aus beruflicher Vorsorge habe. Die Vorinstanz stützte mithin die Argumentation der ersten Instanz, dass mangels beruflicher Vorsorge seitens des Beschwerdegegners kein Fall von Unmöglichkeit im Sinne von Art. 124e Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124e - 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
1    Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
2    Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.
ZGB bestehe, mithin keine Entschädigung aus Vorsorgeansprüchen im Sinne von Art. 124e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124e - 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
1    Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
2    Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.
ZGB zugesprochen werden könne. Da sich die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinandersetze, sei die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

3.3. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägung des angefochtenen Urteils zur (fehlenden) beruflichen Vorsorge des Beschwerdegegners ein, sie macht den zusätzlich beantragten Betrag von Fr. 400.-- (resp. die insgesamt Fr. 900.--) einfach erneut geltend. Sie führt aber nicht aus, weshalb ein solcher Betrag berücksichtigt werden soll. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. E. 1.4) nicht nach. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1. Weiter streiten sich die Parteien um die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin und damit darüber, ob sie voll arbeitsfähig ist oder nicht.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2008 einen Schlittelunfall erlitten mit gesundheitlichen Folgen bis heute. Sie rügt, die Behauptung der Vorinstanz, ihr sei eine Vollzeitstelle im Bereich der Wirtschaftsinformatik zumutbar, sei krass aktenwidrig und willkürlich. Sie verweist auf einen Bericht von Dr. D.________ vom 12. März 2018 sowie den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von Dr. med. E.________ vom 16. März 2018. Gemäss diesen medizinischen Berichten sei sie nur zu 50 % als Informatikerin/Wirtschaftsinformatikerin arbeitsfähig und zwar bis auf weiteres. Bei einer neuropsychologischen Untersuchung vom 1. Juni 2017 seien u.a. Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen festgestellt worden. Es sei bestätigt worden, dass sie nicht länger als 120 Minuten am Stück arbeiten könne und regelmässig Pausen machen müsse. Zynisch sei es, wenn die Vorinstanz ihre Arbeitsfähigkeit daran anknüpfe, dass sie in der Lage gewesen sei, eine 50-seitige Berufung zu schreiben. Sie habe hierzu alle Kräfte mobilisieren müssen und habe viel Unterstützung dabei gebraucht. Auch für ihr Fernstudium habe sie viel mehr Zeit benötigt als üblich (zehn anstatt viereinhalb Jahre) und habe aufgrund von Arztzeugnissen besondere Prüfungsbedingungen
gehabt (nur eine Prüfung pro Tag). Sie verweist hierzu auf Arztzeugnisse 2010-2016 ihres früheren Hausarztes F.________, worin Konzentrationsstörungen und Depressionen inkl. verschriebener Medikation bestätigt würden. Weiter verweist sie auf Schreiben des RAV und der SWICA aus dem Jahre 2019, welche indes als echte Noven nicht berücksichtigt werden können (vgl. vorstehend E. 1.6). Sie sei dringend auf Unterhaltszahlungen angewiesen, sonst werde sie zum Sozialfall.

4.1.2. Der Beschwerdegegner setzt dem in der Vernehmlassung vom 26./27. März 2020 entgegen, es sei offensichtlich falsch, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behaupte, sie sei gemäss RAV nicht vermittlungsfähig. Sie habe am 19. Dezember 2019 offenbar die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat September 2019 eingereicht. Im Übrigen verweist er auf die Urteile der Vorinstanzen.

4.1.3. Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Replik vom 27. April 2020, sie habe trotz allen Beratungen, Bemühungen und Kursen keine Arbeitsstelle gefunden, sei ohne Arbeit und nicht zu 100 % arbeitsfähig. Die Annahme der Vorinstanzen, sie könne innert einem Monat als Wirtschaftsinformatikerin arbeiten, sei falsch gewesen.

4.2. Soweit das tatsächlich vom Unterhaltsgläubiger erwirtschaftete Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; mit weiteren Hinweisen). Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit sind dabei zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; Urteil 5A 939/2014 vom 12. August 2015; je mit Hinweisen). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; Urteil 5A 668/2014, 5A 670/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1).

4.3. Vorab ist zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.

4.3.1. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Urteil unter anderem auf eine Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2018 ab, woraus (gemäss Vorinstanz) hervorgehe, dass der Beschwerdeführerin leichte und angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar seien. Diese Verfügung basiere auf einem Bericht von Dr. med. E.________ vom 16. März 2018 mit der Diagnose von Spannungskopfschmerz; chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen nach Schlittelunfall (2008); leichte kognitive Funktionseinschränkung; rezidivierendes lumbo-vertebragenes brachiales Schmerzsyndrom; linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung an der HWS. Es sei eine "teilweise Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2017 bis auf weiteres" diagnostiziert worden und eine Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten in Wechselbelastung zu 100 %. Die Beschwerdeführerin müsste detailliert darlegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsdarstellung und Würdigung des erwähnten Berichts in Willkür verfallen wäre (E. 1.5), was sie indes nicht tut. Die Feststellungen sind somit
für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.3.2. Die Vorinstanz erwog sodann, der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bericht von Dr. D.________ sei bereits von der ersten Instanz gewürdigt und in die Erwägungen einbezogen worden. Ausserdem gebe der Bericht keinen Aufschluss über die weitere Zukunft. Insgesamt lasse die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten und die Prognosestellung unreflektiert; die Verweise der Beschwerdeführerin auf zahlreiche zu berücksichtigende Unterlagen würden pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf den Inhalt der Beilagen oder das angefochtene (erstinstanzliche) Urteil erfolgen. Ihre Kritik sei somit nicht überprüfbar.
Die Beschwerdeführerin müsste vor Bundesgericht vorab aufzeigen, dass sie vor der Vorinstanz ihren Begründungs- und Substanziierungspflichten nachgekommen ist. Sie tut dies nicht in der erforderlichen Art und Weise. Es reicht nicht, einfach die selben Argumente und Dokumente einzubringen wie vor der Vorinstanz, ohne aufzuzeigen, inwiefern genau die Vorinstanz diese willkürlich oder aktenwidrig gewürdigt haben soll. Auch darauf ist nicht einzutreten (E. 1.5).

4.3.3. Über die Arztberichte hinaus erwog die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die Beschwerdeführerin habe inzwischen ihr Studium abschliessen können und sei ausserdem in der Lage gewesen, eine nahezu 50 Seiten umfassende Berufung gegen ein 75-seitiges Urteil zu schreiben. Schliesslich nahm die Vorinstanz auf die bereits in E. 4.3.2 erwähnte Prognosestellung Bezug, welche die Beschwerdeführerin unreflektiert gelassen habe. Hierzu sei auf das Urteil des Bezirksgerichts zu verweisen. Das Bezirksgericht habe auf den Bericht von Dr. D.________ vom 12. März 2018 abgestützt, der eine mittelgradige depressive Episode und eine Panikstörung diagnostiziert und darauf hingewiesen habe, dass der Scheidungsprozess die Krankheit aufrecht erhalte. Dies zeige, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Schmerzen der Beschwerdeführerin in einem Gesamtbild der psychosozialen Situation eingebettet seien und keine rein funktionalen Ursachen vorlägen; ein entsprechender Verweis sei auch dem Bericht der neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 1. Juni 2017 zu entnehmen. Das Bezirksgericht folgerte daraus, die Scheidung werde zu einer Verminderung der Belastungssituation führen, ebenso der Studienabschluss,
wenn Prüfungsstress und Leistungsdruck wegfielen. Es sei davon auszugehen, dass sich der bisherige Genesungsprozess der Beschwerdeführerin fortsetze und sie mit dem Abschluss des Studiums wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Vor diesem Hintergrund befand die Vorinstanz, die von der ersten Instanz gezogene rechtliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführerin sei eine "Vollzeitstelle im Bereiche der Wirtschaftsinformatik zumutbar", sei nicht zu beanstanden. Infolgedessen verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag, weil sie ihren Bedarf decken könne, wenn sie ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfe. Ausgegangen wurde dabei vom geschätzten Einkommen einer Wirtschaftsinformatikerin (zu 100 %).

4.3.4. Obwohl nach dem Gesagten die Prognose für die Vorinstanz ein entscheidendes Element darstellte, setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht auseinander. Mangels rechtsgenüglicher Rügen hat das Bundesgericht vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (inklusive Prognosestellung) auszugehen (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ohne dass das Bundesgericht prüfen kann, ob diese Prognose zutrifft. Ausgehend davon ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz befand, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % als Wirtschaftsinformatikerin erwerbsfähig.

4.4. Die zweite Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, die faktische Möglichkeit, eine solche Stelle zu finden, war im Berufungsverfahren nicht streitig und hielt die Vorinstanz für gegeben. Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht nicht auf, dass sie entsprechende Rügen vorgebracht hätte, die von der Vorinstanz nicht behandelt worden wären. Kritisiert hatte die Beschwerdeführerin bloss die vom Bezirksgericht als erreichbar erachtete Lohnhöhe (welche es ihr gestatte, ihren Bedarf zu decken). Dazu erwog das Obergericht, die Beanstandungen der Beschwerdeführerin erschöpften sich in schlichten Behauptungen. Auch mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Das Bundesgericht hat daher die Voraussetzung der faktischen Möglichkeit nicht weiter zu prüfen.

4.5. Die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

5.
Im Zusammenhang mit dem hypothetischen Einkommen beanstandet die Beschwerdeführerin, ihr sei über das hypothetische Erwerbseinkommen hinaus ein zusätzliches Einkommen angerechnet worden, das sie nicht weiter generieren könne. Aus dem angefochtenen Urteil erhellt, dass die erste Instanz der Beschwerdeführerin für die Stellensuche eine Übergangszeit bis und mit November 2018 eingeräumt hatte. Für die Dauer dieser Übergangszeit wurden ihr Einkünfte von monatlich Fr. 50.-- für die Betreuung der Homepage einer Russischschule und von monatlich Fr. 384.-- für die Untervermietung eines Zimmers über Airbnb angerechnet. Die Vorinstanz entschied, bis zur Rechtskraft des Urteils gelte die Regelung des Eheschutzgerichts zum Unterhalt weiter, ab Rechtskraft sei ihr dann das hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, mit welchem sie ihren Bedarf decken könne. Da die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz genug verdienen kann, um ihren Bedarf zu decken, setzte sich die Vorinstanz mit der Frage zusätzlicher Einkünfte gar nicht auseinander. Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdeführerin also nicht neben dem hypothetischen Einkommen weitere Einkünfte an. Auf die (sinngemäss) auch vor Bundesgericht erhobene Kritik der Beschwerdeführerin,
ihr dürften keine zusätzlichen Einkünfte angerechnet werden, ist nicht einzutreten.

6.
Auch auf die von der Beschwerdeführerin thematisierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners braucht nicht weiter eingegangen zu werden (sinngemäss: der selbständig erwerbstätige Beschwerdegegner deklariere ein zu hohes Existenzminimum und ein zu tiefes Einkommen). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin weder den nachehelichen Unterhalt noch den beantragten Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners verweigert, sondern vielmehr, weil sie als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet wurde. Insofern spielte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners im angefochtenen Urteil keine Rolle. Zum angesprochenen Gesuch um Prozesskostenvorschuss siehe hiernach Erwägung 8.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann mehrere Punkte der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Vorinstanz hielt zum Güterrecht fest, dass die Parteien im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt hätten und dieser Güterstand mit gerichtlicher Anordnung im Eheschutzverfahren per 30. November 2011 aufgelöst worden sei.
Die Vorinstanz trat auf die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren eingebrachten Kritikpunkte nicht ein, weil die Beschwerdeführerin entweder keine Rüge formuliert habe, unverständlich argumentiere, genau das verlange, was schon im Urteil festgehalten worden sei, unzulässige neue Vorbringen mache resp. neue (verspätete) Anträge stelle oder einfach ihrer Rügeobliegenheit nicht nachkomme.

7.2. Die Beschwerdeführerin müsste vor Bundesgericht aufzeigen, dass sie entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen vor der Vorinstanz ihren Rügeobliegenheiten nachgekommen ist und die Vorinstanz zu Unrecht die Rügen nicht geprüft hat. Die Beschwerdeführerin legt solches indes nicht dar. Sie listet einfach auf, welche Beträge sie wo berücksichtigt resp. unberücksichtigt haben möchte. Mehrmals verweist sie auch auf ihre eigene Berufung, was aber zur Begründung nicht ausreicht.

7.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert vorab die Annahme, ein Säule 3a-Konto des Beschwerdegegners sei durch Schenkungen von dessen Vater gespiesen und daher nicht geteilt worden. Es sei ein Originaldokument des Vaters einzuholen und das Guthaben zu teilen.
Die Beschwerdeführerin übergeht dabei, dass die Vorinstanz festgehalten hatte, dass sie vor der Vorinstanz diesbezüglich Dokumente zu spät eingereicht resp. deren Edition zu spät verlangt habe. Wenn sie dies vor der ersten Instanz verpasst habe, könne sie es nicht vor der Berufungsinstanz nachholen. Mit dieser Kritik setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander, womit auf die Anträge bezüglich Säule 3a-Konto nicht weiter eingegangen werden kann.

7.4. Die Beschwerdeführerin vermutet, der Beschwerdegegner habe während der Ehe (von der Eheschliessung bis zur Gütertrennung Ende November 2011) Beträge, welche in die Errungenschaft gefallen wären, abgezweigt. Sie spricht von insgesamt bis zu Fr. 1'410'000.--. Sie spricht in diesem Zusammenhang allerdings selbst nur von Vermutungen, ohne aufzuzeigen, worauf sie diese konkret stützt. Bereits die Vorinstanz ist auf ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht eingetreten. Mangels eines rechtzeitigen Antrags trat die Vorinstanz auch nicht auf ihren Antrag ein, vom Beschwerdegegner umfassende Kontoauszüge einzuverlangen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Insofern kann dies nicht überprüft werden.

7.5. Soweit die weiteren Ausführungen verständlich sind, kritisiert die Beschwerdeführerin sodann, dass voreheliche Schulden, die aus der Unternehmertätigkeit des Beschwerdegegners hergerührt hätten, fälschlicherweise wie eheliche Schulden behandelt worden seien. Zudem seien Steuerschulden nicht anzuerkennen. Sie setzt sich aber auch hier nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die festhielt, die Anträge seien neu, nicht genügend begründet oder die Beschwerdeführerin habe schlicht nicht dargelegt, inwiefern sich dies - so im Falle des Verkaufs eines Garagenplatzes - betragsmässig auf das Urteil auswirken sollte.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich dagegen, dass ihr die Vorinstanz entgegen ihrem Antrag im Berufungsverfahren keinen Prozesskostenvorschuss des Beschwerdegegners zugesprochen und ihr auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Prozesskostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren abgewiesen wurden, weil ihre Begehren in der Sache aussichtslos gewesen seien (vgl. Sachverhalt lit. C.b).

8.2. Die vorinstanzliche Argumentation ist angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zu beanstanden.

8.3. Ebensowenig kann dem Antrag der Beschwerdeführerin gefolgt werden, die Verteilung von Kosten und Entschädigungen der ersten und zweiten Instanz sei neu vorzunehmen. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung entspricht dem nun bestätigten Ausgang des Berufungsverfahrens.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen; sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Der Beschwerdegegner beantragt in der Vernehmlassung (vgl. Sachverhalt lit. D.c) die unentgeltliche Rechtspflege für sich, für den Fall, dass er zu einem Prozesskostenvorschuss verpflichtet werde oder der Beschwerdeführerin Armenrecht gewährt werde. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der Antrag gegenstandslos. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner sind keine nach Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG zu ersetzenden Kosten entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf Ziff. 10 der Rechtsbegehren infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

4.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_730/2019
Datum : 27. Oktober 2020
Publiziert : 14. November 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
ZGB: 124 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
124e 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124e - 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
1    Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.
2    Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.
125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
BGE Register
133-IV-342 • 134-I-83 • 135-I-221 • 137-III-102 • 137-III-118 • 137-III-614 • 140-III-16 • 140-III-264 • 141-I-36 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
5A_115/2009 • 5A_668/2014 • 5A_670/2014 • 5A_730/2019 • 5A_911/2019 • 5A_939/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • beilage • monat • sachverhalt • erste instanz • weiler • berufliche vorsorge • hypothetisches einkommen • ehe • replik • beweismittel • postaufgabe • wiese • erwerbseinkommen • stelle • rechtsbegehren • entscheid • dauer • beschwerde in zivilsachen • therapie • vater • neues beweismittel • prognose • vorsorgeleistung • selbstbehalt • pensionierung • scheidungsurteil • begründung der eingabe • schriftstück • gesuch an eine behörde • arbeitsunfähigkeit • kostenvorschuss • fahrrad • aufhebung • rechtsverletzung • die post • wirkung • rechtsanwalt • nova • stichtag • ersetzung • unterhaltspflicht • beschwerdeschrift • arztbericht • bedürfnis • erhöhung • bewilligung oder genehmigung • anschlussbeschwerde • bedürftigkeitsrente • kosten • angabe • begründung des entscheids • beendigung • akte • verfahrenskosten • gerichtskosten • entschädigung • rechtsmittel • personalbeurteilung • erwerbsunfähigkeit • voraussetzung • prozessvoraussetzung • beurteilung • rechtskraft • beschwerdelegitimation • 1995 • verfahrensbeteiligter • diagnose • gesundheitszustand • streitwert • rad • errungenschaftsbeteiligung • mutter • angewiesener • getrenntleben • pause • errichtung eines dinglichen rechts • von amtes wegen • vermutung • schmerz • kopfschmerzen • arbeitslosenkasse • existenzminimum • zimmer • frage • iv-stelle • errungenschaft • selbständige erwerbstätigkeit • regionaler ärztlicher dienst • endentscheid • ehegatte • lebenslauf • eheschliessung • kommunikation • tatfrage • kostengutsprache • lausanne • arztzeugnis • nachkomme • tag • training • depression • scheidungsklage • sprache
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