Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 586/04

Urteil vom 27. Oktober 2005
I. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, Bäumleingasse 2, 4001 Basel

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 23. Juni 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. März 2003 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1959 geborenen N.________ gestützt auf einen nach der Invaliditätsbemessungsmethode für Teilerwerbstätige ermittelten Invaliditätsgrad von 46.1 % und - ab 1. Mai 2001 - von 49.6 % sowie in Bejahung eines wirtschaftlichen Härtefalls rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine halbe Invalidenrente (samt Kinderrente) zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2003.
B.
Hiegegen liess N.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. August 2003 sowie der Verfügung vom 25. März 2003 sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte sie an, im Gesundheitsfall wäre sie entgegen der Annahme der IV-Stelle nicht bloss zu 30 %, sondern zu 80 % erwerbstätig, sodass aufgrund der anerkannten vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich Anspruch auf eine ganze Rente bestehe; im Übrigen betrage die Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen (ungewichtet) nicht 28 %, sondern gesamthaft 40-50 %. Ausgehend von einer hypothetischen Teilerwerbstätigkeit von 50 % ohne Gesundheitsschaden ermittelte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in der Folge einen - den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliessenden - Invaliditätsgrad von insgesamt 64 %, was zur Abweisung der Beschwerde führte (Entscheid vom 23. Juni 2004).
C.
Die IV-Stelle Basel-Stadt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "die Richtigkeit unserer Verfügung vom 25.03.2003 bzw. des Einspracheentscheides vom 7.08.2003 insofern zu bestätigen, als für die Bemessung der Invalidenrente von einem Invaliditätsgrad von 49 % auszugehen ist".
N.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventualiter sinngemäss auf Nichteintreten schliessen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 103 lit. c in Verbindung mit Art. 132 OG sowie Art. 201 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden - 1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
1    Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
2    Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 89
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV407 sinngemäss anwendbar.
IVV ist die IV-Stelle, welche die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu überprüfende Verfügung - und seit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003: den zu überprüfenden Einspracheentscheid (vgl. Art. 52
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
und Art. 56 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
. ATSG) - erlassen hat, grundsätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht befugt (BGE 130 V 516 f. Erw. 4.1; vgl. auch SVR 2002 IV Nr. 40 S. 125 Erw. 1 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 372 Erw. 2a betreffend Art. 201 lit. c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden - 1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
1    Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
2    Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
AHVV [in der der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 202
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 202
AHVV [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]).
1.2 Auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. c OG ist Sachurteilsvoraussetzung, dass die zur Beschwerdeerhebung ermächtigte Person oder Institution durch den angefochtenen Entscheid (formell) beschwert ist, was voraussetzt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (BGE 123 II 115 Erw. 2a, 121 II 362 Erw. 1b/aa, 118 Ib 359 Erw. 1a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983 S. 150 u. 155; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II S. 900; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998 S. 195 Rz 541 f.; Urteile S. vom 18. März 2005 [U 342/04] Erw. 1, A. vom 14. Oktober 2004 [U 327/03] Erw. 1 und S. vom 7. September 2004 [I 215/03] Erw. 2.4). Massgebend hierfür ist das - allein anfechtbare (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis) - Dispositiv des Entscheids (BGE 109 V 60 oben; ZAK 1974 S. 370 Erw. 2).
1.3 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung - auch im Rahmen einer gestützt auf Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 103 lit. c OG und Art. 201 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden - 1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
1    Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
2    Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) erhobenen Beschwerde - im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird; sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerde führende Partei allenfalls ein schutzwürdiges an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (vgl. BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht die von der Versicherten mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente erhobene Beschwerde entsprechend dem vernehmlassungsweise gestellten Antrag der IV-Stelle vollumfänglich abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher durch das Dispositiv des kantonalen Entscheids nicht beschwert, womit es insoweit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. Erw. 1.2 hievor). Keine formelle Beschwer begründet der Umstand, dass die Vorinstanz die Zusprechung einer halben Invalidenrente aufgrund einer modifizierten Invaliditätsbemessung und eines daraus resultierenden höheren Invaliditätsgrades bestätigt hat (vgl. SVR 2002 IV Nr. 40 S. 125; Urteile A. vom 14. Oktober 2004 [U 327/03] Erw. 1. und 2 und S. vom 23. Januar 2004 [C 192/03] Erw. 2.2 und 2.3, E. vom 10. Juni 2002 [I 596/01] Erw. 2b, J. vom 10. Juni 2002 [I 730/01] Erw. 2). Der Invaliditätsgrad stellt nach dem unter Erw. 1.3 hievor Gesagten lediglich ein Begründungselement dar (BGE 125 V 415 ff. Erw. 2), wogegen sich die formelle Beschwer allein aus dem Dispositiv des Entscheids ergibt (Erw. 1.2 hievor).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin räumt ein, durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids nicht "berührt" zu sein. Ihr Rechtsbegehren zielt denn auch - bei sinngemässer Auslegung - nicht auf Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs, sondern auf Feststellung der Richtigkeit des von ihr ermittelten Invaliditätsgrades von 49 % (exakt: 49.6 %). Zur Begründung des erforderlichen schutzwürdigen Interesses an einem letztinstanzlichen Feststellungsentscheid (Erw. 1.3 hievor) macht sie geltend, aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen - nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier indessen nicht anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329) - 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (AS 2003, 3837 ff.; BBl 2001 3205 ff.) hätte die Beschwerdegegnerin gemäss vorinstanzlich ermitteltem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. Januar 2004 neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und nicht - zufolge Abschaffung der Härtefallrente im Rahmen der 4. IV-Revision - auf eine Viertelsrente. Die IV-Stelle habe daher ein erhebliches Interesse an der letztinstanzlichen Feststellung, dass der von
ihr ermittelte Invaliditätsgrad (gemäss Verfügung vom 25. März 2003 und Einspracheentscheid vom 7. August 2003) korrekt sei.
2.2.2 Es trifft zu, dass gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger als 70 % neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. Bei Versicherten, deren früher ermittelter Invaliditätsgrad in dieser Bandbreite liegt, hatte die Verwaltung im Jahr 2004 von Amtes wegen zu überprüfen, ob dies auch nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung der Fall ist, und gegebenenfalls - nach Massgabe des hier anwendbaren Art. 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV (vgl. Urteil B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2; siehe auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI] vom 1. Januar 2004, Rz 10.012) - per 1. Januar 2004 eine Anpassung des Rentenanspruchs vorzunehmen (betreffend Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision). Dabei handelt es sich nicht um eine materielle Revision im Sinne von Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG, d.h. eine Anpassung einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente an seither eingetretene, anspruchserhebliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der laufenden Renten an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue
Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG. Die Pflicht der Verwaltung zur revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs ergibt sich bei laufenden ganzen Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % (aber mehr als 66 2/3 %; vgl. Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) unmittelbar aus lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision (vgl. dazu Urteil B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2 und 2.3). Bei den - hier interessierenden - laufenden halben Invalidenrenten mit Invaliditätsgrad von mindestens 60 % (aber weniger als 66 2/3 %) ist sie aus lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen abzuleiten, nach welchem die Neufassung des Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG von ihrem In-Kraft-Treten an vorbehältlich bestimmter Ausnahmen auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten gilt (vgl. auch KSHI, a.a.O., Rz 10.011).
2.2.3 Mit der Frage, ob mit Blick auf die vorzunehmende Anpassung des Rentenanspruchs an die seit 1. Januar 2004 geänderte Normenlage ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines bestimmten, im aktuellen Beschwerdeverfahren nicht anspruchserheblichen Invaliditätsgrades besteht, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im jüngst ergangenen Urteil B. vom 11. Oktober 2005 (I 313/04) befasst. Konkret hat es das schutzwürdige Interesse einer gestützt auf einen vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von 69 % zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigten Person an der - im Hinblick auf den mit der 4. IVG-Revision geänderten Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG - beantragten Feststellung eines 70 % übersteigenden Invaliditätsgrades verneint und hierzu begründungsweise erwogen:
"(Allein) die Möglichkeit, dass bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad die ganze Rente der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Verlauf des Jahres 2004 gekürzt werden könnte (...), begründet kein aktuelles, unmittelbares Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades bereits im vorliegenden Verfahren (...). Versicherten, deren Invaliditätsgrad unter den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen allenfalls zu tief festgesetzt worden war, muss es hingegen insoweit, als der altrechtlich festgesetzte und zu einer ganzen Rente berechtigende Invaliditätsgrad neurechtlich nur noch eine Dreiviertelsrente zu begründen vermöchte, offen stehen, die entsprechende Rüge in den Revisionsverfahren vorzubringen, welche im Zuge der 4. IV-Revision nötig geworden sind" (a.a.O., Erw. 3.1.2 und 3.2.1).
Diese Rechtsprechung vermeidet eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung all jener Versicherten, die es unterlassen haben, einzig mit Blick auf (mögliche) künftige Auswirkungen der 4. IV-Revision auf ihren laufenden Rentenanspruch Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Sie räumt allen gleichermassen die Möglichkeit ein, die ihres Erachtens für eine bisher zu tiefe Festsetzung des Invaliditätsgrades sprechenden Gründe im intertemporalrechtlichen Revisionsverfahren vorzubringen.
2.2.4 Die Rechtsprechung gemäss erwähntem Urteil B. vom 11. Oktober 2005 ist analog auf die hier zu beurteilende Konstellation anwendbar, welche nicht eine aus Sicht der versicherten Person nachteilige Herabsetzung, sondern eine von der Verwaltung per 1. Januar 2004 voraussichtlich vorzunehmende Erhöhung des Rentenanspruchs betrifft. Dementsprechend ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung, dass der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente auf einem Invaliditätsgrad von 49.6 % statt 64 % basiert, zu verneinen. Hingegen ist ihr - gleichsam als Kehrseite der im Urteil B. vom 11. Oktober 2005 bejahten Möglichkeit der versicherten Person, die Rüge eines vorgängig zu tief festgesetzten Invaliditätsgrades im Rahmen des Revisionsverfahrens vorzubringen - die Befugnis zuzusprechen, den bisher massgebend gewesenen Invaliditätsgrad revisionsweise bezüglich sämtlicher rechtserheblicher Teilaspekte frei zu überprüfen.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.
3.
Für den Fall, dass die Verwaltung den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 49.6 % (gemäss Verfügung vom 25. März 2003 und Einspracheentscheid vom 7. August 2003) per 1. Januar 2004 bestätigt, bleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Prozentsatz rechtsprechungsgemäss auf 50 % aufgerundet werden muss (BGE 130 V 123 Erw. 3.2 und 3.3; vgl. auch nicht publizierte Erw. 5.2 des Urteils BGE 130 V 393 [I 634/03]), woraus ein Anspruch auf eine ordentliche halbe Invalidenrente resultieren würde.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I_586/04
Datum : 27. Oktober 2005
Publiziert : 13. November 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
AHVV: 201 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden - 1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
1    Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
2    Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
202
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 202
ATSG: 52 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
56
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVV: 88bis 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
89
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89 Anwendbare Bestimmungen der AHVV - Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205-214 AHVV407 sinngemäss anwendbar.
OG: 103  132  134  135  159
BGE Register
106-V-91 • 109-V-60 • 115-V-416 • 118-IB-356 • 121-II-359 • 123-II-115 • 125-V-413 • 129-V-1 • 130-V-121 • 130-V-329 • 130-V-393 • 130-V-445 • 130-V-514
Weitere Urteile ab 2000
C_192/03 • I_215/03 • I_313/04 • I_586/04 • I_596/01 • I_634/03 • I_730/01 • U_327/03 • U_342/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • iv-stelle • vorinstanz • einspracheentscheid • ganze rente • eidgenössisches versicherungsgericht • rechtsbegehren • dreiviertelsrente • invalidenrente • bundesamt für sozialversicherungen • richtigkeit • frage • entscheid • feststellungsentscheid • unentgeltliche rechtspflege • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • berechnung • änderung • berechtigter • begründung des entscheids
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AS
AS 2003/3837
BBl
2001/3205