Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 176/2018

Urteil vom 27. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Ernst Brem, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Ernst Johannes Brem,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 (UV.2016.00111).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war vom 1. Februar 1998 bis 16. November 2011 als Opernsänger im Opernhaus B.________ angestellt. Am 9. Januar 2008 zog er sich während der Probe für die Oper "C.________" ein Gehörtrauma zu. Damals war er bei der D.________ Industrie Versicherung AG obligatorisch unfallversichert.

A.b. Am 16. November 2011 erlitt er erneut ein Gehörtrauma, als bei der Hauptprobe zu der Oper "E.________" drei zu laut verstärkte Gongschläge aus dem Lautsprecher ertönten. Im Zeitpunkt dieses Vorfalls war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) obligatorisch unfallversichert. Das Universitätsspital F.________ diagnostizierte am 17. November 2011 einen Tinnitus Grad II. Die Zürich holte u. a. ein Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudiologie, und des Psychiaters Dr. med. H.________, vom 17. Dezember 2014 ein. Mit Verfügung vom 30. März 2015 stellte sie ihre Leistungen für Heilbehandlung und Taggeld per 11. November 2013 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis 31. März 2015 ausgerichteten Taggelder. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 5. April 2016 ab.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Zürich zu verpflichten, ihm ab 1. April 2015 eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG und Art. 30
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
1    Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a  beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b  mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c  mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2    Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61
UVV auszurichten sowie die Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Die rückwirkend geschuldeten Renten seien zu 5 % zu verzinsen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Zürich schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Am 23. April 2018 hält der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Leistungseinstellung der Zürich per 11. November 2013 betreffend das Ereignis vom 16. November 2011 bestätigte.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und bei psychischen Unfallfolgen bzw. Tinnitus im Besonderen (BGE 138 V 248, 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) und des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Begriff der Berufskrankheit (Art. 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG; BGE 126 V 183, 119 V 200). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Tinnitus und die Hyperakusis des Beschwerdeführers seien nicht auf eine organisch-strukturelle Gehörsläsion zurückzuführen. Gemäss dem Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ und des Dr. med. H.________ vom 17. Dezember 2014 lägen daneben nur psychische Gesundheitsschäden vor. Laut dem Bericht der Dr. med. I.________, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 14. November 2013 sei somatischerseits am 11. November 2013 der Endzustand erreicht und die Behandlung beendet worden. Somit sei der Fallabschluss durch die Zürich auf dieses Datum hin rechtens. Der adäquate Kausalzusammenhang der Gesundheitsschäden des Versicherten zum Ereignis vom 16. November 2011 sei nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen zu prüfen. Damals seien bei der Hauptprobe zur Oper "E.________" drei Gongschläge durch den Lautsprecher unerwartet extrem laut verstärkt worden, nachdem die Mitwirkenden bereits vorher einem sehr hohen Dauerschallpegel ausgesetzt gewesen seien. Dieses Ereignis sei als banal oder maximal als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Da kein Adäquanzkriterium erfüllt sei, seien die Gesundheitsschäden des Versicherten nicht adäquat kausal auf
dieses Ereignis zurückzuführen. Demnach könne offen bleiben, ob es als Unfall zu qualifizieren sei. Anzufügen sei, dass die Adäquanz auch bezüglich des Ereignisses vom 9. Januar 2008 zu verneinen sei. Weiter sei zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliege. Laut dem Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ und des Dr. med. H.________ vom 17. Dezember 2014 sei kein wesentlicher Hörschaden sicher nachweisbar. Dies entspreche dem Bericht des Dr. med. J.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, Suva Arbeitsmedizin, vom 14. Februar 2013, wonach die Reintonaudiogramme ein altersentsprechend normales Gehör zeigten. Ein wesentlicher Gehörschaden nach Anhang 1 zur UVV sei damit nicht erstellt. Der Tinnitus und die Hyperakusis seien - wie gezeigt - nicht auf eine organisch-strukturelle Gehörsläsion zurückzuführen, weshalb sie nicht in diesem Anhang figurierten. Prof. Dr. med. K.________, Leitender Arzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital F.________, habe am 24. Februar 2016 ausgeführt, es erscheine ihm in überwiegendem Masse wahrscheinlich, dass der Tinnitus und die Hyperakusis des Versicherten im Zusammenhang mit seiner
Berufstätigkeit als Chorsänger stünden. Dies reiche jedoch nicht zur Annahme einer Berufskrankheit aus, da hierfür eine ausschliessliche oder stark überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt werde. Somit sei die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, vorinstanzlich habe er die Edition der Akten aus dem laufenden Strafverfahren in der Sache gegen die Verantwortlichen des Opernhauses B.________ sowie der Akten der Unfallversicherung L.________ SE zum Ereignis vom 9. Januar 2008 beantragt. Diese Akten erlaubten unabhängig von den medizinischen Expertisen einen umfassenden Blick auf die Schallereignisse vom 9. Januar 2008 und 16. November 2011. Der angefochtene Entscheid lasse nicht erkennen, ob diese wesentlichen Akten beigezogen worden seien. Deren Edition werde erneut als Beweis offeriert.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hat die Strafakten zum Ereignis vom 16. November 2011 nicht beigezogen und sich zum entsprechenden Editionsantrag nicht geäussert. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich Akten aus dem Strafverfahren auflegt bzw. zitiert. Denn der vorinstanzliche Entscheid gibt hierzu Anlass (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Indessen kann der Versicherte hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er legt nämlich nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Strafakten entscheidwesentliche neue Erkenntnisse resultieren sollen (vgl. auch E. 10.4 hiernach; vgl. SVR 2017 IV Nr. 58 S. 181, 8C 785/2016 E. 7.4; Urteil 5A 1023/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3). Insbesondere gibt er selber an, in dem im Strafverfahren erstellten Gutachten Eggenschwiler sei ausgeführt worden, anhand der vorhandenen Unterlagen könne die effektive Gehörsbelastung nicht festgestellt werden.

4.2.2. Beim Ereignis vom 9. Januar 2008 war der Versicherte nicht bei der Zürich, sondern bei der D.________ obligatorisch unfallversichert. Die Zürich haftet somit nicht für die Folgen dieses Ereignisses, weshalb sich sowohl die Edition der entsprechenden Akten als auch die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommene Adäquanzprüfung (vgl. E. 3 hiervor) erübrigen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, am 16. April 2012 sei im Auftrag der Zürich ein Rekonstruktionsversuch des Ereignisses vom 16. November 2011 durch Suva-Experten erfolgt. Er sei weder vorgängig noch im Nachhinein über diese Schallmessung und den entsprechenden technischen Suva-Bericht vom 16. (recte 12.) Juni 2012 informiert worden. Erst am 20. Juni 2013 habe ihm die Zürich diesen Bericht zugestellt. Er habe hierzu nie Stellung nehmen können. Die Zürich habe sich im strittigen Einspracheentscheid einzig auf das Schallmessprotokoll vom 16. April 2012 gestützt. Die Vorinstanz habe sich aber mit dem Suva-Bericht nicht befasst, sondern bloss festgestellt, sein Gehörsanspruch sei nicht besonders schwerwiegend verletzt worden und die Verletzung sei auf Grund ihrer vollen Kognition geheilt.

5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte habe - wenn auch verspätet - die Möglichkeit gehabt, zum Bericht vom 12. Juni 2012 Stellung zu nehmen. Dies habe er allerdings nicht zeitnah getan. Im kantonalen Beschwerdeverfahren habe er lediglich pauschal und ohne weitere Begründung vorgebracht, die Verantwortlichen des ehemaligen Arbeitgebers hätten fast unbegrenzte Möglichkeiten gehabt, die Messungen zu beeinflussen. Die nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung sei aufgrund der vollen gerichtlichen Kognition geheilt.

Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; Urteil 9C 393/2017 vom 20. September 2017 E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist die Gehörsverletzung seitens der Zürich als geheilt anzusehen, zumal auch dem Bundesgericht die volle Kognition zusteht (E. 1 hievor) und die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, wie sich aus Folgendem ergibt (vgl. E. 10.4 hiernach).

6.

6.1. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; Urteil 8C 801/2017 vom 24. April 2018 E. 5).

6.2. Der Versicherte wiederholt auf den Seiten 6-12 Ziff. 17-25, 27-31 und 33-36 der letztinstanzlichen Beschwerde praktisch wortwörtlich die in der kantonalen Beschwerde auf den Seiten 5-10 Ziff. 8-18 und 20-23 vorgebrachten Argumente. Hierauf ist von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S. 245 ff.; Urteil 8C 577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 6).

7.

7.1. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus und die Hyperakusis des Versicherten erstellt ist.

7.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt, der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern, nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). Mangelt es somit an einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge und an einer Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigen könnte, ist der adäquate Kausalzusammenhang nach den zu psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Grundsätzen (sog. Psycho-Praxis) zu beurteilen (nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 138 V 248). Gleiches muss für eine organisch objektiv nicht belegte Hyperakusis gelten.

7.3. Das kantonale Gericht hat gestützt auf diese Rechtsprechung eine Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis vorgenommen, zumal beim Beschwerdeführer neben dem Tinnitus und der Hyperakusis einzig psychische Erkrankungen vorliegen (vgl. E. 3 hievor).

8.

8.1. Der Beschwerdeführer rügt in grundsätzlicher Hinsicht die Adäquanzprüfung beim Tinnitus und bei der Hyperakusis nach der Psycho-Praxis. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ein medizinisch attestierter, lärmverursachter Tinnitus mit Hyperakusis sei weit weniger mit rein psychisch verursachten Beschwerden als mit einer organisch ausgewiesenen Innenohrschädigung vergleichbar. Es könne nicht Ziel der Psycho-Praxis sein, Schädigungen, die nach dem heutigen Stand der Medizin zwar nicht vollständig erklärbar seien, aber durch die Ärzte einem Ereignis zugeordnet werden könnten und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zuordbar seien, vom Versicherungsschutz auszuschliessen. Somit sei die allgemeine Adäquanzformel (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) anzuwenden. Laut dem Urteil U 71/02 vom 27. März 2003 würden psychische Leiden (sog. Dekompensation) bei einem sehr schweren Tinnitus adäquat kausal dem auslösenden Ereignis zugeordnet. Zudem legt der Beschwerdeführer ein Urteil des High Court of Justice, Queen'Bench Division, London, vom 28. März 2018 auf und plädiert auch gestützt hierauf für die Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel.

Für den Fall, dass nicht die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge, allgemeine Lebenserfahrung) herangezogen werde, macht der Versicherte Folgendes geltend: Ein medizinisch attestierter lärmverursachter Tinnitus mit Hyperakusis sei mehr mit einer organisch ausgewiesenen Schädigung des Innenohrs vergleichbar als mit rein psychischen Beschwerden. Die Anwendung der Psycho-Praxis führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber am Gehör geschädigten Versicherten. Denn eine noch so geringe Innenohrschwerhörigkeit mit einer messbaren Verletzung einzelner Haarzellen führe dazu, dass die besondere Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs wegfalle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei Versicherten mit lärmbedingtem Tinnitus ohne nachweisbare Verletzung von Haarzellen ein komplett anderer Massstab gelten solle. Bei den Adäquanzkriterien seien deshalb Elemente der Schleudertraumapraxis einzubeziehen.

8.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil BGE 138 V 248 mit der medizinischen Lehre zum Tinnitus und insbesondere auch mit dem Aufsatz des PROF. DR. MED. KELLERHALS, "Grundprobleme der Tinnitus-Hilfe aus medizinischer Sicht" (http://www.laermorama.ch/laermorama/modul
ohrenschuetzen/tinnitus w.html) einlässlich auseinandergesetzt. Weiter hat es ausdrücklich erwogen, der Tinnitus gehöre nicht zu den Beschwerden, welche üblicherweise Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) und adäquanzrechtlich gleich behandelten Leiden zugerechnet würden. Zwar sei in verschiedenen Urteilen über Schleudertrauma-Problematiken auch ein Tinnitus erwähnt, ohne dass dieser aber ein relevantes Kriterium für die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis gebildet hätte. Der diagnostizierte Tinnitus vermöge daher nicht, die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu rechtfertigen (nicht publ. E. 6.1.2). Gründe für eine Praxisänderung (hierzu vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541) sind im Lichte der Vorbringen des Versicherten nicht ersichtlich. Dies gilt auch bezüglich seines Begehrens um Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel (vgl. schon SVR 2015 MV Nr. 2 S. 3, 8C 96/2015 E. 3.4.1 f. sowie Urteil 8C 1040/2012 vom 15. März 2013 E. 4.2.3.1 f.). Somit kann offen bleiben, ob die letztinstanzliche Einreichung des englischen Urteils vom 28. März 2018 nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG überhaupt zulässig ist.

9.
Die Prüfung der Adäquanz ist im Rahmen der hier anwendbaren Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil 8C 303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1). Die Vorinstanz stellte - der Zürich folgend - zu Recht fest, dass dies beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Schallereignisses vom 16. November 2011 am 11. November 2013 der Fall war. Dies bestreitet er denn auch nicht substanziiert.

10.
Strittig und zu prüfen ist die Schwere des Schallereignisses vom 16. November 2011.

10.1. Die Unfallschwere ist praxisgemäss aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; nicht publ. E. 6.2.1 des Urteils BGE 138 V 248).

10.2. Die Vorinstanz qualifizierte das Schallereignis vom 16. November 2011 als banal oder maximal als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (vgl. E. 3 hiervor). Sie orientierte sich am Urteil 8C 1040/2012 vom 15. März 2013. Hierin ging es um einen Fall, bei dem eine versicherte Person im Nachschiesskurs ein akustisches Trauma erlitt, das zu einer Verschlimmerung einer vorbestehenden Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts und zu einem Tinnitus rechts führte (Sachverhalt lit. A.a). Das Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe offen gelassen, ob dieses Knalltrauma als banales bzw. leichtes oder als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen sei. Für den Ausgang des Prozesses spiele die Einordnung des Vorfalls in einen dieser Bereiche tatsächlich keine Rolle, da weder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist noch die massgebenden Kriterien in gehäufter oder besonders auffallender Weise erfüllt seien (E. 4.2.2).
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Ereignis vom 16. November 2011sei als schwer oder mindestens mittelschwer im Grenzbereich zu einem schweren Vorfall zu taxieren.

10.3. Der Versicherte macht in grundsätzlicher Hinsicht geltend, im spezifischen Fall eines Tinnitus bzw. einer Hyperakusis, die direkt lärmverursacht seien, sei das Schallereignis tendenziell als schwer zu qualifizieren, da sich der Schall - ähnlich wie bei einem Autounfall die Kräfte auf die Wirbelsäule - direkt auf das Gehörsystem auswirke. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Zum einen gibt es nämlich keine spezielle, von dem in E. 4.1 hiervor Gesagten abweichende Rechtsprechung zur Beurteilung der Unfallschwere bei solchen Autounfällen. Zum anderen werden z.B. einfache Auffahrunfälle, die zu einem Schleudertrauma der HWS führen, in der Regel sogar bloss als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C 425/2016 Sachverhalt lit. A. und E. 4.3.3).

10.4.

10.4.1. Am 16. April 2012 erfolgte im Auftrag der Zürich durch die Suva eine Schallmessung im Opernhaus B.________. Die Messungen verfolgten folgende Ziele: Messung der Schallpegel, die mit der Audio-Anlage im Opernhaus B.________ auf der Bühne und im Orchestergraben (Pult des Dirigenten) erreicht werden könnten; Vergleich der Messwerte mit den Grenzwerten für Lärm am Arbeitsplatz sowie mit dem Entwurf des Merkblatts "Begrenzung des Gehörschadenrisikos bei Opernaufführungen"; Rekonstruktion der Lärmbelastung am lautesten Ort im Chor (oberste Reihe der Tenöre) beim Gongschlag der Oper "E.________". Hierüber verfasste die Suva am 12. Juni 2012 einen technischen Bericht. Gestützt hierauf führte Dr. med. J.________ im Bericht vom 14. Februar 2013 aus, mit einem Spitzenschalldruckpegel von 123 dB (C), einem Vertrauensintervall von 118-128 dB (C) sowie einem Schallexpositionspegel LE für die drei Gongschläge im Bereich von 108-118 dB (A), mit einer grössten Wahrscheinlichkeit bei 113 dB (A), seien aus technischer Sicht bei rein isolierter Betrachtungsweise die Grenzwerte für eine Gehörschädlichkeit der Gongschläge knapp nicht erreicht worden. Im Zusammenhang mit der Kausalitätsbeurteilung müsse aber in Betracht gezogen werden, dass das
Gehör des Versicherten bereits mit hohen Schallexpositionspegeln belastet worden sei, zum Teil mit recht erheblichen Werten. Führe man eine entsprechende Dosisbetrachtung unter Berücksichtigung der eben angeführten Werte durch, werde gesamthaft gesehen doch eine Schallbelastung offensichtlich, welche die Grenzwerte für eine Gehörschädlichkeit knapp erreichen dürfte.

10.4.2. Dem Versicherten ist beizupflichten, dass die Schallmessungen vom 16. April 2012 mit Unsicherheiten behaftet sind. So wurde im entsprechenden Protokoll festgehalten, die Ergebnisse seien nicht beliebig auf andere Situationen und Signale übertragbar. Insbesondere könnten Änderungen an der Wiedergabeanlage oder Konfiguration und Einstellung des Mischpultes völlig veränderte Situationen schaffen. Auch seien Einflüsse durch Kulissen zu beachten.
Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut der Schadenmeldung vom 28. November 2011 trotz des Schallereignisses vom 16. November 2011 die Probe fertig singen und auch bei der Abendvorstellung dabei sein konnte. Dies spricht eher für die Einstufung der Unfallschwere durch die Vorinstanz. Aber selbst wenn das Schallereignis mit dem Beschwerdeführer als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen qualifiziert würde - eine höhere Einstufung ist keinesfalls gerechtfertigt -, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es ist keines der Adäquanzkriterien erfüllt (vgl. E. 11 hiernach; BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).

11.
Die Vorinstanz verneinte alle Adäquanzkriterien (vgl. E. 3 hiervor). Der Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, mit Ausnahme des Kriteriums der Fehlbehandlung seien alle Adäquanzkriterien erfüllt.

11.1. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vom 16. November 2011 vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Ereignis eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199). Es sind keine Umstände ersichtlich, die dieses Kriterium als erfüllt erscheinen lassen.

11.2. Bei den weiteren Adäquanzkriterien, die allesamt von medizinischen Aspekten abhängen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), sind - anders als bei einer Adäquanzprüfung nach Schleudertraumen der Halswirbelsäule und äquivalenten Verletzungen - einzig die physischen Komponenten des Gesundheitsschadens zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). In diesem Lichte ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keines dieser Kriterien zu bejahen ist. Es kann dazu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

12.
Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 16. November 2011 und dem Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Zürich. Dies gilt auch für die von ihm geltend gemachte Übergangsrente nach Art. 30 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
1    Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
a  beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;
b  mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;
c  mit der Festsetzung der definitiven Rente.
2    Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61
UVV (vgl. Urteile 8C 272/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 4.1 und 8C 306/2009 vom 28. Mai 2009 E. 5). Aus gleichem Grund ist die Zürich entgegen dem Versicherten auch nicht vorleistungspflichtig nach Art. 99 f
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 99 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern - 1 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.
1    Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.
2    Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer, bei denen Nichtberufsunfälle ebenfalls gedeckt sind, müssen dem leistungspflichtigen Versicherer einen Anteil an einer allfälligen Rente, Integritätsentschädigung oder Hilflosenentschädigung auf dessen Begehren hin zurückerstatten. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst.
3    Kann der zuständige Versicherer nicht nach den Absätzen 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Versicherer, bei dem der höchste Verdienst versichert ist, zuständig.
. UVV. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht offen gelassen, ob das Ereignis vom 16. November 2011 einen Unfall im Rechtssinne darstellt.

13.
Umstritten und zu prüfen ist schliesslich, ob eine Berufskrankheit nach Art. 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG vorliegt.

13.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ und des Dr. med. H.________ vom 17. Dezember 2014 und den Bericht des Dr. med. J.________ vom 14. Februar 2013 erkannt, dass beim Beschwerdeführer kein wesentlicher bzw. erheblicher Gehörschaden nach Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV vorliege. Zudem - so die Vorinstanz weiter - seien der Tinnitus und die Hyperakusis nicht in diesem Anhang aufgeführt. Deshalb sei eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG zu verneinen.

Weiter hat die Vorinstanz erwogen, gestützt auf den Bericht des Prof. Dr. med. K.________ vom 24. Februar 2016 seien der Tinnitus und die Hyperakusis des Beschwerdeführers lediglich in überwiegendem Masse auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Deshalb sei die nach Art. 9 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
UVG vorausgesetzte ausschliessliche oder stark überwiegende berufliche Verursachung (vgl. hierzu BGE 126 V 183 E. 4b und c S. 189; SVR 2017 UV Nr. 46 S. 158, 8C 73/2017 E. 2.2) nicht erfüllt.

13.2. Gegen diese vorinstanzliche Beurteilung erhebt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände. Insbesondere setzt er sich mit der vorinstanzlichen Würdigung der besagten Arztberichte nicht substanziiert auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unrichtig sind. Ein Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV liegt entgegen dem Versicherten nicht vor. Aus dem Urteil U 71/05 vom 9. August 2006 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es ebenfalls ein Anwendungsfall der hier massgebenden Rechtsprechung nach BGE 126 V 183 war.

14.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht bundesrechtswidrig. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

15.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_176/2018
Date : 27. September 2018
Published : 15. Oktober 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Berufskrankheit)


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  99  105  106
BV: 8  29
EMRK: 6
UVG: 9  19
UVV: 30  99
BGE-register
115-V-133 • 119-V-200 • 126-V-183 • 129-V-177 • 134-II-244 • 134-V-109 • 135-II-384 • 136-I-229 • 137-I-195 • 137-V-199 • 138-V-218 • 138-V-248 • 140-V-356 • 140-V-538
Weitere Urteile ab 2000
5A_1023/2017 • 8C_1040/2012 • 8C_176/2018 • 8C_272/2009 • 8C_303/2017 • 8C_306/2009 • 8C_425/2016 • 8C_577/2017 • 8C_73/2017 • 8C_785/2016 • 8C_801/2017 • 8C_96/2015 • 9C_393/2017 • U_71/02 • U_71/05
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