Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 175/2018

Urteil vom 27. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Ernst Brem, und dieser substituiert durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 (IV.2016.00987).

Sachverhalt:

A.
A.________ arbeitete vom 1. Februar 1998 bis 16. November 2011 als Opernsänger im Opernhaus B.________. Am 9. Januar 2008 erlitt er während der Probe für die Oper "C.________" ein erstes Gehörtrauma. Am 23. März 2012 meldete er sich wegen eines am 16. November 2011 während der Hauptprobe zur Oper "D.________" erlittenen Gehörtraumas bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie beteiligte sich weiter an der Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudiologie, und des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Dezember 2014. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. November 2012 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V
585
). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C 756/2017 vom 7. März 2018 E. 1).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; vgl. nunmehr auch BGE 143 V 409 und 418, beide vom 30. November 2017), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2016 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und des Dr. med. F.________ vom 17. Dezember 2014 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Zu prüfen sei jedoch, wie die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit - in der bisherigen Tätigkeit als Sänger seit ca. zwei Jahren 100 %; in einer angepassten Tätigkeit in den nächsten ca. zwei Jahren ebenfalls 100 %, danach ca. 30 % - rechtlich zu würdigen sei. Gestützt auf das Gutachten vom 17. Dezember 2014 und die weiteren medizinischen Akten liege beim Versicherten keine organisch-strukturelle Läsion des Gehörs vor. Die versicherungsrechtliche Beurteilung habe somit nach der Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen. In einer Gesamtwürdigung dieser Indikatoren kam die Vorinstanz zum Schluss, eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Tinnitus (ICD-10 H93.1) bzw. der Hyperakusis (ICD-10 H93.2) sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiter hielt sie fest, dass die weiteren Diagnosen der leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) und der akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen und phobischen Tendenzen (ICD-10 Z73.1) keinen
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermöchten. Hinzu komme, dass die beim Versicherten diagnostizierten Phobien - Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - aufgrund des Gutachtens vor allem als Phonophobie aufzufassen seien, welche die weiteren Phobien auslöse, wobei seine Bühnenauftritte für ihn wahrscheinlich eine Möglichkeit gewesen seien, diese sozialen Ängste kontraphobisch abzuwehren. Auch sei es dem Versicherten gelungen, diese Angstproblematik in der Untersuchungssituation mit Hilfe seiner beruflichen Bühnenerfahrung, mit der Unterstützung seines Vaters, durch Mechanismen der Selbstberuhigung und zunehmend auch durch den Aufbau der Beziehung in der Untersuchung zu bewältigen. Damit sei - auch unter Berücksichtigung der nur per Skype stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der fehlenden Plasmawerte für die angegebene psychopharmakologische Medikation - nicht davon auszugehen, dass die Phobien funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten bzw. es dem Versicherten objektiv nicht zumutbar wäre, bei Aufbietung allen guten Willens seine Arbeitsfähigkeit wieder voll zu verwerten. Zusammenfassend liege
kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor.

4.
Mit BGE 143 V 409 vom 30. November 2017 entschied das Bundesgericht im Sinne einer Praxisänderung, es sei sach- und systemgerecht, depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibe entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden könne (E. 4.5).
Mit BGE 143 V 418 gleichen Datums änderte das Bundesgericht seine bisherige Praxis insofern ab, als es feststellte, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (E. 6 f. S. 426 ff.). Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bleibt eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff.). Auch wenn eine Störung keine Komorbidität im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301 darstellt, ist sie im Rahmen des Beweisverfahrens relevant. Denn es ist nicht Aufgabe der Rechtsanwendung, die medizinischen Befunde einzeln oder separat zu prüfen, sondern anhand dieser Vorgehensweise gesamthaft die funktionellen Folgen einer oder mehrerer psychischer Leiden zu würdigen. Ein Zwischenschritt mit Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ist nicht zielführend ist. Das strukturierte Beweisverfahren wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Fortan ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (E. 8.1 S. 430).

Diese neue Rechtsprechung ist vorliegend anwendbar (vgl. statt vieler Urteil 8C 756/2017 E. 4).

5.

5.1. Das kantonale Gericht verneinte einen Rentenanspruch, wobei es hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom an sich als beweiskräftig eingestuften Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und des Dr. med. F.________ vom 17. Dezember 2014 abwich (zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. nicht publ. E. 5.3.5 des Urteils BGE 143 V 66, in SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139, 8C 814/2016; Urteil 8C 756/2017 E. 5.1).

5.2. Hinsichtlich der Befunde und Diagnosen kann diesem Gutachten mit der Vorinstanz Beweiswert zuerkannt werden. Die diesbezügliche Würdigung im angefochtenen Gerichtsentscheid, insbesondere auch die Auseinandersetzung mit den weiteren medizinischen Akten, hält vor Bundesrecht stand.

6.
Der Beschwerdeführer bringt als Erstes im Wesentlichen vor, gemäss der Aktenstellungnahme des Prof. Dr. med. G.________, Leitender Arzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital H.________ vom 24. Februar 2016 leide er an einem dezenten sensorineuralen Hörverlust im Hochfrequenzbereich (4 und 6 kHz) beidseits. In diesem Bereich habe gemäss dem Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und des Dr. med. F.________ vom 17. Dezember 2014 auch der Tinnitus (6 kHz) gelegen. Auch wenn seine Gehörstörung nicht einer organisch-strukturellen Läsion im engeren Sinn zugerechnet werden könne, sei sie sehr wohl mit entsprechenden Messresultaten objektiviert worden. Die Folgen eines schweren dekompensierten Tinnitus für das körperliche und psychische Befinden sowie die Arbeitsfähigkeit könnten mit entsprechenden Ressourcen (per definitionem) nicht mehr kompensiert werden. Somit bestehe kein Raum für eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281.

Unbestritten ist mithin die vorinstanzliche Feststellung, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus und die Hyperakusis des Beschwerdeführers erstellt ist. In einer solchen Konstellation ist praxisgemäss die Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen (vgl. Urteil 9C 433/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9 mit Hinweis auf BGE 138 V 248). Gründe für eine Praxisänderung (hierzu siehe BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 140 V 538 E. 4.5 S. 541) sind auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

7.

7.1. Aufgrund der gestellten Diagnosen (vgl. auch E. 3 hiervor) hat somit ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu erfolgen. Insofern genügt das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und des Dr. med. F.________ vom 17. Dezember 2014, worin noch die inzwischen überholten sog. "Foerster-Kriterien" geprüft wurden, den bestehenden normativen Vorgaben nicht. Indessen verlieren gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per sei ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalles mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; 137 V 210 E. 6 S. 266). Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (Urteil 8C 756/2017 E. 5.2.1).

7.2.

7.2.1. Die Würdigung des Gutachtens vom 17. Dezember 2014 durch das kantonale Gericht lässt sich mit BGE 143 V 409 und 418 nicht vereinbaren, weil es entgegen diesem Urteil einzelne Beschwerden ausgeschieden und keine Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen vorgenommen hat. So hat es der diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) ohne Indikatorenprüfung jede invalidisierende Wirkung abgesprochen, obschon gemäss den Gutachtern die phobische und depressive Symptomatik zu 50 % zur Arbeitsunfähigkeit beiträgt. Zudem hat die Vorinstanz auch die diagnostizierte Panikstörung (ICD-10 F41.0) nicht in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen und den Indikator der Komorbidität gänzlich ausgeklammert.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein längerer Zeitraum seit 16. November 2011 zur Beurteilung steht, wobei der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 17. Dezember 2014 selbst in einer angepassten Tätigkeit in den nächsten ca. zwei Jahren als zu 100 % und erst danach als zu ca. 30 % arbeitsunfähig betrachtet wurde. Nach diesen ca. zwei Jahren sollte laut den Gutachtern eine erneute Evaluation erfolgen.

7.2.2. Zwar ist nicht von einer vollständigen Therapieresistenz des Beschwerdeführers auszugehen und bestehen Inkonsistenzen bezüglich der von ihm behaupteten Einnahme der psychopharmakologischen Medikamente und seines Tagesablaufs. Den Gutachtern gab er nämlich an, er helfe seiner Mutter ein wenig im Haushalt, gehe viel spazieren, spiele Golf (da er hierfür keinen Partner brauche) und habe zuletzt bei der Olivenernte im Dorf mitgeholfen.

Dennoch kann nicht ohne Weiteres von einer gänzlich fehlenden invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit über den gesamten zur Beurteilung stehenden Zeitraum ausgegangen werden. Andererseits ist eine Leistungszusprache gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht möglich. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Indikatorenprüfung gemäss BGE 143 V 409 und 418 vornimmt. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und des Dr. med. F.________ vom 17. Dezember 2014 eine schlüssige und vollständige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt, oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind. Solche ergänzende Auskünfte können sich beispielweise betreffend die von ihr festgestellten Inkonsistenzen im Tagesablauf mit Bezug auf die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Arbeitstätigkeiten aufdrängen.

8.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_175/2018
Date : 27. September 2018
Published : 15. Oktober 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 134-V-231 • 135-II-384 • 137-V-210 • 138-V-218 • 138-V-248 • 140-V-193 • 140-V-538 • 141-II-297 • 141-V-281 • 141-V-585 • 143-V-409 • 143-V-418 • 143-V-66
Weitere Urteile ab 2000
8C_175/2018 • 8C_756/2017 • 8C_814/2016 • 9C_433/2017
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