Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 254/2017

Urteil vom 27. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wüthrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Forderung/Ungültigkeit des Testaments),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. März 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der am 13. April 2014 verstorbene C.________ (Erblasser) hinterliess seine vier erwachsenen Kinder als einzige gesetzliche Erben: D.________, A.________, F.________ und E.________. Allerdings tauchte ein Testament vom 30. Juli 2007 auf, in welchem C.________ seine Kinder allesamt enterbt und B.________ als Universalerbin eingesetzt hatte, mit der er offenbar bereits während der Ehe mit der Mutter der Kinder über Jahre eine Beziehung gepflegt hatte. Als Enterbungsgrund nannte er bei A.________ ein Vergehen an ihm und seiner Ehefrau, wofür dieser rechtskräftig verurteilt worden sei. D.________ und E.________ enterbte er, weil sie das ehemalige Familienheim an sich gerissen hätten, und F.________, weil sie sich nicht gegen das Vorgehen ihrer Brüder gestellt habe. Zudem habe er keinerlei Beistand von seinen Kindern erhalten, als er nach seiner Pensionierung in eine burnout-ähnliche Verfassung geraten sei.

A.b. Mit Urteil vom 30. Dezember 2015 wies das Kantonsgericht Schaffhausen die Klage von A.________ gegen B.________ auf Ungültigkeit des Testaments ab. Ebenfalls abgewiesen wurden die Herabsetzungsklage und - mangels Passivlegitimation - die gegen D.________ und E.________ gerichtete Klage auf Rückerstattung (offenbar im Zusammenhang mit der von den Brüdern gekauften Familienliegenschaft). Die Gerichtskosten auferlegte das Kantonsgericht A.________ und verpflichtete diesen, B.________ zu entschädigen.

A.c. Am 29. Januar 2016 erhob A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Testament vom 30. Juli 2007 sei für ungültig zu erklären. Eventuell sei die übermässige Verfügung im Testament zur Wahrung seines Pflichtteils herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Gleichzeitig ersuchte A.________ darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihn von der Kostenvorschusspflicht zu befreien.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wies das Obergericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. Die gegen die Verfügung des Obergerichts vom 19. Juli 2016 von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 19. Dezember 2016 ab (Urteil 5A 603/2016).

B.b. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 forderte das Obergericht A.________ auf, bis 13. Februar 2017 den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten.

B.c. Am 3. Februar 2017 ersuchte A.________ erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er seit Juli 2016 nur noch Arbeitslosenhilfe erhalte, welche demnächst auslaufe, und er dann Sozialhilfe beziehen müsse.

B.d. Mit Verfügung vom 7. März 2017 hat das Obergericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege erneut abgewiesen, nun weil die Berufung aussichtslos sei, und ihm eine letzte Frist bis 31. März 2017 angesetzt, um den geforderten Vorschuss für die Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- zu leisten.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 31. März 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung für das Verfahren vor dem Obergericht. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zu neuem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zurückzuweisen. Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren.

C.b. Antragsgemäss hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinn gewährt, als die Vorinstanz aufgefordert wurde, bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids keine Vorschüsse zu verlangen (Mitteilung/Verfügung vom 3. April 2017).
Mit Schreiben vom 19. September 2017 erklärte das Obergericht auf eine Vernehmlassung zu verzichten unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f.), so dass die Beschwerde grundsätzlich offen steht. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen den Zwischenentscheid gegeben (vgl. bereits das in gleicher Sache ergangene Urteil 5A 603/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1).

2.
Zulässig sind im hiesigen Verfahren rechtliche Vorbringen im Sinne von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG. Hingegen ist die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Will der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beanstanden, so muss er in der Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) dartun, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.). Zum Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Das Rügeprinzip gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.

3.1. Im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege erwägt die Vorinstanz, dass laut dem Urteil des Kantonsgerichts der Erblasser urteils- bzw. testierfähig gewesen sei und bei ihm kein Willensmangel vorgelegen habe, als er am 30. Juli 2007 das strittige Testament errichtet habe. Das handschriftliche Testament vom 30. Juli 2007 sei daher gültig. Sodann habe das Kantonsgericht den Erblasser als befugt erachtet zu verfügen. Deshalb habe das Kantonsgericht sowohl die Ungültigkeits- als auch die Herabsetzungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe weder in der Klageschrift noch an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht in substanziierter Weise aufgezeigt, welche Umstände auf eine fehlende Urteilsfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Testamentserstellung schliessen lassen würden. Ebensowenig lege er substanziierte Umstände dar, die auf einen mangelhaften Willen des Erblassers schliessen liessen. Der Beschwerdeführer erwähne zwar einen burnout-ähnlichen Zustand des Erblassers im Zeitpunkt der Pensionierung und dessen allgemeinen schlechten Gesundheitszustand. Zudem solle der Erblasser laut dem Beschwerdeführer an Depressionen gelitten haben und B.________ hörig gewesen sein. Diese Hinweise seien jedoch laut dem Kantonsgericht allgemein gehalten und nicht näher substanziiert. Bei vorläufiger Prüfung der Rechtslage durch das Obergericht sei das Kantonsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass in dieser Situation kein Anlass für eine Begutachtung bestanden habe. Die Auffassung des Kantonsgerichts, dass der Erblasser urteils- bzw. testierfähig gewesen sei, sei nach hier gebotener vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nicht mehr zu berücksichtigen seien die im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals
eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers.
Im Hinblick auf die Enterbung erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer der Tätlichkeit, des mehrfachen Missbrauchs des Telefons, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Die diesem Urteil zugrunde liegenden Taten könnten - bei vorläufiger Prüfung - als schwere Straftaten im Sinn von Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB betrachtet werden. Insbesondere die gegen die Ehefrau des Erblassers ausgesprochene Drohung (er werde trotz Hausverbots zurück nach Hause kommen, um dort wieder zu randalieren und das Haus anzuzünden), der Hausfriedensbruch und die gegen den Erblasser sowie dessen Ehefrau gerichteten Tätlichkeiten würden sich im Rahmen eines familiären Näheverhältnisses als schwer erweisen. Daran vermöge die inzwischen vergangene Zeit nichts zu ändern, zumal eine Verzeihung unstreitig nicht vorliege. Die Auffassung des Kantonsgerichts, dass der Erblasser befugt gewesen sei, den Beschwerdeführer zu enterben, sei daher - wiederum nach vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - nicht zu beanstanden.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Frage der Urteilsfähigkeit zur Zeit der Testamentseröffnung "keineswegs liquid" sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dies in der Klage, in der Replik und in der Berufung dargelegt und es seien Beweise für die Urteilsunfähigkeit offeriert worden (namentlich eine Krankengeschichte und ein Gutachten). Unter Verletzung des Rechts auf Beweis und des rechtlichen Gehörs hätten die Vorinstanzen jedoch die Abnahme dieser Beweise verweigert.
Beim zentralen Begriff der schweren Straftat handle es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher in der Rechtsprechung wenige Konturen gefunden habe, einem grossen Ermessensspielraum unterliege und seriöser Auslegung bedürfe. Dass diese im angefochtenen Entscheid zu Unrecht zu seinen Ungunsten erfolge, lasse den Prozess keinesfalls als aussichtslos erscheinen. Es sei im bisherigen Verfahren deutlich aufgezeigt worden, dass der Erblasser selbst auch straffällig geworden sei. Bei den eigenen Straftaten handle es sich um einmalige Taten in Notwehr, welche B.________ nichts angehen würden. Sodann habe C.________ seinen Kindern auch schon früher mit Hausverbot und Enterbung gedroht. Darüber hinaus sei aktenwidrig erstmals in der angefochtenen Verfügung die Rede davon, dass er, der Beschwerdeführer, auch gegen seine Mutter tätlich geworden sei. Schliesslich liege auch kein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und dem Erblasser vor, da sich dieser längst nicht mehr im früher gemeinsamen Haus G.________ aufgehalten habe. Der Erblasser habe seine Vaterrolle in geradezu grotesker Weise (nicht) wahrgenommen. Die Straftaten hätten unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt werden müssen. Angesichts dieser Umstände sei die Berufung
nötig und angezeigt gewesen, um ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Sodann seien beide [gemeint wohl der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst] in einer psychisch angeschlagenen Verfassung gewesen, was das Kantonsgericht ebenfalls nicht berücksichtigt habe, sich jedoch aus dem beiliegenden Gutachten ergebe. Schliesslich lägen die Straftaten schon lange zurück und sei die Strafe längst verbüsst. Dies könne nicht irrelevant sein, da seither viele weitere Dinge passiert seien, die darauf schliessen liessen, dass keine schwere Straftat im Sinne des Gesetzes vorliege (Scheidung der Eltern, Aufhebung der therapeutischen Wohngemeinschaft G.________, Verkauf der Liegenschaften an die Brüder und eine Zahlung von Fr. 400'000.-- an B.________).
Dass der Prozess nicht aussichtslos sei, ergebe sich sodann auch daraus, dass B.________ ihm einen Vergleich angeboten habe. Hätte sie seine Begehren als aussichtslos beurteilt, wäre dies kaum der Fall gewesen. In der Folge habe das Obergericht das Verfahren mit Verfügung des Obergerichts vom 8. März 2016 sistiert. Leider sei die gewünschte Aussprache zufolge der ablehnenden Haltung von B.________ nicht zustande gekommen, weshalb die Ansprüche dennoch auf dem Klageweg hätten weiter verfolgt werden müssen. Er sei auch nie zur Testamentseröffnung eingeladen worden, was es ermöglicht hätte, seine Ansprüche bereits in einem frühen Stadium zu besprechen und zu regeln. Schliesslich sei B.________ auch nicht vor der Friedensrichterin erschienen, andernfalls der Prozess bereits dort hätte beendet werden können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, auf diese Tatsachen hinzuweisen und diese zu berücksichtigen. Als Formfehler werde dies nicht einmal in der Prozessgeschichte erwähnt.
Nachdem die Ehe seiner Eltern geschieden, die therapeutische Wohngemeinschaft G.________ aufgelöst, das Hofgut G.________ an seine Brüder verkauft und sein Vater ohne sein Wissen seinem Leben selbst ein Ende gesetzt habe, habe letzterer ein Testament hinterlassen, in dem er krampfhaft Gründe gesucht habe, alle seine Kinder und die übrigen gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschliessen und B.________ als Universalerbin einzusetzen. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine Neubeurteilung und eine korrekte Anhörung des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit förmlich auf. Dazu müssten auch alle eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden.

4.

4.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Kantonsgericht erstinstanzlich über die Klage des Beschwerdeführers materiell befunden und diese abgewiesen hat. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses hat die Vorinstanz infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Einzig darüber ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer Kritik an der Abweisung seiner Klage durch das Kantonsgericht übt, ist er damit zum vornherein nicht zu hören. Ebenso wenig hilft ihm seine Behauptung, B.________ hätte durch ihr Verhalten eine ausserprozessuale Verständigung vereitelt.

4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). Als aussichtslos im Sinn von Art. 117 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO (und von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (zuletzt BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Geht es um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die
Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (Urteile 5D 164/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5; 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.3; 4A 193/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2; 5D 76/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 4.3). Niemand soll bloss deshalb prozessieren, weil er dies zu Lasten des Staates tun kann.

4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Urteil ist berechtigt. Es ist unzulässig, einen erstinstanzlichen Entscheid "nach summarischer Prüfung" für haltbar zu erklären, um daraus auf Aussichtslosigkeit der Berufung zu schliessen. Erstens hätte die Vorinstanz die Aussichten vorab anhand der Berufungsschrift prüfen müssen. Zweitens beinhaltet der Begriff der Aussichtslosigkeit definitionsgemäss eine gewisse Offensichtlichkeit. Dass nach summarischer Prüfung Argumente dafür sprechen, dass das erstinstanzliche Urteil möglicherweise zu bestätigen wäre, reicht hierfür nicht aus.
Die Berufung des Beschwerdeführers kann nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob das Kantonsgericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Urteilsfähigkeit des Erblassers begutachten zu lassen, mangels ausreichender Substanziierung ablehnen durfte. Dass die Berufung in dieser im Wesentlichen prozessrechtlichen Frage chancenlos ist, kann nicht gesagt werden. Zu kurz greift es auch, wenn die Vorinstanz auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten hinweist, um damit die mutmassliche Rechtmässigkeit seiner Enterbung zu begründen: Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Straftaten gar nicht; er ist aber der Meinung, dass diese mit Blick auf die Besonderheiten des konkreten Falls, in denen sich auch der Erblasser strafbarerer Handlungen schuldig machte und seine familienrechtlichen Verpflichtungen vernachlässigte, für eine Enterbung nicht genügen. Diese Sicht der Dinge, mit der sich die Vorinstanz nicht näher auseinandersetzt, ist nicht abwegig. Art. 477 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB verlangt immerhin eine Straftat gegen einen Angehörigen, was anhand sämtlicher Umstände inkl. der Beziehung zwischen den betreffenden Personen zu beurteilen ist. Ob eine schwere Verletzung
der familienrechtlichen Pflichten vorliegt, soweit die Enterbung gestützt auf Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB betrachtet werden sollte, oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Falls, von den Sitten und Anschauungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten des Erblassers ab, wobei dem Richter bei der Beurteilung der verschiedenen Umstände ein grosses Ermessen zusteht (Urteil BGE 106 II 304 E. 3b S. 307). Vorliegend ist gemäss Vorbringen in der Berufung auch die Verletzung familienrechtlicher Pflichten durch den Erblasser zu prüfen. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine auf Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB gestützte Enterbung nur in Frage kommt, wenn eine klare diesbezügliche Verfügung von Todes wegen vorliegt (Art. 479 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB; Urteil 5C.76/1994 vom 15. Mai 1995 E. 3a mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten kann schliesslich offen bleiben, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb nicht als aussichtslos bezeichnen durfte, weil sie die Berufung nicht nur B.________ zur Stellungnahme zustellte, sondern zusätzlich eine Suspendierung des Verfahrens billigte, um ausserprozessual eine Lösung zu ermöglichen.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich zur Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers äussert. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kanton nicht kosten-, wohl aber entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. Die Entschädigung ist direkt dem Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. März 2017 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_254/2017
Date : 27. September 2017
Published : 15. Oktober 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Forderung/Ungültigkeit des Testaments)


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  93  95  97  105  106
BV: 29
ZGB: 477  479
ZPO: 117
BGE-register
106-II-304 • 129-I-281 • 133-III-645 • 134-II-244 • 135-III-127 • 137-III-226 • 137-III-380 • 139-III-475 • 140-III-16 • 140-V-521
Weitere Urteile ab 2000
4A_193/2012 • 5A_145/2010 • 5A_254/2017 • 5A_603/2016 • 5C.76/1994 • 5D_164/2015 • 5D_76/2015
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