Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 411/2021
Urteil vom 27. August 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021 (200 20 165 UV).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1958, bezieht wegen einer Handgelenksverletzung seit 1. März 2016 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % (Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] vom 3. Dezember 2015).
Am 10. Juni 2018 stürzte A.________ beim Kirschenpflücken von einem Baum und erlitt dabei eine sensomotorisch komplette Tetraplegie. Mit Schadenmeldung vom 13. Juni 2018 teilte die B.________ GmbH der Suva mit, A.________ sei bei ihr seit dem 2. April 2018 als leitender Angestellter in einem Pensum von 100 % beschäftigt. Am 18. Juni 2018 forderte die Suva die B.________ GmbH auf, verschiedene Unterlagen zum Arbeitsverhältnis mit A.________ einzureichen, und tätigte weitere Abklärungen hinsichtlich der Versicherungsdeckung und der medizinischen Situation. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 verneinte sie ihre Leistungspflicht für das gemeldete Schadenereignis, da aufgrund der vorhandenen Akten eine Tätigkeit des A.________ im Zeitpunkt des Unfalls zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen bei der B.________ GmbH nicht erwiesen sei. Daran hielt die Suva auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. April 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Einspracheentscheids der Suva vom 24. Januar 2020 seien die Akten zur Erhebung des entscheidrelevanten Sachverhalts an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit angefochtenem Urteil die von der Suva mangels Versicherungsdeckung verfügte und mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 10. Juni 2018 schützte.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Grundlagen zum unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Art. 1a Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
|
1 | Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
a | die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; |
b | die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); |
c | die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13 |
2 | Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15 |
3.2. Zu wiederholen ist, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.
4.1. Wie bereits die Suva in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2018 zeigte auch das kantonale Gericht anhand der von der B.________ GmbH eingereichten Akten diverse, gegen ein Anstellungsverhältnis sprechende Inkonsistenzen auf. Die Unterschriften des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsvertrag vom 30. März 2018 und den sechs Lohnvorschussquittungen aus den Monaten April und Mai 2018 stimmten exakt überein und seien offensichtlich kopiert. Mit Blick auf die weiteren Umstände ging die Vorinstanz deshalb von einem fingierten Arbeitsvertrag aus. So könnten die Lohnvorschussquittungen bereits aufgrund der jeweils exakt gleichen Unterschrift keinen Lohnfluss zwischen der B.________ GmbH und dem Beschwerdeführer beweisen. Unglaubwürdig sei des Weiteren, dass bereits im Verlauf der Monate April und Mai 2018 bekannt gewesen sein solle, dass der angeblich im Stundenlohn angestellte Beschwerdeführer Ende Monat jeweils exakt 120 Stunden gearbeitet haben würde. Für diese Stundenanzahl habe er gemäss der Lohnvorschussquittungen jeweils Lohnvorschüsse erhalten. In Bezug auf die geltend gemachten Arbeitsstunden verwies das kantonale Gericht auf die von der Suva in der Verfügung vom 11. Dezember 2018 aufgezeigten Widersprüche und nachträglichen
Korrekturen in den eingereichten Stundenrapporten. Die Lohndeklarationen für das Jahr 2018 gegenüber der Ausgleichskasse Solothurn und der Suva, die Steuererklärung 2018 sowie die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Swiss Life AG zur beruflichen Vorsorge durch die B.________ GmbH seien erst nach dem Unfall vom 10. Juni 2018 erstellt worden und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse bezüglich des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Als aktenwidrig erkannte die Vorinstanz zudem die in der Replik vom 30. April 2020 aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, der Suva das Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH bereits Wochen vor seinem Unfall über einen Revisionsfragebogen mitgeteilt zu haben. Die aktenkundige E-Mail, mit welcher der Sohn des Beschwerdeführers den Revisionsfragebogen der Suva übermittelt habe, datiere vom 12. Juli 2018. Diesbezüglich entging der Vorinstanz auch nicht, dass dem mit der Replik als Beleg eingereichten Revisionsfragebogen die dritte Seite fehlte. Dieser - bereits in den Akten der Suva enthaltenen - Seite entnahm sie sodann einen Verweis auf eine beiliegende Lohnabrechnung vom 31. Mai 2018, womit der Behauptung in der Replik ebenfalls der Boden entzogen sei. Gestützt auf diese Ungereimtheiten und
Widersprüche gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Unfalls vom 10. Juni 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem Anstellungsverhältnis mit der B.________ GmbH gestanden und dementsprechend nicht über diese Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen.
Ferner stellte das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer sei bei der C.________ GmbH bis zum 10. August 2018 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen. Die C.________ GmbH habe jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch die Suva die notwendigen Unterlagen zum Nachweis der Geschäftstätigkeit nicht übermittelt. Die Suva habe infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht anhand der Akten auf Nichtaufnahme der Geschäftstätigkeit geschlossen und auf eine Erfassung des Betriebes und damit auf die Gewährung des Unfallschutzes verzichtet. Auch bei der C.________ GmbH sei eine Arbeitstätigkeit und damit eine Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt somit nicht nachgewiesen.
4.2. Zu diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen gelangte das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Aktenlage. Die von der Suva und der Vorinstanz aufgezeigten diversen Ungereimtheiten werden vom Beschwerdeführer letztinstanzlich denn auch nicht bestritten. Auch gegen die Verneinung der Versicherungsdeckung über die C.________ GmbH erhebt er keine Einwände. Soweit er das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH damit begründet, im April und Mai 2018 nicht als selbstständig Erwerbender auf verschiedenen Baustellen tätig gewesen zu sein, vermag er nicht durchzudringen. Dieses Vorbringen erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, worauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2), zumal es die vorinstanzlichen Feststellungen auch sonst weder als offensichtlich unrichtig noch als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Gleiches gilt für die nicht weiter substanziierte Rüge, das kantonale Gericht habe weder die Kriterien betreffend Arbeitnehmereigenschaft zusammengetragen noch eine Würdigung der gesamten Umstände vorgenommen.
4.3. Sodann macht der Beschwerdeführer einzig geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn selber nicht persönlich angehört und auf eine Befragung dreier Bauherrschaften, welche Kunden der B.________ GmbH seien, verzichtet habe.
4.3.1. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge, er hätte persönlich angehört werden müssen, weil er aufgrund seiner unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen und der mangelnden Deutschkenntnisse den massgeblichen Sachverhalt nicht schriftlich zu den Akten habe reichen können. Am 28. September 2018 fand im Schweizer Paraplegiker-Zentrum das Erstgespräch zwischen dem Case Manager der Suva und dem Beschwerdeführer in Anwesenheit von dessen Ehefrau und dessen Sohn sowie einer Sozialberaterin statt. Gemäss dem entsprechenden Protokoll schilderte der Beschwerdeführer seinen beruflichen Werdegang, wobei sowohl er als auch sein Sohn als Inhaber der B.________ GmbH sich zu den ersten, von der Suva festgestellten Ungereimtheiten äusserten. Seit dem 10. Oktober 2018 - und damit vor Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2018 - wird er sodann von wechselnden Anwälten rechtskundig vertreten. Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser nahm denn auch vor Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2018 gegenüber der Suva mit zwei Eingaben Stellung. Welche relevanten Sachverhaltsumstände der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht hätte vorbringen können, wird von ihm nicht dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist in diesem Zusammenhang somit zu verneinen.
4.3.2. Hinsichtlich der beantragten Zeugenbefragungen hielt die Vorinstanz fest, die drei Bauherrschaften hätten mit Bestätigungen vom 23. Januar 2019 angegeben, den Beschwerdeführer bei der Renovierung ihrer Häuser persönlich gesehen zu haben. Es möge zutreffen, dass die Bauherrschaften den Beschwerdeführer auf den jeweiligen Baustellen angetroffen hätten und er dort gearbeitet habe. Von einer Befragung seien hinsichtlich der Frage nach der Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers jedoch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Aufgrund des exakt gleichen Schriftbildes und des praktisch gleich lautenden Inhalts der drei Bestätigungen seien diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von derselben Person erstellt und den Zeugen lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden. Für die Zeugen dürfte aufgrund der möglicherweise involvierten Unternehmen und der verwandtschaftlichen Verhältnisse ihrer Gesellschafter überdies nicht durchschaubar gewesen sein, ob der Beschwerdeführer als Angestellter oder in anderer Funktion auf den Baustellen war. Unabhängig davon, ob er auf den Baustellen angetroffen worden sei, könne der Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH somit nicht nachweisen oder mit echtzeitlichen Unterlagen
belegen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit den drei Schriftstücken seien der Suva zunächst die Namen der Bauherrschaften für eine detaillierte Nachfrage bekannt gegeben worden. Es könne nicht im Ernst behauptet werden, dass sechs Personen ein Papier für den Beschwerdeführer ohne Prüfung des Wahrheitsgehaltes unterzeichnen würden. Die Bauherrschaften könnten zudem über den genauen Ablauf der Renovationen Auskunft geben. Sie hätten die Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer als Bauleiter vor Ort und dem Sohn als Geschäftsführer selber erlebt und könnten bestätigen, dass der Beschwerdeführer während der Bauzeit täglich auf der Baustelle gewesen sei, mit ihnen ein Bauproblem besprochen, die eingesetzten Handwerker organisiert und überwacht und auch im Bedarfsfall selber Hand angelegt habe, soweit ihm dies mit seiner rechten Hand möglich gewesen sei.
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Es mag zutreffen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen dessen Anwesenheit respektive dessen Tätigkeit auf den Baustellen hätten bestätigen können. Rückschlüsse auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH könnten daraus aber nicht ohne Weiteres gezogen werden. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zeugen die vorinstanzlich festgestellten - und vom Beschwerdeführer nicht mehr bestrittenen - Ungereimtheiten hätten auflösen können. Namentlich vermöchten sie weder den gefälschten Arbeitsvertrag noch die gefälschten sechs Lohnvorschussquittungen aus den Monaten April und Mai 2018 zu erklären. Nachdem die Vorinstanz anhand der Akten ein
Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH einlässlich verneinte, durfte sie willkürfrei auf die beantragten Beweiserhebungen verzichten. Damit verstiess die Vorinstanz weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Walther