Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 462/2020
Urteil vom 27. August 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Juni 2020 (VSBES.2019.167).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1969, arbeitete mit einem 60 %-Pensum als Hilfskoch in der X.________ AG (Arbeitgeberin 1). In dieser Eigenschaft war er bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Zusätzlich war er während etwa 5,7 Stunden pro Woche für die Company Y.________ (Arbeitgeberin 2) tätig. Am 28. Januar 2011 zog er sich bei einem Sturz in einem Kühllagerraum der Arbeitgeberin 1 eine Luxation der linken Schulter zu. Die SWICA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. In der Folge entwickelte sich eine "frozen shoulder". Bei einer seit dem Unfall anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit verlor er seine Arbeitsstelle als Hilfskoch per Ende August 2011. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen stellte die SWICA die Taggeldleistungen per 1. Mai 2013 ein (Verfügung vom 23. August 2013) und hielt mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 daran fest.
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hin veranlasste das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ein monodisziplinäres schulterorthopädisches Gerichtsgutachten, welches Dr. med. B.________ von der K linik C.________ am 22. August 2016 (nachfolgend: Gerichtsgutachten) erstattete. Gestützt darauf hob das kantonale Gericht am 23. Februar 2017 den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 auf und wies die Angelegenheit zum weiteren Verfahren im Sinne der Erwägungen an die SWICA zurück. Zwar bestätigte es den Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses per 1. Mai 2013. Doch ordnete es an, die SWICA habe gleichzeitig die weiteren Ansprüche auf eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung und gegebenenfalls auf Heilbehandlung im Sinne von Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
|
1 | Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
a | an einer Berufskrankheit leidet; |
b | unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; |
c | zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; |
d | erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. |
2 | Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61 |
3 | Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. |
A.b. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 hielt die SWICA an der Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 1. Mai 2013 fest. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten wegen einer dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'800.- zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch. Während A.________ die verfügte Integritätsentschädigung akzeptierte, beantragte er einspracheweise ab 1. Mai 2013 eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie Heilbehandlung nach Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
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1 | Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
a | an einer Berufskrankheit leidet; |
b | unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; |
c | zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; |
d | erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. |
2 | Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61 |
3 | Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. |
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 22. Juni 2020).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides ab 1. Mai 2013 eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen sowie Heilbehandlung nach Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
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1 | Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
a | an einer Berufskrankheit leidet; |
b | unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; |
c | zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; |
d | erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. |
2 | Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61 |
3 | Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. |
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der SWICA mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs nach UVG schützte.
2.2. Fest steht, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 1. Mai 2013 keine namhafte Besserung der Unfallrestfolgen mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
3.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
4.
4.1. Das kantonale Gericht stellte mit angefochtenem Entscheid auf die medizinische Sachverhaltsfeststellung gemäss Rückweisungsentscheid vom 23. Februar 2017 ab. Gestützt auf die Ergebnisse des damals eingeholten Gerichtsgutachtens stehe fest, dass der Versicherte wegen der Unfallrestfolgen in Bezug auf seine frühere Tätigkeit als Hilfskoch arbeitsunfähig bleibe. Eine angepasste Arbeit, bei welcher er auf den Einsatz seines linken (nicht dominanten) Armes gänzlich verzichten könne, sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Soweit er den linken Arm für beschränkte Hilfsfunktionen unter Ausschluss gewisser Verrichtungen einsetzen müsse, sei er nur zu maximal 50 % arbeitsfähig. Diese Tatsachenfeststellungen seien für die Vorinstanz kraft des Verweises im Dispositiv auf die Erwägungen des Rückweisungsentscheides auch im zweiten Rechtsgang verbindlich geblieben.
4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Soweit er geltend macht, das kantonale Gericht habe die Expertise fehlerhaft interpretiert und den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig festgestellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz aus "zwingenden Gründen" von den Einschätzungen des medizinischen Experten hätte abweichen müssen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu der trotz Unfallrestfolgen verbleibenden Leistungsfähigkeit sind klar. Das kantonale Gericht räumte die letzten Unsicherheiten betreffend Interpretation der Einschätzungen des Gerichtsgutachters zur Arbeitsfähigkeit bereits im ersten Rechtsgang aus. So lassen die Erläuterungen des Dr. med. B.________ vom 10. November 2016 zu dessen Aussagen im Gerichtsgutachten (S. 93) - entgegen dem Versicherten - einzig den Schluss zu, dass ein erhöhter Pausenbedarf nur dann ausgewiesen ist, wenn die Tätigkeit auch den Einsatz der unfallbedingt nur noch minimal belastbaren linken Schulter erfordert. Diesfalls resultiert infolge des zusätzlichen Erholungsbedarfs eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50
%. Mit analoger Begründung und im Ergebnis gleichlautend äusserten sich die orthopädischen Gutachter Dres. med. D.________ und E.________. Bei einer angepassten Tätigkeit mit ausschliesslichem Einsatz des gesunden rechten Armes entfällt jedoch diese Einschränkung, weshalb eine solche Tätigkeit laut Gerichtsgutachten zu 100 % zumutbar ist. Angesichts der drei Gutachten der Beschwerdegegnerin, des Privatgutachtens und der zwei Gutachten der Invalidenversicherung hat das kantonale Gericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 23. Februar 2017 überzeugend dargelegt, weshalb es der Beurteilung des Gerichtsgutachters folgte. Von weiteren Abklärungen waren bei dieser Ausgangslage ohne Willkür in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis) keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden am linken Schultergelenk bei uneingeschränkter Einsatzfähigkeit der gesunden rechten (dominanten) Hand ab 1. Mai 2013 eine dauerhafte Erwerbseinbusse zur Folge hat.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, ist diese Rüge unbegründet. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile 8C 134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5; 8C 227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C 37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweis). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand - was hier nicht zutrifft - gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteile 8C 811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2; 9C 396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung
und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der linken Hand voraussetzen (Urteile 8C 227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C 37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf die Rechtsprechung verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie von der vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier einzig massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
5.2. Der Versicherte macht geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten das Einkommen, welches er ohne Unfallrestfolgen hypothetisch hätte erwerben können (Valideneinkommen), bundesrechtswidrig ermittelt. Statt von Fr. 53'758.- gemäss angefochtenem Entscheid sei basierend auf den gleichzeitig aus drei verschiedenen, parallel ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielten Löhnen von einem für den Einkommensvergleich massgebenden Validenlohn von Fr. 74'248.- auszugehen.
5.2.1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
5.2.2. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Aktenlage überzeugend darlegte, findet sich weder im Auszug vom 12. Mai 2017 aus dem individuellen Konto des AHV-beitragspflichtigen Einkommens (IK-Auszug) noch in den übrigen Unterlagen ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer 2007 sein Hilfskoch-Pensum von 100 % auf 60 % reduzierte, um im Verkaufsgeschäft einer Cousine, der Z.________ GmbH, mit einem 40 %-Pensum auszuhelfen. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat der Versicherte laut eigenen Angaben gemäss polydisziplinärem Gutachten der medexperts AG in St. Gallen vom 4. August 2015 die Tätigkeit für die Z.________ GmbH aus unfallfremden Gründen 2010 aufgegeben und im Oktober 2010 ersatzweise die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin 2 aufgenommen (vgl. hievor Sachverhalt lit. A.a). Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtberücksichtigung des von 2007 bis 2010 aus seiner Tätigkeit bei der Z.________ GmbH erzielten Erwerbseinkommens vorbringt, ist unbegründet. Soweit er behauptet, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne Unfall - wie in den Jahren zuvor - neben seiner Haupterwerbstätigkeit als Hilfskoch nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Z.________ GmbH wieder eine neue
Erwerbstätigkeit in vergleichbarem Umfang aufgenommen hätte, vermag er diese behauptete Absicht nicht zu belegen. Was er im Übrigen gegen die vorinstanzliche Festsetzung und Begründung des Valideneinkommens einwendet, ist nicht stichhaltig. Indem er verlangt, das vom kantonalen Gericht unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013 als massgebend ermittelte Einkommen aus der angestammten Hilfskoch-Tätigkeit von Fr. 48'962.- entspreche nur einem 60 %-Pensum und sei daher für die Bestimmung des Valideneinkommens auf 100 % aufzurechnen, setzt er sich nicht mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
5.2.3. Gesamthaft stellte das kantonale Gericht demnach zutreffend auf ein für den Einkommensvergleich per 2013 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 53'758.- ab. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll.
5.3. Schliesslich beanstandet der Versicherte die vorinstanzliche Ermittlung des Einkommens, welches er 2013 trotz Unfallrestfolgen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise hätte erzielen können (Invalideneinkommen).
5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweisen).
5.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Bestimmung des Invalideneinkommens vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht stellte wie üblich auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) der Männer im gesamten privaten Sektor (Zeile "TOTAL") des untersten Kompetenzniveaus 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 (Fr. 5210.-) ab. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit sowie unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung ermittelte es sodann in Bezug auf eine zumutbare Verweistätigkeit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für das Jahr 2013 ein tabellarisches Jahreseinkommen von Fr. 65'690.-. Inwiefern diese Ermittlung fehlerhaft wäre, macht der Versicherte nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat keinen zusätzlichen Nebenerwerb aufgerechnet, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere zielen. Hinsichtlich der wiederholten Einwände gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist auf die bereits dargestellte konstante Rechtsprechung zu verweisen (E. 5.1 hievor).
5.4. Ist von einem für den Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli